Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2019 - 3 StR 560/18

bei uns veröffentlicht am07.02.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 560/18
vom
7. Februar 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
ECLI:DE:BGH:2019:070219B3STR560.18.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2019 gemäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 1. August 2018 wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen das am 1. August 2018 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte mit einem am selben Tag beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers Revision eingelegt. Nach Urteilszustellung an seinen Verteidiger am 4. September 2018 hat der Angeklagte seine Revision durch einen am 7. November 2018 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Verteidiger ausgeführt:
2
Er habe dem Angeklagten nach der Einlegung der Revision mitgeteilt, dass er die Revision nach Urteilszustellung begründen müsse. Im Zeitpunkt der Urteilszustellung am 4. September 2018 habe er sich im Urlaub befunden, der vom 3. bis zum 10. September 2018 gedauert habe. Bei seiner Rückkehr habe er den Eingang des schriftlich abgesetzten Urteils übersehen. Den Angeklagten treffe deshalb kein Verschulden an der Fristversäumnis.
3
Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 12. Dezember 2018 ausgeführt: "Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig , weil der Antragsteller nicht binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses gemacht hat (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Wiedereinsetzungsantrags. Entscheidend für den Fristbeginn der Wochenfrist für die Wiedereinsetzung ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten (Senat, Beschluss vom 18. September 2018 – 3 StR 92/18, Rn. 2 f. juris mwN). An dem erforderlichen Vortrag zur konkreten Kenntnisnahme des Angeklagten fehlt es hier. Der Antragsteller legt zwar dar, sein Verteidiger Rechtsanwalt R. habe ihm die fristgerechte Begründung der Revision zugesagt. Da dieser im Zeitraum 3. bis 10. September 2018 urlaubsbedingt abwesend gewesen sei und nach Urlaubsrückkehr das in der Akte befindliche Urteil bei deren Vorlage zunächst übersehen habe, sei eine fristgerechte Revisionsbegründung nicht erfolgt (RB S. 2). Hieraus ergibt sich aber nicht, wann der Angeklagte von der Fristversäumung erfahren hat (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 2017 - 3 StR 499/17, Rn. 3 f. juris).
Zu entsprechendem Vortrag hätte auf Grund der Aktenlage jedoch Anlass bestanden, weil sich aus dieser nicht offensichtlich ergibt, dass die Frist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO eingehalten wurde (Senat aaO). Die Revision wurde erst am 7. November 2018 und damit über einen Monat nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet (s. o. Ziffer 1. a). Zwar erscheint es angesichts des zeitlichen Ablaufs nicht fernliegend, dass der Angeklagte ebenso wie sein Verteidiger mit Zugang des die Revision als unzulässig verwerfenden Beschlusses des Landgerichts vom 31. Oktober 2018 von der Fristversäumnis Kenntnis erlangt hat (Sachakte Band IV Bl. 770). Andererseits ist dies mangels entsprechenden Vortrags eine bloße Vermutung und nicht offenkundig. Genauso denkbar erscheint es, dass der Angeklagte, dem die Erstellung einer Revisionsbegründung nach Zugang des schriftlichen Urteils von seinem Verteidiger zugesagt war und der das schriftliche Urteil nach gewöhnlichem Postlauf am 4. oder 5. September 2018 erhalten hatte (vgl. zur Versendung am 3. September 2018 Sachakte Band IV S. 749), sich im Laufe der folgenden beiden Monate in der Kanzlei seines Verteidigers nach der Begründung der Revision erkundigt und dabei erfahren hat, dass diese noch nicht erfolgt ist."
4
Dem schließt sich der Senat an.
5
Soweit nunmehr mit Schriftsatz des Verteidigers vom 18. Januar 2019 ausgeführt worden ist, dass der Angeklagte erstmals von der Fristversäumung Kenntnis erlangt habe, als der die Revision als unzulässig verwerfende Beschluss des Landgerichts vom 31. Oktober 2018 am 7. November 2018 dem Verteidiger zugestellt worden sei, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Angaben zu dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte von dem Wegfall des Hindernisses , hier mithin von dem Versäumnis des Verteidigers, erfahren hat, müssen innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gemacht werden , weil sie Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags sind; später können bereits rechtzeitig vorgetragene Zulässigkeitsvoraussetzungen nur noch ergänzt und verdeutlicht werden (BGH, Beschluss vom 30. April 2015 - 1 StR 135/15, juris Rn. 4).
Schäfer Gericke Wimmer Tiemann Hoch

