Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2012 - 1 StR 534/11
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Die Anträge des Angeklagten haben keinen Erfolg.
- 2
- 1. Der Senat hat in seinem Urteil vom 4. September 2012 weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung des Angeklagten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Sämtlicher schriftlicher und mündlicher Vortrag des Angeklagten (der sich ausdrücklich auch mit § 21 Abs. 2 AMG insgesamt, der im Übrigen keine Strafvorschrift darstellt, befasst) wurde bei der Entscheidungsfindung des Senats berücksichtigt. Es ist schon grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06 mwN).
- 3
- Der Senat hat insbesondere auch keine Hinweispflichten gemäß § 265 StPO verletzt. Er ist auch nicht verpflichtet, den Verfahrensbeteiligten den (eventuellen) Begründungsgang seiner - der abschließenden Beratung vorbehaltenen - Entscheidung vorab mitzuteilen.
- 4
- Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrügen erschöpft sich letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung des Revisionsvorbringens. Die Anhörungsrüge dient, wenn - wie hier - (zumal im Rahmen einer Revisionshauptverhandlung) rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 4 StR 422/11 mwN).
- 5
- Im Kern enthalten die (neuerlichen) Ausführungen des Angeklagten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann er aber im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 9. November 2006 - 1 StR 360/06 mwN).
- 6
- 2. Sollte mit dem Schriftsatz vom 15. Oktober 2012 auch eine erneute Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 25. September 2012 (1 StR 534/11), mit dem die erste Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, erhoben sein, wäre der Antrag unstatthaft (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 mwN; Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2011 - 1 StR 399/11).
- 7
- Im Übrigen wäre er auch unbegründet, da der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör auch im Beschluss vom 25. September 2012 (1 StR 534/11) nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. Nack Rothfuß Jäger Sander Cirener
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(1) Fertigarzneimittel dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind oder wenn für sie die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Artikel 3 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt hat. Satz 1 gilt auch in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EU) Nr. 536/2014, der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1; L 201 vom 27.7.2012, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/5 (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 24) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 oder in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007.
(2) Einer Zulassung bedarf es nicht für Arzneimittel, die
- 1.
auf Grund nachweislich häufiger ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung in den wesentlichen Herstellungsschritten in einer Apotheke in einer Menge bis zu hundert abgabefertigen Packungen an einem Tag im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs hergestellt werden und zur Abgabe im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis bestimmt sind, - 1a.
Arzneimittel sind, bei deren Herstellung Stoffe menschlicher Herkunft eingesetzt werden und die entweder zur autologen oder gerichteten, für eine bestimmte Person vorgesehene Anwendung bestimmt sind oder auf Grund einer Rezeptur für einzelne Personen hergestellt werden, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinne von § 4 Absatz 4, - 1b.
andere als die in Nummer 1a genannten Arzneimittel sind und für Apotheken, denen für einen Patienten eine Verschreibung vorliegt, aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Arzneimitteln - a)
als Zytostatikazubereitung oder für die parenterale Ernährung sowie in anderen medizinisch begründeten besonderen Bedarfsfällen, sofern es für die ausreichende Versorgung des Patienten erforderlich ist und kein zugelassenes Arzneimittel zur Verfügung steht, hergestellt werden oder - b)
als Blister aus unveränderten Arzneimitteln hergestellt werden oder - c)
in unveränderter Form abgefüllt werden,
- 1c.
antivirale oder antibakterielle Wirksamkeit haben und zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, aus Wirkstoffen hergestellt werden, die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen für diese Zwecke bevorratet wurden, soweit ihre Herstellung in einer Apotheke zur Abgabe im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis oder zur Abgabe an andere Apotheken erfolgt, - 1d.
Gewebezubereitungen sind, die der Pflicht zur Genehmigung nach den Vorschriften des § 21a Abs. 1 unterliegen, - 1e.
