Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Okt. 2018 - 1 StR 441/18

bei uns veröffentlicht am24.10.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 441/18
vom
24. Oktober 2018
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:241018B1STR441.18.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17. Mai 2018 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen „jeweils“ in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
2
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen :
3
Die Angeklagte hat zwei in den Jahren 2012 und 2014 geborene Töchter. Im März 2017 trennten sich die Angeklagte und ihr Ehemann M. , der Vater der jüngeren Tochter der Angeklagten ist. Ende April 2017 beschlossen die Eheleute, einen Neuanfang zu versuchen und sich langsam anzunähern. In diesem Rahmen war geplant, dass der Zeuge M. das Wochenende vom 10./11. Juni 2017 gemeinsam mit der Angeklagten und den Kindern verbringen sollte. Der Zeuge M. hatte jedoch entschieden, sich endgültig von der Angeklagten zu trennen, was er ihr am Vormittag des 10. Juni 2017 in einem Gespräch in der Wohnung der Angeklagten in Ma. mitteilte. Er fuhr anschließend mit dem Auto zu seiner Wohnung in N. . Noch auf der Fahrt bestätigte der Zeuge M. in einer WhatsApp-Nachricht an die Angeklagte, dass es keinen Neuanfang für die Beziehung geben werde, diese vielmehr zu Ende sei. Der Angeklagten stand nunmehr die Endgültigkeit ihrer aktuellen schwierigen Situation vor Augen.
4
Als der Zeuge M. sodann mehrfach versuchte, die Angeklagte anzurufen , nahm diese das Telefon nicht ab. Stattdessen schrieb sie ihm zwischen 13.48 Uhr und 14.18 Uhr mehrfach über WhatsApp, dass sie sich und ihren Kindern das Leben nehmen werde. Während des Chatverlaufs begab sich die Angeklagte in die Küche und entnahm aus einem Schrank alle dort aufbewahrten Medikamente. Sie zermahlte eine unbekannte Anzahl Tabletten Ibuprofen und Vomex A (Wirkstoff Diphenhydramin) und gab mehrere Beutel Aspirin Komplex sowie Fanta hinzu. Das Medikament Vomex ist für Kinder unter sechs Jahren nicht zugelassen; bereits 150 mg des Wirkstoffes (drei Dragees) haben bei Kleinkindern im Alter und mit dem Körpergewicht der Töchter der Angeklagten tödliche Wirkung. In der Absicht, sich selbst und die Kinder zu töten, gab sie den Kindern die Medikamentenmischung zu trinken und trank ebenfalls davon. Die Angeklagte und ihre Tochter T. verloren das Bewusstsein. Aufgrund der Medikamentenmischung bestand die Gefahr, dass die Kinder durch Ersticken zu Tode kommen, indem sie sich im bewusstlosen oder schlafenden Zustand erbrechen und Mageninhalt aspirieren.
5
Der Zeuge M. kehrte um und alarmierte um 14.30 Uhr aus dem Auto die Polizei. Die Rettungskräfte trafen um 14.44 Uhr ein und fanden in der Wohnung die nicht ansprechbare Angeklagte, die ebenfalls nicht ansprechbare T. und die ältere Tochter S. vor, die wach war.
6
Das Landgericht hat gestützt auf die Angaben der Angeklagten im Rahmen ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung und den Inhalt des Chatverkehrs , in dem die Angeklagte – so die Strafkammer – einen sogenannten Mitnahmesuizid angekündigt hatte, eine Tötungsabsicht der Angeklagten angenommen. In der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung habe die Angeklagte zu ihren Beweggründen angegeben, sie habe in ihrer Verzweiflung nicht mehr weiter gewusst und aus dem Medikamentenschrank alles herausgeholt, was ihr in die Finger gekommen sei; sie habe ihre Kinder nicht mehr leiden sehen und selbst nicht mehr leiden wollen. Über eine tödliche Wirkung der Medikamen- tenmischung habe sie nicht nachgedacht, allerdings habe sie „vielleicht schon den Gedanken gehabt, dass es vorbei sein könnte“. In der Hauptverhandlung hat die Angeklagte die Tat in objektiver Hinsicht eingeräumt und zur subjektiven Tatseite dagegen angegeben, sie habe einen Blackout gehabt und sich keine Vorstellungen darüber gemacht, was durch die Einnahme des Medikamentencocktails passieren werde.
7
2. Die Feststellungen des Landgerichts zum Tötungsvorsatz beruhen auf einer lückenhaften Beweiswürdigung.
8
Eine rechtlich fehlerfreie Beweiswürdigung (zum revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab vgl. nur BGH, Urteil vom 5. April 2018 – 1 StR 67/18, StraFo 2018, 399, 400 mwN) erfordert die sorgfältige Abwägung aller für und gegen einen Tötungsvorsatz sprechenden Umstände im Rahmen einer Gesamtschau. Daran fehlt es hier, da die Strafkammer den festgestellten Sachverhalt nicht ausschöpft, insbesondere vorsatzkritische Umstände nicht erörtert (vgl. hierzu bezogen auf einen [bedingten] Tötungsvorsatz, BGH, Urteil vom 27. Juli2017 – 3 StR 172/17, NStZ 2018, 37, 39). Die Strafkammer hätte sich damit aus- einandersetzen müssen, dass die Angeklagte durch die Ankündigung gegenüber dem Zeugen M. , gemeinsam mit ihren Töchtern aus dem Leben scheiden zu wollen, Rettungsbemühungen in Gang gesetzt hat, was der angenommenen Tötungsabsicht entgegenstehen könnte. Die Angeklagte konnte und musste davon ausgehen, dass der Zeuge M. als Vater und damit Beschützergarant für das Leben seiner Tochter zur Rettung seines Kindes einschreiten wird. Dafür spricht auch, dass der Zeuge M. der Angeklagten im Chat mehrfach mitgeteilt hatte, er mache sich Sorgen um seine Tochter und wolle mit ihr sprechen (UA S. 6). Vor dem Hintergrund, dass die Angeklagte den Chatverkehr mit dem Zeugen M. , mit dem sie sich einen Neuanfang wünschte, nach der ersten Ankündigung, sich selbst und den Kindern das Leben zu nehmen, eine halbe Stunde fortgeführt hat (UA S. 11), wäre überdies zu erörtern gewesen , ob die Angeklagte den in Aussicht gestellten Tod möglicherweise nicht ernstlich wollte. Dafür könnte auch sprechen, dass die Angeklagte, nachdem sie im Rettungswagen aufwachte, erleichtert war, als ihr mitgeteilt wurde, dass ihre Töchter lebten. Auch diesen Aspekt erörtert die Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz nicht.
