Bundesfinanzhof Beschluss, 07. März 2012 - XI B 97/10

bei uns veröffentlicht am07.03.2012

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) legte am 7. August 2009 zunächst gegen die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für das I. bis IV. Quartal 1993 sowie gegen die Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das IV. Quartal 1993 Einspruch ein. Unter dem 27. Oktober 2009 legte er auch gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1993 Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Bescheide seien ihm (seinerzeit) nicht wirksam zugegangen. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) verwarf die Einsprüche als unzulässig.

2

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage antragsgemäß statt und hob den Umsatzsteuerbescheid für 1993 sowie die Bescheide über Verspätungszuschläge zur Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das IV. Quartal 1993 sowie zur Umsatzsteuer für 1993 "zur Beseitigung des Rechtsscheins" auf. Das FA habe nicht nachgewiesen, dass die Bescheide ordnungsgemäß bekanntgegeben worden seien. Es sei wegen der fehlenden Steuerakten nicht mehr überprüfbar, ob das FA eine Zustellung der Steuerbescheide an den Kläger unter dem vom Postamt mitgeteilten Postfach versucht habe. Das FG sei daher nicht davon überzeugt, dass die Voraussetzungen einer wirksamen öffentlichen Zustellung eingehalten worden seien.

3

Das FA macht mit seiner Beschwerde geltend, die Revision sei zuzulassen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) und weil ein Verfahrensfehler vorliege, auf dem die Vorentscheidung beruhen könne (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Entscheidungsgründe

4

II. Die Beschwerde ist teilweise unzulässig und teilweise unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. September 2005 XI B 57/04, BFH/NV 2006, 517; vom 26. Oktober 2011 IV B 139/10, BFH/NV 2012, 263).

5

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

6

a) Wird die Beschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), so muss zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdebegründung eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausgestellt und --unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur-- deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert dargetan werden (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 26, 32, m.w.N.). Dazu gehört auch, dass sich der Beschwerdeführer mit der bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandersetzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung keine Klärung herbeigeführt habe (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 32, 33, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

7

b) Das FA hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, "welche Anforderungen an den Beweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nach Vernichtung der Steuerakten aufgrund des Ablaufs der Aufbewahrungspflichten zu stellen sind". Es verweist in diesem Zusammenhang u.a. darauf, mit der Angelegenheit seien der Landtag und Ministerien der Landesregierung sowie die Oberfinanzdirektion befasst gewesen, ohne dass vom Kläger oder sonst irgendjemand geltend gemacht worden sei, es fehle an einer wirksamen öffentlichen Zustellung.

8

Das FA hat nicht entsprechend § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan, dass sich die vorgetragene Rechtsfrage nicht auf der Grundlage der bereits ergangenen Rechtsprechung klären ließe. Soweit es sich im Wesentlichen auf die --außergewöhnlichen-- Umstände des Streitfalls bezieht, betreffen diese einen konkreten Einzelfall und sind als solche nicht geeignet zu begründen, dass die Klärung der Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit liegt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 23. August 2011 IX B 63/11, BFH/NV 2012, 53, unter 1.; vom 10. November 2011 V B 6/11, BFH/NV 2012, 459, unter II.a).

9

2. Das FA hat ferner nicht dargetan, dass wegen einer Divergenz die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordere (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).

10

a) Zur Zulässigkeit einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer dartun, dass das vorinstanzliche Gericht bei einem gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage dem angefochtenen Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem --ebenfalls tragenden-- abstrakten Rechtssatz einer Entscheidung des BFH abweicht. Das setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die betreffenden Rechtssätze der Vorentscheidung und des BFH so genau bezeichnet, dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 48 ff. und § 116 Rz 42 f.). Ein Abweichen in der Würdigung von Tatsachen oder eine fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls oder bloße Subsumtionsfehler des FG geltend zu machen, genügt nicht (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. Oktober 2004 III B 131/03, BFH/NV 2005, 339; vom 18. Mai 2011 XI B 57/10, BFH/NV 2011, 1704).

