Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2013 - 1 StR 557/12

published on 22/01/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2013 - 1 StR 557/12
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom
22. Januar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Betrug
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2013 beschlossen
:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zur Anbringung einer Verfahrensrüge wird zurückgewiesen.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Würzburg vom 16. Februar 2012 wird als unbegründet
verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Revision ist von der Verteidigung form- und fristgerecht mit Verfahrensrügen
und der Sachrüge begründet worden. Nach Fristablauf gab der
Angeklagte selbst ergänzende Ausführungen zu Protokoll (§ 299 StPO). Dabei
brachte er auch eine Verfahrensrüge an und beantragte insoweit Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand. Zur Begründung dieses Antrags führte er an, ihm
seien zuvor je eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und des
Bundesgerichtshofs nicht bekannt gewesen, die ergäben, dass das von ihm
vorgetragene Verfahrensgeschehen Verfahrensrecht verletzte.
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend näher ausgeführt und belegt
hat, ist nach einer form- und fristgerechten Revisionsbegründung jedenfalls regelmäßig
für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung von
(hier: weiteren) Verfahrensrügen kein Raum. Gründe, die hier ausnahmsweise
für eine andere Beurteilung sprächen, sind nicht erkennbar.
Unabhängig davon wäre aber die Unkenntnis von Rechtsprechung ohnehin
kein Wiedereinsetzungsgrund (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom
31. Juli 2012 - 4 StR 238/12 mwN).
2. Die Revision macht geltend, ein, so ihr ausdrücklicher Vortrag, in der
Hauptverhandlung vor der Vernehmung des Angeklagten zur Sache angebrachter
Besetzungseinwand (§ 222b Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 338 Nr. 1b
StPO) sei zu Unrecht zurückgewiesen worden. Die Seite des Hauptverhandlungsprotokolls
, die diesen Vortrag belegt, ist dabei ausdrücklich genannt.
Der Senat teilt nicht die Zweifel daran, dass dieser Vortrag den Anforderungen
von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, weil ohne Beifügung des Hauptverhandlungsprotokolls
nicht zu beurteilen sei, ob der Einwand tatsächlich
rechtzeitig angebracht wurde.
Die Behauptung, der Einwand sei vor Vernehmung des ersten Angeklagten
zur Sache angebracht worden, ist schlüssig und vollständig. Dies genügt
den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Darüber hinaus ist schon
nicht die Angabe, umso weniger die Beifügung von Beweismitteln zur Überprüfung
der tatsächlichen Richtigkeit des Revisionsvorbringens erforderlich (BGH,
Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 33/11; Beschluss vom 22. September
2006 - 1 StR 298/06 mwN). Der Senat bemerkt, dass der hier gleichwohl gegebene
Hinweis auf die einschlägige Seite des Protokolls die Überprüfung des
Revisionsvorbringens in tatsächlicher Hinsicht erleichtert hat.
Die mithin zulässig angebrachte Rüge bleibt jedoch erfolglos, weil die
Strafkammer den Besetzungseinwand rechtsfehlerfrei zurückgewiesen hat. Insoweit
verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts
, die durch die hierauf erfolgte Erwiderung (§ 349 Abs. 3 Satz 2
StPO) nicht entkräftet werden.
3. Gleiches gilt hinsichtlich der übrigen Verfahrensrügen und der
Sachrüge.
Nack Wahl Graf
Jäger Sander
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

(1) Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a mitgeteilt worden, so kann der Einwand, daß das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, nur innerhalb einer Woche nach Zustellung der Besetzungsmitteilung oder, soweit eine Zustellung nicht erfolgt ist, i
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte kann die Erklärungen, die sich auf Rechtsmittel beziehen, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo er auf behördliche Anordnung verwahrt wird.

(2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb der Frist das Protokoll aufgenommen wird.

(1) Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a mitgeteilt worden, so kann der Einwand, daß das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, nur innerhalb einer Woche nach Zustellung der Besetzungsmitteilung oder, soweit eine Zustellung nicht erfolgt ist, ihrer Bekanntmachung in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden. Die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, sind dabei anzugeben. Alle Beanstandungen sind gleichzeitig vorzubringen. Außerhalb der Hauptverhandlung ist der Einwand schriftlich geltend zu machen; § 345 Abs. 2 und für den Nebenkläger § 390 Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Über den Einwand entscheidet das Gericht in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung. Hält es den Einwand für begründet, so stellt es fest, daß es nicht vorschriftsmäßig besetzt ist. Führt ein Einwand zu einer Änderung der Besetzung, so ist auf die neue Besetzung § 222a nicht anzuwenden.

(3) Hält das Gericht den Einwand für nicht begründet, so ist er spätestens vor Ablauf von drei Tagen dem Rechtsmittelgericht vorzulegen. Die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ergeht ohne mündliche Verhandlung. Den Verfahrensbeteiligten ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Erachtet das Rechtsmittelgericht den Einwand für begründet, stellt es fest, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.