9
3. Der dargelegte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen.
Raum Jäger Bellay
Fischer Hohoff

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Bundesgerichtshof Urteil, 05. Apr. 2018 - 1 StR 67/18

bei uns veröffentlicht am 05.04.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 67/18 vom 5. April 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags ECLI:DE:BGH:2018:050418U1STR67.18.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 4

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juli 2017 - 3 StR 172/17

bei uns veröffentlicht am 27.07.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 172/17 vom 27. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. ECLI:DE:BGH:2017:270717U3STR172.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 29.

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 67/18
vom
5. April 2018
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
ECLI:DE:BGH:2018:050418U1STR67.18.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 4. April 2018 in der Sitzung am 5. April 2018, an denen teilgenommen haben :
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf, Prof. Dr. Radtke und die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Fischer, Dr. Hohoff, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof – in der Verhandlung vom 4. April 2018 –, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof – bei der Verkündung am 5. April 2018 – als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung vom 4. April 2018 – als Verteidiger, Rechtsanwältin – in der Verhandlung vom 4. April 2018 – als Vertreterin des Nebenklägers, Justizobersekretärin – in der Verhandlung vom 4. April 2018 –, Justizangestellte – bei der Verkündung am 5. April 2018 – als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 29. September 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung , begangen in der Variante des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB (Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung), zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft, welche die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, war das Urteil aufzuheben.

I.

2
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
1. Der Angeklagte hielt sich am frühen Morgen des 20. November 2016 gegen 5.00 Uhr in dem Bereich vor einer Diskothek auf, nachdem diese bereits geschlossen hatte. Dort kam es zunächst zu einer tätlichen Auseinanderset- zung, an der u.a. der Angeklagteund der erheblich alkoholisierte Nebenkläger P. beteiligt waren. Nicht ausschließbar bezeichnete P. den Angeklagten als „Kanakensau“ und brachte ihm leichte Verletzungen bei. Letzt- lich wurde der am Boden liegende Angeklagte durch den Türsteher G. von den anderen Personen getrennt (UA S. 13).
4
Gegen 5.20 Uhr fasste der Angeklagte den Entschluss, den Nebenkläger aufgrund des genannten Geschehens körperlich zu attackieren. Zu diesem Zweck zog er sein Hemd aus, lief auf den Nebenkläger zu und versetzte diesem einen heftigen Faustschlag im Bereich des rechten Auges, so dass der Nebenkläger ungebremst zu Boden stürzte, mit dem Hinterkopf auf den Asphalt aufschlug und benommen auf dem Rücken liegen blieb. Sodann ging der Angeklagte einen Schritt auf ihn zu und trat ihm mit einem leicht schräg seitlich ausgeführten Stampftritt gezielt in das Gesicht, wobei er einen Turnschuh mit flexibler Sohle trug (UA S. 13).
5
Unmittelbar nach dem Tritt packte der Türsteher G. den Angeklagten und fixierte ihn bis zum Eintreffen der Polizei. Gegenüber den eintreffenden Polizeibeamten gab der Angeklagte zunächst einen falschen Namen an, seine richtigen Personalien konnten aber anhand seines Personalausweises festgestellt werden. Nach einer zwischenzeitlich durchgeführten ärztlichen Untersuchung begab er sich gegen Mittag freiwillig zur Polizei, wo er festgenommen wurde (UA S. 14 f.).
6
Der Tritt verursachte eine teilweise Abzeichnung des Schuhprofils auf der rechten Wange und dem rechten Nasenabhang des Nebenklägers. Dieser erlitt eine Nasenbeinfraktur, ein Hämatom im Bereich des rechten Augeninnenwinkels und eine Platzwunde am Hinterkopf. Es bestand potentielle, aber keine konkrete Lebensgefahr (UA S. 14).
7
Die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten betrug zur Tatzeit maximal 2,69 Promille. Er war zwar in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen, jedoch war seine Steuerungsfähigkeit nicht ausschließbar aufgrund der genannten Alkoholisierung sowie des Konsums von Amphetamin im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert (UA S. 14).
8
2. Das Landgericht hat das festgestellte Verhalten des Angeklagten als gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gewertet. Einen bedingten Tötungsvorsatz hat es nicht angenommen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung hat es sich nicht mit hinreichender Sicherheit von dem voluntativen Element dieser Vorsatzform überzeugen können. Dabei hat die Kammer im Wesentlichen die Spontanität der Tatausführung aufgrund der vorangegangenen Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger, das Fehlen eines Tötungsmotivs , die mangelnde Absicherung bei der Tatausführung, die alkoholbedingte Enthemmung des Angeklagten sowie die nur mittlere Trittintensität berücksichtigt (UA S. 24 ff.).
9
Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer das Vorliegen eines minderschweren Falles gemäß § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB abgelehnt, ohne im Rahmen der vorgenommenen Gesamtwürdigung auf § 213 Alt. 1 StGB einzugehen, den Regelstrafrahmen aber gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert (UA S. 34 ff.).

II.

10
Das Urteil weist in mehrfacher Hinsicht – auch zu Ungunsten des Angeklagten – durchgreifende sachlich-rechtliche Mängel auf.
11
1. Insbesondere halten die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes abgelehnt hat, rechtlicher Überprüfung nicht stand.
12
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 7.September 2017 – 1 StR 329/17, NStZ-RR 2018, 21, 22 mwN). Das Revisionsgericht hat die tat- richterliche Beweiswürdigung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179 und vom 15. Dezember 2015 – 1 StR 236/15 Rn. 18). Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Juli 2016 – 1 StR 94/16 Rn. 9 und vom 1. Februar 2017 – 2 StR 78/16 Rn. 20, NStZ-RR 2017, 183 [insoweit nicht abgedruckt]; Beschluss vom 7. September 2017 – 1 StR 329/17, aaO). Insbesondere sind die Beweise erschöpfend zu würdigen. Dabei ist der Tatrichter gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN). Aus den Urteilsgründen muss sich außerdem ergeben, dass der Tatrichter die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. September 2017 – 1 StR 329/17, aaO).
