Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2011 - 1 StR 254/10

bei uns veröffentlicht am25.10.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 254/10
vom
25. Oktober 2011
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
hier: Antrag auf Pauschvergütung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters
der Bundeskasse am 25. Oktober 2011 beschlossen:
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt Prof. Dr. N. , wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 1.300,00 Euro bewilligt. Der Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr anstelle der gesetzlichen Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren durch den Bundesgerichtshof wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Angeklagte W. war vom Landgericht Mannheim freigesprochen worden. Dagegen richteten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin. Über diese Revisionen wurde in der Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof am 15. Dezember 2010 verhandelt. Die Revisionen wurden verworfen.
2
Der Antragsteller begehrt als Pflichtverteidiger die Festsetzung einer Pauschgebühr für seine Tätigkeit während des Revisionsverfahrens anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühren gemäß Nr. 4130 (Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren) in Höhe von 1.236,00 € und Nr. 4132 (Terminsgebühr im Revisionsverfahren) in Höhe von 456,00 €, insgesamt in Höhe von 1.692,00 €.
3
Zur Festsetzung einer Pauschvergütung anstelle der gesetzlich bestimmten Verfahrensgebühr ist der Bundesgerichtshof allerdings nicht befugt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 461/06, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 8. September 1970 - 5 StR 704/68 -, BGHSt 23, 324). Für die Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschvergütung ist der Bundesgerichtshof nämlich nur zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat (§ 51 Abs. 2 Satz 2 RVG). Die Verteidigerbestellung durch den Vorsitzenden der Strafkammer des Landgerichts gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens , einschließlich des Revisionsverfahrens. Ausgenommen ist allein die Revisionshauptverhandlung und deren Vorbereitung (vgl. Lüderssen/Jahn in LöweRosenberg , StPO, 26. Aufl., § 140 Rn. 117, § 141 Rn. 28 ff.). Die Bestellung des Antragstellers als Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 24. September 2010 erstreckte sich deshalb ausdrücklich nur auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof.
4
Hinsichtlich der Verfahrensgebühr (damit soll etwa die Fertigung einer Revisionsbegründung abgegolten werden, vgl. Uher in Bischof, RVG, 3. Aufl., S. 1452, Rn. 93a) ist der Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr deshalb hier zurückzuweisen.
5
Für die Beteiligung an der Hauptverhandlung und deren Vorbereitung ist dem Antragsteller dagegen eine Pauschvergütung durch den Bundesgerichtshof zu bewilligen, weil die gesetzlich bestimmte Gebühr in Höhe von 228,00 Euro gemäß Nr. 4132 des Vergütungsverzeichnisses (für einen Verhandlungstag unter fünf Stunden Dauer bei einem nicht in Haft befindlichen Angeklagten) in Anbetracht des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar ist. Bei der hier gegebenen Verfah- renskonstellation lag der maßgebliche Aufwand der Verteidigung in der Vorbereitung der Hauptverhandlung. Hierauf stellt auch die Antragsbegründung ab. Der Antragsteller hatte sich zur Vorbereitung seines Plädoyers mit weit überdurchschnittlich umfangreichen Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin sowie mit der schriftlichen Stellungnahme des Generalbundesanwalts hierzu auseinanderzusetzen. Der Senat hält die insgesamt be- antragte Pauschvergütung in Höhe von 1.692,00 € - mit dem Vertreter der Bun- deskasse - grundsätzlich für gerechtfertigt. Allerdings wird berücksichtigt, dass dem Pflichtverteidiger die gesetzlich bestimmte Verfahrensgebühr für das Revi- sionsverfahren in Höhe von 412,00 € (Nr. 4130 des Vergütungsverzeichnisses) auf jeden Fall zusteht. Der Senat hat deshalb die pauschale Terminsgebühr auf 1.300,00 € festgesetzt. (Die Mehrwertsteuer wird als Teil der Auslagen geson- dert erstattet).
6
Über den Antrag auf Festsetzung einer Pauschvergütung anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr für das Revisionsverfahren wird - sofern der Antragsteller dazu noch Bedarf sehen sollte - das Oberlandesgericht Karlsruhe (zu dessen Zuständigkeit vgl. § 51 Abs. 2 Satz 1 RVG) zu befinden haben, bei dem schon der Antrag auf Festsetzung einer Pauschvergütung für die Tatsacheninstanz anhängig ist. Nack Wahl Hebenstreit Graf Sander

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2011 - 1 StR 254/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2011 - 1 StR 254/10

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2011 - 1 StR 254/10 zitiert 5 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 140 Notwendige Verteidigung


(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn 1. zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last g

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 51 Festsetzung einer Pauschgebühr


(1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2011 - 1 StR 254/10 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2011 - 1 StR 254/10.

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2016 - 3 BGs 197/16

bei uns veröffentlicht am 08.06.2016

Tenor Der Bundesgerichtshof - Ermittlungsrichter - erklärt sich für eine Entscheidung über den Antrag von Rechtsanwalt     D.                          auf Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51

Referenzen

(1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Dies gilt nicht, soweit Wertgebühren entstehen. Beschränkt sich die Bewilligung auf einzelne Verfahrensabschnitte, sind die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu bezeichnen. Eine Pauschgebühr kann auch für solche Tätigkeiten gewährt werden, für die ein Anspruch nach § 48 Absatz 6 besteht. Auf Antrag ist dem Rechtsanwalt ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn ihm insbesondere wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten.

(2) Über die Anträge entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, und im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, durch unanfechtbaren Beschluss. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat. In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören. § 42 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Absatz 1 gilt im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. Über den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 entscheidet die Verwaltungsbehörde gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung.

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

(3) (weggefallen)

(1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Dies gilt nicht, soweit Wertgebühren entstehen. Beschränkt sich die Bewilligung auf einzelne Verfahrensabschnitte, sind die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu bezeichnen. Eine Pauschgebühr kann auch für solche Tätigkeiten gewährt werden, für die ein Anspruch nach § 48 Absatz 6 besteht. Auf Antrag ist dem Rechtsanwalt ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn ihm insbesondere wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten.

(2) Über die Anträge entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, und im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, durch unanfechtbaren Beschluss. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat. In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören. § 42 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Absatz 1 gilt im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. Über den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 entscheidet die Verwaltungsbehörde gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung.