Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2017 - 3 StR 388/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:121217B3STR388.17.0
bei uns veröffentlicht am12.12.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 388/17
vom
12. Dezember 2017
in der Strafsache
gegen
1.
alias:
2.
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:121217B3STR388.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 16. März 2017 werden als unbegründet verworfen , da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Rüge des Angeklagten O. , § 247a Abs. 1 StPO sei verletzt, weil die audiovisuelle Vernehmung der Zeugen C. und K. nicht durch Gerichtsbeschluss angeordnet gewesen sei, deckt einen Rechtsfehler auf, der indes nicht zur Aufhebung des Urteils führt, weil dieses nicht auf dem Verfahrensfehler beruht.
Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Nachdem die genannten , in den Niederlanden lebenden Zeugen nicht zur Hauptverhandlung erschienen waren, hat der Vorsitzende außerhalb der Hauptverhandlung deren Videovernehmung im Wege der Rechtshilfe verfügt, die daraufhin durchgeführt worden ist.
Dieses Vorgehen erweist sich als rechtsfehlerhaft. § 247a Abs. 1 Satz 1 StPO verlangt für die Anordnung der audiovisuellen Vernehmung eines Zeugen einen Gerichtsbeschluss. Dieser Beschluss bedarf zwar, da er nicht anfechtbar ist (§ 247a Abs. 1 Satz 2 StPO), grundsätzlich keiner Begründung (§ 34 StPO); erforderlich ist jedoch, dass das Gericht kenntlich macht, auf welchen Ausnahmetatbestand des § 247a Abs. 1 Satz 1 StPO es die Anordnung stützt (LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 247a Rn. 15). Fehlt ein solcher Beschluss, begründet dies in der Regel die Revision, weil das Revisionsgericht nicht überprüfen kann, ob die Voraussetzungen des § 247a StPO vorgelegen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 5 StR 597/07, NStZ 2008, 421).
Auf diesem Verfahrensfehler beruht das Urteil aber - allein - deshalb nicht, weil der Senat ausschließen kann, dass die Feststellungen auf den Angaben der Zeugen gründen. Beide Zeugen haben sich bei ihrer audiovisuellen Vernehmung lediglich zur Person des Angeklagten geäußert und sich im Übrigen auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen. Die Zeugin C. hat dabei den Angeklagten in der audiovisuellen Vernehmung nicht einmal mehr identifizieren können. Der Zeuge K. hat ihn zwar wiedererkannt , doch hat er damit nicht weiter zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen. Vielmehr belegt das Landgericht seine Feststellung, dass es sich bei dem Angeklagten O. um den "M. " gehandelt hat, der die Zeugen als Rauschgiftkuriere einsetzte, rechtsfehlerfrei mit den früheren Aussagen der Zeugen sowie den Angaben des Zeugen D. , der in der Hauptverhandlung erschienen ist und den Angeklagten als "M. " identifiziert hat.
Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 55 Auskunftsverweigerungsrecht


(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 247a Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung von Zeugen


(1) Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen wird, so kann das Gericht anordnen, daß der Zeuge sich während der Vernehmung an einem and

Strafprozeßordnung - StPO | § 34 Begründung anfechtbarer und ablehnender Entscheidungen


Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen sowie die, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu versehen.

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen wird, so kann das Gericht anordnen, daß der Zeuge sich während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält; eine solche Anordnung ist auch unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 zulässig, soweit dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Aussage wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen. Sie soll aufgezeichnet werden, wenn zu besorgen ist, daß der Zeuge in einer weiteren Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. § 58a Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Das Gericht kann anordnen, dass die Vernehmung eines Sachverständigen in der Weise erfolgt, dass dieser sich an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Sachverständige aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. Dies gilt nicht in den Fällen des § 246a. Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar.

Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen sowie die, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu versehen.

(1) Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen wird, so kann das Gericht anordnen, daß der Zeuge sich während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält; eine solche Anordnung ist auch unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 zulässig, soweit dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Aussage wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen. Sie soll aufgezeichnet werden, wenn zu besorgen ist, daß der Zeuge in einer weiteren Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. § 58a Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Das Gericht kann anordnen, dass die Vernehmung eines Sachverständigen in der Weise erfolgt, dass dieser sich an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Sachverständige aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. Dies gilt nicht in den Fällen des § 246a. Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar.