11

b) Soweit sich das FA in diesem Zusammenhang auf den BFH-Beschluss vom 30. Januar 2009 VII B 235/08 (BFH/NV 2009, 1077) beruft, fehlt es bereits an einem vergleichbaren Sachverhalt, weil das FG dort zu der Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) gelangt war, dass sich die wirksame Bekanntgabe der Steuerbescheide aus den dortigen Vollstreckungsakten hinreichend sicher ergab. Davon war im vorliegenden Streitfall das FG hingegen nicht überzeugt. Überdies fehlt in der Beschwerdeschrift die erforderliche Gegenüberstellung divergierender Rechtssätze (Beschwerdeschrift, S. 8).

12

c) Eine Divergenz in dem vorbezeichneten Sinne besteht auch nicht zu der vom FA genannten Entscheidung des 15. Senats des Niedersächsischen FG vom 9. März 2010  15 V 428/09 zu einer im Streitfall ergangenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Denn die Entscheidung des 15. Senats des Niedersächsischen FG erging in einem summarischen Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung, bei dem in der Regel auf der Grundlage einer eingeschränkten Sachverhaltsermittlung entschieden wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22. Januar 1985 VIII R 43/84, BFHE 144, 533, BStBl II 1986, 136, unter 3., m.w.N.; Gräber/Koch, a.a.O., § 69 Rz 120 ff.).

13

Das FA führt in der Beschwerdeschrift selbst aus, der 15. Senat des Niedersächsischen FG habe in dem bezeichneten Beschluss entschieden, dass "nach summarischer Prüfung" keine Zweifel an der wirksamen Bekanntgabe der Bescheide bestünden (Beschwerdeschrift, S. 9).

14

3. Die Revision ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers des FG zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

15

a) Das FA trägt hierzu zum einen vor, das FG habe bei seiner Überzeugungsbildung nach den vorgelegten Akten klar feststehende Tatsachen unberücksichtigt gelassen. Denn aus den Adressen auf den noch vorhandenen Rückstandsanzeigen in der dem FG vorgelegten Vollstreckungsakte sei ersichtlich, dass das FA zunächst das vom Postamt mitgeteilte Postfach "edv-mäßig gespeichert" habe; aus der später (am 18. Oktober 1995) vorgenommenen Änderung der Speicherung in "unbekannt verzogen" ergebe sich der einzig denkbare Schluss, dass man vor dieser Änderung unter der Adresse des Postfachs offensichtlich einen vergeblichen Zustellungsversuch unternommen habe.

16

Damit hat das FA jedoch keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem das FG-Urteil i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO "beruhen" könnte. Denn es macht insoweit nur geltend, das FG habe aus dem Akteninhalt nicht die --nach Auffassung des FA-- zwingende Schlussfolgerung gezogen und seine Entscheidung sei daher inhaltlich falsch. Mit derartigen Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung einschließlich der Tatsachen- und Beweiswürdigung macht das FA indes keinen Grund für die Zulassung der Revision geltend (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. Oktober 2007 IX B 24/07, BFH/NV 2008, 92; vom 28. November 2008 VIII B 206/07, BFH/NV 2009, 601).

17

b) Zum anderen sieht das FA einen Verfahrensfehler darin, dass das FG nicht auch über die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für das I. bis IV. Quartal 1993 entschieden habe. Diese Bescheide seien gleichfalls Gegenstand des Klageverfahrens gewesen. Sie wären nach dem BFH-Urteil vom 15. Juni 1999 VII R 3/97 (BFHE 189, 14, BStBl II 2000, 46) nur dann durch einen Umsatzsteuer-Jahresbescheid --auf andere Weise-- erledigt worden, wenn auf die Vorauszahlungsbescheide tatsächlich ein Umsatzsteuer-Jahresbescheid gefolgt sei. Nach dem Urteil des FG sei aber --mangels ordnungsgemäßer Zustellung-- gerade kein derartiger wirksamer Jahresbescheid nachgefolgt. Das FG habe die Sache somit verfahrensfehlerhaft nur unvollständig erledigt.

