Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2004 - 1 StR 342/04

bei uns veröffentlicht am02.09.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 342/04
vom
2. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2004 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Regensburg vom 30. März 2004 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.

Gründe:


Der Angeklagte hat seine Ehefrau heimtückisch von hinten erschossen. Anschließend schoß er sich selbst in den Kopf. Dadurch traten schwere Dauerschäden - Erblindung eines Auges, Persönlichkeitsveränderung, Sprachstörungen - ein. Bei der Tat war er nur eingeschränkt schuldfähig (§ 21 StGB), was in erster Linie mit einem Eifersuchtswahn zusammenhängt. Deshalb war er u.a. wegen Mordes zu elf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine hiergegen gerichtete Revision war zum Schuldspruch erfolglos geblieben, hatte jedoch wegen eines Wertungsfehlers im Zusammenhang mit dem Eifersuchtswahn zur Aufhebung des Strafausspruchs geführt. Sämtliche Urteilsfeststellungen blieben aufrecht erhalten, der Senat wies jedoch darauf hin, daß ergänzende Feststellungen, die den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen, zulässig bleiben (Senatsbeschluß vom 16. Juli
2003 - 1 StR 251/03 = NStZ-RR 2003, 362 f.). Nunmehr wurde der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine erneute, auf eine Verfahrenrüge und die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Verfahrensrüge richtet sich gegen einen Teil der Bescheidung eines Beweisantrags. Danach sollte ein "sozialmedizinisches" Gutachten darüber erhoben werden, daß beim Angeklagten "aufgrund der Schußverletzung derart schwerwiegende … Dauerschäden (Erblindung des linken Auges, massive Sprachstörungen, Konzentrationsmängel) verblieben sind, daß von seiner 100%igen Schwerbehinderung auf Dauer auszugehen ist". Den behaupteten Grad der Behinderung hat die Strafkammer als wahr unterstellt und den Antrag hinsichtlich der einzelnen Gesundheitsschäden deshalb als unzulässig zurückgewiesen , weil die Tatfolgen im ersten Urteil bereits bindend festgestellt seien. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind aus alledem nicht ersichtlich.
a) Gegen die Wahrunterstellung wendet sich die Revision nicht. Der Senat braucht daher der Frage nicht nachzugehen, ob es bei einer erkennbar schwerwiegenden Behinderung hier für die Strafzumessung überhaupt von Bedeutung sein kann, wie die zuständige Behörde den Grad der Behinderung exakt quantifizieren würde, wenn der Angeklagte dort einen entsprechenden Antrag stellen würde (vgl. § 69 SGB IX).
b) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, ergibt der Antrag nicht, daß auch über die Behinderung selbst und nicht nur über die sozialrechtliche Quantifizierung Beweis erhoben werden sollte. Dagegen spricht schon, daß die Fragen nach Erblindung und den genannten weiteren Schäden
keine sozialmedizinischen sondern augenärztliche oder neurologischpsychiatrische Kenntnisse erfordern. Sozialmedizinische Kenntnisse sind für deren sozialrechtliche Quantifizierung erforderlich. Im übrigen wird nicht deutlich , wieso, auch unabhängig von der Bindungswirkung des früheren Urteils, die Frage etwa der (teilweisen) Erblindung zweifelhaft und daher beweisbedürftig geworden sein könnte.
c) Hat der Tatrichter einen Antrag, bei dem es sich - hinsichtlich der Schäden - nicht um einen Beweisantrag handelt, nach Beweisantragsgrundsätzen verbeschieden, begründet dies die Revision nur, wenn zugleich die Aufklärungspflicht verletzt ist (vgl. BGH StV 1996, 581 m.w.N.). Hierfür fehlen Anhaltspunkte. Von teilweiser Erblindung ist die Strafkammer ebenso ausgegangen (UA S. 7) wie von einer Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit (UA S. 6). Im übrigen hat sich der Angeklagte zur Sache eingelassen. Daß die Strafkammer unter diesen Umständen der Beratung darüber bedurft hätte, wie gut oder schlecht der Angeklagte sprechen kann (ob seine Sprachstörungen "massiv" sind), ist nicht erkennbar.
d) Von alledem abgesehen enthält das erste Urteil entgegen dem Vorbringen der Revision aber auch detaillierte Ausführungen zum Grad der Sprachstörungen, die hinsichtlich des Sprachverständnisses als "geringfügig" und hinsichtlich der Sprachwiedergabe als "etwas stärker" - als geringfügig - gekennzeichnet sind (dort UA S. 28 i.V.m. UA S. 32). Daß die Feststellung "massiver" Sprachstörungen hiermit unvereinbar wäre, ist offenkundig. Daß mit dem genannten Antrag die - ergänzende und daher zulässige - Feststellung begehrt worden wäre, die Sprachstörungen hätten sich seit damals verschlimmert , ist nicht ersichtlich. Im übrigen hätte dies gegebenenfalls in der Hauptverhandlung klargestellt werden müssen (vgl. BGH StV 1989, 465; Beschluß
handlung klargestellt werden müssen (vgl. BGH StV 1989, 465; Beschluß vom 24. August 1999 - 1 StR 672/98 jeweils m.w.N.). 2. Der Senat hatte seinen Beschluß vom 16. Juli 2003 damit begründet, die Strafkammer sei sich nicht erkennbar bewußt gewesen, daß ein von ihr strafschärfend herangezogener Gesichtspunkt "nur nach dem Maß der geminderten Schuld" hätte berücksichtigt werden dürfen. Dementsprechend hat die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer ausgeführt, dieser Gesichtspunkt habe hier ein geringeres Gewicht als bei einem voll schuldfähigen Täter. Die Revision führt zur Sachrüge im einzelnen aus, diesem Gesichtspunkt hätte aus Rechtsgründen keinerlei Gewicht beigemessen werden dürfen. Ohne daß es auf weiteres ankäme, wäre der Strafkammer eine solche Bewertung im Hinblick auf die genannten Ausführungen des Senats gemäß § 358 Abs. 1 StPO verwehrt gewesen.
3. Auch im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts , die durch die Revisionserwiderung vom 31. August 2004 nicht entkräftet werden. VRiBGH Nack ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Wahl Wahl Kolz Elf Graf

