Bundesgerichtshof Beschluss, 23. März 2017 - 2 StR 59/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2017 beschlossen :
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über das Rechts- mittel des Angeklagten gegen den als „Urteil“ bezeichneten Be- schluss des Landgerichts Aachen vom 18. Oktober 2016 nicht zuständig. Das Rechtsmittel wird zur weiteren Sachbehandlung an das Oberlandesgericht Köln abgegeben.
Gründe:
I.
- 1
- Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 23. Oktober 2015 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 9. Juni 2016 – 2 StR 90/16 – dieses Urteil aufgehoben, soweit die Bildung einer Gesamtstrafe mit den Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 30. November 2012 unterblieben war, verbunden mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist als unbegründet verworfen worden.
- 2
- Das Landgericht hat eine erneute Hauptverhandlung durchgeführt und durch Urteil entschieden, dass es bei der im Urteil vom 23. Oktober 2015 ausgesprochenen Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verbleibe. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die er mit der – nicht näher ausgeführten – Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.
II.
- 3
- Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten nicht berufen. Nach dem o.g. Beschluss des Senats hatte das Landgericht ausschließlich über die Frage der Gesamtstrafenbildung im Verfahren nach §§ 460, 462 StPO zu entscheiden. Der Sache nach handelt es sich bei der getroffenen Entscheidung um einen Beschluss nach § 460 StPO, gegen den das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 462 Abs. 3 StPO gegeben ist; ohne Bedeutung ist, dass sich die nach mündlicher Verhandlung ergangene Entscheidung selbst als Urteil bezeichnet (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 1998 – 1 StR 228/98 – unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1973 – 5 StR 496/73, BGHSt 25, 242, 243; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 462 Rn. 4). Das Rechtsmittel war daher zur weiteren Sachbehandlung an das zuständige Oberlandesgericht Köln abzugeben. Appl Krehl Bartel Wimmer Grube
Annotations
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang einen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- Der Strafausspruch begegnet insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken , als die Bildung einer (nachträglichen) Gesamtstrafe unter Einbeziehung der im Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen am 30. November 2012 verhängten Einzelgeldstrafen unterblieben ist.
- 3
- Das Landgericht hat nach §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB unter anderem deshalb davon abgesehen, eine Gesamtstrafe mit den Geldstrafen aus der Vorverurteilung zu bilden, weil dies für den Angeklagten hier zu einem längeren Freiheitsentzug und damit zu einem höheren Strafübel führen würde.
- 4
- Mit dieser Begründung durfte das Landgericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nicht von der Einbeziehung der in dem Strafbefehl verhängten Geldstrafen absehen.
- 5
- Der Angeklagte ist nach den Feststellungen arbeits- und vermögenslos. Zuletzt leistete er „Sozialstunden ab, um die Vollstreckung von Ersatzfreiheits- strafen aufgrund gegen ihn verhängter … Geldstrafen abzuwenden“. Zwei Geldstrafen von 40 bzw. 140 Tagessätzen sind entsprechend vollständig vollstreckt ; die Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15 € aus der Verurteilung vom 30. November 2012 sowie eine weitere Geldstrafe sind hingegen erst teilweise vollstreckt.
- 6
- Diese Umstände sprechen dafür, dass der Angeklagte nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um die Gesamtgeldstrafe aus der Verurteilung vom 30. November 2012 zu zahlen. Da auch nicht ersichtlich ist, dass es ihm möglich ist, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 StGB weiterhin, insbesondere im Rahmen der Haft, durch freie Arbeit abzuwenden, muss davon ausgegangen werden, dass er die noch verbleibende Ersatzfreiheitsstrafe ver- büßen muss und daher - entgegen der Auffassung der Strafkammer - durch das Unterbleiben der Gesamtstrafenbildung benachteiligt sein kann.
- 7
- Der Senat macht von der im Revisionsverfahren - auch im Falle einer unterlassenen Gesamtstrafenbildung (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 - 1 StR 196/10) - eröffneten Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch , die Entscheidung über die nachträglich zu bildende Gesamtstrafe dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Sie musste nicht dem Nachverfahren vorbehalten bleiben, weil sicher fest steht, dass die unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten nur einen geringfügigen Teilerfolg hat. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.
(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).
(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.
(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.
(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).
(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.
(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.
(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).
(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.
(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
