Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 534/11
vom
25. September 2012
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Inverkehrbringens von Fertigarzneimitteln ohne Zulassung u.a.
hier: Anhörungsrüge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2012 beschlossen
:
Die Anträge des Angeklagten vom 10. September 2012 werden
kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die Anträge des Angeklagten haben keinen Erfolg.
2
1. Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der von ihm geltend gemachten Gehörsrügen (§ 356a StPO).
3
Es ist zweifelhaft, ob ohne Kenntnis der allein maßgeblichen schriftlichen Urteilsgründe, lediglich aufgrund der mündlichen Eröffnung der Urteilsgründe durch den Vorsitzenden, der nur die Bedeutung einer vorläufigen Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten zukommt (vgl. dazu Schoreit in KK, 6. Aufl., § 260 Rn. 9 mwN), die vom Gesetz in § 356a Satz 1 StPO vorgeschriebene Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Gehörsverletzung nachgewiesen werden kann (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 17. Februar 2010 - 1 StR 95/09). Nichts anderes gilt für eine Presseerklärung, in der die Öffentlichkeit vorrangig über das Ergebnis einer Entscheidung unterrichtet wird.
4
Dem braucht der Senat jedoch nicht weiter nachzugehen, da die Anhörungsrügen unbegründet sind.
5
2. Der Senat hat in seinem Urteil vom 4. September 2012 weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör verletzt.
6
§ 356a StPO erfasst zwar auch Urteile der Revisionsgerichte, "da Hauptverhandlungen vor dem Revisionsgericht auch ohne den Angeklagten und seinen Verteidiger stattfinden können und es dann möglich ist, dass sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör deshalb nicht wahrnehmen können, weil ihnen der Zeitpunkt der Hauptverhandlung versehentlich nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde oder weil sie durch andere Gründe am Erscheinen gehindert sind". Demgegenüber ist aber eine "Verletzung des rechtlichen Gehörs kaum vorstellbar, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger vor dem Revisionsgericht anwesend sind, weil sie sich dann umfassend äußern können" (BT-Drucks. 15/3706 S. 17; Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2010 - 1 StR 95/09 und vom 22. November 2006 - 1 StR 180/06).
7
Im vorliegenden Fall haben sowohl der Angeklagte persönlich als auch drei Verteidiger an der Revisionshauptverhandlung teilgenommen. Sie konnten sich nach dem ausführlichen Vortrag des Berichterstatters zu Beginn der Hauptverhandlung (§ 351 Abs. 1 StPO) und dem Plädoyer des Vertreters des Generalbundesanwalts umfassend äußern und haben dies auch getan.
8
Der Senat hat bei seiner Entscheidungsfindung keine Umstände berücksichtigt , die nicht in den Revisionsbegründungen angesprochen oder Gegenstand der Erörterung während der Revisionshauptverhandlung waren. Dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung des Angeklagten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Sämtlicher schriftlicher und mündlicher Vortrag des Angeklagten wurde bei der Entscheidungsfindung des Senats berücksichtigt.
9
3. Da der Senat nicht der Rechtsauffassung ist, von der Rechtsprechung des 1. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs und/oder des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen, hat er von einer Anfrage/Vorlage abgesehen. Der Senat sieht sich vielmehr im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den maßgeblichen Fragen.
10
4. Der Senat ist auch nicht dem - in der Revisionshauptverhandlung von der Verteidigung ohnehin nicht weiter verfolgten - Antrag auf Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nachgegangen, da die Voraussetzungen hierfür ersichtlich nicht vorliegen, worauf der Generalbundesanwalt bereits schriftlich hingewiesen hatte.
11
5. Soweit im Schriftsatz vom 10. September 2012 angebliche weitere Rechtsverstöße geltend gemacht werden, sieht der Senat weder Anlass noch Möglichkeit zur Korrektur seines Urteils.
12
6. Auch die beantragte Aussetzung des Verfahrens kommt danach nicht in Betracht.
Nack Rothfuß Jäger Sander Cirener

