Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2019 - 1 StR 222/19

bei uns veröffentlicht am09.07.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 222/19
vom
9. Juli 2019
in der Strafsache
gegen
alias:
alias:
alias:
alias:
alias:
wegen versuchten Totschlags u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:090719B1STR222.19.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 9. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. Februar 2019 aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte im Fall Nr. 1 der Urteilsgründe (Brandlegung im Erdgeschoss) verurteilt worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen zum Tötungs- und Körperverletzungsvorsatz ;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung in Tatein- heit mit versuchter Brandstiftung „mit zweifacher Todesfolge“ und in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2
Das Landgericht hat zu Fall Nr. 1 der Urteilsgründe (Brandlegung im Erdgeschoss) folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
Am 3. August 2018, nach 14.15 Uhr legte der Angeklagte in seinem Zimmer im Erdgeschoss in einer Asylbewerberunterkunft einen Brand. Die Flüchtlingsunterkunft befand sich in einem ehemaligen Gasthof älterer Bauweise , bestehend aus einem Keller, Erdgeschoss und erstem Obergeschoss sowie einem im Spitzdach befindlichen Dachgeschoss. Die Unterkunft war insgesamt mit 19 Personen belegt, die in Zimmern im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss untergebracht waren. Zum Zeitpunkt der Brandlegung befand sich ein Mitbewohner, der Zeuge K. , in seinem Zimmer im Erdgeschoss, ein weiterer Mitbewohner, der Zeuge P. , hielt sich – wie der Angeklagte wusste – in der Gemeinschaftsküche ebenfalls im Erdgeschoss auf. Weitere Bewohner waren zum Tatzeitpunkt nicht in der Unterkunft anwesend.
4
Nachdem beide Zeugen auf den Brand im Zimmer des Angeklagten, aus dem sichtbar Rauch austrat, aufmerksam wurden, rief der ZeugeP. die Feuerwehr. Der Zeuge K. begab sich in das Obergeschoss, umeventuell anwesende Personen zu warnen, und sodann wieder in das Erdgeschoss. Beim Verlassen des Gebäudes atmete er erheblich Rauch ein; er musste infolgedes- sen mehrere Minuten stark husten und litt den gesamten Tag unter Atembeschwerden.
5
Bei Eintreffen der Feuerwehr um 14.42 Uhr hatten im Zimmer des Angeklagten die hölzernen Fensterrahmen und die aus Holzlatten bestehende Deckenvertäfelung bereits selbständig zu brennen begonnen. Durch die Brandlegung wurde die Unterkunft erheblich beschädigt. Das Erdgeschoss war nicht mehr bewohnbar, es entstand ein Sachschaden in Höhe von 35.000 €.
6
Der Angeklagte wollte durch den Brand erreichen, dass sein Zimmer unbewohnbar und er in eine andere Unterkunft verlegt wird. Er rechnete damit, dass – neben dem Zeugen P. – auch andere Personen anwesend waren. Dass im Gebäude befindliche Personen entweder in den Flammen, durch entstehende Rauchgase oder durch riskante Rettungsversuche umkommen oder verletzt werden könnten, war dem Angeklagten, um sein Ziel zu erreichen, gleichgültig; er nahm das Versterben oder die Verletzung von in der Unterkunft befindlichen Personen billigend in Kauf.
7
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen , er sei davon ausgegangen, dass der Brand bemerkt werde und alle Leute das Haus verlassen könnten; er habe niemanden verletzen oder töten wollen. Das Landgericht hat zur Begründung des bedingten Tötungsvorsatzes maßgeblich auf die objektiv äußerst gefährliche Handlung, die Erfahrungen des Angeklagten aus einem Brand in seiner früheren Unterkunft im Mai 2018 und sein Ziel, eine Verlegung herbeizuführen, abgestellt. Es hat zudem berücksichtigt, dass dem Angeklagten als Bewohner der Unterkunft bewusst gewesen sei, dass eine aus seinem Zimmer in den Aufenthaltsraum austretende Verrauchung – bis auf die Fenster – sämtliche Fluchtwege aus den Zimmern im Erd- geschoss und sehr zeitnah auch aus dem Obergeschoss über das Treppenhaus unmöglich machen würde.

