Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 204/01
vom
27. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 27. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. Dezember 2000 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat die Angeklagten des gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünfzehn Fällen schuldig gesprochen. Den Angeklagten W. hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten und den Angeklagten M. z u einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die sichergestellten Betäubungsmittel, die Konsum- und Verpakkungsutensilien , die Waagen, das Toshiba-Notebook, die Mobiltelefone und die Handy-Karten wurden eingezogen. Das sichergestellte Bargeld in Höhe von
DM 650 und DM 2.950, der sichergestellte Schmuck sowie das Piaggio Kleinkraftrad , Typ C 01 (FW ZAPC 01 000000 28226) wurden für verfallen erklärt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie sich gegen den Rechtsfolgenausspruch richten. Im übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

II.

1. Aufzuheben ist das Urteil, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Die Strafkammer hat es unterlassen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB erfüllt sind. Das hätte geschehen müssen, weil die getroffenen Feststellungen hierzu drängten. Danach konsumierte der Angeklagte W. s eit ca. Mitte 1999 erneut Heroin, nachdem er zuvor von Ende 1995 an pausiert hatte. Das letzte halbe Jahr vor seiner Festnahme, das heißt, zur Tatzeit von Mitte Januar 2000 bis 22.3.2000, konsumierte er kein Heroin mehr, nahm jedoch aufgrund ärztlicher Verordnung Methadon zu sich. Das Landgericht geht - ohne Anhörung eines Sachverständigen - davon aus, daß der Angeklagte W. aufgrund seines Methadonkonsums im Tatzeitraum an einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung sowie einer erheblichen Verminderung seiner "Einsichtsfähigkeit" (gemeint ist offensichtlich hier - wie auch im Fall M. - die Steuerungsfähigkeit) litt, und kommt daher zu einer Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Einzelstrafen.
Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte M. s eit Mai 1999 heroinabhängig. Von den alle vier Tage erfolgten Heroinlieferungen zweigte er jeweils 2 Gramm mit einem Heroinhydrochloridgehalt von 24 % zum Eigenkonsum ab. Die nicht sachverständig beratene Kammer gelangt zu der Auffassung, daß der Angeklagte M. aufgrund seines Heroinkonsums im Tatzeitraum an einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung und einer erheblichen Verminderung seiner "Einsichtsfähigkeit" litt, was auch bei ihm zu einer Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Einzelstrafen führte. Diese Feststellungen legen bei beiden Angeklagten einen Hang zu übermäßigem Rauschmittelkonsum nahe (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1). Nicht nur das vom Angeklagten W. z unächst konsumierte Heroin, sondern auch das zur Tatzeit konsumierte Methadon ist ein berauschendes Mittel im Sinne des § 64 StGB (vgl. BGH, Beschl. vom 5. Juli 2000 - 2 StR 87/00 - m.w.N.; BGH NStZ 98, 414). Wenn die Strafkammer weiter feststellt, aufgrund des Rauschmittelkonsums habe im Tatzeitraum eine erheblich verminderte "Einsichtsfähigkeit" vorgelegen, so liegt es auch nahe, daß die Taten auf den Hang zurückgehen. Angesichts dieser Umstände hätte der Tatrichter prüfen und entscheiden müssen, ob bei den Angeklagten die Gefahr besteht, daß sie auch in Zukunft infolge des bei ihnen offenbar vorhandenen Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen werden. Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Maßregel gegeben sind (vgl. BGHSt 37, 5, 6; BGHR StGB § 64 Anordnung 1). Daß keine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges besteht, ist nicht ersichtlich. 2. Die Strafaussprüche zu den Gesamt- und Einzelstrafen können nicht bestehen bleiben.
Die unterbliebene Prüfung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird der neue Tatrichter unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) nachzuholen haben. Es ist nicht auszuschließen, daß die zu § 21 StGB getroffenen Feststellungen davon beeinflußt werden. Die gesetzlich gebotene Vernehmung eines Sachverständigen über den Zustand der Angeklagten kann insoweit doppelt relevante Tatsachen ergeben und auf die Bewertung der verminderten Schuldfähigkeit Auswirkungen haben. Der Senat hebt daher den gesamten Strafausspruch auf, damit die Rechtsfolgenentscheidung insgesamt auf einheitliche und widerspruchsfreie Feststellungen gestützt werden kann. 3. Die Anordnung von Einziehung und Verfall hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, warum die sichergestellten Gegenstände der Einziehung bzw. dem Verfall unterliegen. Der Tatrichter beschränkt sich insoweit auf eine strafmildernde Berücksichtigung von Verfall und Einziehung bestimmter, dem jeweiligen Angeklagten zugeordneter Gegenstände im Rahmen der Strafzumessung (§ 46 StGB). Die Einziehungsanordnung kann Einfluß auf die zu bemessende Strafe haben (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12 und 16), die Anordnung von Verfall dagegen nicht (vgl. BGHR StGB § 73 d Strafzumessung 1). Die Voraussetzungen für die Verhängung der Maßnahmen sind für das Revisionsgericht nicht überprüfbar. Bode Detter Otten Fischer Elf