18

Die Beschwerde ist insoweit aber unbegründet. Denn ausweislich der einleitenden Bemerkung des FG in seinem Urteil haben die Beteiligten nur darüber gestritten, "ob der Umsatzsteuerbescheid 1993 sowie Verspätungszuschläge betreffend die 4. Vorauszahlung zur Umsatzsteuer bestandskräftig gegenüber dem Kläger festgesetzt wurden". Von den Vorauszahlungsbescheiden für das I. bis IV. Quartal 1993 war danach keine Rede. Sie waren auch nicht Gegenstand des insoweit maßgeblichen Klageantrags (vgl. BFH-Beschluss vom 29. August 2011 II B 86/10, BFH/NV 2012, 286, unter 1.a bb) des Klägers. Deshalb bestand für das FG keine Veranlassung, sich zu diesen Bescheiden zu äußern.

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Gründe

1

I. Die in der Beschwerdebegründung unter den Buchstaben A. bis G. geltend gemachten Zulassungsgründe liegen auch unter Berücksichtigung der weiteren, erst im Schriftsatz vom 17. Juni 2011 enthaltenen Ausführungen nicht vor. Die Beschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Oktober 2010 VI B 91/10, BFH/NV 2011, 280, m.w.N.).

2

A.1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) rügen, dass das Finanzgericht (FG) im Hinblick auf das Datum des Beginns der Außenprüfung die Beweislast zum Nachteil der Kläger umgekehrt habe, ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Die Rüge rechtsfehlerhafter Anwendung von Beweislastgrundsätzen begründet keinen Verfahrensmangel; vielmehr erheben die Kläger damit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des Urteils, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen (BFH-Beschluss vom 10. Mai 2011 VIII B 147/10, BFH/NV 2011, 1516, m.w.N.).

3

2. Hinsichtlich des Vorbringens, das FG habe zu Unrecht den Beweisantrag, Herrn X zu vernehmen, abgelehnt, genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Das FG hat diesen Beweisantrag mangels konkret benannter Tatsachen als Ausforschungsbeweisantrag behandelt und deshalb unbeachtet gelassen. Die Kläger hätten insoweit ausführen müssen, aus welchen Gründen der Beweisantrag als hinreichend substantiiert hätte beurteilt werden müssen und aus welchen Gründen unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre (BFH-Beschluss vom 8. Juni 2011 IX B 157/10, BFH/NV 2011, 1510). Die Beschwerdebegründung führt im Kern lediglich aus, dass eine Zeugenvernehmung das von den Klägern gewünschte Ergebnis gebracht hätte.

4

3. Soweit die Kläger geltend machen, das FG sei verfahrensfehlerhaft davon ausgegangen, dass ihr Beweisantrag auf Vorlage der Prüfertagebücher ins Leere gehe, weil diese nicht aufbewahrt worden seien, ist schon nicht erkennbar, dass die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruht. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) weist zutreffend darauf hin, dass das FG seine Überzeugung, dass am 11. Dezember 1986 eine Außenprüfung begonnen hat, schon ungeachtet des Inhalts der Prüfertagebücher gebildet hat.

5

B. Die Kläger halten zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage für erforderlich, ob eine im Ausland tätige Gesellschaft, was ihren Charakter als "Verlustzuweisungsgesellschaft" anbelangt, nach deutschem oder nach ausländischem Recht zu beurteilen ist. Die Beschwerde genügt insoweit nicht den Darlegungsanforderungen. Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ist insbesondere in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so beispielsweise, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Erforderlich ist eine Entscheidung des BFH nur dann, wenn die Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegt und wenn die Frage nach dem "Ob" und ggf. "Wie" der Rechtsfortbildung klärungsbedürftig ist. Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO höchstrichterlich entwickelten strengen Darlegungsanforderungen (z.B. BFH-Beschluss vom 13. Juli 2011 VI B 20/11, juris). Die Kläger legen indes im Kern lediglich ihre Rechtsauffassung dar, dass die Gewinnerzielungsabsicht einer inländischen KG in dem Sinne zu beurteilen sei, dass im Ausland erzielte, dort aber steuerlich nicht zu verwertende Verluste jedenfalls bei dieser KG Berücksichtigung finden können.

