Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2011 - 1 StR 208/11

published on 17/05/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2011 - 1 StR 208/11
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 208/11
vom
17. Mai 2011
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2011 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29. November 2010 wird als unbegründet verworfen , da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat im Hinblick auf das Revisionsvorbringen vom 21. Februar 2011 und vom 4. Mai 2011: 1. Hinsichtlich der Rüge wegen Ablehnung des Antrags auf nochmalige Vernehmung des Zeugen M. hat das Landgericht diesen Antrag mit zutreffender Begründung abgelehnt. Im Übrigen hat die Rüge auch deshalb keinen Erfolg, weil es dem Antrag sowohl an einem Beweisthema wie auch an einer Beweisbehauptung mangelt. Aus Aufklärungsgesichtspunkten war die Strafkammer zu keiner weiteren Vernehmung des Zeugen veranlasst, nachdem der Zeuge bei seiner ersten Vernehmung bereits auch zu den Sachverhalten der Nachtragsanklage, welcher die Verteidigung ausdrücklich zugestimmt hatte, vernommen worden war. 2. Auf dem nach Erhebung der Nachtragsanklage unterlassenen Hinweis des Gerichts nach § 266 Abs. 3 Satz 2 StPO beruht das angefochtene Urteil nicht. Im Übrigen hat die Revision nicht dargetan, auf welche Weise sie eine Unterbrechung hätte benutzen wollen, um sich auf die durch die Nachtrags- anklage eingetretene Änderung einzustellen, nachdem die diesbezüglichen Sachverhalte schon vorher bekannt waren und die Verteidigung auf eine Einbeziehung drängte. Zudem hat die Verteidigung nicht einmal behauptet, dass dem Verteidiger das aus § 266 Abs. 3 Satz 2 StPO sich ergebende Recht des Angeklagten nicht bekannt gewesen sei, so dass er nicht ohne den gerichtlichen Hinweis einen entsprechenden Antrag hätte stellen können. 3. Hinsichtlich der Rüge, dem aus Bremen stammenden, in einer Münchener Vollzugsanstalt inhaftierten Angeklagten seien keine unüberwachten Telefonate mit seinem ebenfalls in Bremen ansässigen Verteidiger gestattet worden , ist kein entsprechender Antrag in der Hauptverhandlung gestellt worden , so dass insoweit eine Beschränkung der Verteidigung nicht nachgewiesen und der Rüge ein Erfolg versagt ist. Unabhängig hiervon ist aus gegebenem Anlass darauf hinzuweisen, dass die Gestattung regelmäßiger unüberwachter Telefonate eines inhaftierten Beschuldigten mit seinem Verteidiger, welcher seine Kanzlei nicht am Ort oder im näheren Umkreis der Justizvollzugsanstalt hat, nicht davon abhängig gemacht werden kann, ob ein entsprechender Raum in der Justizvollzugsanstalt vorhanden ist, weil nach Auffassung der Vollzugsanstalt ansonsten "ein Dienstzimmer so hergerichtet werden müsste, dass der Inhaftierte keine Einsicht in dienstliche Vorgänge nehmen kann". Auch die Frage, ob der Gefangene das Telefonat mit einem Verteidiger dazu nutzen könnte, Kontakt mit Dritten aufzunehmen, kann letztlich durch die Justizvollzugsanstalt nicht dahingehend beantwortet werden, deswegen überhaupt keine unüberwachten Telefonate zuzulassen. Eine solche Entscheidung obliegt allenfalls dem zuständigen Gericht, welches aber die Grundsätze des § 148 Abs. 1 StPO zu beachten hat (vgl. hierzu BeckOK-StPO/Wessing § 148 StPO Rn. 11). Um offensichtliche Missbräuche auszuschließen, kann sich die Vollzugsanstalt bei Beginn des Telefonats vom Verteidiger beispielsweise versichern lassen, dass er allein das Telefonat führen und keine weitere Person während des Gesprächs zugegen sein wird.
Nack Wahl Graf Jäger Sander
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet. (2) Ist ein nicht auf freiem Fuß befindlicher Beschuldigter einer Tat nach § 129a, auch in Verbindung

(1) Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten, so kann das Gericht sie durch Beschluß in das Verfahren einbeziehen, wenn es für sie zuständig ist und der Angeklagte zustimmt. (2) Die Nac
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published on 07/03/2012 00:00

Tenor Die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 24. März 2010 - 15 Qs 13/10 - und des Amtsgerichts München vom 5. März 2010 - ER V Gs 1493/10 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Gr
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten, so kann das Gericht sie durch Beschluß in das Verfahren einbeziehen, wenn es für sie zuständig ist und der Angeklagte zustimmt.

(2) Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben werden. Ihr Inhalt entspricht dem § 200 Abs. 1. Sie wird in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. Der Vorsitzende gibt dem Angeklagten Gelegenheit, sich zu verteidigen.

(3) Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn es der Vorsitzende für erforderlich hält oder wenn der Angeklagte es beantragt und sein Antrag nicht offenbar mutwillig oder nur zur Verzögerung des Verfahrens gestellt ist. Auf das Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte hingewiesen.

(1) Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet.

(2) Ist ein nicht auf freiem Fuß befindlicher Beschuldigter einer Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches dringend verdächtig, soll das Gericht anordnen, dass im Verkehr mit Verteidigern Schriftstücke und andere Gegenstände zurückzuweisen sind, sofern sich der Absender nicht damit einverstanden erklärt, dass sie zunächst dem nach § 148a zuständigen Gericht vorgelegt werden. Besteht kein Haftbefehl wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches, trifft die Entscheidung das Gericht, das für den Erlass eines Haftbefehls zuständig wäre. Ist der schriftliche Verkehr nach Satz 1 zu überwachen, sind für Gespräche mit Verteidigern Vorrichtungen vorzusehen, die die Übergabe von Schriftstücken und anderen Gegenständen ausschließen.