Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 60/14
vom
8. November 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
Verfahrensbeteiligte:
wegen Betruges u.a.
hier: Anhörungsrüge des Verurteilten S.
ECLI:DE:BGH:2017:081117B4STR60.14.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2017 beschlossen :
Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen das Urteil des Senats vom 4. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe:


1
Der Senat hat mit Urteil vom 4. Dezember 2014 auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. März 2013 aufgehoben, soweit das Landgericht in zwei Fällen eine Entscheidung gemäß § 111i Abs. 2 StPO aF zum Nachteil der weiteren Verfahrensbeteiligten I. GmbH unterlassen hat. Insoweit hat der Senat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO). Er beanstandet, dass der Senat die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit und in Abwesenheit seiner Verteidiger durchgeführt habe.
2
Die Gehörsrüge, die auch gegen Urteile der Revisionsgerichte statthaft ist (BGH, Beschluss vom 25. September 2012 – 1 StR 534/11), ist jedenfalls unbegründet.
3
Der Senat hat bei der Verhandlung und Entscheidung über die Revision der Staatsanwaltschaft den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Nachdem der Verurteilte und die beiden weiteren früheren Mitangeklagten sowie die Staatsanwaltschaft ihre Rechtsmittel wechselseitig zurückgenommen hatten, war lediglich noch über die Revision der Staatsanwaltschaft zu verhandeln und zu entscheiden, soweit sich das Rechtsmittel gegen die weitere Verfahrensbeteiligte richtete. Jedes Rechtsmittel ist gesondert zu behandeln (vgl. auch LR-Franke, StPO, 26. Aufl., § 349 Rn. 24). Daher war – neben dem Generalbundesanwalt – nur die weitere Verfahrensbeteiligte zur Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof zu laden und in der Verhandlung zu hören. Nur diesen Beteiligten war die ergangene Entscheidung zuzustellen. Die Aufnahme des Verurteilten in das Rubrum des Senatsurteils erfolgte zu Recht, weil die Entscheidung im subjektiven Verfahren ergangen ist.
Franke Roggenbuck Cierniak
Bender Feilcke

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Strafprozeßordnung - StPO | § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung


Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der

Strafprozeßordnung - StPO | § 111i Insolvenzverfahren


(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an de

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Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2012 - 1 StR 534/11

bei uns veröffentlicht am 25.09.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 534/11 vom 25. September 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Inverkehrbringens von Fertigarzneimitteln ohne Zulassung u.a. hier: Anhörungsrüge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. S

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(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 534/11
vom
25. September 2012
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Inverkehrbringens von Fertigarzneimitteln ohne Zulassung u.a.
hier: Anhörungsrüge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2012 beschlossen
:
Die Anträge des Angeklagten vom 10. September 2012 werden
kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die Anträge des Angeklagten haben keinen Erfolg.
2
1. Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der von ihm geltend gemachten Gehörsrügen (§ 356a StPO).
3
Es ist zweifelhaft, ob ohne Kenntnis der allein maßgeblichen schriftlichen Urteilsgründe, lediglich aufgrund der mündlichen Eröffnung der Urteilsgründe durch den Vorsitzenden, der nur die Bedeutung einer vorläufigen Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten zukommt (vgl. dazu Schoreit in KK, 6. Aufl., § 260 Rn. 9 mwN), die vom Gesetz in § 356a Satz 1 StPO vorgeschriebene Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Gehörsverletzung nachgewiesen werden kann (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 17. Februar 2010 - 1 StR 95/09). Nichts anderes gilt für eine Presseerklärung, in der die Öffentlichkeit vorrangig über das Ergebnis einer Entscheidung unterrichtet wird.
4
Dem braucht der Senat jedoch nicht weiter nachzugehen, da die Anhörungsrügen unbegründet sind.
5
2. Der Senat hat in seinem Urteil vom 4. September 2012 weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör verletzt.
6
§ 356a StPO erfasst zwar auch Urteile der Revisionsgerichte, "da Hauptverhandlungen vor dem Revisionsgericht auch ohne den Angeklagten und seinen Verteidiger stattfinden können und es dann möglich ist, dass sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör deshalb nicht wahrnehmen können, weil ihnen der Zeitpunkt der Hauptverhandlung versehentlich nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde oder weil sie durch andere Gründe am Erscheinen gehindert sind". Demgegenüber ist aber eine "Verletzung des rechtlichen Gehörs kaum vorstellbar, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger vor dem Revisionsgericht anwesend sind, weil sie sich dann umfassend äußern können" (BT-Drucks. 15/3706 S. 17; Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2010 - 1 StR 95/09 und vom 22. November 2006 - 1 StR 180/06).
7
Im vorliegenden Fall haben sowohl der Angeklagte persönlich als auch drei Verteidiger an der Revisionshauptverhandlung teilgenommen. Sie konnten sich nach dem ausführlichen Vortrag des Berichterstatters zu Beginn der Hauptverhandlung (§ 351 Abs. 1 StPO) und dem Plädoyer des Vertreters des Generalbundesanwalts umfassend äußern und haben dies auch getan.
8
Der Senat hat bei seiner Entscheidungsfindung keine Umstände berücksichtigt , die nicht in den Revisionsbegründungen angesprochen oder Gegenstand der Erörterung während der Revisionshauptverhandlung waren. Dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung des Angeklagten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Sämtlicher schriftlicher und mündlicher Vortrag des Angeklagten wurde bei der Entscheidungsfindung des Senats berücksichtigt.
9
3. Da der Senat nicht der Rechtsauffassung ist, von der Rechtsprechung des 1. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs und/oder des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen, hat er von einer Anfrage/Vorlage abgesehen. Der Senat sieht sich vielmehr im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den maßgeblichen Fragen.
10
4. Der Senat ist auch nicht dem - in der Revisionshauptverhandlung von der Verteidigung ohnehin nicht weiter verfolgten - Antrag auf Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nachgegangen, da die Voraussetzungen hierfür ersichtlich nicht vorliegen, worauf der Generalbundesanwalt bereits schriftlich hingewiesen hatte.
11
5. Soweit im Schriftsatz vom 10. September 2012 angebliche weitere Rechtsverstöße geltend gemacht werden, sieht der Senat weder Anlass noch Möglichkeit zur Korrektur seines Urteils.
12
6. Auch die beantragte Aussetzung des Verfahrens kommt danach nicht in Betracht.
Nack Rothfuß Jäger Sander Cirener