Heilwässer, Bademoore oder andere Peloide sind, die nicht im Voraus hergestellt und nicht in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden, oder die ausschließlich zur äußeren Anwendung oder zur Inhalation vor Ort bestimmt sind, - 1f.
medizinische Gase sind und die für einzelne Personen aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Arzneimitteln durch Abfüllen und Kennzeichnen in Unternehmen, die nach § 50 zum Einzelhandel mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken befugt sind, hergestellt werden, - 1g.
als Therapieallergene für einzelne Patienten auf Grund einer Rezeptur hergestellt werden, - 2.
zur klinischen Prüfung bestimmt sind oder - 3.
unter den in Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genannten Voraussetzungen kostenlos für eine Anwendung bei Patienten zur Verfügung gestellt werden, die an einer zu einer schweren Behinderung führenden Erkrankung leiden oder deren Krankheit lebensbedrohend ist, und die mit einem zugelassenen Arzneimittel nicht zufrieden stellend behandelt werden können; dies gilt auch für die nicht den Kategorien des Artikels 3 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugehörigen Arzneimittel; Verfahrensregelungen werden in einer Rechtsverordnung nach § 80 bestimmt.
(2a) (weggefallen)
(3) Die Zulassung ist vom pharmazeutischen Unternehmer zu beantragen. Für ein Fertigarzneimittel, das in Apotheken oder sonstigen Einzelhandelsbetrieben auf Grund einheitlicher Vorschriften hergestellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung an Verbraucher abgegeben wird, ist die Zulassung vom Herausgeber der Herstellungsvorschrift zu beantragen. Wird ein Fertigarzneimittel für mehrere Apotheken oder sonstige Einzelhandelsbetriebe hergestellt und soll es unter deren Namen und unter einer einheitlichen Bezeichnung an Verbraucher abgegeben werden, so hat der Hersteller die Zulassung zu beantragen.
(4) Die zuständige Bundesoberbehörde entscheidet ferner, unabhängig von einem Zulassungsantrag nach Absatz 3 oder von einem Genehmigungsantrag nach § 21a Absatz 1 oder § 42 Absatz 2, auf Antrag einer zuständigen Landesbehörde über die Zulassungspflicht eines Arzneimittels, die Genehmigungspflicht einer Gewebezubereitung oder über die Genehmigungspflicht einer klinischen Prüfung. Dem Antrag hat die zuständige Landesbehörde eine begründete Stellungnahme zur Einstufung des Arzneimittels oder der klinischen Prüfung beizufügen.
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
- 1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen, - 2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder - 3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- 1. Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 5. Januar 2011 wegen Körperverletzung und wegen eines Vergehens des unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit einem Vergehen des Besitzes eines verbotenen Gegenstandes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und eine Signalpistole nebst Munition sowie ein Würgeholz eingezogen. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
- 2
- 2. Der zulässige, insbesondere rechtzeitig gestellte Antrag nach § 356a StPO ist unbegründet, da der Senat bei seiner Entscheidung über die Revision des Angeklagten weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat.
- 3
- Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Angeklagten unter Einschluss der Gegenerklärungen auf den ausführlich begründeten Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang gewürdigt , jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Dass dies nicht zu jedem einzel- nen Punkt des Revisionsvorbringens näher begründet wurde, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463). Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (BVerfG aaO). Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrüge erschöpft sich letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung des Revisionsvorbringens, zu dem der Generalbundesanwalt eingehend Stellung genommen hat. Die Anhörungsrüge dient, wenn – wie hier – rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. November 2006 – 1 StR 50/06, NStZ-RR 2007, 57).
- 4
- Das nunmehr beim Senat eingegangene Gesuch, das allein auf die Namhaftmachung der an diesem Beschluss beteiligten Richter gerichtet ist, gibt keinen Anlass, mit der Entscheidung über die Anhörungsrüge zuzuwarten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 – 2 BvR 746/07; BGH, Beschluss vom 9. Mai 2002 – 2 StR 530/06, wistra 2007, 319).
Franke Quentin
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Für eine Entscheidung gemäß § 33a bzw. § 356a StPO ist kein Raum. Der Senat hat bei seiner auf den eingehend begründeten Antrag des Generalbundesanwalts ergangenen Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden war noch sonst dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Die Anträge des Angeklagten haben keinen Erfolg.
