Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2008 - 1 StR 583/08

published on 05/11/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2008 - 1 StR 583/08
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 583/08
vom
5. November 2008
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
_______________________
Zur Wahrung der Unterbrechungsfrist nach § 229 Abs. 1 StPO, wenn eine
Hauptverhandlung aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse nur in wesentlich geringerem
Umfang als vorgesehen, insbesondere nur durch eine Entscheidung
über die Unterbrechung des Verfahrens nach § 228 Abs. 1 StPO gefördert werden
kann.
BGH, Beschl. vom 5. November 2008 - 1 StR 583/08 - LG München I
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung u.a.
zu 2.: gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2008 beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 7. Mai 2008 werden als unbegründet verworfen
, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Oktober
2008 bemerkt der Senat:
Ein Verstoß gegen § 228 Abs. 1 Satz 1 und § 229 Abs. 1 StPO liegt nicht
vor. Eine Hauptverhandlung gilt dann im Sinne des § 229 Abs. 4 StPO als fortgesetzt
und muss nicht wegen Überschreitung der Frist des § 229 Abs. 1 StPO
ausgesetzt werden, wenn in dem Fortsetzungstermin zur Sache verhandelt und
das Verfahren gefördert wird (vgl. BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung
6 m.w.N.). Insofern ist auch nach der Verlängerung der Unterbrechungsfrist
des § 229 Abs. 1 StPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom
24. August 2004 (BGBl. I 2198) anerkannt, dass hierfür jedenfalls eine auch nur
geringfügige Beweisaufnahme genügt. Aber auch die Erörterung von Verfahrensfragen
reicht zumindest dann, wenn der Sitzungstag nicht von vornherein
als sog. Schiebetermin konzipiert war.
Diesen Anforderungen wird der Hauptverhandlungstermin vom 18. März
2008 gerecht. Denn es war ein Zeuge geladen, der an diesem Tag vernommen
werden sollte. Der Umstand, dass es zu der beabsichtigten Vernehmung des
Zeugen nicht kam, sondern die Hauptverhandlung alsbald nach deren Beginn
erneut durch Verfügung des Vorsitzenden unterbrochen wurde, lag darin begründet
, dass die Kammer den drei Angeklagten unmittelbar vor dem Fortset-
zungstermin neu gefasste Haftbefehle verkündet hatte, die auf der Grundlage
der bisherigen Beweisaufnahme ergangen waren, und einer der Verteidiger im
Termin wegen dieser Haftbefehle die erneute Unterbrechung der Hauptverhandlung
beantragt hatte. Zwar war mit dem unerwarteten Antrag lediglich eine
zweistündige Unterbrechung begehrt worden. Dass der Vorsitzende ihm stattgab
und dem Verteidiger nicht nur wenige Stunden, sondern bis zum nächsten
Verhandlungstag Zeit gab, sich auf die neue prozessuale Situation einzustellen,
war aber eine im Rahmen seiner Sachleitungsbefugnis und aus Gründen der
Fairness mögliche Entscheidung, durch die das Verfahren gefördert wurde.
Dieser Verfahrensablauf stellt ein Verhandeln zur Sache dar, mit dem die Unterbrechungsfrist
des § 229 Abs. 1 StPO gewahrt wurde.
Hierfür spricht auch folgende Überlegung: Es sind regelmäßig Situationen
vorstellbar, in denen eine Hauptverhandlung aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse
nur in wesentlich geringerem Umfang als geplant, möglicherweise nur
durch eine Entscheidung über die Unterbrechung des Verfahrens nach § 228
StPO gefördert werden kann. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Angeklagte
ohne vorherige Ankündigung nicht zum Termin erscheint oder unmittelbar
nach Terminsbeginn plötzlich feststellt, dass er aufgrund einer Erkrankung
der weiteren Verhandlung nicht weiter folgen kann, wenn für einen Hauptverhandlungstermin
nur ein Zeuge geladen wurde und dieser überraschend
ausbleibt oder wenn die Verfahrensbeteiligten aufgrund etwa von der Staatsanwaltschaft
kurzfristig überlassener Unterlagen, wie etwa Sachverständigengutachten
oder Ermittlungsberichte, nicht in der Lage sind, sich auf die weitere
Beweisaufnahme vorzubereiten. Würde in diesen - für das Gericht jeweils unvorhersehbaren
- Fallgestaltungen die Entscheidung über die Unterbrechung
einer Hauptverhandlung nicht zur Fristwahrung ausreichen, hätte dies zur Folge
, dass mit der Verhandlung neu begonnen werden müsste (§ 229 Abs. 4
Satz 1 StPO). Dies stünde aber weder mit der Verfahrensökonomie noch mit
dem Anspruch des Angeklagten auf einen zügigen Abschluss des Verfahrens in
Einklang (so auch BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 7).
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(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden. (2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat. (3) Hat eine Hauptverhandlun
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 583/08 vom 5. November 2008 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja _______________________ StPO § 228 Abs. 1, § 229 Abs. 1, § 229 Abs. 4 Satz 1 Zur Wahrung der Unterbrechungsfrist nach § 229 Abs. 1 S
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Annotations

