Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2003 - 1 StR 324/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub und weiteren Delikten zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die Sachrüge und mehrere Verfahrensrügen gestützte Revision bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
I.
Näher ist dies nur zu den im Zusammenhang mit der Vernehmung der Zeugin B. erhobenen, auf § 338 Nr. 6 StPO gestützten Verfahrensrügen auszuführen:1. Die aus Polen zum Termin angereiste (Belastungs-)Zeugin war schon im Vorfeld von Angehörigen des Angeklagten im Hinblick auf ihre Aussage unter Druck gesetzt und beschimpft worden. So drohten ihr etwa die Schwester und die Ehefrau des Angeklagten an, Nacktfotos von ihr zu verbreiten. Die Ehefrau hatte ihr auch "über Mittelsmänner ... Repressalien" angedroht. So war die Zeugin von einem ihr bis dahin unbekannten Nachbarn des Angeklagten zusammen mit einer weiteren Person aufgesucht worden, der sie über ihre bevorstehende Reise zum Termin befragte und versuchte, sie einzuschüchtern. Auf dieser - aus dem Revisionsvorbringen und den Urteilsgründen ersichtlichen - Grundlage erging ein Beschluß der Strafkammer, wonach der genannte Nachbar und die ebenfalls anwesende Schwiegermutter des Angeklagten für die Dauer der Vernehmung der Zeugin des Saales verwiesen wurden. Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage nennt der Beschluß nicht. Nachdem die Vernehmung der Zeugin abgeschlossen war, aber noch vor deren Entlassung , ergab sich, daß die Vernehmung teilweise nicht öffentlich durchgeführt worden war, obwohl nicht die Öffentlichkeit, sondern nur die beiden Zuhörer ausgeschlossen waren. Daher wurde die Vernehmung öffentlich wiederholt, den beiden Zuhörern blieb jedoch der Zutritt verwehrt. 2. Die Revision meint, der Ausschluß der beiden Zuhörer sei, ohne daß die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorgelegen hätten, offensichtlich auf § 172 Abs. 1 Nr. 1a GVG gestützt. In einem gewissen Widerspruch hierzu führt die Revision weiter aus, da § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG nicht beachtet worden sei, bliebe unklar, auf welche Rechtsgrundlage der Ausschluß gestützt sei. Schließlich sei die Zeugin zweimal vernommen worden. Der Ausschluß der Zuhörer bei der zweiten Vernehmung sei durch den genannten Beschluß jedenfalls nicht mehr gedeckt gewesen.
3. Das letztgenannte Vorbringen ginge selbst auf der Grundlage der übrigen Rechtsausführungen der Revision fehl: Ist die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen ausgeschlossen, so deckt der Ausschluß der Öffentlichkeit auch eine nachfolgende Vernehmung dieses Zeugen ab. Dies gilt nur dann nicht, wenn die beiden Vernehmungen kein insgesamt einheitliches Verfahrensgeschehen sind (vgl. BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 1 Ausschluß 1 m.w.N.). Das ist bei der hier vorgenommenen Wiederholung des Verfahrensgeschehens jedoch nicht der Fall. 4. Im übrigen ist das Revisionsvorbringen aber schon im Ansatz unzutreffend : Die Gründe, die den Ausschluß einzelner Zuhörer von der Verhandlung rechtfertigen, sind nicht auf die Gründe beschränkt, die auch den Ausschluß der gesamten Öffentlichkeit rechtfertigen könnten (vgl. BGHSt 3, 386, 388; 17, 201, 203 f.; BGHR StPO § 338 Nr. 6 Zuhörer 7 jew. m.w.N.). Damit geht das Vorbringen ins Leere, es sei entgegen (dem hier nicht einschlägigen) § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG unklar, auf welchen der dort genannten Gründe der Ausschluß der beiden Zuhörer gestützt sei. 5. Der Sache nach handelt es sich hier bei dem Ausschluß der beiden Zuhörer um eine sitzungspolizeiliche Maßnahme (§ 176 GVG). Die sitzungspolizeilichen Befugnisse umfassen nämlich das Recht und die Pflicht, mit geeigneten Mitteln darauf hinzuwirken, daß Zeugen keinem Druck zur Beeinflussung ihres Aussageverhaltens ausgesetzt werden (vgl. Wickern in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 176 GVG Rdn. 18). Je nach den Umständen des Einzelfalls können aus diesem Grund auch Zuhörer des Saals verwiesen werden (vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 176 GVG Rdn. 8).