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2019 - 3 StR 560/18

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2019 - 3 StR 560/18

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2019 - 3 StR 560/18 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 45 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag


(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei de

Strafprozeßordnung - StPO | § 345 Revisionsbegründungsfrist


(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn d

Strafprozeßordnung - StPO | § 46 Zuständigkeit; Rechtsmittel


(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre. (2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung. (3) Gegen die den Antrag verwerfende E

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2019 - 3 StR 560/18 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2019 - 3 StR 560/18 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2018 - 3 StR 92/18

bei uns veröffentlicht am 18.09.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 92/18 vom 18. September 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. ECLI:DE:BGH:2018:180918B3STR92.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nac

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2015 - 1 StR 135/15

bei uns veröffentlicht am 30.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 1 3 5 / 1 5 vom 30. April 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2015 beschloss

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2017 - 3 StR 499/17

bei uns veröffentlicht am 29.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 499/17 vom 29. November 2017 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2017:291117B3STR499.17.1 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs h
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2019 - 3 StR 560/18.

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2019 - 3 StR 183/19

bei uns veröffentlicht am 04.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 183/19 vom 4. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. ECLI:DE:BGH:2019:040619B3STR183.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. Juni 2019 gemäß § 46

Referenzen

(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.

(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.

(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

2
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift zu den Rechtsmitteln ausgeführt: "1. Soweit der Beschwerdeführer - über den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO hinausgehend - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist begehrt (vgl. Graalmann-Scherer in LR, StPO, 27. Auflage 2016, § 45 Rn 6), ist dieser Antrag bereits unzulässig. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb dieser Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen. Diese Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzungen (BGH NStZ-RR 2015, 145, 1 StR 573/14; Senat Beschluss vom 29. November 2017, 3 StR 499/17; BGH Beschluss vom 12. Februar 2014, 4 StR 556/13; BGH Beschluss vom 11. Mai 2011, 2 StR 77/11). Entscheidend für den Fristbeginn der Wochenfrist für die Wiedereinsetzung ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten (BGH NStZ 2006, 54, 4 StR 399/05). Zweifel an der Fristeinhaltung gehen zu Lasten des Antragstellers (BGH NStZ-RR 2015, 145, 1 StR 573/14). An dem erforderlichen konkreten Vortrag zur Kenntniserlangung des Angeklagten fehlt es hier. Der Antragsteller trägt zwar vor, der Angeklagte und der Verteidiger hätten erst durch den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 25. Januar 2018 (gemeint offenbar: 24. Januar 2018, SA Band 4, Bl. 150), zugestellt am 29. Januar 2018, von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist erfahren. Nachdem jedoch lediglich an den Verteidiger der Beschluss am 29. Januar 2018 zugestellt wurde, während der Angeklagte eine formlose Mitteilung erhielt (SA Band 4, Bl. 151), ergibt sich hieraus nicht, wann der Angeklagte von der Fristversäumnis erfahren hat. Zu entsprechendem Vortrag hätte auf Grund der Aktenlage jedoch gerade Anlass bestanden, weil sich aus dieser nicht offensichtlich ergibt, dass die Frist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO eingehalten wurde (BGH Beschluss vom 12. Februar 2014, 4 StR 556/13). Die Beschlussausfertigungen wurden bereits am 25. Januar 2018 versandt (SA Band 4, Bl. 151). Bei der Akte (SA Band 4, lose eingelegt in der hinteren Tasche) befindet sich überdies der geöffnete und an den Angeklagten adressierte Brief, mit dem ihm der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 24. Januar 2018 mitgeteilt