Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2014 - 2 ARs 357/13

bei uns veröffentlicht am12.03.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 A R s 3 5 7 / 1 3
2 A R 2 5 3 / 1 3
vom
12. März 2014
in der Strafsache
gegen
Az.: 69 Js 1083/08 V Staatsanwaltschaft Köln
Az.: 93 Ws 108/13 Generalstaatsanwaltschaft Köln
Az.: 2 Ws 389/13 Oberlandesgericht Köln
hier: Gehörsrüge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2014 beschlossen:
1. Der Antrag auf Ablehnung der Richter am Bundesgerichtshofs Dr. Appl und Dr. Eschelbach sowie der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott wegen der Besorgnis der Befangenheit wird gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

Gründe:

1
Mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 hat der Senat durch die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl (als Vorsitzender) und Dr. Eschelbach sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Januar, 8. Februar und 22. Februar 2014 Beschwer- de oder „sonstige Rechtsmittel“ eingelegt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versagung rechtlichen Gehörs beantragt und die Richter, die an dem Beschluss mitgewirkt haben, wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnt.
2
1. Der Ablehnungsantrag wird gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig verworfen. Den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers, die Richter hätten „einseitig und blind“ entschieden, grobe Fehler und ver- bunden damit auch Straftaten begangen, sind sachlich nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zulässigen Ablehnungsgesuchs nicht zu entnehmen; es werden offensichtlich nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt. Im Übrigen ist Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl an weiteren Entscheidungen , welche den Beschwerdeführer betreffen, nicht beteiligt. Eine nachträgliche Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig.
3
2. Der als Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) auszulegende Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 5. Dezember 2013 die Beschwerde schon deshalb als unzulässig zurückgewiesen , weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Beschwerden grundsätzlich nicht zulässig sind und auch ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der entsprechende Antrag des Generalbundesanwalts vom 11. September 2013 ist dem Beschwerdeführer zugeleitet worden, und er hat hierzu mit Schreiben vom 27. November und 2. Dezember 2013 Stellung genommen. Sein Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.
4
Der Rechtsbehelf dringt auch im Übrigen nicht durch. Ausweislich des Senatshefts haben die zuständigen Richter das Original des Beschlusses vom 5. Dezember 2013 unterzeichnet. Die dem Beschwerdeführer zugegangene Ausfertigung stimmt mit dem Originalbeschluss überein.
Fischer Eschelbach Ott

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Strafprozeßordnung - StPO | § 33a Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs


Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte

Strafprozeßordnung - StPO | § 26a Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags


(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn 1. die Ablehnung verspätet ist,2. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angege

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bei uns veröffentlicht am 28.07.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 6 0 2 / 1 4 a l t : 1 S t R 6 3 3 / 1 0 vom 28. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Referenzen

(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn

1.
die Ablehnung verspätet ist,
2.
ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angegeben wird oder
3.
durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.

(2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist.

Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.