Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2016 - 3 StR 143/16

bei uns veröffentlicht am12.07.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 143/16
vom
12. Juli 2016
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
hier: Anhörungsrüge des Verurteilten
ECLI:DE:BGH:2016:120716B3STR143.16.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2016 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 28. Juni 2016 wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe:

1
Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Juni 2016 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. September 2015 verworfen, durch das der Verurteilte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden ist. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge nach § 356a StPO. Er beanstandet insbesondere, dass der Senat ohne weitere Begründung und vorherigen Hinweis dem Antrag des Generalbundesanwalts gefolgt sei, obwohl die Antragsschrift in einem Punkt auf Tatsachen aufgebaut habe, für die sich im angegriffenen Urteil "letztlich kein Halt" gefunden habe; hierauf habe er bereits in der Gegenerklärung seines Verteidigers vom 18. Mai 2016 hingewiesen.
2
Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung , bei der er auf die erhobene Sachrüge das landgerichtliche Urteil umfassend auf materiellrechtliche Fehler überprüft hat, weder Verfahrensstoff verwertet , zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Schriftsatz vom 18. Mai 2016 war Gegenstand der Beratung. Dem Anspruch des Verurteilten ist in dem Ver- fahren nach § 349 Abs. 2 StPO dadurch Rechnung getragen worden, dass der Senatsbeschluss auf den begründeten Antrag des Generalbundesanwalts ergangen ist und der Verurteilte zuvor mit dessen Zustellung Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte. Der Senat war darüber hinaus - auch mit Blick auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 18. Mai 2016 - weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich verpflichtet, den Verurteilten vor seiner Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 - 3 StR 17/15 mwN).
Becker Schäfer Mayer Gericke Tiemann

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung


Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der

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BGH 3 StR 17/15

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Tenor Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 26. November 2015 wird verworfen. Der Verurt

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Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 26. November 2015 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 26. November 2015 auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landgerichts Koblenz, soweit es ihn betrifft, in zehn Fällen - in einem Fall unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen mit Ausnahme derjenigen zum Vermögensnachteil - sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben, die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen und die weitergehende Revision verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner An-hörungsrüge (§ 356a StPO). Er beanstandet, dass der Senat vor der Entscheidung keinen Hinweis auf seine dem Senatsbeschluss zugrunde gelegte Rechtsauffassung erteilt habe, wonach die für die Erfüllung des Untreuetatbestandes erforderliche Vermögensbetreuungspflicht aus der Stellung des Verurteilten als Mitglied des Aufsichtsrats folge. Mit dieser rechtlichen Subsumtion hätten er und seine Verteidiger sich nach dem Senatsbeschluss erstmals konfrontiert gesehen.

2

Die zulässige Gehörsrüge ist unbegründet.

3

Soweit der Senat die weitergehende Revision des Verurteilten auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts und ohne vorherigen Hinweis auf seine Rechtsauffassung verworfen hat, entspricht dieses Vorgehen nach § 349 Abs. 2 StPO der üblichen Beratungs- und Entscheidungspraxis der Strafsenate des Bundesgerichtshofs. Dem Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist dadurch Rechnung getragen worden, dass der Senatsbeschluss auf den begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft ergangen ist und der Verurteilte mit der Zustellung des Antrags Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat. Um bei diesem Verfahrensstand nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden zu können, muss sich das Revisionsgericht nur im Ergebnis, nicht aber auch in allen Teilen der Begründung dem Antrag der Staatsanwaltschaft anschließen. In diesen Fällen ist es auch verfassungsrechtlich nicht geboten, die Entscheidung des Revisionsgerichts zu begründen, wenngleich eine Begründung sinnvoll ist und - wie vorliegend vom Senat praktiziert - der ständigen Übung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs entspricht (vgl. zu alledem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01, NStZ 2002, 487, 488 f.; vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564).

4

Der Senat war auch weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich gehalten, den Verurteilten vor seiner Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen. Die auf die Besonderheiten der Tatsacheninstanz zugeschnittene Vorschrift des § 265 StPO gilt im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht und steht lediglich einer den Schuldspruch abändernden Entscheidung des Revisionsgerichts entgegen, wenn der Angeklagte im Hinblick auf die von der Auffassung des Tatgerichts im Ergebnis abweichende rechtliche Beurteilung durch das Revisionsgericht noch keine Möglichkeit der Verteidigung hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 3 StR 95/12, juris Rn. 8; KK-Kuckein, StPO, 7. Aufl., § 265 Rn. 1; LR/Franke, 26. Aufl., § 354 Rn. 20 f.). So lag der Fall indes nicht; der Senat hat eine Änderung des Schuldspruchs nicht vorgenommen.

5

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht im Übrigen grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung. Der Verfahrensbeteiligte muss grundsätzlich, auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, alle vertretbaren Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188, 190; vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133, 144 f.). Nach diesen Maßstäben lag eine Überraschungsentscheidung nicht vor, da die mit der Anhörungsrüge angegriffene Rechtsauffassung des Senats bereits in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2001 - 1 StR 215/01, BGHSt 47, 187, 201 f.) - was auch die Anhörungsrüge der Sache nach einräumt - angelegt war. Auch wurde dem Verurteilten schon deshalb kein Sachvortrag abgeschnitten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188, 190), weil für die materiellrechtliche Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin allein die Urteilsurkunde maßgeblich war.

6

Schließlich hat der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.

Becker                        Schäfer                        Mayer

               Gericke                        Spaniol