Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2011 - 1 StR 481/11

published on 30/11/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2011 - 1 StR 481/11
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom
30. November 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2011 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 28. März 2011 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die
Strafkammer nicht erwähnt hat, dass die mit Urteil des Amtsgerichts
München vom 7. Juli 2008 verhängte Geldstrafe gesamtstrafenfähig
gewesen wäre, wenn sie nicht durch Verbüßung der
Ersatzfreiheitsstrafe bereits vollstreckt gewesen wäre. Dies beschwert
den Angeklagten allerdings nicht, da die Entscheidung
dann Zäsurwirkung entfaltet hätte, so dass in vorliegender Sache
statt nur einer zwei Gesamtstrafen hätten gebildet werden müssen.
Nack Wahl Rothfuß
Hebenstreit Elf
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 24/07/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 481/11 vom 24. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. hier: Anhörungsrüge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2012 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den.
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.