6

C.1. Soweit die Kläger eine Abweichung des FG von der Rechtsprechung des BFH zu sog. Verlustzuweisungsgesellschaften geltend machen, kommt die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht in Betracht. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist gegeben, wenn die tragenden Ausführungen des FG in dem angefochtenen Urteil und diejenigen der Divergenzentscheidung bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage voneinander abweichen (z.B. BFH-Beschluss vom 29. Juni 2011 X B 59/10, juris). Die Kläger machen indes geltend, das FG sei vordergründig der Rechtsprechung des BFH gefolgt, habe die übernommene Definition einer "Verlustzuweisungsgesellschaft" seiner Begründung jedoch nicht oder nur modifiziert zugrunde gelegt. Damit legen die Kläger keine Divergenz dar, sondern rügen im Kern lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung, die die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht zu begründen vermag (z.B. BFH-Beschluss vom 1. April 2011 XI B 75/10, BFH/NV 2011, 1372, m.w.N.).

7

2. Die in diesem Zusammenhang von den Klägern erhobene Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) führt die Beschwerde gleichfalls nicht zum Erfolg. Da die Sachaufklärungspflicht dazu dient, die Spruchreife der Klage herbeizuführen, hat das Gericht nur das aufzuklären, was aus seiner (materiell-rechtlichen) Sicht entscheidungserheblich ist (BFH-Beschlüsse vom 23. September 2009 IV B 133/08, BFH/NV 2010, 52, und vom 5. August 2011 III B 144/10, juris). Das FG hat den angebotenen ausländischen Zeugen u.a. deshalb keine Bedeutung beigemessen, weil das von ihnen erstellte Gutachten nichts zu der vom FG für entscheidungserheblich erachteten Frage habe beitragen können, ob auf der Ebene der KG, an der die Kläger beteiligt waren, Gewinne entstehen konnten.

8

D. Die Kläger halten sinngemäß die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO für geboten hinsichtlich der Frage, ob bei einer Fondsgesellschaft (KG) für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht auch dann zwischen Gesellschafts- und Gesellschafterebene zu unterschieden ist, wenn Fondsinitiatoren und Anleger teilweise identisch sind. Falls dies zu bejahen sei, sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) eine klarstellende Entscheidung des BFH erforderlich, weil die Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH von der des IV. Senats des BFH möglicherweise abweiche, soweit der IV. Senat (BFH-Urteile vom 24. November 1988 IV R 37/85, BFH/NV 1989, 574, und vom 2. Februar 1989 IV R 109/87, BFH/NV 1989, 692) das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht bei einer Gesellschaft als irrelevant ansehe, sofern die Gesellschafter in Verkennung der Sachlage versuchen, im Rahmen der Geschäftstätigkeit dieser Gesellschaft einen Totalgewinn zu erzielen. Ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdebegründung insoweit den Darlegungsanforderungen entspricht, rechtfertigt auch dieser Vortrag nicht die Zulassung der Revision.

9

1. Nach der Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH, die auch von den Klägern benannt wird (Urteil vom 4. November 2003 VIII R 38/01, BFH/NV 2004, 1372, unter II.B.2.b cc), ist Voraussetzung dafür, dass dem Gesellschafter eine Mitunternehmerstellung und damit die Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vermittelt wird, dass die Personengesellschaft (die Mitunternehmerschaft) ein gewerbliches Unternehmen i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG betreibt. Das setzt wiederum --wie die Kläger selbst vortragen-- voraus, dass die Personengesellschaft mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wird. Etwas anderes gilt --so die Ausführungen des VIII. Senats des BFH-- nur dann, wenn der Gesellschafter selbst einen eigenen Gewerbebetrieb unterhält und die Beteiligung dort im Betriebsvermögen hält (betrieblich beteiligter Gesellschafter). An diesen Grundsätzen ändert sich auch bei einer Fondsgesellschaft in Gestalt einer sog. Publikums-KG nichts, selbst wenn Fondsinitiatoren und Anleger (als Kommanditisten und/oder als stille Gesellschafter) teilweise identisch sind. Ob dieser Umstand für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht auf Gesellschaftsebene von Bedeutung ist, ist eine Tatfrage, die vom FG unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist.

