Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2017 - 4 StR 60/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2017 beschlossen :
Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen das Urteil des Senats vom 4. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe:
- 1
- Der Senat hat mit Urteil vom 4. Dezember 2014 auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. März 2013 aufgehoben, soweit das Landgericht in zwei Fällen eine Entscheidung gemäß § 111i Abs. 2 StPO aF zum Nachteil der weiteren Verfahrensbeteiligten I. GmbH unterlassen hat. Insoweit hat der Senat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO). Er beanstandet, dass der Senat die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit und in Abwesenheit seiner Verteidiger durchgeführt habe.
- 2
- Die Gehörsrüge, die auch gegen Urteile der Revisionsgerichte statthaft ist (BGH, Beschluss vom 25. September 2012 – 1 StR 534/11), ist jedenfalls unbegründet.
- 3
- Der Senat hat bei der Verhandlung und Entscheidung über die Revision der Staatsanwaltschaft den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Nachdem der Verurteilte und die beiden weiteren früheren Mitangeklagten sowie die Staatsanwaltschaft ihre Rechtsmittel wechselseitig zurückgenommen hatten, war lediglich noch über die Revision der Staatsanwaltschaft zu verhandeln und zu entscheiden, soweit sich das Rechtsmittel gegen die weitere Verfahrensbeteiligte richtete. Jedes Rechtsmittel ist gesondert zu behandeln (vgl. auch LR-Franke, StPO, 26. Aufl., § 349 Rn. 24). Daher war – neben dem Generalbundesanwalt – nur die weitere Verfahrensbeteiligte zur Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof zu laden und in der Verhandlung zu hören. Nur diesen Beteiligten war die ergangene Entscheidung zuzustellen. Die Aufnahme des Verurteilten in das Rubrum des Senatsurteils erfolgte zu Recht, weil die Entscheidung im subjektiven Verfahren ergangen ist.
Bender Feilcke
Annotations
(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.
(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.
(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.