wurde. Auf dem Brief ist unter dem Vermerk 'JVA Hannover, Zust.Abt: 3/341ꞌ das Datum '26. Jan. 2018' gestempelt. Handschriftlich ist auf dem Briefumschlag zudem vermerkt 'Annahme verweigert zurück an Absender'. Der Angeklagte hat daher vom Zugang des gerichtlichen Schreibens Kenntnis erlangt und die Gelegenheit erhalten , von dessen Gegenstand Kenntnis zu nehmen; letzteres hat er durch die - schuldhafte - Verweigerung der Annahme vereitelt. Damit ist das Hindernis entfallen (vgl. Graalmann-Scherer in LR, StPO, 27. Auflage 2016, § 45 Rn 7). Im Falle der Kenntniserlangung bereits am 26. Januar 2018 wäre der am 5. Februar 2018 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag jedoch nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt und damit verspätet. Jedenfalls gehen die sich aus dem Zugang des Schreibens ergebenden Zweifel an der Einhaltung der Frist zu Lasten des Antragstellers (BGH NStZ-RR 2015, 145, 1 StR 573/14), sodass der Antrag auf Wiedereinsetzung bereits unzulässig ist. 2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 24. Januar 2018 zu Recht die am 8. Januar 2018 beim Landgericht Hannover eingegangene Revisionsbegründung des Beschwerdeführers als verspätet angesehen und die Revision deshalb nach §§ 346 Abs. 1, 345 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Maßgeblich für den Fristbeginn war vorliegend gemäß § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO die Zustellung des Urteils an den Angeklagten am 5. Dezember 2017, während sein Verteidiger hierüber formlos gemäß § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO unterrichtet wurde (SA Band 4, Bl. 64, 83). Die Frist zur Begründung endete demnach bereits mit Ablauf des 5. Januar 2018. Der Umstand, dass nach Nr. 154 Abs. 1 Satz 1 RiStBV die Zustellung des Urteils an den Verteidiger hätte gerichtet werden sollen, steht der Wirksamkeit der Zustellung an den Angeklagten nicht im Wege. Ebenso wenig ist ein Fall des § 37 Abs. 2 StPO gegeben, denn die formlose Übersendung an den Verteidiger stellt keine Zustellung im Sinne dieser Vorschrift dar (BGH Beschluss vom 12. Februar 2014, 4 StR 556/13; BGH Beschluss vom 11. Mai 2011, 2 StR 77/11). Ein Gebot der Zustellung an den Verteidiger ergibt sich auch nicht, wie vom Antragsteller vorgetragen , aus § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 172 Abs. 1 ZPO; insoweit sind allein die Vorschriften der StPO maßgeblich (MüKo StPO/Valerius, 1. Auflage 2014, § 37 Rn. 13). Die Wirksamkeit der Zustellung wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe nur unzureichend lesen lernte; auch wenn eine auf Grund der mangelnden Lesefähigkeiten des in Haft befindlichen Empfängers an sich nach § 35 Abs. 3 StPO gebotene Verlesung unterbleibt, begründet dies keinen Zustellungsmangel, sondern kann lediglich zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen (KK StPO/Maul, 7. Auflage 2013, § 35 Rn. 20; Pfeiffer StPO, 5. Auflage 2005, § 35 Rn. 3). Das Landgericht hat demnach zu Recht die Revision als unzulässig verworfen."
3
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb dieser Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen. Diese Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzungen (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 1 StR 573/14, NStZ-RR 2015, 145 mwN). Bereits hieran fehlt es.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

4
1. Die vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründe für die Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsgesuchs werden durch das Schreiben des Angeklagten vom 29. April 2015 nicht ausgeräumt. Soweit er nunmehr vorträgt, von der möglichen – der Sache nach auf § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO – gestützten „Unzulässigkeit des Rechtsmittelverzichts“ erst „Januar 2015“ erfahren zu ha- ben, beseitigt dies den Zulässigkeitsmangel aus § 45 Abs. 2 StPO nicht. Nach den gesetzlichen Vorgaben müssen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Wiedereinsetzungsgesuchs innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO vollständig vorgetragen werden. Dazu gehört auch die Mitteilung über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2015 – 1 StR 573/14 Rn. 7, NStZ-RR 2015, 145 f. mwN). Nach Fristablauf können bereits rechtzeitig vorgetragene Voraussetzungen der Zulässigkeit lediglich noch ergänzt oder verdeutlicht werden (Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 45 Rn. 5 mwN). Zu dem Zeitpunkt seiner Kenntniserlangung über den Grund der Wiedereinsetzung verhält sich der Angeklagte aber erstmals in dem genannten Schreiben vom 29. April 2015. Im Übrigen wird selbst darin kein genauer Termin genannt.