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Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2012 - 1 StR 534/11 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung


Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der

Strafprozeßordnung - StPO | § 351 Gang der Revisionshauptverhandlung


(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrag eines Berichterstatters. (2) Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. Dem A

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Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 95/09
vom
17. Februar 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Anstiftung zur Untreue u.a.
zu 2.: Untreue
hier: Anhörungsrüge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2010 beschlossen
:
Die Anträge der Verurteilten vom 11. Februar 2010 gegen das Senatsurteil
vom 4. Februar 2010 werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

1
1. Der Senat entscheidet über die Gehörsrüge gemäß § 356a StPO in der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs und nach dem internen Geschäftsverteilungsplan des Senats bestimmten Besetzung. Dass dies grundsätzlich dieselben Richter sind, die auch über die Revisionen der Verurteilten entschieden haben, entspricht der Intention der Gehörsrüge. Die Prüfung und die Beseitigung gerichtlicher Gehörsverstöße obliegt in erster Linie dem mit der Sache befassten iudex a quo (vgl. BVerfG, Beschl. vom 8. Februar 2007 - 2 BvR 2578/06; Senat, Beschl. vom 4. August 2009 - 1 StR 287/09). Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des gesamten gegenständlichen Vorbringens fest. Er sieht auch im Übrigen keine Möglichkeit und auch keinen Anlass, seine Mitwirkungsgrundsätze - wie von den Verurteilten beantragt - zu ändern.
2
2. Bedenken bestehen bereits gegen die Zulässigkeit der von den Verurteilten geltend gemachten Gehörsrügen (§ 356a StPO). Es ist zweifelhaft, ob ohne Kenntnis der allein maßgeblichen schriftlichen Urteilsgründe, lediglich aufgrund der mündlichen Eröffnung der Urteilsgründe durch den Vorsitzenden, der nur die Bedeutung einer vorläufigen Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten zukommt (vgl. dazu Schoreit in KK 6. Aufl. § 260 Rdn. 9 m.w.N.), die vom Ge- setz in § 356a Satz 1 StPO vorgeschriebene Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Gehörsverletzung nachgewiesen werden kann. Dem braucht der Senat nicht nachzugehen, da die Anhörungsrügen jedenfalls unbegründet sind.
3
Der Senat hat in seinem Urteil vom 4. Februar 2010, das auf Grund von zwei Revisionshauptverhandlungen ergangen ist, weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Verurteilten zuvor nicht gehört worden sind. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch der Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.
4
§ 356a StPO erfasst auch Urteile der Revisionsgerichte, "da Hauptverhandlungen vor dem Revisionsgericht auch ohne den Angeklagten und seinen Verteidiger stattfinden können und es dann möglich ist, dass sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör deshalb nicht wahrnehmen können, weil ihnen der Zeitpunkt der Hauptverhandlung versehentlich nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde oder weil sie durch andere Gründe am Erscheinen verhindert sind". Demgegenüber ist aber "eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kaum vorstellbar , wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger vor dem Revisionsgericht anwesend sind, weil sie sich dann umfassend äußern können" (BT-Drucks. 15/3706, S. 17; Senat, Beschl. vom 22. November 2006 - 1 StR 180/06).
5
In den beiden Revisionshauptverhandlungen dieses Verfahrens wurden die im Hinblick auf die Sachrügen maßgeblichen Aspekte umfassend erörtert. Der Senat hat - auch im Übrigen - bei seiner Entscheidungsfindung keine Umstände berücksichtigt, die nicht in den Revisionsbegründungen angesprochen wurden oder Gegenstand der Erörterung während der Revisionshauptverhandlung waren. Zu all dem Stellung zu nehmen, hatten sowohl die Verurteilten als auch deren Verteidiger in den beiden Revisionshauptverhandlungen umfassend Gelegenheit.
6
3. Soweit in den Schriftsätzen vom 11. Februar 2010 weitere Rechtsverstöße geltend gemacht werden, sieht der Senat weder Anlass noch Möglichkeit zur Korrektur seines Urteils. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist nicht veranlasst.
Nack Wahl Rothfuß Hebenstreit Graf

