Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2009 - 1 StR 162/09

published on 10/11/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2009 - 1 StR 162/09
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 162/09
vom
10. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bochum vom 20. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 29 Fällen, davon in 19 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung , und wegen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Zur Kompensation einer konventionswidrigen Verfahrensverzögerung hat es hiervon drei Monate als vollstreckt erklärt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Es ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 13. August 2009 bemerkt der Senat:
3
1. Soweit die erhobenen Verfahrensrügen nicht bereits unzulässig sind, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen, sind sie jedenfalls unbegründet. Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes:
4
a) Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, dass die Strafkammer Hilfsbeweisanträge mit der Begründung nicht mehr beschieden hat, durch einen am 14. Mai 2008 in der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschluss sei dem Beschwerdeführer eine abschließende Frist zur Stellung weiterer Beweisanträge bis zum 28. Mai 2008 gesetzt worden. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
5
Zwar kann der Vorsitzende nach Abschluss der vom Gericht nach Maßstab der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) für geboten gehaltenen Beweiserhebungen die übrigen Verfahrensbeteiligten unter Fristsetzung auffordern , etwaige Beweisanträge zu stellen (vgl. BGHSt 51, 333, 344; BVerfG - Kammer - Beschl. vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 2580/08). Das Verstreichen dieser Frist führt aber nicht dazu, dass hiernach gestellte Beweisanträge vom Gericht als verspätet abgelehnt werden könnten oder überhaupt nicht mehr zu bescheiden wären. Denn diese Frist stellt keine Ausschlussfrist dar; sie lässt die Pflicht des Gerichts zur Ermittlung des wahren Sachverhalts unberührt. Es ist deshalb ausgeschlossen, einen Beweisantrag allein aufgrund eines zeitlich verzögerten Vorbringens abzulehnen (BVerfG aaO).
6
Die Fristsetzung zur Stellung von Beweisanträgen trägt im Einzelfall dem Gebot effektiver und beschleunigter Durchführung von Strafverfahren Rechnung und beugt der Gefahr vor, dass durch sukzessive Beweisantragstellung der Abschluss des Verfahrens hinausgezögert wird (BVerfG aaO). Mit der Fristsetzung betont das Gericht, aus welchen äußeren Beweisanzeichen es im Ein- http://www.juris.de/jportal/portal/t/vo2/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR006290950BJNE035702305&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/vo2/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR006290950BJNE035702305&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 4 - zelfall auf das Vorliegen der Verschleppungsabsicht schließen will. Bei der Fristversäumung handelt es sich aber lediglich um einen von mehreren Umständen , die für das Vorliegen der Voraussetzungen des Ablehnungsgrundes des § 244 Abs. 3 Satz 2, 6. Alt. StPO von Bedeutung sind. Wird die gesetzte Frist nicht gewahrt, kann das Gericht „signifikante Indizien“ für das Vorliegen einer der Voraussetzungen des Ablehnungsgrundes der Prozessverschleppungsabsicht annehmen. Hierdurch wird das subjektive und damit regelmäßig schwer beweisbare Moment der Verschleppungsabsicht anhand objektiver Kriterien erschlossen (vgl. BVerfG aaO). Die Nichtwahrung der Frist ist somit ein Indiz für das Vorliegen einer Prozessverschleppungsabsicht. Um dieses Indiz zu entkräften, ist der Antragsteller bei Beweisanträgen nach Ablauf der Frist gehalten, die Gründe für die späte Antragstellung substantiiert darzulegen. Besteht nach der Überzeugung des Gerichts aufgrund fehlender oder nicht ausreichender Substantiierung kein nachvollziehbarer Anlass für die Überschreitung der gesetzten Frist, so darf es - falls nicht die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO zur Beweiserhebung drängt - grundsätzlich davon ausgehen, dass mit dem Antrag nur die Verzögerung des Verfahrens bezweckt wird (BGHSt 51, 333, 344). Das Gericht hat hier jedoch die Hilfsbeweisanträge nicht im Urteil wegen Prozessverschleppungsabsicht zurückgewiesen. Es fehlt vielmehr an einer ausdrücklichen Bescheidung der Anträge.
7
Der Senat schließt aber aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Selbst eine rechtsfehlerhafte Zurückweisung eines Hilfsbeweisantrages im Urteil führt dann nicht zur Urteilsaufhebung, wenn der Antrag vom Tatgericht mit rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt werden konnte und die zutreffenden Ablehnungsgründe vom Revisionsgericht - aufgrund des Urteilsinhalts - nachgebracht oder ergänzt werden können (BGH NStZ 1998, 98; 2008, 116). Für den Fall der Nichtbescheidung eines Hilfsbeweisantrags kann nichts anderes gelten, wenn die Gründe für die Ablehnung vom Revisionsgericht ergänzt werden können. So liegt der Fall auch hier.
