Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2019 - 3 StR 520/18

bei uns veröffentlicht am03.05.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 520/18
vom
3. Mai 2019
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:030519B3STR520.18.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 23. Mai 2018 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Urkundenfälschung in sechs Fällen schuldig ist, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei und in einem Fall in Tateinheit mit versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten - bei Freispruch im Übrigen - wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung in sechs Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 17. November 2015 nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt und darauf erkannt, dass wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung ein Monat der verhängten Strafe als vollstreckt gilt. Ferner hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.500 € angeordnet.
Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision; die Einziehungsentscheidung hat er vom Rechtsmittelangriff ausgenommen. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Im Fall II. 2. "17. Tat" hält die Verurteilung des Angeklagten wegen - mit Urkundenfälschung in Tateinheit stehender - gewerbsmäßiger Hehlerei (§ 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB) sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand; vielmehr hat sich der Angeklagte auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei (§ 260 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
3
a) Das Landgericht hat zu der "17. Tat" festgestellt, dass der Angeklagte den entwendeten PKW an einen nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten verkaufte, den er nicht als solchen erkannte. Vollendete (gewerbsmäßige) Hehlerei scheidet damit aus, weil diese Absatzbemühungen nicht geeignet waren, den rechtswidrigen Vermögenszustand aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen, sondern im Gegenteil dazu führten, dass der rechtmäßige Vermögenszustand wiederhergestellt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - 1 StR 119/97, BGHSt 43, 110; Beschluss vom 27. März 2014 - 4 StR 341/13, BGHR StGB § 27 Gehilfe 3 Rn. 7; MüKoStGB/Maier, 3. Aufl., § 259 Rn. 108 mwN). Indes liegt ein untauglicher Versuch der (gewerbsmäßigen) Hehlerei vor.
4
b) Der Schuldspruch ist in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO - wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich - zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte hiergegen nicht anders hätte verteidigen können (s. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 354 Rn. 16 mwN). Abweichend vom Antrag des Generalbundesanwalts ist davon abzuse- hen, hinsichtlich der in sämtlichen Fällen tateinheitlich verwirklichten Urkundenfälschung das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit (§ 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alternative 1 StGB) in den Schuldspruch mit aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2009 - 3 StR 128/09, NStZ-RR 2009, 248; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 260 Rn. 25 mwN).
5
2. Der Strafausspruch kann gleichwohl bestehen bleiben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: "Der vom Landgericht herangezogene Strafrahmen des § 267 Abs. 3 Satz 2 [richtig: Satz 1] StGB (UA S. 58) ist trotz des zu ändernden Schuldspruchs weiterhin zur Anwendung zu bringen. Das Urkundsdelikt wird vom Einsatz des nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten nicht berührt, so dass die Erwägungen des Landgerichts zur Indizwirkung der gewerbsmäßigen Begehungsweise (UA S. 59) keine Einschränkung erfahren und § 267 Abs. 3 StGB damit die schwerste Strafe gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB androht. Der Senat wird auch ausschließen können, dass das Landgericht bei zutreffendem Schuldspruch im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinn eine niedrigere Strafe verhängthätte, denn die Strafkammer hat das im Versuch der Hehlerei zum Ausdruck kommende geringere Erfolgsunrecht bei der Strafzumessung bereits berücksichtigt, indem es im Fall 17 wegen des Verkaufs an den nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten eine im Verhältnis zu den weiteren Einzeltaten geringere Freiheitsstrafe von acht Monaten ausgesprochen hat (UA S. 60)."
6
Dem ist beizutreten.
7
3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer RiBGH Gericke Spaniol befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Berg Hoch

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Strafprozeßordnung - StPO | § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage


(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel

Strafgesetzbuch - StGB | § 52 Tateinheit


(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d

Strafgesetzbuch - StGB | § 27 Beihilfe


(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu milde

Strafgesetzbuch - StGB | § 23 Strafbarkeit des Versuchs


(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. (2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1). (3) Hat der Täter aus grobem Unv

Strafgesetzbuch - StGB | § 22 Begriffsbestimmung


Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Strafgesetzbuch - StGB | § 267 Urkundenfälschung


(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch i

Strafgesetzbuch - StGB | § 260 Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei


(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei 1. gewerbsmäßig oder2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,begeht. (2) Der Vers

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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2014 - 4 StR 341/13

bei uns veröffentlicht am 27.03.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR341/13 vom 27. März 2014 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Hehlerei Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 27. März 2014 gemäß § 34

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
begeht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) (weggefallen)