13
Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (Willenselement) (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 Rn. 26 und vom 5. Dezember 2017 – 1 StR 416/17 Rn. 18, NStZ 2018, 206 mwN). Beide Elemente müssen durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Auf der Ebene der Beweiswürdigung bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalls, in die die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung als wesentlicher Indikator, aber auch die konkrete Angriffsweise, die Persönlichkeit des Täters, sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motive mit einzubeziehen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 2 StR 230/17 Rn. 13, StraFo 2018, 127; Beschluss vom 13. August 2013 – 2 StR 180/13, NStZ 2014, 84 jeweils mwN). Dabei liegt die Annahme einer Billigung nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotz erkannter Lebensgefährlichkeit durchführt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 23. Februar 2012 – 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444 und vom 13. Dezember 2017 – 2 StR 230/17 Rn. 13 aaO jeweils mwN).
14
Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der gebotenen Gesamtschau auf eine „für Tötungsdelikte deutlich höhere Hemmschwelle“ abgestellt worden ist (BGH, Urteil vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, aaO, 189 Rn. 32), erschöpft sich dies in einem Hinweis auf die Bedeutung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) bezüglich der Überzeugungsbildung vom Vorliegen eines (wenigstens) bedingten Tötungsvorsatzes (BGH, Urteile vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, aaO, 191 Rn. 34 und vom 22. November 2016 – 1 StR 194/16 Rn. 12 mwN). Der Bun- desgerichtshof hat stets betont, dass durch den Aspekt der „Hemmschwelle“ die Wertung der hohen und offensichtlichen Lebensgefährlichkeit von Gewalthandlungen als ein gewichtiges, auf Tötungsvorsatz hinweisendes Beweisanzeichen nicht in Frage gestellt oder relativiert werden solle (BGH, Urteile vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, aaO und vom 5. Dezember 2017 – 1 StR 416/17 Rn. 19 jeweils mwN).
15
b) Diesen Anforderungen werden die landgerichtlichen Ausführungen nicht gerecht. Die Strafkammer ist für die Beurteilung des bedingten Tötungsvorsatzes zwar im Ausgangspunkt zutreffend von der gebotenen Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände der Tat und des Täters ausgegangen und hat in diesem Rahmen aus der objektiv hochgradigen Gefährlichkeit insbesondere des Stampftrittes gegen den Kopf des am Boden liegenden Nebenklägers den Schluss auf das Vorliegen des Wissenselements des (bedingten ) Tötungsvorsatzes gezogen. Die Erwägungen, mit denen die Kammer das Vorliegen des Willenselements des Tötungsvorsatzes abgelehnt hat, begegnen jedoch auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs durchgreifenden Bedenken.
16
aa) Die Ausführungen des Landgerichts lassen bereits besorgen, dass dieses rechtsfehlerhaft der „hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung“ (UA S. 24) eine den indiziellen Wert des objektiven Gefährlichkeitsgrades der vom Angeklagten ausgeführten Verletzungshandlungen relativierendeWirkung beigemessen hat, die dem Aspekt der „Hemmschwelle“ nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs nicht zukommt. So führt das Tatgericht gerade die „Hemmschwelle“ als Grund dafür an, die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Angeklagte die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder zumindest darauf vertraut habe, ein als möglich erkannter Erfolg werde nicht eintreten (UA S. 24).
17
bb) Die den (möglichen) Tötungsvorsatz des Angeklagten betreffende tatrichterliche Beweiswürdigung hält zudem unabhängig von dem aufgezeigten nicht rechtsfehlerfreien Maßstab rechtlicher Prüfung nicht stand.
18
(1) Soweit das Landgericht von einem spontanen und unüberlegten Handeln des Angeklagten ausgeht, entspricht dies nicht den sonstigen Urteilsfeststellungen. Dem hier fraglichen Tatgeschehen war zwar eine tätliche Auseinandersetzung vorausgegangen, die jedoch durch das Eingreifen Dritter beendet worden war. Der Angeklagte hat erst nach einer jedenfalls mehrminütigen Zäsur, ohne erkennbaren äußeren Anlass eine erneute Konfrontation mit dem Nebenkläger gesucht und sich dafür vorbereitet, indem er vor dem Angriff sein Hemd auszog. Damit ist die Spontanität der Tat selbst unter Berücksichtigung der Alkoholisierung des – allerdings alkoholgewöhnten – Angeklagten nicht ausreichend belegt.
19
(2) Des Weiteren sind die Ausführungen des Landgerichts zur Intensität des vom Angeklagten geführten Trittes lückenhaft. Zwar ist es im Ausgangspunkt zutreffend, angesichts der verhältnismäßig geringen Verletzungen des Nebenklägers die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Angeklagte den Tritt bewusst nicht mit einer Intensität ausgeführt haben könnte, die eine tödliche Wirkung haben konnte (BGH, Urteil vom 18. September 1986 – 4 StR 458/86, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 5; Beschluss vom 18. Mai 2011 – 1 StR 179/11, StV 2012, 89, 90). Auch sind die Überlegungen, aufgrund derer das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte habe nicht mit voller Wucht zugetreten, nicht zu beanstanden; es stützt sich insofern auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen und geht nicht von einer reinen ex-post-Betrachtung aus. Maßgebliche Bedeutung würde einer eingeschränkten Trittintensität jedoch nur zukommen, wenn diese bewusst von dem Angeklagten gewählt worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1986 – 4 StR 458/86, aaO). Erfolgten die Tritte dagegen aus anderen Gründen nicht mit voller Wucht, etwa weil der Angeklagte dazu alkoholbedingt nicht mehr in der Lage war oder nicht richtig traf, hätte dies keine negative Indizwirkung für das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes. Hierzu verhält sich das Urteil jedoch nicht. An dieser Stelle wäre auch eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich gewesen, ob der Angeklagte angesichts der bei ihm festgestellten erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit überhaupt zu einer bewussten Dosierung des Trittes in der Lage war.
