Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2014 - 5 StR 240/13

bei uns veröffentlicht am21.01.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 240/13
vom
21. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Anhörungsrüge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2014 beschlossen
:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten U. vom 13. Januar 2014
gegen das Senatsurteil vom 11. Dezember 2013 wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Senat hat durch das beanstandete Urteil die Revision des genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. November 2012 als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte die bezeichnete Anhörungsrüge erhoben.
2
Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet. Es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a Satz 1 StPO) vor. Denn zwei in der hiesigen Revisionshauptverhandlung anwesende Verteidiger des Verurteilten haben von der Möglichkeit, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern (§ 351 Abs. 2 StPO), Gebrauch gemacht. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Senat zum Nachteil des Antragstellers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet haben könnte, zu denen dieser nicht gehört worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 – 5 StR 467/10). Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen oder in sonstiger Weise der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung des Angeklagten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2012 – 1 StR 534/11).
Basdorf Sander Schneider
König Bellay

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Strafprozeßordnung - StPO | § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung


Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der

Strafprozeßordnung - StPO | § 351 Gang der Revisionshauptverhandlung


(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrag eines Berichterstatters. (2) Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. Dem A

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Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2012 - 1 StR 534/11

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Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2011 - 5 StR 467/10

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5 StR 467/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. hier: Anhörungsrüge Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2011 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen das Urte

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Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrag eines Berichterstatters.

(2) Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.

5 StR 467/10

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 3. Mai 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
hier: Anhörungsrüge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2011

beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen das Urteil des Senats vom 12. April 2011 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Der in der hiesigen Revisionshauptverhandlung anwesende Verteidiger des Verurteilten hatte die Möglichkeit, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern (§ 351 Abs. 2 StPO). Es ist nicht ersichtlich, dass der Senat zum Nachteil des Antragstellers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet haben könnte, zu denen dieser nicht gehört worden ist.
Basdorf Brause Schaal Schneider König

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 534/11
vom
25. September 2012
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Inverkehrbringens von Fertigarzneimitteln ohne Zulassung u.a.
hier: Anhörungsrüge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2012 beschlossen
:
Die Anträge des Angeklagten vom 10. September 2012 werden
kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die Anträge des Angeklagten haben keinen Erfolg.
2
1. Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der von ihm geltend gemachten Gehörsrügen (§ 356a StPO).
3
Es ist zweifelhaft, ob ohne Kenntnis der allein maßgeblichen schriftlichen Urteilsgründe, lediglich aufgrund der mündlichen Eröffnung der Urteilsgründe durch den Vorsitzenden, der nur die Bedeutung einer vorläufigen Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten zukommt (vgl. dazu Schoreit in KK, 6. Aufl., § 260 Rn. 9 mwN), die vom Gesetz in § 356a Satz 1 StPO vorgeschriebene Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Gehörsverletzung nachgewiesen werden kann (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 17. Februar 2010 - 1 StR 95/09). Nichts anderes gilt für eine Presseerklärung, in der die Öffentlichkeit vorrangig über das Ergebnis einer Entscheidung unterrichtet wird.
4
Dem braucht der Senat jedoch nicht weiter nachzugehen, da die Anhörungsrügen unbegründet sind.
5
2. Der Senat hat in seinem Urteil vom 4. September 2012 weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör verletzt.
6
§ 356a StPO erfasst zwar auch Urteile der Revisionsgerichte, "da Hauptverhandlungen vor dem Revisionsgericht auch ohne den Angeklagten und seinen Verteidiger stattfinden können und es dann möglich ist, dass sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör deshalb nicht wahrnehmen können, weil ihnen der Zeitpunkt der Hauptverhandlung versehentlich nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde oder weil sie durch andere Gründe am Erscheinen gehindert sind". Demgegenüber ist aber eine "Verletzung des rechtlichen Gehörs kaum vorstellbar, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger vor dem Revisionsgericht anwesend sind, weil sie sich dann umfassend äußern können" (BT-Drucks. 15/3706 S. 17; Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2010 - 1 StR 95/09 und vom 22. November 2006 - 1 StR 180/06).
7
Im vorliegenden Fall haben sowohl der Angeklagte persönlich als auch drei Verteidiger an der Revisionshauptverhandlung teilgenommen. Sie konnten sich nach dem ausführlichen Vortrag des Berichterstatters zu Beginn der Hauptverhandlung (§ 351 Abs. 1 StPO) und dem Plädoyer des Vertreters des Generalbundesanwalts umfassend äußern und haben dies auch getan.
8
Der Senat hat bei seiner Entscheidungsfindung keine Umstände berücksichtigt , die nicht in den Revisionsbegründungen angesprochen oder Gegenstand der Erörterung während der Revisionshauptverhandlung waren. Dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung des Angeklagten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Sämtlicher schriftlicher und mündlicher Vortrag des Angeklagten wurde bei der Entscheidungsfindung des Senats berücksichtigt.
9
3. Da der Senat nicht der Rechtsauffassung ist, von der Rechtsprechung des 1. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs und/oder des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen, hat er von einer Anfrage/Vorlage abgesehen. Der Senat sieht sich vielmehr im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den maßgeblichen Fragen.
10
4. Der Senat ist auch nicht dem - in der Revisionshauptverhandlung von der Verteidigung ohnehin nicht weiter verfolgten - Antrag auf Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nachgegangen, da die Voraussetzungen hierfür ersichtlich nicht vorliegen, worauf der Generalbundesanwalt bereits schriftlich hingewiesen hatte.
11
5. Soweit im Schriftsatz vom 10. September 2012 angebliche weitere Rechtsverstöße geltend gemacht werden, sieht der Senat weder Anlass noch Möglichkeit zur Korrektur seines Urteils.
12
6. Auch die beantragte Aussetzung des Verfahrens kommt danach nicht in Betracht.
Nack Rothfuß Jäger Sander Cirener