Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2014 - 1 StR 245/09

bei uns veröffentlicht am30.04.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 2 4 5 / 0 9
vom
30. April 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen zu 1. und 4.: versuchten Betruges u.a.
zu 2. und 3.: Steuerhinterziehung u.a.
Nebenbeteiligte (Verfallsbeteiligte):
1. ,
2. ,
3. ,
hier: Antrag der Verfallsbeteiligten F. auf Festsetzung des
Gegenstandswerts
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014 beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren wird hinsichtlich der Verfallsbeteiligten F. auf 5.200.000,00 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

1
Der vom Senat nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Gebühren der Tätigkeit der Vertreterin der Verfallsbeteiligten F. im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Verfallsbeteiligten an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft , soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung gegen die Verfallsbeteiligte mit der Sachrüge beanstandet hat.
2
Die Staatsanwaltschaft hat, nachdem sie erstinstanzlich im Schlussvortrag die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die Verfallsbeteiligte F. in Höhe von 5.200.000,00 Euro beantragt hatte, im Revisionsverfahren beanstandet, das Landgericht habe zu Unrecht davon abgesehen, bezüglich der Nebenbeteiligten den Verfall des Wertersatzes anzuordnen, und keine Feststellungen dazu getroffen, welche Erlöse ihr zugeflossen seien. Der Gegenstandswert beträgt demgemäß 5.200.000,00 Euro.
3
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Auffassung zu folgen ist, dass sich der Gegenstandswert insoweit verringert, als die Verfallsanordnung erkennbar nicht durchsetzbar wäre (zu einem solchen Fall vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 – 5 StR 119/05, noch zu § 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 61 Abs. 1 RVG aF). Denn Anhaltspunkte für eine fehlende Durchsetzbarkeit der von der Staatsanwaltschaft erstrebten Verfallsanordnung über einen Betrag von 5.200.000,00 Euro bestehen hier nicht. Raum Wahl Rothfuß Jäger Radtke

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(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

5 StR 119/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 14. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
- Verfallsbeteiligte:
wegen Untreue u. a.
hier: Antrag des Vertreters der Verfallsbeteiligten Rechtsanwalt auf
Festsetzung des Gegenstandswerts
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2006

beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren wird hinsichtlich der Verfallsbeteiligten auf 11.777.995 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e
1
1. Der vom Senat gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 61 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Vertreters der Verfallsbeteiligten im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Verfallsbeteiligten an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung mit der Sachrüge beanstandet hat. Dieses Interesse ergibt sich hier aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft im Schlussplädoyer des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft hat erstinstanzlich die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die Verfallsbeteiligte in Höhe von 11.777.995 Euro beantragt. Zwar bezog sich der Antrag der Staatsanwaltschaft nach dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 10. Mai 2004 vordergründig auf die Aufrechterhaltung des Arrestes. Entgegen dieser ungenügenden Bezeichnung war der Antrag jedoch zumindest auch auf die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gerichtet.
2
Aus dem Umstand, dass die staatsanwaltschaftliche Revision einen höheren Verfallsbetrag (den Bruttowerklohn in Höhe von ca. 400 Mio. Euro, insoweit von der Bundesanwaltschaft nicht vertreten) zum rechtlichen Aus- gangspunkt ihres Revisionsangriffs genommen hat, ergibt sich nichts anderes. Weil bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verfallsbeteiligten eröffnet war, kam unter Berücksichtigung der in Durchführung des Arrestes erfolgten Pfändungen realistischerweise eine durchsetzbare Verfallsanordnung über den beantragten Betrag von 11.777.995 Euro hinaus ohnehin nicht in Betracht.
3
2. Der Senat hat erwogen, ob dem Antrag des Vertreters der Verfallsbeteiligten das Rechtsschutzbedürfnis unter dem Gesichtspunkt fehlt, dass der Gegenstandswert hier möglicherweise überhaupt keine Auswirkungen auf die Gebührenhöhe haben kann (vgl. zu einem derartigen Fall LG Stuttgart RVGLetter 2004, 91). Denn der Senat ist der Auffassung, dass angesichts der vergleichsweise geringen Tätigkeit des Vertreters der Verfallsbeteiligten vorliegend schon der übliche Gebührenrahmen für das Revisionsverfahren nach § 95 BRAGO in Verbindung mit §§ 12, 86 BRAGO ausreicht, um die gesamte Tätigkeit für die Verfallsbeteiligte in der Revisionsinstanz angemessen zu entgelten. Weil in jeder Instanz die Notwendigkeit einer etwaigen Gebührenerhöhung gesondert zu prüfen ist (vgl. Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken /Madert, BRAGO 15. Aufl. § 88 Rdn. 6), können die Einwände des Vertreters der Verfallsbeteiligten zu seiner Tätigkeit in der Tatsacheninstanz (betreffend den Aktenumfang etc.) nicht verfangen. Der Stoff des Revisionsverfahrens war insoweit eng begrenzt. Es liegt auch kein erhebliches, eine Überschreitung des Gebührenrahmens rechtfertigendes Haftungsrisiko bei einer derartigen Abwehr eines mit der Sachrüge geführten staatsanwaltschaftlichen Angriffs in der Revisionsinstanz vor.
4
Der Vertreter der Verfallsbeteiligten hat trotz dieser ihm gegenüber geäußerten Bedenken ausdrücklich an seinem Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts (erst in Höhe von 15 Mio. Euro, dann in Höhe von ca. 405 Mio. Euro, hilfsweise in Höhe von ca. 153 Mio. Euro) festgehalten. Weil dem Rechtsanwalt nach § 12 Abs. 1 BRAGO die Festlegung der Gebühr nach billigem Ermessen obliegt, wobei nach § 88 Satz 1 BRAGO auch der Gegenstandswert zu berücksichtigen ist (wenn dies auch – für sich gesehen – nicht zur Überschreitung des Gebührenrahmens führen muss, vgl. Madert aaO § 88 Rdn. 6), war der Wert letztlich wie geschehen festzusetzen.
5
3. Abschließend bemerkt der Senat, dass er es unverständlich fände, wenn die Gebühren für eine derartige Tätigkeit in der Revisionsinstanz letztlich (wie hier in Höhe von ca. 270.000 Euro beantragt) ohne sachlichen Grund das vielfache einer normalen Gebühr für die umfassende revisionsrechtliche Verteidigung gegen ganz erhebliche Rechtsfolgen bis hin zu lebenslanger Freiheitsstrafe betragen. Dies legt die Neuregelung des Gebührenrechts im RVG nach Nr. 4142 VV nahe, soweit danach für derartige Gebühren alleine auf den Gegenstandswert abzustellen ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze 36. Aufl. VV 4142 Rdn. 6 ff.). Jedenfalls für das Revisionsverfahren ist eine derartige Ungleichbehandlung zwischen der Abwehr derart schwerstwiegender Rechtsfolgen mit langjähriger Freiheitsentziehung und der Abwehr derartiger vermögensrechtlicher Folgen unter keinem sachlichen Gesichtpunkt zu rechtfertigen; sie erfordert deshalb gegebenenfalls ein berichtigendes Eingreifen des Gesetzgebers.
Basdorf Häger Gerhardt Raum Jäger

(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt am 1. Juli 2004 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, dieses Gesetz. § 60 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Auf die Vereinbarung der Vergütung sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann anzuwenden, wenn nach Absatz 1 die Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte weiterhin anzuwenden und die Willenserklärungen beider Parteien nach dem 1. Juli 2004 abgegeben worden sind.