20
(3) Bedenken bestehen darüber hinaus insoweit, als das Landgericht in dem Umstand, dass es in der vorangegangenen Auseinandersetzung mit Beleidigung keinen „zur Tötung eines Menschen anspornenden Anlass“ festzustellen vermochte, ein Indiz gegen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes gesehen hat. Mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter haben kein Tötungsmotiv , sondern gehen einem anderen Handlungsantrieb nach. Allerdings kann sich aus der Art des jeweiligen Handlungsantriebs ein Rückschluss auf die Stärke des vom Täter empfundenen Tatanreizes und damit auch auf seine Bereitschaft zur Inkaufnahme schwerster Folgen ergeben (BGH, Urteile vom 30. November 2005 – 5 StR 344/05, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 61; vom 23. Februar 2012 – 4 StR 608/11, aaO, 445 und vom 13. Dezember 2017 – 2 StR 230/17 Rn. 14, StraFo 2018, 127; Beschluss vom 24. August 1990 – 3 StR 311/90, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 22). Das festgestellte Motiv der Revanche allein lässt noch nicht den Schluss zu, dass es dem Angeklagten deshalb an der Bereitschaft gefehlt hat, auch schwerste Tatfolgen in Kauf zu nehmen. Anders als das Landgericht meint, impliziert dieses Handlungsziel das Überleben des Opfers nicht zwingend (vgl. auchBGH, Urteil vom 16. April 2008 – 2 StR 95/08 Rn. 5). Insoweit wäre es erforderlich gewesen, näher auf die Persönlichkeit des Angeklagten, sein Verhältnis zur Anwendung körperlicher Gewalt und seine Fähigkeit zur Kontrolle aggressiver Impulse einzugehen. Wie das Landgericht an anderer Stelle zutreffend festgestellt hat, war es dem Angeklagten aufgrund seiner Vorstrafen bewusst, dass er unter Alkoholeinfluss zu Aggressivität neigt. Er wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach wegen Körperverletzungsdelikten verurteilt, wobei insbesondere der letzten Verurteilung ein sehr ähnlich gelagertes Tatgeschehen zugrunde lag; auch in diesem Fall brachte der Angeklagte den Geschädigten, den er erst an diesem Abend kennengelernt hatte, mit zwei Faustschlägen zu Boden und trat anschließend zweimal in Richtung des Kopfes (UA S. 6 ff., 9 ff.). Mangelnde Impulskontrolle, wie sie bei dem Angeklagten schon mehrfach zutage getreten ist, kann dazu führen, dass es bereits bei geringsten Anlässen zu massiven Gewalthandlungen kommt, bei denen dem Täter die Konsequenzen seines Handelns gleichgültig sind und deshalb selbst tödliche Folgen in Kauf genommen werden (BGH, Urteile vom 16. April 2008 – 2 StR 95/08 Rn. 9; vom 23. Februar 2012 – 4 StR 608/11, aaO und vom 13. Dezember 2017 – 2 StR 230/17 aaO Rn. 18).
21
(4) Keine tragfähige Grundlage hat in diesem Zusammenhang auch die Annahme, der Angeklagte habe dem Nebenkläger nur vergleichbare Verletzungen beibringen wollen, wie er selbst im Rahmen der vorangegangenen Auseinandersetzung erlitten hatte. Bereits das Niederstrecken des Nebenklägers, welcher danach benommen auf dem Rücken liegenblieb, ging deutlich über das hinaus, was dem Angeklagten widerfahren war; jedenfalls überstieg der nachfolgende Stampftritt bei weitem die dem Angeklagten zuvor zugefügte, nicht näher festgestellte, Gewaltanwendung und die daraus resultierende Körperverletzung.
22
(5) Als widersprüchlich erweist sich zudem, dass das Landgericht das Fehlen eines Fluchtplans als Indiz gegen den bedingten Vorsatz gewertet hat. Diese Überlegung würde in gleicher Weise gegen den Vorsatz in Bezug auf die gefährliche Körperverletzung sprechen. Diesen hat die Strafkammer jedoch bejaht, ohne auf die fehlende Absicherung und evtl. Fluchtmöglichkeit einzugehen. Ferner hat sie an anderer Stelle zutreffend ausgeführt, dass es dem An- geklagten, da er unter Bewährung stand, darum gehen musste, jegliche strafrechtlichen Konsequenzen zu vermeiden.
23
(6) Schließlich wäre es angezeigt gewesen, im Rahmen der vorgenommenen Gesamtwürdigung nicht isoliert auf den Stampftritt abzustellen, sondern das gesamte Vorgehen des Angeklagten einschließlich des vorangegangenen, massiven Faustschlags in den Blick nehmen.
24
c) Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung des Urteils mit den entsprechenden Feststellungen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Tatgericht bei Einhaltung der gebotenen Erörterungspflichten zur Feststellung eines bedingten Tötungsvorsatzes gelangt wäre. Um dem neuen Tatgericht eine umfassende Neubewertung der Tatumstände zu ermöglichen, waren neben den Feststellungen zur inneren Tatseite auch die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufzuheben.
25
2. Die Aufhebung des Schuldspruchs bedingt ohne Weiteres den Wegfall des Strafausspruchs, der ferner einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält, da § 213 Alt. 1 StGB nicht erörtert wurde. Insoweit wirkt die Revision der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Angeklagten (§ 301 StPO).
26
a) Das Landgericht hat es unterlassen, sich ausdrücklich mit den Voraussetzungen des Provokationstatbestandes der ersten Alternative des § 213 StGB auseinanderzusetzen. Hierzu bestand nach den tatsächlichen Gegebenheiten des festgestellten Vorgehens des Nebenklägers gegen den Angeklagten (UA S. 13) Anlass (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 213 Rn. 2 ff.). Rechtlich war die Erörterung des § 213 Alt. 1 StGB angezeigt, weil sein Vorliegen auch im Rahmen des § 224 StGB die Annahme eines minder schweren Falles regelmäßig nahe legt, sofern nicht erschwerende Gründe im Einzelfall entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 – 5 StR 4/11, StraFo 2012, 24 f.; Be- schlüsse vom 9. August 1988 – 4 StR 221/88, BGHR StGB § 223a Abs. 1 Strafzumessung 2; vom 27. März 2012 – 5 StR 103/12, NStZ-RR 2012, 277 und vom 19. Juni 2012 – 3 StR 206/12, NStZ-RR 2012, 308; ferner Fischer, aaO, § 224 Rn. 34 mwN). Dies erscheint vorliegend zumindest nicht von vorneherein ausgeschlossen, zumal die Kammer weitere Milderungsgründe für die Zumessung der Strafe als bestimmend angesehen hat, namentlich das Geständnis und die Entschuldigung des Angeklagten.
27
b) Danach kann sich die Nichterörterung des § 213 Alt. 1 StGB hier auf die Strafrahmenwahl ausgewirkt haben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht, wenn es die Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB geprüft und bejaht hätte entweder ohne Heranziehung des vertypten Milderungsgrundes nach § 21 StGB zur Annahme eines minder schweren Falles gelangt und eine weitere Strafrahmensenkung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen hätte oder zumindest bei kumulativer Berücksichtigung aller Milderungsgründe den Strafrahmen des § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB angewendet und daraus eine mildere Strafe verhängt hätte, wenn es das Vorliegen der Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB und die erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bei der allgemeinen Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten bewertet hätte.