10

2. Die von den Klägern vermutete Divergenz besteht --worauf das FA zutreffend hinweist-- nicht. In seinem Urteil in BFH/NV 2004, 1372 (unter II.B.2.b bb) hat der VIII. Senat des BFH ausgeführt, dass die Gewinnerzielungsabsicht auch dann gegeben sein könne, wenn ein Betrieb aus der Sicht eines objektiven, sachkundigen Beobachters nach seiner Wesensart oder der Art seiner Betriebsführung nicht geeignet sei, einen Totalgewinn zu erzielen. In diesem Fall müsse der Steuerpflichtige (im entschiedenen Fall eine GmbH & Co. KG) allerdings substantiiert Umstände darlegen und glaubhaft machen, die ihn subjektiv zu der Annahme berechtigten, insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielen zu können. Der IV. Senat des BFH ist in seinem von den Klägern zitierten Urteil in BFH/NV 1989, 574 (unter 1.a) davon ausgegangen, dass in dem Umstand, dass der Betrieb bei objektiver Beurteilung keinen Totalgewinn erwarten lasse, ein Beweisanzeichen liege, dass dem Steuerpflichtigen dies bekannt gewesen sei und er nicht in Gewinnerzielungsabsicht gehandelt habe. Diese Folgerung hält jedoch auch der IV. Senat nicht für zwingend; der Steuerpflichtige könne darlegen, aus welchen besonderen Gründen er gleichwohl mit einer Gewinnerzielung gerechnet habe.

11

E. Soweit die Kläger geltend machen, das FG sei irrig von einer sog. Verlustzuweisungsgesellschaft ausgegangen und habe deshalb von den Klägern für entscheidungserheblich erachtete BFH-Entscheidungen nicht berücksichtigt und Tatsachen nicht aufgeklärt, rügen sie im Kern erneut eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG. Wie bereits ausgeführt, vermag dies die Zulassung der Revision im vorliegenden Fall nicht zu begründen.

12

F. Auch die Rüge einer überlangen Verfahrensdauer rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Macht ein Beschwerdeführer den Verfahrensmangel einer überlangen Verfahrensdauer geltend, so sind Ausführungen dazu erforderlich, inwieweit das angefochtene Urteil anders ausgefallen wäre, wenn das FG zu einem früheren Zeitpunkt entschieden hätte (BFH-Beschluss vom 31. August 2010 III B 95/09, BFH/NV 2010, 2294, m.w.N.); hieran fehlt es. Im Übrigen kann im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde eine solche Rüge nur auf die Dauer des gerichtlichen Verfahrens, nicht (auch) auf die Dauer des Einspruchsverfahrens gestützt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 26. September 2007 VII B 75/07, BFH/NV 2008, 126). Des Weiteren ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass eine überlange Verfahrensdauer keine Verwirkung des Steueranspruchs nach sich ziehen kann (z.B. BFH-Beschluss vom 14. Juli 2010 VIII B 83/09, BFH/NV 2010, 1848, m.w.N.).

13

G. Von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist vorliegend auch nicht die Frage, ob sich nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FGO die Rechtskraft des angegriffenen FG-Urteils auch auf Gesellschafter erstreckt, die ihre Beteiligung im Betriebsvermögen halten. Zum einen legen die Kläger nicht dar, dass diese Frage in einem Revisionsverfahren überhaupt klärungsfähig wäre; dass die Kläger selbst ihre Beteiligung im Betriebsvermögen halten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zum anderen kommt es --wie unter I.D.1. ausgeführt-- auf die Frage, ob die Personengesellschaft mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wird, für die Annahme von Einkünften eines Gesellschafters aus Gewerbebetrieb nicht an, wenn dieser selbst einen eigenen Gewerbebetrieb unterhält und die Beteiligung dort im Betriebsvermögen hält (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 1372).

14

II. Von einer weiteren Begründung, insbesondere der Darstellung des Sachverhalts, wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.