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR341/13
vom
27. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Hehlerei
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts am 27. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 4. April 2013, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur versuchten Hehlerei schuldig ist;
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache – auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zur Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg.
2
1. Nach den Feststellungen übernahm der nicht revidierende Mitangeklagte P. in der Woche vom 12. bis zum 18. November 2012 von einer un- bekannt gebliebenen Person 88 bei einem Einbruchsdiebstahl in Iserlohn entwendete Diamanten (Wert: 200.000 Euro), um für diese einen Käufer zu finden. Für den Erfolgsfall wurde ihm von dem Unbekannten, der entweder selbst an dem Einbruch beteiligt war oder die Diamanten von den Einbrechern erworben hatte, eine Beteiligung in Höhe von 10 % in Aussicht gestellt. In der Folgezeit versuchte P. erfolglos mit Hilfe des ebenfalls nicht revidierenden Mitangeklagten K. , den Wert der Diamanten bei Händlern in Antwerpen zu ermitteln. Am 18. und 19. November 2012 verhandelte er mit zwei verschiedenen unbekannt gebliebenen Kaufinteressenten, ohne zu einem Abschluss zu kommen. Dabei übergab er einem der Kaufinteressenten drei Diamanten zum Nachweis von deren Vorhandensein und erhielt diese nicht zurück. Am 20. November 2012 nahm eine als Scheinkäuferin auftretende verdeckte Ermittlerin der Polizei Kontakt zu P. auf. Beide vereinbarten noch für denselben Tag ein Treffen. Zu diesem Treffen wurde P. von dem Angeklagten gefahren. Diesem war dabei lediglich bekannt, dass P. die Absicht hatte, bei diesem Treffen für einen Dritten Diamanten an eine Frau zu verkaufen. Er ging auch davon aus, dass diese Diamanten aus einer rechtswidrigen Vortat stammten und P. für den Verkauf eine finanzielle Zuwendung erhalten sollte. Bei den Verkaufsverhandlungen mit der verdeckten Ermittlerin unterstützte der Angeklagte den Mitangeklagten P. , indem er ein zu dessen Verkaufstaktik gehörendes Telefongespräch mit einem vermeintlichen Hintermann simulierte. P. und die verdeckte Ermittlerin einigten sich schließlich auf einen Kaufpreis von 100.000 Euro. Am 21. November 2012 vereinbarten P. und die verdeckte Ermittlerin ein Treffen noch für denselben Tag, um das Geschäft abzuwickeln. Zu diesem in einem Hotel stattfindenden Treffen wurde P. wiederum von dem Angeklagten gefahren, der sich auch mit ihm zu der verdeckten Ermittlerin an einen Tisch setzte. Zur gleichen Zeit wartete der Mitangeklagte K. mit einem anderen Pkw auf dem Hotelparkplatz, um P. anschlie- ßend mit dem Kaufgeld zu seinem Auftraggeber zu fahren. Kurz nachdem P. der verdeckten Ermittlerin die Diamanten übergeben hatte, erfolgte der polizeiliche Zugriff.
3
2. Nach diesen Feststellungen hat sich der Angeklagte nicht wegen Beihilfe zur Hehlerei, sondern nur wegen Beihilfe zur versuchten Hehlerei schuldig gemacht.
4
a) Hat ein Teilnehmer nur zu konkurrenzrechtlich unselbstständigen Teilakten einer mehraktigen Haupttat Beihilfe geleistet, kommt es für die Beurteilung seiner Schuld grundsätzlich nur auf die rechtliche Bewertung dieser Einzelhandlungen an (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 – 3 StR 72/12, NStZ 2013, 102, 103; Beschluss vom 31. Mai 2012 – 3 StR 178/12, StraFo 2012, 331, 332; RG, Urteil vom 13. November 1900 – Rep. 396/00, RGSt 34, 5, 7; Urteil vom 5. März 1888 – Rep. 194/88, RGSt 17, 227, 228 f.; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 – 3 StR 375/03, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 22; MüKoStGB/Krick, 2. Aufl., § 299 Rn. 41). Dies gilt auch dann, wenn diesen Teilakten für die rechtliche Bewertung der in der Person des Haupttäters zu einer Handlung zusammengefassten Aktivitäten keine Bedeutung zukommt.
5
b) Daran gemessen hat sich der Angeklagte nur der Beihilfe zur versuchten und nicht zur vollendeten Hehlerei schuldig gemacht (§ 259 Abs. 3, § 27 StGB).
6
