Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2004 - 1 StR 538/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
a) im Schuldspruch unter Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO dahin abgeändert, daß aa) der Halbsatz "des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" entfällt; damit entfällt die Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten (Fall II. 2. der Urteilsgründe); bb) in dem nachfolgenden Nachsatz die Wörter "mit unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln" entfallen;
b) in dem Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 3. der Urteilsgründe und in dem die Fälle II. 1. bis 4. betreffenden Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Reihe von Betäubungsmitteldelikten zu Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten sowie von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall von "!# %$ & '( )* +-,&. / 0 54.000 einer Änderung des Schuldspruchs sowie zu einer teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs. 1. In den Fällen II. 2. und 3. liegt nur eine Tat im Rechtssinne vor. Die beiden Fahrten des Zeugen S. nach Belgien dienten der Abwicklung eines einzigen auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichteten Geschäfts. Der Angeklagte hatte kein weiteres Kilogramm Rauschgift bestellt, sondern tauschte lediglich die einmal erhaltene, wirkungslose Substanz um (vgl. BGHSt 43, 252, 259 m.w.N.). Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nimmt der Senat die im Fall II. 2. ebenfalls tateinheitlich begangene versuchte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung aus. Im Fall II. 3. entfällt zudem - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - die Verurteilung wegen unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln, weil es sich bei dem Material, das der Zeuge S. zum Umtausch nach Belgien brachte, nicht um Rauschgift handelte, was dem Angeklagten bekannt war. Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend selbst geändert; der Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
2. Die Zusammenfassung der Fälle II. 2. und 3. führt zum Wegfall der für den Fall II. 2. verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Als Folge der anderen Sicht der Konkurrenzfrage hebt der Senat auch die Einzelstrafe im Fall II. 3. auf, denn auch insoweit hat sich der Schuldumfang geändert , weil hier die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln entfallen ist. Damit ist auch die die Fälle II. 1. bis 4. erfassende Gesamtstrafe aufzuheben. Die den aufgehobenen Teil des Strafausspruchs betreffenden tatsächlichen Feststellungen können bestehenbleiben; der neue Tatrichter ist an ergänzenden, widerspruchsfreien Feststellungen, namentlich zur weiteren persönlichen Entwicklung des Beschwerdeführers nicht gehindert. 3. Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Nack Wahl Boetticher
Kolz Hebenstreit
Annotations
(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
- 1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder - 2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.