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Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

Strafgesetzbuch - StGB | § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe


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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 87/00
vom
5. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 5. Juli 2000 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. September 1999 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten A. in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei Fällen und wegen Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechtes gerügt wird. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO). Die Sachrüge hat Erfolg, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten
in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Landgericht hat unter anderem folgende Feststellungen getroffen : Der Angeklagte kam im Alter von 14 Jahren in der Schule in Kontakt mit Haschisch und Alkohol. Seit dem 16. Lebensjahr konsumierte er Amphetamine und gelegentlich Kokain, bevor er etwa seit dem 18./19. Lebensjahr Heroin nahm, das er zunächst rauchte, dann aber nach kurzer Zeit bereits injizierte. Begleitend konsumierte er gelegentlich Amphetamin, Kokain und Ecstasy. Seit Anfang 1996 bis zu seiner Festnahme in vorliegender Sache nahm er am Methadon-Programm teil. Die Einnahme des Ersatzstoffs führte zu einer vollständigen Aufhebung des Suchtgefühls. Nachdem er aber nach etwa sechs bis sieben Monaten erneut in die "Szene" geriet, erfolgte ein Beikonsum von etwa 1/2 g Heroin täglich und - gelegentlich - Kokain sowie Haschisch. Die vier Raubüberfälle beging der Angeklagte, um sich Geld für den Drogenerwerb zu verschaffen. Jeweils vor den Taten hatte der Angeklagte seine ärztlich verordnete Ration Methadon erhalten und zusätzlich etwas Heroin oder Kokain oder Haschisch zu sich genommen. 2. Nach diesen Urteilsfeststellungen drängte sich für den Tatrichter eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB auf. Dem steht nicht entgegen, daß beim Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB zur Zeit der Taten rechtsfehlerfrei verneint wurden (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Rausch 1). Ein Hang des Angeklagten, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, liegt hier nahe. Es kann dahinstehen, ob der Konsum an Heroin, Ko-
kain und Haschisch allein ausreichen würde, das Übermaß bejahen zu können. Diese Betäubungsmittel waren nur der Beikonsum zu Methadon, welches seinerseits ein berauschendes Mittel im Sinne des § 64 StGB darstellt (vgl. Körner , BtMG 4. Aufl. Anh. C 1 Teil 15). Da eine Suchtmittelabhängigkeit zur Aufnahme in das Methadonprogramm nicht ausreicht, sondern hierfür eine Opiatabhängigkeit erforderlich ist (vgl. BGH NStZ 98, 414), spricht insoweit bereits viel für einen Hang des Angeklagten, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Jedenfalls der vom Angeklagten für unerläßlich gehaltene erhebliche Beikonsum belegt einen entsprechenden Hang. Die Taten gehen auf diesen Hang zurück, da sie in der Absicht der Erlangung weiterer Drogen begangen wurden. Das Landgericht hätte daher darlegen müssen, warum es gleichwohl von der Unterbringungsanordnung abgesehen hat. Daß bei dem Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff), kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Die Teilnahme an einer - wenn auch mehrjährigen - Substitutionsbehandlung belegt nicht, daß Drogenfreiheit nicht zu erreichen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12. August 1999 - 3 StR 303/99). Die Sache bedarf danach insoweit neuerlicher tatrichterlicher Prüfung. Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362).
Der Strafausspruch wird von der Teilaufhebung nicht berührt. Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung geringere Strafen verhängt hätte. Eine Erstreckung der erforderlichen teilweisen Aufhebung des Urteils auf den Mitangeklagten M. , der keine Revision eingelegt hat, kommt nicht in Betracht (vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 4). Jähnke Niemöller Detter Bode Rothfuß

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.