(1) Über die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder deren Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 entscheidet das Gericht. Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende an.

(2) Eine Verhinderung des Verteidigers gibt, unbeschadet der Vorschrift des § 145, dem Angeklagten kein Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen.

(3) Ist die Frist des § 217 Abs. 1 nicht eingehalten worden, so soll der Vorsitzende den Angeklagten mit der Befugnis, Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, bekanntmachen.

(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden.

(2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat.

(3) Hat eine Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen gehemmt, solange

1.
ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen Krankheit oder
2.
eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen gesetzlichen Mutterschutzes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit
nicht zu der Hauptverhandlung erscheinen kann, längstens jedoch für zwei Monate. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluß fest.

(4) Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen. Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt werden.

(5) Ist dem Gericht wegen einer vorübergehenden technischen Störung die Fortsetzung der Hauptverhandlung am Tag nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist oder im Fall des Absatzes 4 Satz 2 am nächsten Werktag unmöglich, ist es abweichend von Absatz 4 Satz 1 zulässig, die Hauptverhandlung unverzüglich nach der Beseitigung der technischen Störung, spätestens aber innerhalb von zehn Tagen nach Fristablauf fortzusetzen. Das Vorliegen einer technischen Störung im Sinne des Satzes 1 stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.

(1) Über die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder deren Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 entscheidet das Gericht. Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende an.

(2) Eine Verhinderung des Verteidigers gibt, unbeschadet der Vorschrift des § 145, dem Angeklagten kein Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen.

(3) Ist die Frist des § 217 Abs. 1 nicht eingehalten worden, so soll der Vorsitzende den Angeklagten mit der Befugnis, Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, bekanntmachen.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Über die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder deren Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 entscheidet das Gericht. Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende an.

(2) Eine Verhinderung des Verteidigers gibt, unbeschadet der Vorschrift des § 145, dem Angeklagten kein Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen.

(3) Ist die Frist des § 217 Abs. 1 nicht eingehalten worden, so soll der Vorsitzende den Angeklagten mit der Befugnis, Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, bekanntmachen.

(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden.

(2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat.

(3) Hat eine Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen gehemmt, solange

1.
ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen Krankheit oder
2.
eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen gesetzlichen Mutterschutzes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit
nicht zu der Hauptverhandlung erscheinen kann, längstens jedoch für zwei Monate. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluß fest.

(4) Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen. Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt werden.

(5) Ist dem Gericht wegen einer vorübergehenden technischen Störung die Fortsetzung der Hauptverhandlung am Tag nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist oder im Fall des Absatzes 4 Satz 2 am nächsten Werktag unmöglich, ist es abweichend von Absatz 4 Satz 1 zulässig, die Hauptverhandlung unverzüglich nach der Beseitigung der technischen Störung, spätestens aber innerhalb von zehn Tagen nach Fristablauf fortzusetzen. Das Vorliegen einer technischen Störung im Sinne des Satzes 1 stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.