II.

8
1. Der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags hat keinen Bestand. Das Landgericht hat einen Tötungsvorsatz des Angeklagten nicht ausreichend belegt.
9
a) Bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement ) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Beide Elemente des bedingten Vorsatzes müssen in jedem Einzelfall umfassend geprüft und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 1. März 2018 – 4 StR 399/17 Rn. 18 und vom 16. September 2015 – 2 StR 483/14 Rn. 14). Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls erfolgen (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2018 – 4 StR 399/17 Rn. 19 und vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183 Rn. 26), in welche insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 – 3 StR 45/13 Rn. 7).
10
b) Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Landgerichts zum bedingten Tötungsvorsatz nicht. Das Schwurgericht hat das voluntative Vorsatzelement nicht tragfähig begründet. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung hat es den Umstand nicht in den Blick genommen, dass der Angeklagte wusste, dass sich der Zeuge P. im Zeitpunkt der Brandlegung in der Unterkunft aufhält und andere Bewohner durch diesen – ebenso wie durch die vorhandenen Rauchmelder – auf den Brand hätten aufmerksam gemacht werden können. Dieser Umstand kann ebenso wie die Tatzeit maßgeblich gegen ein billigendes Inkaufnehmen des Eintritts des Todes (oder auch einer Körperverletzung) von im Wohnheim aufhältigen Personen durch den Angeklagten sprechen. Das Landgericht hätte zudem weitergehend erörtern müssen , ob der Angeklagte gegebenenfalls lediglich eine Gefährdung der in der Unterkunft befindlichen Personen in Kauf genommen haben könnte, mithin lediglich Gefährdungsvorsatz und kein Schädigungsvorsatz gegeben sein könnte (vgl. zu diesen unterschiedlichen Bezugspunkten des Vorsatzes BGH, Urteile vom 12. Juni 2008 – 4 StR 78/08 Rn. 17, 19 und vom 15. Dezember 1967 – 4 StR 441/67, BGHSt 22, 67, 73 f.; MüKo-StGB/Radtke, 3. Aufl., § 306b Rn. 30; LK-StGB/Wolff, 12. Aufl., § 306b Rn. 17).
11
2. Aus denselben Gründen begegnet der Schuldspruch wegen versuchter Brandstiftung mit (zweifacher) Todesfolge durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Auch die Annahme eines bedingten Körperverletzungsvorsatzes, zu dem das Landgericht keine näheren Ausführungen gemacht hat, hält dementsprechend rechtlicher Prüfung nicht stand.

III.

12
Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Aufhebung erfasst auch die – an sich rechtsfehlerfreie – tateinheitliche Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB im Fall Nr. 1 der Urteilsgründe (Brandlegung im Erdgeschoss).
13
Gemäß § 353 Abs. 2 StPO sind zudem die Feststellungen zum Tötungsund Körperverletzungsvorsatz im Fall Nr. 1 der Urteilsgründe (Brandlegung im Erdgeschoss) aufzuheben. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall Nr. 1 der Urteilsgründe (Brandlegung im Erdgeschoss) entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.

Jäger Bellay Fischer Bär Hohoff

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen


(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren

Strafgesetzbuch - StGB | § 306a Schwere Brandstiftung


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder3.