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 95/09
vom
17. Februar 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Anstiftung zur Untreue u.a.
zu 2.: Untreue
hier: Anhörungsrüge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2010 beschlossen
:
Die Anträge der Verurteilten vom 11. Februar 2010 gegen das Senatsurteil
vom 4. Februar 2010 werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

1
1. Der Senat entscheidet über die Gehörsrüge gemäß § 356a StPO in der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs und nach dem internen Geschäftsverteilungsplan des Senats bestimmten Besetzung. Dass dies grundsätzlich dieselben Richter sind, die auch über die Revisionen der Verurteilten entschieden haben, entspricht der Intention der Gehörsrüge. Die Prüfung und die Beseitigung gerichtlicher Gehörsverstöße obliegt in erster Linie dem mit der Sache befassten iudex a quo (vgl. BVerfG, Beschl. vom 8. Februar 2007 - 2 BvR 2578/06; Senat, Beschl. vom 4. August 2009 - 1 StR 287/09). Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des gesamten gegenständlichen Vorbringens fest. Er sieht auch im Übrigen keine Möglichkeit und auch keinen Anlass, seine Mitwirkungsgrundsätze - wie von den Verurteilten beantragt - zu ändern.
2
2. Bedenken bestehen bereits gegen die Zulässigkeit der von den Verurteilten geltend gemachten Gehörsrügen (§ 356a StPO). Es ist zweifelhaft, ob ohne Kenntnis der allein maßgeblichen schriftlichen Urteilsgründe, lediglich aufgrund der mündlichen Eröffnung der Urteilsgründe durch den Vorsitzenden, der nur die Bedeutung einer vorläufigen Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten zukommt (vgl. dazu Schoreit in KK 6. Aufl. § 260 Rdn. 9 m.w.N.), die vom Ge- setz in § 356a Satz 1 StPO vorgeschriebene Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Gehörsverletzung nachgewiesen werden kann. Dem braucht der Senat nicht nachzugehen, da die Anhörungsrügen jedenfalls unbegründet sind.
3
Der Senat hat in seinem Urteil vom 4. Februar 2010, das auf Grund von zwei Revisionshauptverhandlungen ergangen ist, weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Verurteilten zuvor nicht gehört worden sind. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch der Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.
4
§ 356a StPO erfasst auch Urteile der Revisionsgerichte, "da Hauptverhandlungen vor dem Revisionsgericht auch ohne den Angeklagten und seinen Verteidiger stattfinden können und es dann möglich ist, dass sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör deshalb nicht wahrnehmen können, weil ihnen der Zeitpunkt der Hauptverhandlung versehentlich nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde oder weil sie durch andere Gründe am Erscheinen verhindert sind". Demgegenüber ist aber "eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kaum vorstellbar , wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger vor dem Revisionsgericht anwesend sind, weil sie sich dann umfassend äußern können" (BT-Drucks. 15/3706, S. 17; Senat, Beschl. vom 22. November 2006 - 1 StR 180/06).
5
In den beiden Revisionshauptverhandlungen dieses Verfahrens wurden die im Hinblick auf die Sachrügen maßgeblichen Aspekte umfassend erörtert. Der Senat hat - auch im Übrigen - bei seiner Entscheidungsfindung keine Umstände berücksichtigt, die nicht in den Revisionsbegründungen angesprochen wurden oder Gegenstand der Erörterung während der Revisionshauptverhandlung waren. Zu all dem Stellung zu nehmen, hatten sowohl die Verurteilten als auch deren Verteidiger in den beiden Revisionshauptverhandlungen umfassend Gelegenheit.
6
3. Soweit in den Schriftsätzen vom 11. Februar 2010 weitere Rechtsverstöße geltend gemacht werden, sieht der Senat weder Anlass noch Möglichkeit zur Korrektur seines Urteils. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist nicht veranlasst.
Nack Wahl Rothfuß Hebenstreit Graf

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 180/06
vom
22. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2006 beschlossen
:
1. Der Antrag des Angeklagten vom 23. Oktober 2006 auf Nachholung
rechtlichen Gehörs gegen das Urteil des Senats vom
16. Oktober 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof
Nack sowie der weiteren Mitglieder des 1. Strafsenats des
Bundesgerichtshofs in der Besetzung anlässlich der Hauptverhandlung
vor dem Senat am 12. und 16. Oktober 2006 wegen
Besorgnis der Befangenheit wird als unstatthaft zurückgewiesen.

