Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2005 - 1 StR 436/05
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Beschuldigte mit seinem Schreiben vom 16. Juli 2005 die Revision wirksam zurückgenommen hat. Die Rücknahmeerklärung ist inhaltlich eindeutig. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte die Bedeutung seiner Erklärung nicht erkannt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Die Rücknahme ist unwiderruflich und führt zum Verlust des Rechtsmittels. Die Unzulässigkeit der Revision infolge wirksam erklärter Revisionsrücknahme kann allerdings nur das Revisionsgericht feststellen (§ 349 Abs. 1 StPO). Für eine Entscheidung des Tatrichters nach § 346 Abs. 1 StPO ist daneben kein Raum. Die Frage der Rechtzeitigkeit der eingelegten Revision stellt sich bei einer zuvor wirksam erklärten Rechtsmittelrücknahme nicht mehr.Der Beschluss des Landgerichts, durch den die Revision des Beschuldigten wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen worden ist, ist daher aufzuheben (st. Rspr.; vgl. u. a. BGH NStZ-RR 2004, 50; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 1 StR 424/03). Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit Elf
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2005 - 1 StR 436/05
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2005 - 1 StR 436/05
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenBundesgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2005 - 1 StR 436/05 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 24. September 2003 zutreffend ausgeführt:
"Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Daß der Angeklagte die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereut, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu ändern. Gründe , die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich.
Die trotz wirksamen Verzichts eingelegte Revision ist unzu- lässig und muß verworfen werden. Die Unzulässigkeit der Revision infolge wirksam erklärten Rechtsmittelverzichts kann allerdings nur das Revisionsgericht feststellen (§ 349 Abs. 1 StPO). Für eine Entscheidung des Tatrichters nach § 346 Abs. 1 StPO ist daneben kein Raum. Die Frage der Rechtzeitigkeit der eingelegten Revision stellt sich bei einem zuvor wirksam erklärten Rechtsmittelverzicht nicht mehr. Der Beschluß des Landgerichts, durch den die Revision des Angeklagten wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen wurde, war daher aufzuheben (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1998 - 2 StR 621/98 - und vom 3. Dezember 1987 - 3 StR 601/97 - und vom 7. August 1997 - 1 StR 445/97)".
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit der Angeklagte die Beiordnung eines Verteidigers beantragt hat, ist dem nicht zu entsprechen. Das Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Landgericht ergibt, daß der Angeklagte dort im Beistand zweier Verteidiger war, und zwar des beigeordneten Rechtsanwalts N. und des gewählten Verteidigers L. . Der Umstand, daß dem Urteil eine sog. verfahrensbeendende (und protokollierte) Absprache vorausgegangen war, rechtfertigt keine andere Bewertung. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß dabei die Hinweise in der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (siehe nur BGHSt 43, 195) nicht beachtet worden wären.
Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit Elf