Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2014 - 3 StR 372/14

published on 16/09/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2014 - 3 StR 372/14
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 3 7 2 / 1 4
vom
16. September 2014
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
16. September 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 26. März 2014 mit den Feststellungen aufgehoben ; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Geschehen der Tat vom 25. Juli 2013 aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung dieser Anordnung.
2
Nach den Feststellungen hielt sich der nicht vorbestrafte, 53 Jahre alte Beschuldigte, der keinen festen Wohnsitz hatte, am 25. Juli 2013 in einer Schutzhütte an einem Wanderweg im Auetal auf. Sein Pfadfindermesser lag auf einem Tisch vor der Hütte. Als eine Fahrradfahrerin und deren joggende Tochter die Hütte passieren wollten, stellte er sich diesen unvermittelt in den Weg. Er beleidigte die Frau in aggressiver Weise und forderte sie unter der Drohung, sie ansonsten aufzuschlitzen, zu sexuellen Handlungen auf. Die Frau versuchte zu flüchten; er hielt jedoch ihr Fahrrad am Gepäckträger fest und schrie unentwegt weiter. Als ein der Frau gehörender Hund anschlug und den Beschuldigten anbellte, ließ dieser das Fahrrad kurz los. Dies nutzte die Frau, um schnellstmöglich davonzufahren. Der Beschuldigte lief ihr noch 30 bis 40 Meter hinterher, gab die Verfolgung dann aber auf. In der Folgezeit befand er sich weiterhin auf freiem Fuße, bis am 17. Dezember 2013 die Untersuchungshaft und sodann am 20. Dezember 2013 seine einstweilige Unterbringung angeordnet wurde. Die Strafkammer hat die Tat als versuchte schwere sexuelle Nötigung gewertet (§ 177 Abs. 1 und 3, §§ 22, 23 StGB) und einen strafbefreienden Rücktritt ausgeschlossen.
3
1. Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand; denn das Landgericht hat jedenfalls nicht rechtsfehlerfrei begründet, dass von dem Beschuldigten in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
4
a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme , die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht , dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höhe- ren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat (en) zu entwickeln. Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2014 - 3 StR 171/14, juris Rn. 5; vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 349/13, juris Rn. 5).
5
b) Das Landgericht hat - dem Gutachten des Sachverständigen folgend - angenommen, dass der Beschuldigte an einer endogenen Psychose aus dem "schizophrenen Formenkreis" leidet (ICD-10 F20.0 bzw. 23.0). Sein Verhalten sei durch eine wahnhafte Verkennung und Verarbeitung der Realität sowie ein wahnhaftes Verfolgungserleben gekennzeichnet. Seine Stimmung sei wechselhaft , er verhalte sich unvermittelt gereizt sowie aggressiv und werde verbal übergriffig und beleidigend. Es ist weiter davon ausgegangen, die Einsichtsund Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten seien aufgrund seiner Erkrankung aufgehoben gewesen (§ 20 StGB). Den Zusammenhang zwischen der Erkrankung des Beschuldigten und der Tat hat die Strafkammer nicht näher dargelegt. Zur Gefährlichkeit des Beschuldigten hat sie ausgeführt, die Krankheit des Beschuldigten werde sich weiter verschlechtern. Der Beschuldigte erlebe die Außenwelt als ausgesprochen feindselig. Es bestehe daher die Gefahr, dass er es aufgrund seines Verfolgungswahns für erforderlich halte, sich gegen andere Personen zur Wehr zu setzen und diese anzugreifen. Auch gravierende Straftaten könnten nicht ausgeschlossen werden. Die Gefahr schwerwiegender Straf- taten bestehe dabei nicht nur abstrakt, wenngleich eine konkrete Wahrscheinlichkeitsprognose schwierig sei.
6
c) Diese Begründung trägt die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht.
7
Dabei kann dahinstehen, ob die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten hier ausnahmsweise sowohl auf die fehlende Einsichts- als auch die nicht vorhandene Steuerungsfähigkeit gestützt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 - 2 StR 394/05, BGHR StGB § 20 Steuerungsfähigkeit 2 mwN auch zu den Besonderheiten der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit bei einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie). Ebenfalls bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob der notwendige Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und der Tat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hinreichend entnommen werden kann, obwohl die Tat nach den Feststellungen der sexuellen Befriedigung des Beschuldigten diente, sein Krankheitsbild indes vor allem solche Verhaltensweisen erwarten lässt, die einen vermeintlichen Angriff auf den Beschuldigten abwehren sollen. Es fehlt jedenfalls an einer ausreichenden Darlegung der zukünftigen Gefährlichkeit des Beschuldigten. Dabei erscheint bereits zweifelhaft, ob die Strafkammer sich insoweit an dem nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen Grad einer hohen Wahrscheinlichkeit orientiert hat. Jedenfalls durfte sie sich nicht damit begnügen auszuführen, die Gefahr bestehe zwar nicht nur abstrakt, eine konkrete Wahrscheinlichkeitsprognose sei jedoch schwierig. Damit bleibt das vom Tatgericht zu beurteilende Maß der vom Beschuldigten zukünftig ausgehenden Gefahr offen. Dieser Mangel wiegt hier umso schwerer, als der Beschuldigte vor der Tat und danach, obgleich er sich noch etwa ein halbes Jahr in Freiheit be- fand, zwar auffällige, übergriffige Verhaltensweisen an den Tag legte, jedoch keine in den Bereich der mittleren Kriminalität reichenden Straftaten beging.
8
2. Die Sache bedarf deshalb im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.