Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2012 - 1 StR 481/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Mit Urteil des Landgerichts München I vom 28. März 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Betruges in fünf Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Unterschlagung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil legte er Revision ein. Diese verwarf der Senat mit Beschluss vom 30. November 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Hiergegen hat der Verurteilte zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Nördlingen am 5. Juli 2012 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben. Diese ist jedenfalls unbegründet.
- 2
- Der Verurteilte trägt vor, bei der Durchsicht der Verfahrensakten - in Kopie - festgestellt zu haben, dass der Schriftsatz seines Verteidigers, Rechtsanwalt G. , vom 13. August 2011 (ergänzende Ausführungen zur Sachrüge) sowie seine Ausführungen zur Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts München vom 19. September 2011 (ebenfalls zur Sachrüge) nicht zu den Akten gelangt und folglich bei der Revisionsentscheidung unberücksichtigt geblieben seien. Dazu hat der Verurteilte Zweitschriften vorgelegt.
- 3
- § 356a Satz 1 StPO setzt voraus, dass das Revisionsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dies ist hier nicht der Fall:
- 4
- Der Senat hat bei seiner Beschlussfassung folgende Ausführungen zur Begründung der Revision berücksichtigt: - Schriftsatz des Rechtsanwalts W. vom 21. Juni 2011 - Schriftsatz des Rechtsanwalts G. vom 22. Juni 2011 - Schriftsatz des Rechtsanwalts P. vom 27. Juni 2011 - Erklärung des Verurteilten zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts München vom 19. September 2011 nebst zehn Anlagen - „Gegenerklärung“ des Verurteilten vom 26. Oktober 2011.
- 5
- Der nunmehr vom Verurteilten übersandte, an das Landgericht München I gerichtete Verteidigerschriftsatz vom 13. August 2011, mit die Sachrüge ergänzenden Ausführungen zur Beweiswürdigung, lag dem Senat bei seiner Revisionsentscheidung dagegen nicht vor. Dieses weitere Vorbringen hätte jedoch in der Sache zu keinem anderen Ergebnis geführt. Aufgrund der Rüge der Verletzung materiellen Rechts war der Senat ohnehin gehalten, - auch - umfassend zu prüfen, ob die Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei ist. Soweit der Verteidiger in seinem Schriftsatz auf urteilsfremde Umstände abhebt, hätte der Senat dies im Rahmen der Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin sowieso nicht berücksichtigen können.
- 6
- Es bedarf daher keiner weiteren Aufklärung, ob der Schriftsatz vom 13. August 2011 tatsächlich bei Gericht eingegangen ist.
- 7
- Im Übrigen hat der Senat bei seiner Revisionsentscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre.
- 8
- Der Umstand, dass der Verwerfungsbeschluss über die gegebene Begründung hinaus keine weiteren Ausführungen enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07).
- 9
- Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06). Nack Wahl Rothfuß Hebenstreit Cirener
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.