28
In gleicher Weise gilt dies, sofern der neu berufene Tatrichter einen Tötungsvorsatz bejahen würde.
29
3. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Raum Graf Radtke Fischer Hohoff

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 172/17
vom
27. Juli 2017
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:270717U3STR172.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 29. Juni 2017 in der Sitzung am 27. Juli 2017, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg, Hoch als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung -, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - bei der Verkündung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin - in der Verhandlung - als Vertreterin des Nebenklägers,
Justizhauptsekretärin - in der Verhandlung -, Justizamtsinspektor - bei der Verkündung - als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 24. November 2016 werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten dadurch und durch die Revision des Nebenklägers entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Der Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und der Nebenkläger je zur Hälfte.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und ihn im Übrigen freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger beanstanden mit ihren jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen die Ablehnung des Tötungsvorsatzes. Die Staatsanwaltschaft wendet sich darüber hinaus gegen den Teilfreispruch. Die Rechtsmittel sind nicht begründet.
2
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen konsumiert der Angeklagte seit seiner Jugend in erheblichem Umfang Alkohol und Betäubungsmittel und leidet unter einer Alkohol- und einer Cannabisabhängigkeitserkrankung. Am Tattag, dem 11. Februar 2016, trank der Angeklagte mit dem mit ihm befreundeten Zeugen J. Bier sowie Wodka und rauchte mit ihm einen aus einer Kräutermischung bestehenden Joint. Ein weiterer Freund übergab dem Zeugen J. zur Begleichung von Schulden ein Paket, das zwei Macheten und zwei Wurfmesser enthielt. Am Abend begaben sich der Angeklagte und J. in ein Obdachlosenwohnheim in K. , das in unmittelbarer Nähe zu einem Asylbewerberheim gelegen ist. Dort öffnete J. das Paket und zeigte den Anwesenden den Inhalt. Der Angeklagte und J. riefen sodann sinngemäß, dass sie jetzt "rübergingen" und Asylanten bzw. Ausländer "abschlachten" , "umbringen", "fertig machen" oder "platt machen" würden. Sie verließen sodann jeweils mit einer Machete in der Hand das Obdachlosenwohnheim ; J. ließ sich jedoch zur Umkehr überreden. Der Angeklagte, bei dem keine Anhaltspunkte dafür bestanden, er gehöre der politisch rechts einzuordnenden Szene an, betrat das Asylbewerberheim und ging in das erste Obergeschoss. Dort rief er wiederholt: "Heil Hitler!", "Scheiß-Ausländer!", "Sieg Heil!", "Schaut's dass ihr euch aus unserem Land verpisst's!" und "Arschlöcher!". Er schlug mit der Machete und trat mit den Füßen mehrmals gegen eine von innen abgesperrte Wohnungseingangstür. Hierdurch wurde der Nebenkläger, der sich in der Wohnung aufhielt, aufmerksam und öffnete die Tür um etwa 30 Zentimeter. In diesem Moment schlug der Angeklagte, der mit einem Öffnen der Tür durch einen Bewohner rechnete und dessen gegebenenfalls lebensgefährdende Verletzungen billigend in Kauf nahm, erneut mit der Machete waagrecht auf Brust- bzw. Bauchhöhe in Richtung der Tür. Der Nebenkläger schloss diese jedoch, als er die Machete auf sich zukommen sah, so dass der Schlag nur die Tür traf. Nachdem der Nebenkläger sie mit Hilfe eines weiteren Bewohners ver- sperrt hatte, schrie der Angeklagte: "Mach die Tür auf! Scheiße!" und schlug erneut gegen diese. Spätestens jetzt hätte er erkennen können und müssen, dass er den Nebenkläger durch sein Verhalten in Angst und Schrecken versetzen sowie dazu veranlassen konnte, aus dem Fenster zu springen und sich dabei zu verletzen. Der Nebenkläger begab sich ins Badezimmer, beugte sich aus dem Fenster und warnte die Mitbewohner. Sodann kletterte er aus dem Fenster auf einen Mauervorsprung und sprang von dort auf die 2,80 Meter tiefer gelegene Straße. Hierdurch erlitt er Bauchbeschwerden und eine Kontusion im Bereich des rechten Kniegelenks.
3
Anschließend kehrte der Nebenkläger in das Asylbewerberheim zurück, um den Angeklagten aus dem Haus zu locken, und rief ihm zu, er solle kommen. Daraufhin begab sich der Angeklagte nach unten und folgte dem zurückweichenden Nebenkläger auf die Straße. Als der Nebenkläger ins Stolpern geriet , näherte sich der Angeklagte ihm bis auf einen Abstand von ungefähr einem Meter, holte mit der Machete etwa auf Schulterhöhe seitlich aus und schlug in Richtung des linken Oberkörpers des Nebenklägers. Dabei nahm er eine lebensgefährliche Verletzung zumindest billigend in Kauf. Der Nebenkläger konnte dem Schlag jedoch ausweichen und dem Angeklagten einen Stoß versetzen, so dass dieser stürzte und die Machete aus der Hand verlor. Anschließend fixierten zwei Zeugen den am Boden liegenden und "Ich bin Deutschland" rufenden Angeklagten bis zum Eintreffen der Polizei. Nach seiner Festnahme fiel der Angeklagte durch einen torkelnden Gang, eine verwaschene Aussprache und Unruhe auf. Seine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit betrug etwa drei Promille; infolge der Alkoholisierung war seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert.
4
Der Angeklagte hat sich im Wesentlichen dahin eingelassen, sich an das konkrete Tatgeschehen nicht erinnern zu können. Das Landgericht hat aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht die Überzeugung davon gewonnen , dass der Angeklagte bei den Schlägen mit der Machete mit Tötungsvorsatz handelte.
5
Vom Vorwurf der Volksverhetzung (§ 130 StGB) in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) hat die Strafkammer den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Insoweit hat sie sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte vor oder nach dem Geschehen in dem Asylbewerberwohnheim auf der Straße ausländerfeindliche Rufe tätigte. Hinsichtlich der vom Angeklagten in dem Wohnheim gerufenen Parolen hat sie nicht als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte davon ausging, diese seien über den Bewohnerkreis der Unterkunft hinaus hörbar.