6. Es kann allerdings im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens auch dann vorliegen, wenn einzelne Zuhörer in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise aus dem Saal entfernt wurden (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 6 Zuhörer 1, 2 jew. m.w.N.). Dies führt hier jedoch zu keinem anderen Ergebnis:
a) Allerdings hat hier anstelle des hierzu regelmäßig allein berufenen Vorsitzenden (§ 176 GVG) die gesamte Strafkammer entschieden (vgl. auch Diemer in KK 5. Aufl. § 176 GVG Rdn. 7). Der Senat hält dies angesichts der damit verbundenen Einschränkung der Öffentlichkeit für unschädlich (vgl. auch OLG Karlsruhe NJW 1977, 309, 311; Wickern aaO Rdn. 9 m. zahlr. Nachw. in Fußn. 31; anders OLG Koblenz MDR 1978, 693; offen gelassen bei BGH NStZ 1982, 389). Darüber hinaus kann aber auch dem Revisionsvorbringen (vgl. oben I. 2.) die Rüge einer Verletzung gerichtsinterner Zuständigkeitsregeln nicht entnommen werden (zur Notwendigkeit einer Verfahrensrüge als Voraussetzung der Prüfung - etwaiger - Zuständigkeitsmängel vgl. allgemein BGHSt 43, 47, 53 f. m.w.N.):
b) In der Sache ist angesichts der genannten tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung (vgl. oben I.1.) eine Verkennung von Rechtsbegriffen oder ein sonstiger Ermessensfehlgebrauch (generell zum revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab vgl. Wickern aaO § 169 GVG Rdn. 63) nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Nachbarn liegt dies angesichts seines früheren Verhaltens gegenüber der Zeugin ohnehin auf der Hand. Im Hinblick darauf, daß die Ehefrau des Angeklagten der Zeugin auch über andere Personen Repressalien androhte , bestehen aber auch ebensowenig Bedenken gegen den Ausschluß der Schwiegermutter des Angeklagten während der Vernehmung der Zeugin.
II.
Auch ansonsten hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug. Nack Wahl Schluckebier Kolz ElfmoreResultsText
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn - a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder - b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und - aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind, - bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder - cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
- 2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war; - 3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist; - 4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat; - 5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat; - 6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind; - 8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.
Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn
- 1.
eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist, - 1a.
eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist, - 2.
ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden, - 3.
ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarung mit Strafe bedroht ist, - 4.
eine Person unter 18 Jahren vernommen wird.
(1) Über die Ausschließung der Öffentlichkeit ist in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet. Der Beschluß, der die Öffentlichkeit ausschließt, muß öffentlich verkündet werden; er kann in nicht öffentlicher Sitzung verkündet werden, wenn zu befürchten ist, daß seine öffentliche Verkündung eine erhebliche Störung der Ordnung in der Sitzung zur Folge haben würde. Bei der Verkündung ist in den Fällen der §§ 171b, 172 und 173 anzugeben, aus welchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.
(2) Soweit die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen wird, dürfen Presse, Rundfunk und Fernsehen keine Berichte über die Verhandlung und den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks veröffentlichen.
(3) Ist die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder aus den in §§ 171b und 172 Nr. 2 und 3 bezeichneten Gründen ausgeschlossen, so kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht machen. Der Beschluß ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Er ist anfechtbar. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn - a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder - b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und - aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind, - bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder - cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
- 2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war; - 3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist; - 4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat; - 5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat; - 6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind; - 8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.
(1) Über die Ausschließung der Öffentlichkeit ist in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet. Der Beschluß, der die Öffentlichkeit ausschließt, muß öffentlich verkündet werden; er kann in nicht öffentlicher Sitzung verkündet werden, wenn zu befürchten ist, daß seine öffentliche Verkündung eine erhebliche Störung der Ordnung in der Sitzung zur Folge haben würde. Bei der Verkündung ist in den Fällen der §§ 171b, 172 und 173 anzugeben, aus welchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.
(2) Soweit die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen wird, dürfen Presse, Rundfunk und Fernsehen keine Berichte über die Verhandlung und den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks veröffentlichen.
(3) Ist die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder aus den in §§ 171b und 172 Nr. 2 und 3 bezeichneten Gründen ausgeschlossen, so kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht machen. Der Beschluß ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Er ist anfechtbar. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.
(2) An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist.
Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn - a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder - b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und - aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind, - bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder - cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
- 2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war; - 3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist; - 4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat; - 5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat; - 6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind; - 8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.
(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.
(2) An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist.
(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig. Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann von dem Gericht zugelassen werden. Die Tonübertragung kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens teilweise untersagt werden. Im Übrigen gilt für den in den Arbeitsraum übertragenen Ton Satz 2 entsprechend.
(2) Tonaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse können zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken von dem Gericht zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen teilweise untersagt werden. Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt oder verwertet werden. Sie sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens demjenigen zuständigen Bundes- oder Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem Bundesarchivgesetz oder einem Landesarchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein bleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesarchiv oder das jeweilige Landesarchiv die Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Gericht zu löschen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden.
(4) Die Beschlüsse des Gerichts nach den Absätzen 1 bis 3 sind unanfechtbar.