8
Den im Abschnitt I Ziffer 11, 12, 13 und 14 der Revisionsbegründungsschrift geschilderten Hilfsbeweisanträgen musste das Landgericht schon deshalb nicht nachgehen, weil die darin unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung waren (§ 244 Abs. 3 StPO). Die Beweistatsachen lassen lediglich einen möglichen, aber keinen zwingenden Schluss auf eine fehlende Glaubhaftigkeit der Einlassung des Mitangeklagten A. zu, auf die sich der Beschwerdeführer beruft. Den vom Beschwerdeführer mit den Hilfsbeweisanträgen erstrebten Schluss, die Angaben des geständigen Mitangeklagten A. seien in ihrer Gesamtheit nicht glaubhaft, hätte das Landgericht auch dann nicht gezogen, wenn die Beweistatsachen erwiesen worden wären. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Ausführungen der Strafkammer zum Beweisergebnis im Übrigen, insbesondere aus der Vielzahl der gegen den Angeklagten sprechenden objektiven Umstände, aufgrund derer das Landgericht den Angeklagten als überführt ansieht (vgl. UA S. 58 ff.).
9
Die in der Revisionsbegründungsschrift mit der Ordnungsnummer I.14 bezeichnete Rüge ist zudem schon unzulässig im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil sich der Hilfsbeweisantrag auf eine polizeiliche Vernehmung des Mitangeklagten A. bezieht, ohne dass deren Inhalt von der Revision mitgeteilt wird (vgl. BGHSt 40, 3, 5).
10
b) Die mit der Ordnungsnummer I.20 bezeichnete Verfahrensrüge, mit der die Ablehnung eines Beweisantrags beanstandet wird, entspricht ebenfalls nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn in dem der Rüge zugrunde liegenden, vom Landgericht abgelehnten Antrag auf Einholung eines graphologischen Gutachtens wird auf „Blatt 5 der Fallakte“ Bezug genommen , ohne dass diese Stelle ihrem Wortlaut oder ihrem wesentlichen Inhalt nach in der Revisionsbegründungsschrift wiedergegeben wird. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob das Landgericht den Antrag zu Recht abgelehnt hat.
11
2. Mit der Sachrüge deckt der Beschwerdeführer ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Allerdings gibt die Abfassung der Urteilsgründe, namentlich die zum Teil unterschiedliche Kennzeichnung der Einzelfälle nach Ordnungsziffern in Sachverhalt, Beweiswürdigung , rechtlicher Würdigung und Strafzumessung, dem Senat Anlass zu folgendem Hinweis:
12
Wird eine Tatserie abgeurteilt, ist es ratsam, in den Urteilsgründen für die einzelnen Taten im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung einheitliche Ordnungsziffern zu vergeben und diese durchgängig bei Beweiswürdigung, rechtlicher Würdigung sowie Strafzumessung weiterzuverwenden. Es kann den Bestand eines Urteils insgesamt gefährden, wenn - wie hier - die Urteilsgründe wegen einer inkonsistenten Nummerierung aus sich heraus nicht mehr ohne weiteres verständlich sind und die Ermittlung der für die Einzeltaten verhängten Strafen kaum ohne eine vollständige Rekonstruktion und tabellarische Exzerpierung des Urteilsinhalts möglich ist (vgl. BGH wistra 2006, 467, 468; BGH, Beschl. vom 11. Februar 2003 - 3 StR 391/02 m.w.N.).
13
Im vorliegenden Fall ist die revisionsgerichtliche Überprüfung zwar durch die mangelnde Sorgfalt bei der Abfassung der Urteilsgründe seitens des Tatgerichts erheblich erschwert worden. Da sich bei der Nachprüfung des Urteils aber keine unauflösbaren Widersprüche ergeben haben, hat der Senat die Darstellungsmängel letztlich als noch nicht durchgreifend erachtet.

14
3. Soweit das Landgericht die Fälle, in denen der Angeklagte jeweils tateinheitlich mit Betrug eine Urkundenfälschung begangen hat, in der Urteilsformel zu niedrig angegeben hat, sieht der Senat von einer Abänderung des Schuldspruchs ab. Der Angeklagte ist hierdurch nicht beschwert.
Nack Wahl Hebenstreit Jäger Sander
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.