6
I. Revision der Staatsanwaltschaft
7
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils ergibt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Lasten (§ 301 StPO) des Angeklagten. Das Landgericht hat insbesondere die erhobenen Beweise in revisionsrechtlich hinzunehmender Weise gewürdigt; dies gilt sowohl für die Ablehnung des Tötungsvorsatzes als auch im Zusammenhang mit dem Teilfreispruch, der sich auch im Übrigen als im Ergebnis rechtsfehlerfrei erweist. Mit Blick auf das Revisionsvorbringen ist im Einzelnen Folgendes zu erörtern:
8
1. Soweit die Strafkammer den Tötungsvorsatz des Angeklagten abgelehnt hat, gilt:
9
a) Das Landgericht hat zunächst die Verneinung des direkten Tötungsvorsatzes des Angeklagten unter Würdigung der hierfür maßgeblichen objektiven Tatumstände tragfähig begründet und dabei ohne Rechtsfehler (vgl. zum allgemeinen revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstab BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326) darauf abgestellt, dass der Angeklagte in dem Asylbewerberheim die Machete nicht zum Stich in die sich durch das Öffnen der Tür ergebende Lücke benutzte, den Nebenkläger nicht am Schließen der Tür hinderte und auch nichts unternahm, um die Tür vor dem Abschließen erneut zu öffnen, er mithin insgesamt den in Rede stehenden Taterfolg in Form des Todes des Nebenklägers nicht in nachdrücklicher Weise anstrebte. Entsprechendes gilt für das anschließende Geschehen auf der Straße, hinsichtlich dessen das Landgericht zusätzlich gewertet hat, dass sich die Gelegenheit für den Angeklagten, erneut auf den Nebenkläger einzuschlagen, erst bedingt durch dessen Stolpern und damit unvorhersehbar ergab. Vor diesem Hintergrund begründet es keinen durchgreifenden Rechtsfehler, dass die Strafkammer in diesem Zusammenhang daneben auch für den Tötungsvorsatz unergiebige objektive Tatumstände, etwa das offene Vorgehen des Angeklagten, in seine Bewertung eingestellt hat. Soweit sie ausgeführt hat, sie habe bei dem Geschehen auf der Straße keine "zwingend" auf den direkten Tötungsvorsatz schließen lassende Umstände festgestellt, ist aufgrund der übrigen Ausführungen zur Beweiswürdigung nicht zu besorgen, sie habe ihre Überzeugungsbildung an einem falschen Maßstab ausgerichtet.
10
b) Gegen die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es dargelegt hat, warum es nicht einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten angenommen hat, ist revisionsrechtlich im Ergebnis ebenfalls nichts zu erinnern.
11
aa) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt , und dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet. Da die Schuldformen des bedingten Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit im Grenzbereich eng beieinander liegen, müssen vor der Annahme bedingten Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens- als auch das Willenselement, umfassend geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage mit einzubeziehen sind.
12
Kann das Tatgericht auf der Grundlage dieser Gesamtbewertung aller Umstände Zweifel am Vorliegen des bedingten Tötungsvorsatzes nicht überwinden , so hat das Revisionsgericht dies regelmäßig hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeu- gung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen stellt. Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatgerichtliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näherliegend gewesen wäre.
13
Gleichermaßen Sache des Tatgerichts ist es, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be- oder entlastenden Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten. Ist diese Bewertung nach den dargestellten rechtlichen Maßstäben vertretbar, so kann das Revisionsgericht nicht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die Überzeugungsbildung des Tatgerichts eingreifen. Dies muss insbesondere auch dann gelten, wenn dieses im Rahmen der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes Gewalthandlungen des Täters festgestellt hat, die für das Opfer objektiv lebensbedrohlich sind. Zwar hat der Bundesgerichtshof die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung als wesentlichen Indikator sowohl für das Wissens - als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes angesehen und bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen das Vorliegen beider Elemente als naheliegend bezeichnet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Tatrichter der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung bei der Prüfung der subjektiven Tatseite von Rechts wegen immer die ausschlaggebende indizielle Bedeutung beizumessen hätte. Darin läge vielmehr eine vom Einzelfall gelöste Festlegung des Beweiswerts und der Beweisrichtung eines im Zusammenhang mit derartigen Delikten immer wieder auftretenden Indizes, die einer unzulässigen Beweisregel nahekäme und deshalb dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) widerspräche.
14
Nach alledem ist es bei der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes - nicht anders als sonst bei der Würdigung der Beweise - aus revisionsrechtlicher Sicht erforderlich, aber auch ausreichend, sämtliche objektiven und subjektiven , für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände des Einzelfalles in eine individuelle Gesamtschau einzubeziehen und zu bewerten. Dies gilt auch für solche Beweisanzeichen, die sich auf den ersten Blick als ambivalent darstellen, die also dem Tatrichter, je nachdem, wie er sie im Einzelfall bewertet , rechtlich zulässige Schlüsse sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Angeklagten ermöglichen. Eine rechtlich vertretbare tatrichterliche Entscheidung darüber, in welchem der möglichen, zueinander in einem Gegensatz stehenden Beweiszusammenhänge ein solcher Umstand im konkreten Fall indizielle Bedeutung entfaltet, ist vom Revisionsgericht hinzunehmen. Das Tatgericht kann in einem solchen Falle nicht gehalten sein, denselben Umstand nochmals in dem anderen Beweiszusammenhang zu erwägen und damit Gefahr zu laufen, sich zu seinem anderweitig gewonnenen Ergebnis zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten in Widerspruch zu setzen (vgl. hierzu insgesamt BGH, Urteil vom 20. September 2012 - 3 StR 158/12, NStZ-RR 2013, 89, 90; Beschluss vom 9. Februar 2017 - 3 StR 415/16, NStZ 2017, 342, 344; jew. m. zahlr. w. N.).
15
bb) Unter Berücksichtigung dieses tatgerichtlichen Bewertungsspielraums werden die Ausführungen des Landgerichts den Anforderungen an die Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes gerecht.
16
(1) Die Strafkammer hat das objektive Tatgeschehen in die Beweiswürdigung eingestellt, dessen Gefährlichkeit erkannt und als für einen bedingten Tötungsvorsatz sprechend gewertet. Dabei durfte sie in gewisser Weise relati- vierend berücksichtigen, dass nicht festzustellen war, gegen welchen Teil des Oberkörpers die Hiebe mit der Machete gerichtet waren.
17
(2) Als gegenläufigen vorsatzkritischen Faktor hat sie zunächst bedacht, dass die Tat nicht nach längerer Vorplanung, sondern aus einem spontanen Entschluss heraus begangen wurde. Entgegen der Ansicht der Revision wird diese Erwägung von den Feststellungen getragen. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf abgestellt, dass der Tatentschluss erst in dem Obdachlosenwohnheim anlässlich der Herausnahme der Macheten aus dem Paket gefasst und zeitlich unmittelbar danach umgesetzt wurde. Darüber hinaus durfte die Strafkammer diesem Gesichtspunkt auch in der Sache Gewicht beimessen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 340/06, NStZ-RR 2007, 45; Urteile vom 23. Juni 2009 - 1 StR 191/09, NStZ 2009, 629, 630; vom 17. Dezember 2009 - 4 StR 424/09, NStZ 2010, 571, 572).
