Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2010 - 3 StR 486/09

bei uns veröffentlicht am18.02.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 486/09
vom
18. Februar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2010 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Lübeck vom 5. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts steht der Zulässigkeit
der Rüge, bei der polizeilichen Vernehmung vom 29. Oktober
2008 sei gegen §§ 136, 136 a StPO verstoßen worden, nicht entgegen,
dass der Beschwerdeführer das 28seitige Protokoll der entsprechenden
Vernehmung nicht auch bei dieser Rüge, sondern nur zu der zuvor erhobenen
Rüge einer Verletzung des § 261 StPO vorgetragen hat.
Sost-Scheible Pfister von Lienen
Hubert Schäfer

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