Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2019 - 1 StR 690/18

bei uns veröffentlicht am11.04.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 690/18
vom
11. April 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
ECLI:DE:BGH:2019:110419B1STR690.18.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 6. September 2018 im Adhäsionsausspruch zu Ziffer 2 a) und b) wie folgt geändert:
a) Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin H. ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 7. September 2018 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus der verfahrensgegenständlichen Vergewaltigung vom 22. April 2018 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
b) Im Übrigen wird von einer Entscheidung über die im Adhäsionsverfahren angebrachten Anträge abgesehen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsions- verfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Daneben hat es Entscheidungen im Adhäsionsverfahren getroffen, insbesondere der Adhäsionsklägerin Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 € nebst Zinsen ab Stellung des Antrags im Hauptverhandlungstermin vom 6. September 2018 zugesprochen und festgestellt , dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus der verfahrensgegenständlichen Vergewaltigung zu ersetzen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Überwiegend ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. Allein der Adhäsionsausspruch bedarf der geringfügigen Abänderung:
3
a) Der Adhäsionsantrag ist seit dem 6. September 2018 rechtshängig. Damit sind die beantragten Zinsen auf die Hauptforderung erst seit dem 7. September 2018 zuzusprechen (§ 404 Abs. 2 StPO, § 291 BGB [vgl. auch § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB], § 187 Abs. 1 BGB analog; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 292/18, NStZ-RR 2019, 96 mwN).
4
b) Zum getroffenen Feststellungsanspruch hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt: "Keinen Bestand kann die Feststellung haben, der Angeklagte sei verpflichtet , der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu bezahlen. Die entstandenen immateriellen Schäden sind Gegenstand des mit der Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld ergangenen Leistungsurteils der Strafkammer, das für eine gesonderte Feststellung keinen Raum lässt. Hinsichtlich der bereits entstandenen materiellen Schäden hat die Adhäsionsklägerin weder geltend gemacht noch ist aus ihrem Vortrag ansonsten ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sein könnten und warum sie nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es daher auch insoweit an dem erforderlichen Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. September 2017 - 1 StR 365/17; vom 16. Juli 2015 - 4 StR 169/15; vom 3. Dezember 2013 - 4 StR 471/13, StV 2014, 269 mwN; vom 24. Februar 2015 - 4 StR 444/14; vom 5. Mai 2015 - 4 StR 605/14)."
5
2. Der geringe Teilerfolg der Revision gibt keinen Anlass, die Gebühr für die Revisionsinstanz zu ermäßigen und einen Teil der insoweit entstanden notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). Entsprechendes gilt für die im revisionsgerichtlichen Adhäsionsverfahren angefallenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Geschädigten.
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(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Strafprozeßordnung - StPO | § 404 Antrag; Prozesskostenhilfe


(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. Er muß den Gegenstand und Grund des

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. Er muß den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt.

(2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. Sie treten mit Eingang des Antrages bei Gericht ein.

(3) Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte oder Lebenspartner des Antragsberechtigten können an der Hauptverhandlung teilnehmen.

(4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden.