5 StR 597/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 6. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2008

beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil der Großen Strafkammer beim dem Amtsgericht Bremerhaven vom 20. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Große Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Die Große Strafkammer hat den Angeklagten und den Nichtrevidenten T. wegen „gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Freiheitsentziehung“ schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten erkannt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
2
1. Das Landgericht hat sich im Wesentlichen aufgrund des Geständnisses des T. davon überzeugt, dass der Angeklagte Initiator und Mittäter eines am 4. Dezember 2006 ausgeführten Raubüberfalls auf eine Spielothek in Bremerhaven gewesen ist. Dabei hat das Landgericht widersprüchliche Äußerungen des T. zur Aufklärung der Tat – auch im Zusammenhang mit der Zahlung einer Belohnung – gewürdigt (UA S. 12 bis 17) und eine Bestätigung eines Teils der Angaben T. s in der Aussage des Zeugen N. gefunden, der „in seiner zweiten Vernehmung vor der Kammer die Treffen mit dem Angeklagten T. und dem Zeugen K. in dem Café D. bestätigt hat ebenso wie die Vereinbarung eines Termins mit dem Büro des Zeugen F. “ (UA S. 14).
3
2. Die Revision macht in ihrer darauf bezogenen Verfahrensrüge zu Recht geltend, dass es sich bei dieser „zweiten Vernehmung vor der Kammer“ um eine audiovisuelle Zeugenvernehmung gehandelt hat, die indes ohne die gemäß § 247a Satz 1 StPO gebotene Anordnung durch die Strafkammer vorgenommen worden ist. Dies begründet vorliegend die Revision (§ 337 Abs. 1 StPO).
4
a) Die Rüge ist zulässig erhoben (vgl. BGHR StPO § 247a audiovisuelle Vernehmung 5 und 7). Den zur Ergänzung der Verfahrensrüge hier heranzuziehenden Urteilsausführungen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 344 Rdn. 21 m.w.N.) ist zu entnehmen, dass das Landgericht die Aussage des Zeugen N. aus dessen audiovisueller Vernehmung verwertet hat (UA S. 14).
5
Die Vorschriften der § 247a Satz 2 und § 336 Satz 2 StPO stehen der Zulässigkeit der Verfahrensrüge nicht entgegen, wenn – wie hier – geltend gemacht wird, dass kein Beschluss zur audiovisuellen Zeugenvernehmung gefasst worden ist (vgl. BGHSt 45, 188, 197; BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte

4).


6
b) Das Fehlen des Gerichtsbeschlusses gemäß § 247a Satz 1 StPO begründet vorliegend die Revision. Es ist für den Senat nicht erkennbar, ob die Voraussetzungen des § 247a StPO vorgelegen haben (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 4; Diemer in KK-StPO 5. Aufl. § 247a Rdn. 24). Insbesondere liegen die Voraussetzungen der durch die Vorschrift des § 251 Abs. 2 Nr. 3 StPO eröffneten Anwendungsvariante nicht vor. Der Angeklagte hat der Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung nicht zugestimmt (RB Rechtsanwalt R. S. 2). Damit kann nicht ausgeschlossen werden , dass bei gerichtlicher Überprüfung der dem im weiteren Sinn in die Tataufklärung verwickelten Zeugen hier amtsärztlich bescheinigten bloßen „situativen Sozialangststörung“ (RB aaO) keine audiovisuelle Vernehmung angeordnet worden wäre und dass ein rechtsfehlerfreies Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. Meyer-Goßner aaO § 337 Rdn. 38). Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung.
7
3. Für die neue Verhandlung weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:
8
Widersprüche zwischen den Aussagen des Mittäters und des Zeugen K. zur Aufklärung der Tat sind – zumal vor dem Hintergrund der auch von dem zur Tatzeit rauschgiftabhängigen Nichtrevidenten erheischten Belohnung – für die Glaubhaftigkeitsprüfung wesentlich. Sie bedürfen deshalb näherer Bewertung (vgl. BGH StV 2000, 243).
9
Es wird bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der belastenden Angaben durch den Mittäter – auch im Falle übereinstimmender Tatschilderung durch das Tatopfer – der Gesichtspunkt zu bedenken sein, dass der Mittäter insoweit lediglich selbsterlebtes Tatgeschehen bekundet, aus dem sich für die Mitwirkung eines bestimmten Mittäters regelmäßig keine glaubhaftigkeitssteigernden Umstände ergeben (vgl. BGH StraFo 2007, 294 m.w.N.).
10
Soweit die Große Strafkammer bisher eine den Angeklagten eher entlastende Aussage des Tatopfers mit unsicheren Angaben des Mitangeklagten zu Lasten des Angeklagten relativiert hat (UA S. 17), dürfte sie sich in ihrer Beweisführung von der gebotenen sicheren Tatsachengrundlage entfernt haben (vgl. BGH StV 2002, 235). In der neuen Beweiswürdigung wird es auch erforderlich sein, die Qualitätsmängel der Aussage des Mitangeklag- ten in einer Gesamtschau zu bewerten (vgl. Brause NStZ 2007, 505, 512 m.w.N.).
Gerhardt Raum Brause Schaal Jäger

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.