18
Entsprechendes gilt, soweit das Landgericht in die Bewertung einbezogen hat, dass der Angeklagte im Zustand deutlicher Alkoholisierung und deshalb erheblich verminderter Schuldfähigkeit handelte, wobei es nahelag, dass er aufgrund seiner alkoholbedingten Enthemmung besonders unüberlegt handelte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. November 2002 - 3 StR 216/02, NStZ 2004, 51, 52; vom 20. September 2005 - 3 StR 324/05, NStZ 2006, 169, 170; Urteile vom 25. Oktober 2005 - 4 StR 185/05, NStZ-RR 2006, 11, 12; vom 18. Januar 2007 - 4 StR 489/06, NStZ-RR 2007, 141, 142; Beschlüsse vom 8. Mai 2008 - 3 StR 142/08, NStZ 2009, 91; vom 22. April 2009 - 5 StR 88/09, NStZ 2009, 503 f.; vom 1. September 2010 - 2 StR 179/10, NStZ-RR 2011, 42). Soweit der Generalbundesanwalt unter Hinweis auf andere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 24. Februar 2010 - 2 StR 577/09, NStZ-RR 2010, 214, 215; vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 192) beanstandet, es habe nicht in Erwägung gezogen, dass diese Umstände nach sicherer Erfahrung gerade besonders geeignet seien, die Hemmschwelle auch für besonders gravierende Gewalthandlungen herabzusetzen , verkennt er, dass die alkoholbedingte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sich auf die subjektive Tatseite im Einzelfall unterschiedlich auswirken kann. Gemäß den dargelegten Grundsätzen ist es dem Tatgericht deshalb dem Grunde nach möglich, rechtlich zulässige Schlüsse zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten zu ziehen. Gemessen hieran sind die Erwägungen des Landgerichts frei von Rechtsfehlern.
19
Die Strafkammer durfte weiter als gegen einen dolus eventualis sprechenden Umstand werten, dass mit Blick auf die politische Gesinnung des Angeklagten sowie sein Vorleben und sein Wesen das Handeln mit Tötungsvorsatz einen radikalen Bruch in seiner Persönlichkeit bedeutet hätte. Hinsichtlich dieser besonderen Umstände des vorliegenden Falles begründet es keinen durchgreifenden Rechtsfehler, dass sie in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen hat, dass kein überzeugendes konkretes Tötungsmotiv erkennbar gewesen sei, selbst wenn man annehmen will, dass diesem Umstand für sich genommen nach der neueren Rechtsprechung für den bedingten Tötungsvorsatz keine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 246/09, NStZ-RR 2009, 372, 373). Die Äußerungen des Angeklagten, wie er mit den Asylbewerbern verfahren wolle, hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler dahin gedeutet, sie könnten auch nur "verbale Kraftmeierei" darstellen oder nur einem Körperverletzungsvorsatz Ausdruck verleihen. Im Übrigen hat sie - erkennbar gerade mit Blick auf diese Äußerungen - aufgrund des sonstigen Ergebnisses der Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei eine politisch rechte Gesinnung des Angeklagten, welche geeignet gewesen wäre, ein Tötungsmotiv zu begründen, nicht festzustellen vermocht.
20
Nicht im revisionsrechtlichen Sinne lückenhaft ist die Beweiswürdigung ebenfalls, soweit das Landgericht keine genauen Feststellungen zu den Äußerungen hat treffen können, die unmittelbar vor der Tat in dem Obdachlosenwohnheim getätigt wurden. Die Strafkammer hat die Aussagen der Zeugen, insbesondere diejenige des Zeugen B. , in ausreichender Weise gewürdigt. Weitergehende Darlegungen, warum es sich nicht eine detailliertere Überzeugung hat verschaffen können, waren nicht erforderlich.
21
Dasselbe gilt, soweit die Strafkammer nicht ausdrücklich in ihre Bewertung der subjektiven Tatseite eingestellt hat, dass der Angeklagte den Nebenkläger zunächst in dem Wohnheim und sodann erneut auf der Straße angriff. Grund für den Angriff auf der Straße war, dass der Nebenkläger den Angeklagten "gelockt" hatte und dann ins Stolpern gekommen war. Vor diesem Hintergrund belegen die Feststellungen die Annahme des Generalbundesanwalts nicht, der Angeklagte habe hartnäckig sein Ziel verfolgt, schwerste Gewalt gegen den Nebenkläger anzuwenden.
22
Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist schließlich nicht widersprüchlich. Insbesondere stehen die Erwägungen zum Tötungsvorsatz mit denjenigen zum Vorsatz bezüglich einer mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangenen gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB im Einklang. An beiden Stellen der Urteilsgründe hat die Strafkammer die große Gefährlichkeit der Tathandlung bedacht, ist mit Blick auf die sonstigen relevanten Umstände jedoch in nicht zu beanstandender Weise zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen. Dies ist hinzunehmen.
23
2. Hinsichtlich des Teilfreispruchs enthält das Urteil im Ergebnis ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler.
24
a) Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen ist das Tatgericht zunächst gehalten, in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen festzustellen, die es für erwiesen hält, bevor es in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden können. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 StR 722/13, juris Rn. 6 mwN).
25
Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe gerecht. Ihnen ist zu entnehmen, dass der Angeklagte die ausländerfeindlichen Parolen lediglich in dem Asylbewerberwohnheim skandierte und das Landgericht nicht hat feststellen können, dass er die ihm zur Last gelegten Äußerungen auch zuvor oder danach auf der Straße tätigte. Mit rechtsfehlerfreier Begründung hat die Strafkammer sodann dargelegt, dass die von den Zeugen Kr. , H. und L. gehörten Äußerungen auch von dem Zeugen J. abgegeben worden sein konnten. Für eine mittäterschaftliche Zurechnung dieser Rufe bietet der festgestellte Sachverhalt, der sich wesentlich von demjenigen unterscheidet, welcher der vom Generalbundesanwalt in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (Urteil vom 28. November 2001 - 1 Ss 52/01, NJW 2002, 1440 f.) zugrunde liegt, keinen Anhalt. Vor diesem Hintergrund war es nicht erforderlich, im Einzelnen darzulegen, welchen genauen Inhalt die von den Zeugen vernommenen Rufe hatten.