- 2
- 1. Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der von ihm geltend gemachten Gehörsrügen (§ 356a StPO).
- 3
- Es ist zweifelhaft, ob ohne Kenntnis der allein maßgeblichen schriftlichen Urteilsgründe, lediglich aufgrund der mündlichen Eröffnung der Urteilsgründe durch den Vorsitzenden, der nur die Bedeutung einer vorläufigen Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten zukommt (vgl. dazu Schoreit in KK, 6. Aufl., § 260 Rn. 9 mwN), die vom Gesetz in § 356a Satz 1 StPO vorgeschriebene Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Gehörsverletzung nachgewiesen werden kann (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 17. Februar 2010 - 1 StR 95/09). Nichts anderes gilt für eine Presseerklärung, in der die Öffentlichkeit vorrangig über das Ergebnis einer Entscheidung unterrichtet wird.
- 4
- Dem braucht der Senat jedoch nicht weiter nachzugehen, da die Anhörungsrügen unbegründet sind.
- 5
- 2. Der Senat hat in seinem Urteil vom 4. September 2012 weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör verletzt.
- 6
- § 356a StPO erfasst zwar auch Urteile der Revisionsgerichte, "da Hauptverhandlungen vor dem Revisionsgericht auch ohne den Angeklagten und seinen Verteidiger stattfinden können und es dann möglich ist, dass sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör deshalb nicht wahrnehmen können, weil ihnen der Zeitpunkt der Hauptverhandlung versehentlich nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde oder weil sie durch andere Gründe am Erscheinen gehindert sind". Demgegenüber ist aber eine "Verletzung des rechtlichen Gehörs kaum vorstellbar, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger vor dem Revisionsgericht anwesend sind, weil sie sich dann umfassend äußern können" (BT-Drucks. 15/3706 S. 17; Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2010 - 1 StR 95/09 und vom 22. November 2006 - 1 StR 180/06).
- 7
- Im vorliegenden Fall haben sowohl der Angeklagte persönlich als auch drei Verteidiger an der Revisionshauptverhandlung teilgenommen. Sie konnten sich nach dem ausführlichen Vortrag des Berichterstatters zu Beginn der Hauptverhandlung (§ 351 Abs. 1 StPO) und dem Plädoyer des Vertreters des Generalbundesanwalts umfassend äußern und haben dies auch getan.
- 8
- Der Senat hat bei seiner Entscheidungsfindung keine Umstände berücksichtigt , die nicht in den Revisionsbegründungen angesprochen oder Gegenstand der Erörterung während der Revisionshauptverhandlung waren. Dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung des Angeklagten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Sämtlicher schriftlicher und mündlicher Vortrag des Angeklagten wurde bei der Entscheidungsfindung des Senats berücksichtigt.
- 9
- 3. Da der Senat nicht der Rechtsauffassung ist, von der Rechtsprechung des 1. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs und/oder des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen, hat er von einer Anfrage/Vorlage abgesehen. Der Senat sieht sich vielmehr im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den maßgeblichen Fragen.
- 10
- 4. Der Senat ist auch nicht dem - in der Revisionshauptverhandlung von der Verteidigung ohnehin nicht weiter verfolgten - Antrag auf Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nachgegangen, da die Voraussetzungen hierfür ersichtlich nicht vorliegen, worauf der Generalbundesanwalt bereits schriftlich hingewiesen hatte.
- 11
- 5. Soweit im Schriftsatz vom 10. September 2012 angebliche weitere Rechtsverstöße geltend gemacht werden, sieht der Senat weder Anlass noch Möglichkeit zur Korrektur seines Urteils.
- 12
- 6. Auch die beantragte Aussetzung des Verfahrens kommt danach nicht in Betracht.
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Der Senat nimmt Bezug auf seinen Beschluss vom 31. Oktober 2011, mit dem er eine Anhörungsrüge zurückgewiesen hat, die im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet war, das angefochtene Urteil und dementsprechend die Verwerfung der Revision seien falsch. Obwohl der Senat in diesem Beschluss ausgeführt hat, dass § 356a StPO nicht die Möglichkeit eröffnet, generell rechtskräftige Entscheidungen erneut zur Überprüfung zu stellen, ist nunmehr unter weitgehender Wiederholung des früheren Vorbringens mit einer "weiteren Gehörsrüge" die Korrektur der bisherigen Entscheidungen beantragt.
