Bundesgerichtshof Beschluss, 11. März 2003 - 1 StR 60/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, auf dessen Antragsschrift vom 11. Februar 2003 Bezug genommen wird. Auch wenn der Erklärende nicht ausdrücklich von "Verzicht" spricht, kann die Erklärung diesen Inhalt haben (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7). Der Gesamtsinn der Erklärung ist maßgebend. Insoweit verweist der Senat ergänzend auf folgende Formulierung des Angeklagten in seinem Schreiben vom 1. September 2002 an den Vorsitzenden der Strafkammer: "Ich wäre heilfroh und Ihnen von Herzen dankbar, wenn Sie im Urteil vielleicht auf Haftverkürzungen bzw. -erleichterungen eingehen könnten wie Halbstrafe, 7/12 oder 2/3." Damit ist zweifelsfrei gemeint, daß das verkündete Urteil rechtskräftig werden sollte.
Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision des Ver- teidigers ist daher nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf
Annotations
(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.
(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.