(5) Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. § 121 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden. Zuständig für die Entscheidung ist das mit der Sache befaßte Gericht; die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 292/18
vom
5. Dezember 2018
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
ECLI:DE:BGH:2018:051218B4STR292.18.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts , zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. Dezember 2017, soweit es ihn betrifft, im Adhäsionsausspruch dahin abgeändert, dass Zinsen seit dem 27. September 2017 zu zahlen sind. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt , deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat es ihn verurteilt, an den Neben- bzw. Adhäsionskläger für die Zeit vom 26. September 2017 bis zum 10. Oktober 2017 Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem als Schmerzensgeld anerkannten Betrag von 4.000 EUR zu zahlen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg und führt zur Abänderung des Adhäsionsausspruchs im Zinsbeginn; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. Der Angeklagte hat Anspruch auf Prozesszinsen aus dem von ihm anerkannten Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 4.000 EUR gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2015 – 4 StR 411/15; BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2018 – 5 StR 277/18 und vom 20. März 2018 – 5 StR 52/18; Beschlüsse vom 17. Oktober 2018 – 2 StR 357/18 und 2 StR 259/18; Folgetagslösung; siehe auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 – XI ZR 555/16; Urteil vom 24. Januar 1990 – VIII ZR 296/88, NJW-RR 1990, 518, 519; BAG, Urteil vom 11. Oktober 2017 – 5 AZR 621/16, NJW 2018, 1707, 1709). Soweit der Senat im Hinblick auf anders lautende Entscheidungen des 1. und des 3. Strafsenats (vgl. Beschlüsse vom 8. Dezember 2016 – 1 StR 351/16, StV 2017, 321, 322; und vom 15. April 2014 – 3 StR 69/14, Rn. 2) erwogen hat, seine Rechtsauffassung zu überdenken (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 4 StR 239/18, Rn. 21), hält er hieran nicht fest, zumal der 1. und der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mitgeteilt haben, an ihrer entgegen stehenden Rechtsprechung nicht festhalten zu wollen.
3
Rechtshängigkeit ist vorliegend mit Adhäsionsantragsstellung am 26. September 2017 eingetreten, so dass Prozesszinsen ab dem 27. September 2017 zu zahlen sind. Der Senat hat die Entscheidung daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO abgeändert.
4
2. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.
Sost-Scheible Cierniak Bender
RiBGH Dr. Quentin Bartel ist erkrankt und daher gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 365/17
vom
19. September 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:190917B1STR365.17.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 20. Februar 2017 im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit die Verpflichtung des Angeklagten festgestellt ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche aufgrund der Taten vom 11. Juli 2015, 6. August 2015, 6. Dezember 2015 und vom 23. Februar 2016 entstandenen materiellen Schäden zu ersetzen; auch insoweit wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch der Neben- und Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen , jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihn im Rahmen einer Adhäsionsentscheidung unter anderem dazu verpflichtet, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus den abgeurteilten Straftaten erwachsen sind oder zukünftig erwachsen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
2
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt lediglich hinsichtlich der Feststellung des Landgerichts , dass auch die bereits erwachsenen materiellen Schäden der Adhäsionsklägerin zu ersetzen sind, einen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
3
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung zutreffend ausgeführt: „Keinen Bestand kann hingegen die Feststellung haben, dass der An- geklagte verpflichtet ist, der Geschädigten sämtliche Schäden zu ersetzen , die ihr aus den abgeurteilten Straftaten vom 11. Juli 2015, 6. August 2015, 6. Dezember 2015 und vom 23. Februar 2016 erwachsen sind, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen. Hinsichtlich bereits entstandener materieller Schäden hat die Adhäsionsklägerin weder geltend gemacht noch ist aus ihrem Vortrag sonst ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sein könnten und warum sie nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu beziffern (vgl. Adhäsionsantrag vom 9. Februar 2017, SA Bd. V, Bl. 879 ff.). Für die Feststellungsklage fehlt es daher insoweit an dem erforderlichen Feststellungsinteresse (BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 2 StR 257/15; Beschluss vom 16. Juli 2015 – 4 StR 169/15 m.w.N.).“
4
Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit sämtlichen Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Raum Jäger Bellay
Fischer Hohoff

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR444/14
vom
24. Februar 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 24. Februar 2015 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 17. Februar 2014 wird
a) das oben bezeichnete Urteil in Ziffer 4 des Tenors dahin abgeändert, dass festgestellt ist, dass die Angeklagten S. , G. und H. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Adhäsionsklägern Hu. , Go. , C. A. , M. A. , Y. Ha. und A. Ha. alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 29. April 2012 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger , übergegangen sind;
b) im Übrigen von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen. 2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel, die den Neben- und Adhäsionsklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen und die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung in sieben tateinheitlichen Fällen schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten H. hat es unter Einbeziehung der Strafe aus einem anderen rechtskräftigen Urteil eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Angeklagten G. und S. hat es zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (G. ) und zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von zwei Jahren (S. ) verurteilt. Ferner hat das Landgericht „dem Grunde nach“ festgestellt, dass die Angeklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Antragstellern Hu. , Go. , C. A. , M. A. , Y. Ha. und A. Ha. alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihnen aus der unerlaubten Handlung (dem Vorfall) vom 29. April 2012 entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg.
2
1. Die Feststellung, dass die Angeklagten verpflichtet sind, den Adhäsionsklägern die bereits entstandenen und die künftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind, hält rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.
3
Entfallen muss die Feststellung, dass die Angeklagten verpflichtet sind, den Adhäsionsklägern die bereits entstandenen materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten. Insofern haben die Adhäsionskläger weder geltend gemacht, noch ist aus ihrem Vortrag ansonsten ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sein könnten und warum sie nicht in der Lage sind, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es daher insoweit an dem erforderlichen Feststellungsinteresse (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2013 – 4 StR 471/13, StV 2014, 269; vgl. Beschluss vom 13. August 2014 – 4 StR 211/14, Rn. 2 mwN). Dagegen ist hinsichtlich der künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden ein Feststellungsinteresse durch die vorgelegten Atteste und Gutachten belegt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2013 – 2 StR 306/13, Rn. 12).
4
2. Die weitere Überprüfung des Urteils zum Schuld- und Strafausspruch hat keine die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
5
Die Rüge des Angeklagten H. , das Landgericht habe gegen § 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO verstoßen, weil es am 10. Verhandlungstag die Hauptverhandlung nach einem Befangenheitsgesuch des Mitangeklagten G. fortgesetzt habe, ist jedenfalls unbegründet. Denn die Entscheidung der Vorsitzenden, von § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen und die Hauptverhandlung fortzusetzen, lässt angesichts des ersichtlich unbegründeten Befangenheitsgesuchs einen Ermessensfehler nicht erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2002 – 4 StR 272/01, NStZ 2002, 429 Rn. 10). Auf die Frage, ob der Angeklagte H. diese Rüge überhaupt noch zulässig erheben konnte, nachdem er die Fortsetzungsentscheidung der Vorsitzenden – anders als der Angeklagte G. – in der Hauptverhandlung nicht nach § 238 Abs. 2 StPO beanstandet hat, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2002 – 4 StR 272/01, NStZ 2002, 429 Rn. 9 mwN).
6
3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den vollen Kosten und Auslagen ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Mutzbauer Quentin