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

14
Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt (Willenselement). Beide Elemente müssen durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen (vgl. BGH NStZ 2011, 699). Dabei ist die auf der Grundlage der dem Täter be- kannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ein wesentlicher Indikator (vgl. BGH NStZ 2012, 443, 444). Bei der Würdigung des Willenselements sind neben der konkreten Angriffsweise regelmäßig auch die Persönlichkeit des Täters, sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motivation mit in die Betrachtung einzubeziehen (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51; BGH NStZ-RR 2007, 267, 268; NStZ-RR 2009,
19
Die Prüfung, ob Vorsatz oder (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert insbesondere bei Tötungs- oder Körperverletzungsdelikten eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wobei es vor allem bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich der Tatrichter mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivation und die für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände – insbesondere die konkrete Angriffsweise – mit in Betracht zieht (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2016 – 4 StR 84/15, NStZ-RR 2016, 79, 80; vom 18. Oktober 2007 – 3 StR 226/07, NStZ 2008, 93 f.; vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, aaO, 186 f.). Dabei ist die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2016 – 4 StR 84/15, aaO, 80; vom 16. Mai 2013 – 3 StR 45/13, NStZ-RR 2013, 242, 243; Beschluss vom 26. April 2016 – 2 StR 484/14, NStZ 2017, 22, 23). Die Gefährlichkeit der Tathandlung und der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts sind jedoch keine allein maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung, ob ein Angeklagter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat; vielmehr kommt es auch bei in hohem Maße gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1986 – 2 StR 311/86, BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1 – Willenselement; Beschluss vom 7. März 2006 – 4 StR 25/06, NStZ 2006, 446). Dabei hat der Tatrichter die im Einzelfall in Betracht kommenden, einen Vorsatz in Frage stellenden Umstände in seine Erwägungen einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2014 – 2 StR 54/14, NStZ 2015, 516, 517; Beschlüsse vom 10. Juli 2007 – 3 StR 233/07, NStZ-RR 2007, 307; vom 27. August 2013 – 2 StR 148/13, NStZ 2014, 35).
26
a) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGH, Urteil vom 9. Mai 1990 – 3 StR 112/90, BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 7 m.w.N.). Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und - weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt - einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (BGH, Beschluss vom 7. Juli 1992 – 5StR 300/92, NStZ 1992, 587, 588). Zwar können das Wissens- oder das Willenselement des Eventualvorsatzes gleichwohl im Einzelfall fehlen, so etwa, wenn dem Täter, obwohl er alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung – z.B. Affekt, alkoholische Beeinflussung oder hirnorganische Schädigung (BGH, Beschluss vom 16. Juli 1996 – 4 StR 326/96, StV 1997, 7; Schroth NStZ 1990, 324, 325) – zur Tatzeit nicht bewusst ist (Fehlen des Wissenselements) oder wenn er trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut (Fehlen des Willenselements). Bei der erforderlichen Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände (vgl. BGH, Urteile vom 4. November 1988 – 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1, 9 f., vom 20. Dezember 2011 – VI ZR 309/10, WM 2012, 260, 262, und vom 21. Dezember 2011 – 1StR 400/11) darf der Tatrichter den Beweiswert offensichtlicher Lebensgefährlichkeit einer Handlungsweise für den Nachweis eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht so gering veranschlagen, dass auf eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen Beweisanzeichen verzichtet werden kann (BGH, Urteil vom 7. Juni 1994 – 4 StR 105/94, StV 1994, 654; vgl. zusammenfassend zuletzt BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 – 4 StR 608/11 m.w.N.).
7
1. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fern liegend erkennt, weiter, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet. Vor Annahme eines bedingten Vorsatzes müssen beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens - als auch das Willenselement, umfassend geprüft und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind. Kann der Tatrichter auf der Grundlage dieser Gesamtbewertung aller Umstände Zweifel am Vorliegen des bedingten Vorsatzes nicht überwinden, so hat das Revisionsgericht dies regelmäßig hinzunehmen; denn die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt daher allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich , unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen stellt. Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen , wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näher liegend gewesen wäre.
17
2. Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des Landgerichts angreift, ist die Revision ebenfalls unbegründet. Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte die Inbrandsetzung vorsätzlich - und nicht nur fahrlässig - begangen hat und dass er mit Gefährdungsvorsatz im Sinne des § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB handelte, in rechtsfehlerfreier Weise nachvollziehbar dargelegt. Auf ungeschickten Formulierungen im Zusammenhang mit der Verneinung eines Tötungsvorsatzes, die den Gefährdungsvorsatz scheinbar in Frage stellen (vgl. UA 14, 16), beruht das Urteil ersichtlich nicht.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.