Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2019 - 3 StR 60/19

bei uns veröffentlicht am06.03.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 60/19
vom
6. März 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
ECLI:DE:BGH:2019:060319B3STR60.19.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 2019 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. September 2018 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig.
2
Das Rechtsmittel richtet sich allein dagegen, dass die Strafkammer davon abgesehen hat, gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Der Beschwerdeführer hat zwar beantragt, "das Urteil" aufzuheben. Auch hat er im Rahmen der von ihm erhobenen "allgemeinen Sachrüge" ausgeführt, dass "insbesondere" eine Verletzung des § 64 StGB gerügt werde. Er hat aber eingangs der Revisionsbegründung den Schuld- und Strafausspruch ausdrücklich von seinem Revisionsangriff ausgenommen und lediglich Ausführungen dazu gemacht, dass die Voraussetzungen des § 64 StGB erfüllt seien, weshalb das Urteil "insoweit" keinen Bestand haben könne und "diesbezüglich" aufzuheben sei. Damit beschränkt sich die Revision trotz der insofern missverständlichen Erhebung der "allgemeinen Sachrüge" auf die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Eine allein auf die unterbliebene Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB gestützte Revision ist indes mangels Beschwer unzulässig (BGH, Urteile vom 21. März 1979 - 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330 ff.; vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 363; Beschlüsse vom 10. Januar 2008 - 4 StR 665/07 Rn. 2, NStZ-RR 2008, 142; vom 5. April 2011 - 3 StR 102/11, juris Rn. 3; vom 19. April 2016 - 1 StR 45/16, juris Rn. 1).
Schäfer Spaniol Wimmer
Tiemann Berg

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2019 - 3 StR 60/19

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2019 - 3 StR 60/19

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2019 - 3 StR 60/19 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2019 - 3 StR 60/19 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2019 - 3 StR 60/19 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2008 - 4 StR 665/07

bei uns veröffentlicht am 10.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 665/07 vom 10. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Januar 2008 gemäß § 349

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2011 - 3 StR 102/11

bei uns veröffentlicht am 05.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 102/11 vom 5. April 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 2011 gemäß

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2016 - 1 StR 45/16

bei uns veröffentlicht am 19.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 45/16 vom 19. April 2016 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. ECLI:DE:BGH:2016:190416B1STR45.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2016 gemäß § 349 Abs. 1 StPO b

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

2
Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer des Angeklagten unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (BGHSt 28, 327, 330 f.; 37, 5, 7; 38, 4, 7; BGHR StGB § 64 Ablehnung 1).
3
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt: "Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer des Angeklagten bereits unzulässig. Das Landgericht hatte in der neuen Hauptverhandlung ausschließlich darüber zu befinden, ob der Angeklagte nach § 64 StGB unterzubringen war. Da es von einer Unterbringung abgesehen hat, ist der Angeklagte durch diese Entscheidung nicht beschwert. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (BGHSt 28, 327, 330 f.; 37, 5, 7; 38, 4, 7; BGH NStZ-RR 2009, 252; NStZ 2007, 213; 2009, 261; 3 StR 424/09)." Becker Pfister von Lienen Schäfer Mayer
1
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Denn mit ihm wird die „Verletzung materiellen Rechts wegen der versagten Unterbringung in der Entziehungsanstalt“ gerügt. Dabei beschränkt sich die Revision ausdrücklich auf die Feststellungen des Gerichts, dass eine Therapie keine Aussicht auf Erfolg biete. Eine allein auf die Nichtanordnung der Maßregel des § 64 StGB gestützte Revision ist jedoch mangels Beschwer unzulässig (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 363; Beschlüsse vom 14. September 2000 - 4 StR 314/00, BGHR StPO § 349 Abs. 1 Unzulässigkeit 2; vom 10. Januar 2008 - 4 StR 665/07 Rn. 2, NStZ-RR 2008, 142; vom 2. Dezember 2010 - 4 StR 459/10 mwN, NStZ-RR 2011, 255 und vom 5. April 2011 - 3 StR 102/11; Urteil vom 2. Oktober 2013 – 1 StR 75/13, NStZ-RR 2014, 43).