aa) Das Landgericht ist unter den gegebenen Umständen rechtlich bedenkenfrei davon ausgegangen, dass alle Absatzbemühungen des Mitangeklagten P. unter dem Gesichtspunkt der Hehlerei (in der Tatalternative des Absetzens) zu einer Handlung zusammenzufassen sind (vgl. Walter in: LK-StGB, 12. Aufl., § 259 Rn. 106; Altenhain in: Kindhäuser/Neumann/ Paeffgen, StGB, 4. Aufl., § 259 Rn. 81; Stree/Hecker in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 259 Rn. 55). Zwischen den einzelnen Absatzhandlungen besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang. Während des gesamten Tatzeitraumes hatte P. die Diamanten ununterbrochen in Besitz. Allen Teilakten lag der einheitliche Wille zugrunde, im Interesse des unbekannt gebliebenen Vortäters einen Käufer für die Diamanten zu finden.
7
bb) An dieser aus mehreren Tathandlungen bestehenden einheitlichen Haupttat hat sich der Angeklagte erst zu einem Zeitpunkt beteiligt, ab dem P. nur noch bestrebt war, die Diamanten an die verdeckte Ermittlerin der Polizei zu verkaufen. Da diese Bemühungen nicht geeignet waren, den rechtswidrigen Vermögenszustand aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen, lag insoweit nur eine versuchte Hehlerei vor (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 – 1 StR 119/97, BGHSt 43, 110; Beschluss vom 19. April 2000 – 5 StR 80/00, NStZ-RR 2000, 266). Die davor liegenden (gescheiterten) Absatzbemühungen des Mitangeklagten P. und deren rechtliche Bewertung der Strafkammer als vollendete Hehlerei (zur zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 3 StR 69/13, NJW 2014, 951) sind für die Beurteilung der Beihilfe des Angeklagten ohne Bedeutung, weil er sich an ihnen nicht beteiligt hat. Die Annahme einer auch diese Teile der Haupttat mit umfassenden sukzessiven Beihilfe scheidet aus, weil nach den Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt seiner Hilfeleistungen von den früheren Tathandlungen des Haupttäters P. Kenntnis hatte, so dass es insoweit an dem erforderlichen Gehilfenvorsatz fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1952 – 3 StR 48/52, BGHSt 2, 344, 346; Beschluss vom 24. November 1993 – 2 StR 606/93, NStZ 1994, 123; Murmann, ZJS 2008, 456, 460; Küper, JuS 1986, 862, 866; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Fe- bruar 2012 – 3 StR 446/11, NStZ 2012, 379, 380; Urteil vom 18. Dezember 2007 – 1 StR 301/07, NStZ 2008, 280, 281; Urteil vom 16. Dezember 1980 – 1 StR 580/80, JZ 1981, 596 jeweils zur sukzessiven Mittäterschaft).
8
c) Der Rechtsfehler führt deshalb – unabhängig davon, dass beim Haupttäter nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 3 StR 69/13, NJW 2014, 951) in Ermangelung eines Absatzerfolges auch bei den übrigen Absatzbemühungen nur noch eine Verurteilung wegen versuchter Hehlerei in Betracht gekommen wäre – zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich bei zutreffender rechtlicher Bewertung nicht wirksamer hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.
9
3. Eine Revisionserstreckung auf die nicht revidierenden Mitangeklagten P. und K. gemäß § 357 Satz 1 StPO ist nicht veranlasst.
10
Das Landgericht hat nicht verkannt, dass bei Absatzhandlungen gegenüber einem polizeilichen Scheinaufkäufer die Annahme einer vollendeten Hehlerei grundsätzlich ausscheidet. Es hat deshalb die Verurteilung der Mitangeklagten P. und K. wegen (vollendeter) Hehlerei und Beihilfe zur (vollendeten ) Hehlerei auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1976 – 4 StR 255/76, BGHSt 27, 45, 49; weitere Nachweise bei Fischer, StGB, 61. Aufl., § 259 Rn. 18) auf die Absatzbemühungen des Mitangeklagten P. vor der Kontaktaufnahme mit der verdeckten Ermittlerin und die dazu geleistete Hilfe des Angeklagten K. gestützt. Die vom Landgericht hierzu angestellten rechtlichen Erwägungen sind von dem Rechtsfehler, der der Schuldspruchänderung bei dem Angeklagten zugrunde liegt, nicht betroffen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – 5 StR 371/13, Rn. 4; Beschluss vom 22. August 2013 – 1 StR 378/13, Rn. 17, insoweit in NStZ-RR 2013, 387 nicht abgedruckt; Franke in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 357 Rn. 21; SSW-StPO/Momsen, § 357 Rn. 22 mwN).
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Mutzbauer Quentin

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.