Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2019 - 5 StR 557/19

published on 27/11/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2019 - 5 StR 557/19
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 557/19
vom
27. November 2019
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:271119B5STR557.19.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. März 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Soweit die Revision rügt, ein Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Glaubwürdigkeitsgutachtens sei in den Urteilsgründen nicht beschieden worden, schließt der Senat ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler aus (vgl. zum Maßstab BGH, Beschluss vom 10. November 2009 – 1 StR 162/09, NStZ 2010, 161, 162 mwN). Die Würdigung von Zeugenaussa- gen ist ureigene Aufgabe des Tatgerichts; hierfür ist es regelmäßig selbst sachkundig (vgl. näher Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl., § 244 Rn. 74). Die Strafkammer hat bei ihrer besonders kritischen Würdigung der mit im Beweisantrag thematisierten Unsicherheiten und Widersprüchlichkeiten behafteten Angaben der Nebenklägerin deutlich gemacht, dass sie die Besonderheiten der in allen Fällen von weiteren Zeugen oder objektiven Beweismitteln bestätigten Aussage in eigener Kompetenz beurteilen kann. Psychische Auffälligkeiten der Nebenklägerin , die ein abweichendes Vorgehen hätten angezeigt sein lassen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, mwN), sind weder aus dem Beweisantrag noch sonst ersichtlich.
Sander König Berger Mosbacher Köhler
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 10/11/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 162/09 vom 10. November 2009 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009 beschlossen : Die Revision des Angeklagten geg
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.