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR605/14
vom
5. Mai 2015
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 5. Mai 2015 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 1. Juli 2014, soweit es den Angeklagten betrifft, in Ziffer 3 des Tenors dahin geändert, dass festgestellt ist, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus der Tat vom 28. Mai 2013 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Von einer Entscheidung über den im Adhäsionsverfahren angebrachten Feststellungsantrag im Übrigen wird abgesehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die dem Neben- und Adhäsionskläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen und die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Danach hat es den Angeklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 130.000 Euro nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche materiellen und weiteren immateriellen Schäden aus Anlass der Tat vom 28. Mai 2013 zu ersetzen, soweit etwaige Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge und mehrere Verfahrensbeanstandungen gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung der Adhäsionsentscheidung ; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Der im Rahmen der Adhäsionsentscheidung getroffene Feststellungsausspruch hält rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.
3
Entfallen muss die Feststellung, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger die bereits entstandenen materiellen Schäden zu erstatten. Insofern hat der Adhäsionskläger weder geltend gemacht noch ist aus seinem Vortrag ansonsten ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sein könnten und warum er nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es daher insoweit an dem erforderlichen Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 – 4 StR 471/13, StV 2014, 269 mwN; vom 13. August 2014 – 4 StR 211/14; vom 24. Februar 2015 – 4 StR 444/14).
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2. Die weitere Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Zu den Verfahrensrügen ist ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts anzumerken:
6
Die Verfahrensbeschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Verwertung der über die Vernehmung des Polizeibeamten KHK G. in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben des Angeklagten und seiner Tochter anlässlich einer polizeilichen Befragung beanstandet, ist nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt. Da sich das Revisionsvorbringen weder zu den Begleitumständen noch zum Verlauf der Befragung der in der Küche des Tatanwesens anwesenden Personen verhält, kann der Senat nicht prüfen, ob der die Befragung vornehmende Polizeibeamte wegen seines gegenüber dem Angeklagten an den Tag gelegten Verhaltens oder aufgrund eines sich aus dem Verlauf der Befragung ergebenden Tatverdachts gegen den Angeklagten (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 – 1 StR 3/07, BGHSt 51, 367, 370 ff.; Beschlüsse vom 18. Juli 2007 – 1 StR 280/07, NStZ 2008, 48; vom 9. Juni 2009 – 4 StR 170/09, BGHR StPO § 136 Belehrung 16; Diemer in KK-StPO, 7. Aufl., § 136 Rn. 4 mwN) verpflichtet war, diesen als Beschuldigten zu behandeln und ihn nach § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO über sein Schweigerecht zu belehren. Hinsichtlich der beanstandeten Verwertung möglicher Äußerungen der Tochter des Angeklagten ist die Rüge deshalb unzulässig, weil es schon an der Behauptung einer konkreten Äußerung der Tochter fehlt. Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ist mangels Bezeichnung der versäumten Beweiserhebung sowie konkreter Angabe zu dem erwarteten Beweisergebnis (vgl. Gericke in KK-StPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 51 mwN) ebenfalls nicht zulässig ausgeführt.
7
Im Übrigen beruht das Urteil nicht auf der Verwertung der Angaben des Zeugen KHK G. . Denn die Strafkammer hat die sichere Überzeugung von der Richtigkeit der den Angeklagten belastenden Einlassung des Mitangeklagten auf der Grundlage anderweitiger Beweisergebnisse gewonnen und die Ausführungen zu den Bekundungen des Zeugen lediglich ergänzend angefügt.
8
3. Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4, § 472a Abs. 2 StPO).
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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.