Gründe:


1
1. Für eine Entscheidung gemäß § 356a StPO ist kein Raum. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet , zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden war, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder sonst dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
2
§ 356a StPO erfasst auch Urteile der Revisionsgerichte, „da Hauptverhandlungen vor dem Revisionsgericht auch ohne den Angeklagten und seinen Verteidiger stattfinden können und es dann möglich ist, dass sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör deshalb nicht wahrnehmen können, weil ihnen der Zeitpunkt der Hauptverhandlung versehentlich nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde oder weil sie durch andere Gründe am Erscheinen verhindert sind“. Demgegenüber ist aber „eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kaum vorstellbar , wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger vor dem Revisionsgericht anwesend sind, weil sie sich dann umfassend äußern können“ (BT-Drucks. 15/3706, S. 17).
3
In der Revisionshauptverhandlung dieses Verfahrens wurden die im Hinblick auf die Sachrüge maßgeblichen Aspekte der Beweiswürdigung der Strafkammer zu Beginn der Hauptverhandlung im ausführlichen Vortrag des Berichterstatters (§ 351 Abs. 1 StPO) dargelegt. Nicht nur der Vorsitzende, sondern bereits der Berichterstatter hat in seinem Vortrag auch darauf hingewiesen , dass die Ausführungen des Nebenklägervertreters im Rahmen der Begründung der Sachrüge zur Nichtberücksichtigung der in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer verlesenen Passage aus „H. ’s Tagebuch“ zum Brief mit den Worten „Wenn sie sagt 'ja ich war’s', bin ich für Jahre im Knast“ im Urteil des Landgerichts als Formalrüge - Verletzung des § 261 StPO - angesehen werden könnten (Rechtsgedanke des § 300 StPO). Auch im Übrigen hat der Senat bei seiner Entscheidungsfindung keine Umstände berücksichtigt, die nicht in den Revisionsbegründungen angesprochen wurden oder Gegenstand der Erörterung während der Revisionshauptverhandlung waren. Zu all dem Stellung zu nehmen, hatten sowohl der Angeklagte als auch der Verteidiger in der Revisionshauptverhandlung am 12. Oktober 2006 umfassend Gelegenheit. Dies geschah nicht.
4
2. Der Befangenheitsantrag ist nicht statthaft, da er nach dem letzten Wort des Angeklagten gestellt wurde (§ 25 Abs. 2 Satz 2 StPO).
5
Anderes folgt auch nicht daraus, dass mit dem Befangenheitsantrag die Gehörsrüge gemäß § 356a StPO erhoben wurde und der Senat zunächst darüber befinden muss, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. Denn diese Vorschrift - und entsprechende Normen in anderen Verfahrensgesetzen - wurden geschaffen, um dem Gericht, das in der Sache entschieden hat, im Falle von Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, Gelegenheit zu geben, selbst dem Mangel abzuhelfen, ohne dass es der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde bedarf. Die Gehörsrüge dient jedoch nicht dazu, unstatthaften (§ 25 Abs. 2 Satz 2 StPO) Befangenheitsanträgen Geltung zu verschaffen.
6
Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn das rechtliche Gehör tatsächlich verletzt und deshalb nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachzuholen wäre, kann dahinstehen, da ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Der Angeklagte konnte im Revisionsverfahren umfassend Stellung nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2001 - 3 StR 187/01 -).
Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Graf

(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrag eines Berichterstatters.

(2) Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.