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 358 Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung


(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (2) Das angefochtene Urte

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 06. Apr. 2017 - 4 Ss 623/16

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Tenor Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 8. April 2016 wird als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe   1 Das Landgericht Tübingen

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Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 251/03
vom
16. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2003 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 28. Februar 2003 im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Der Angeklagte wurde wegen Mordes in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz zu elf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Er hat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) seine von ihm getrennt lebende Ehefrau auf offener Straße von hinten erschossen. Anschließend schoß er sich in Selbstmordabsicht in den Kopf und trug schwere Dauerfolgen - Persönlichkeitsveränderung, Sprachstörungen, Erblindung auf einem Auge - davon. Die Revision des Angeklagten ist auf die nur zum Strafausspruch näher ausgeführte Sachrüge gestützt. Sie bleibt zum Schuldspruch erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO), führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO).
1. Die nach sachverständiger Beratung getroffene Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit beruht im wesentlichen auf folgenden Feststellungen : Der Verlauf der Ehe des Angeklagten war von grundloser starker Eifersucht des Angeklagten (Eifersuchtswahn) gekennzeichnet, die letztlich auch dazu führte, daß die Ehefrau den Angeklagten verließ. Er war schon vor Jahren bewaffnet in ein Zimmer gestürmt, in dem er seine Ehefrau mit einem Liebhaber vermutete, tatsächlich hielt sie sich dort mit einem Sohn auf. Seine Annahme , seine Ehefrau sei in einen anderen Mann verliebt, stützte er etwa darauf, daß sie im Schlaf "ungewöhnlich atme". Immer wieder bedrohte er sie mit Gewalttätigkeiten bis zum Tode, wenn sie ihm ihren Liebhaber nicht nenne. Er war überzeugt, daß sie ihn wegen eines anderen Mannes verlassen hatte. Er bot einem Sohn Geld und andere Belohnungen an, wenn er die Mutter zurückbringe , zeigte depressive Züge mit Selbstmorddrohungen und hatte auch noch einen "Dermatozoenwahn", glaubte also, er sei von Ungeziefer befallen. Schließlich kam auch noch vermehrter Alkoholkonsum hinzu. Von den genannten, fest umschriebenen Wahnvorstellungen abgesehen , kam es nicht zu einem Realitätsverlust, der Angeklagte ging seiner Arbeit als Richtmeister in einem Klärwerk kompetent und zuverlässig nach. Jedenfalls im Hinblick auf die Kombination der genannten Störungen und einen zur Tatzeit vorliegenden "leichtgradigen" Alkoholrausch konnte die Strafkammer eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht ausschließen und hat den Strafrahmen gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. 2. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten erwogen, daß sein Verhalten "eigensüchtig" gewesen sei. Er habe nicht verwinden können, daß seine Ehefrau "sich nach seiner Vorstellung
einem anderen Mann zugewandt" hatte. Diese Erwägung hält unter den hier gegebenen Umständen rechtlicher Überprüfung nicht stand: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Tatmodalitäten einem Angeklagten nur strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (vgl. BGH StV 2001, 615 f.). Für Tatmotive kann nichts anderes gelten. Die Vorstellung, seine Frau habe sich einem anderen Mann zugewandt, ist Kern des Eifersuchtswahns, der wesentlich mit zur Annahme erheblich verminderter Schuld geführt hat. Allerdings ist auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich, so daß auch für eine strafschärfende Verwertung der Tatmotivation Raum bleibt, jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld. Dessen muß sich der Tatrichter erkennbar bewußt sein (vgl. BGH aaO m.N.). Daß dies hier der Fall gewesen wäre, ergeben die Urteilsgründe weder ausdrücklich noch in einer Gesamtschau. 3. Der aufgezeigte Wertungsmangel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das weitere Vorbringen der Revision, mit dem zusätzliche Wertungsfehler geltend gemacht werden, kann daher auf sich beruhen. Der Senat teilt allerdings nicht die Auffassung der Revision, daß die gegen den Angeklagten wegen des von ihm begangenen Mordes verhängte Strafe schon allein wegen ihrer Höhe auf jeden Fall rechtsfehlerhaft sei. Die der Strafzumessung zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen sind von dem aufgezeigten Mangel nicht berührt. Da sie auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen sind, bleiben sie aufrecht erhalten (§ 349 Abs. 2 StPO), so daß die gesamten Urteilsfeststellungen Bestand haben. Ergänzende,
zu den bisherigen Feststellungen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen bleiben jedoch zulässig. Herr RiBGH Schluckebier befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack Wahl Nack Kolz Elf

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.