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Die Anträge des Angeklagten haben keinen Erfolg.
- 2
- 1. Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der von ihm geltend gemachten Gehörsrügen (§ 356a StPO).
- 3
- Es ist zweifelhaft, ob ohne Kenntnis der allein maßgeblichen schriftlichen Urteilsgründe, lediglich aufgrund der mündlichen Eröffnung der Urteilsgründe durch den Vorsitzenden, der nur die Bedeutung einer vorläufigen Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten zukommt (vgl. dazu Schoreit in KK, 6. Aufl., § 260 Rn. 9 mwN), die vom Gesetz in § 356a Satz 1 StPO vorgeschriebene Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Gehörsverletzung nachgewiesen werden kann (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 17. Februar 2010 - 1 StR 95/09). Nichts anderes gilt für eine Presseerklärung, in der die Öffentlichkeit vorrangig über das Ergebnis einer Entscheidung unterrichtet wird.
- 4
- Dem braucht der Senat jedoch nicht weiter nachzugehen, da die Anhörungsrügen unbegründet sind.
- 5
- 2. Der Senat hat in seinem Urteil vom 4. September 2012 weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör verletzt.
- 6
- § 356a StPO erfasst zwar auch Urteile der Revisionsgerichte, "da Hauptverhandlungen vor dem Revisionsgericht auch ohne den Angeklagten und seinen Verteidiger stattfinden können und es dann möglich ist, dass sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör deshalb nicht wahrnehmen können, weil ihnen der Zeitpunkt der Hauptverhandlung versehentlich nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde oder weil sie durch andere Gründe am Erscheinen gehindert sind". Demgegenüber ist aber eine "Verletzung des rechtlichen Gehörs kaum vorstellbar, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger vor dem Revisionsgericht anwesend sind, weil sie sich dann umfassend äußern können" (BT-Drucks. 15/3706 S. 17; Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2010 - 1 StR 95/09 und vom 22. November 2006 - 1 StR 180/06).
- 7
- Im vorliegenden Fall haben sowohl der Angeklagte persönlich als auch drei Verteidiger an der Revisionshauptverhandlung teilgenommen. Sie konnten sich nach dem ausführlichen Vortrag des Berichterstatters zu Beginn der Hauptverhandlung (§ 351 Abs. 1 StPO) und dem Plädoyer des Vertreters des Generalbundesanwalts umfassend äußern und haben dies auch getan.
- 8
- Der Senat hat bei seiner Entscheidungsfindung keine Umstände berücksichtigt , die nicht in den Revisionsbegründungen angesprochen oder Gegenstand der Erörterung während der Revisionshauptverhandlung waren. Dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung des Angeklagten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Sämtlicher schriftlicher und mündlicher Vortrag des Angeklagten wurde bei der Entscheidungsfindung des Senats berücksichtigt.
- 9
- 3. Da der Senat nicht der Rechtsauffassung ist, von der Rechtsprechung des 1. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs und/oder des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen, hat er von einer Anfrage/Vorlage abgesehen. Der Senat sieht sich vielmehr im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den maßgeblichen Fragen.
- 10
- 4. Der Senat ist auch nicht dem - in der Revisionshauptverhandlung von der Verteidigung ohnehin nicht weiter verfolgten - Antrag auf Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nachgegangen, da die Voraussetzungen hierfür ersichtlich nicht vorliegen, worauf der Generalbundesanwalt bereits schriftlich hingewiesen hatte.
- 11
- 5. Soweit im Schriftsatz vom 10. September 2012 angebliche weitere Rechtsverstöße geltend gemacht werden, sieht der Senat weder Anlass noch Möglichkeit zur Korrektur seines Urteils.
- 12
- 6. Auch die beantragte Aussetzung des Verfahrens kommt danach nicht in Betracht.