26
b) Die auch insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen begründen keine Strafbarkeit nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 oder § 130 Abs. 1 StGB.
27
aa) Im Rahmen des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert die allein in Betracht kommende Tatvariante des öffentlichen Verwendens von Kennzeichen von verfassungswidrigen Organisationen, dass die Art der Verwendung die Wahrnehmbarkeit für einen größeren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Personenkreis begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2010 - 3 StR 301/10, BGHR StGB § 86a Abs. 1 Öffentlich 1). Entscheidend ist somit nicht die Öffentlichkeit des Verwendungsortes an sich, sondern die vom Täter nicht überschaubare kommunikative Wirkung der Verwendung , mithin die Möglichkeit der Wahrnehmung durch einen größeren Personenkreis. Demgegenüber fehlt es an der Öffentlichkeit, wenn die Äußerung des Täters auf die Wahrnehmung durch eine einzelne Person oder einen engeren, untereinander verbundenen Personenkreis beschränkt ist oder beschränkt bleiben soll. Bei einer akustischen Äußerung kommt es deshalb darauf an, ob diese in einer Art und Weise abgegeben wurde, dass sie von einem größeren Personenkreis tatsächlich wahrgenommen wurde bzw. hätte wahrgenommen werden können (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. März 2003 - 5 St RR 20/2003, NStZ-RR 2003, 233, 233 f.).
28
Hier skandierte der Angeklagte die Parolen im Flur des 1. Stockes des Asylbewerberwohnheimes, in dem sich zum Zeitpunkt der Äußerung keine weiteren Personen aufhielten. Den Feststellungen ist weder zu entnehmen, dass sich eine ausreichend große Anzahl von Personen in den einzelnen Wohnungen befand und die Ausrufe dort wahrnahm, noch dass dies überhaupt möglich gewesen wäre, mithin die Rufe dort überhaupt verständlich waren. So wurde selbst der Nebenkläger nicht durch die Parolen, sondern erst durch die Schläge gegen die Tür auf den Angeklagten aufmerksam. Es ist deshalb bereits fraglich, ob hier ein größerer Personenkreis zur Wahrnehmung der Äußerungen in der Lage war und damit die Voraussetzungen des objektiven Tatbestands festge- stellt sind. Jedenfalls hat das Landgericht vor diesem Hintergrund ohne durchgreifenden Rechtsfehler den notwendigen Vorsatz des Angeklagten verneint.
29
c) § 130 Abs. 1 StGB setzt einen in besonderer Weise qualifizierten Angriff gegen unter anderem Teile der Bevölkerung, wozu auch die in Deutschland dauerhaft lebenden Ausländer gehören (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 1988 - 3 StR 561/87, BGHR StGB § 130 Nr. 1 Bevölkerungsteil 2), mit einem im Vergleich zu den Beleidigungsdelikten gesteigerten Unrechtsgehalt voraus. Erfasst sind Taten, die von Feindseligkeit geprägt sind. Daneben erfasst die Norm schwerwiegende Formen der Missachtung, die durch ein besonderes Maß an Gehässigkeit und Rohheit geprägt sind und die Angegriffenen als insgesamt minderwertig und ohne Existenzrecht in der Gemeinschaft abqualifizieren (vgl. LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 130 Rn. 34; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 130 Rn. 21).
30
Im Einzelnen ist im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB unter Aufstacheln zum Hass ein Verhalten zu verstehen, das auf die Gefühle oder den Intellekt eines anderen einwirkt und objektiv geeignet sowie subjektiv bestimmt ist, eine emotional gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen den betroffenen Bevölkerungsteil zu erzeugen oder zu verstärken (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2008 - 3 StR 394/07, BGHR StGB § 130 Nr. 1 Aufstacheln 2). Das Auffordern zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen setzt ein über bloßes Befürworten hinausgehendes, ausdrückliches oder konkludentes Einwirken auf andere voraus mit dem Ziel, in ihnen den Entschluss zu diskriminierenden Handlungen hervorzurufen, die den elementaren Geboten der Menschlichkeit widersprechen (vgl. BGH, aaO, BGHR StGB § 130 Nr. 1 Auffordern 1).
31
Für die Tathandlungen nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB gilt: Beschimpfen ist eine nach Inhalt oder Form besonders verletzende Äußerung der Missachtung. Unter Verächtlichmachen ist jede auch bloß wertende Äußerung zu verstehen , durch die jemand als der Achtung der Staatsbürger unwert oder unwürdig hingestellt wird. Verleumden erfordert das wider besseres Wissen aufgestellte oder verbreitete Behaupten einer Tatsache, die geeignet ist, die betroffene Gruppe in ihrer Geltung und in ihrem Ansehen herabzuwürdigen. Ein Angriff gegen die Menschenwürde anderer, der sich durch eine dieser Handlungen ergeben muss, setzt voraus, dass sich die feindselige Handlung nicht nur gegen einzelne Persönlichkeitsrechte wie etwa die Ehre richtet, sondern den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit trifft, indem er unter Missachtung des Gleichheitssatzes als minderwertig dargestellt und ihm das Lebensrecht in der Gemeinschaft bestritten wird (vgl. BGH, aaO, BGHR StGB § 130 Menschenwürde 5 mwN).
32
Insoweit kommen sowohl im Rahmen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB als auch bei § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB zwar grundsätzlich intensive ausländerfeindliche Parolen in Betracht (vgl. die Nachweise und Beispiele bei LK/Krauß, aaO, § 130 Rn. 56; MüKo/Schäfer, aaO, § 130 Rn. 44, 57 jew. mwN). Derart besonders qualifizierte Beeinträchtigungen liegen hier jedoch nicht vor. Der Gehalt der festgestellten Äußerungen "Scheiß-Ausländer!", "Arschlöcher" und "Schaut's dass ihr euch aus unserem Land verpisst's" zielt zwar auf eine - wenn auch nicht unerhebliche - Kundgabe der Missbilligung, erreicht indes den nach obigem Maßstab zu bestimmenden tatbestandsrelevanten Bereich noch nicht.
33
II. Revision des Nebenklägers
34
Die Revision des Nebenklägers, mit der dieser die Beweiswürdigung angreift und die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen eines weiteren versuchten Mordes erstrebt, hat aus den bereits bei der Revision der Staatsanwaltschaft ausgeführten Gründen in der Sache keinen Erfolg.
Becker Schäfer Spaniol
Berg Hoch