2

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist zum einen geklärt, unter welchen Voraussetzungen der Umbau eines Gebäudes einem Neubau gleichkommt (vgl. etwa BFH-Urteile vom 18. September 2007 IX R 31/05, BFH/NV 2008, 762; vom 24. Juni 2008 IX R 49/06, BFH/NV 2008, 1839). Zum anderen hat das Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz zu entscheiden, aufgrund welcher Umstände des Einzelfalls der Umbau eines Gebäudes einem Neubau gleichkommt oder ob die durchgeführten Baumaßnahmen dem entstandenen Gebäude das bautechnische Gepräge geben (vgl. BFH-Urteil vom 1. März 2005 IX R 60/04, BFH/NV 2005, 1505, unter II.2. a.E.). Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung eines Streitfalles ist aber generell nicht grundsätzlich bedeutsam (BFH-Beschlüsse vom 15. Februar 2006 I B 168/05, BFH/NV 2006, 1121; vom 6. November 2008 XI B 172/07, BFH/NV 2009, 617). Entsprechend ist auch keine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO).

3

2. Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) wurde schon nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Dazu hätten die Kläger die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und (vermeintlicher) Divergenzentscheidungen so herausarbeiten und gegenüberstellen müssen, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird. Das ist nicht geschehen. Weder eine Abweichung in der Würdigung von Tatsachen noch bloße Subsumtionsfehler des FG reichen für die Annahme einer Divergenz aus; insbesondere die --hier gerügte-- fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls genügt dazu nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. Dezember 2002 IX B 124/02, BFH/NV 2003, 495; vom 28. März 2011 III B 144/09, BFH/NV 2011, 1144). Angesichts der Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls ist im Streitfall eine Abweichung im Grundsätzlichen auch nicht gegeben.

4

Soweit sich die Kläger gegen eine (vermeintlich) fehlerhafte bzw. unterlassene Tatsachen- und Beweiswürdigung und eine unzutreffende Rechtsanwendung wenden, rügen sie lediglich materiell-rechtliche Fehler und damit die Unrichtigkeit des FG-Urteils; so kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. September 2010 IX B 66/10, BFH/NV 2010, 2296; vom 22. Januar 2007 VI B 98/06, BFH/NV 2007, 949).

5

3. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor. Deren Überprüfung hat auf der Basis des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG zu erfolgen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2009 IX B 105/09, BFH/NV 2010, 443).

6

a) Das FG hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) nicht verletzt. Zur Gewährung rechtlichen Gehörs obliegt es dem Gericht u.a., den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben und ihre Ausführungen und Anträge wie auch den Akteninhalt zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Andererseits ist das Gericht nicht verpflichtet, die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend zu erörtern und ihnen die einzelnen für die Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung einzelner Umstände offenzulegen (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2010 IX B 75/10, BFH/NV 2011, 448). Vielmehr muss ein --fachkundig vertretener-- Beteiligter gerade --wie hier-- bei umstrittener Sach- oder Rechtslage grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2009 IX B 86/09, BFH/NV 2010, 222, unter 2.b).

7

Ausweislich des Sitzungsprotokolls (vgl. § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung --ZPO--) wurde "die Sach- und Rechtslage" mit den Beteiligten "erörtert"; die Kläger hatten in der ca. 50 Minuten dauernden mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit, sich zu den Streitpunkten zu äußern. Angesichts offensichtlich streitiger Ansichten über die Bewertung und Berechnung der alten und neuen Bauteile, auch bezüglich des vorliegenden Sachverständigen-Gutachtens, haben die rechtskundig vertretenen Kläger gleichwohl keinen (weiteren oder ergänzenden) Beweisantrag gestellt oder auf einen solchen oder anderweitige Aufklärungsmaßnahmen hingewirkt und damit rügelos zur Sache verhandelt (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO).

8

b) Die Rüge der Kläger einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung eines beantragten Schriftsatznachlasses wegen des einen Tag vor der mündlichen Verhandlung erhaltenen FA-Schriftsatzes greift nicht durch. Unabhängig davon, ob das FG diesem Schriftsatz überhaupt Bedeutung beigemessen hat, muss dargetan werden, was in einem nachgereichten Schriftsatz vorgetragen worden wäre und inwieweit dieser Vortrag die Entscheidung des FG hätte beeinflussen können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Oktober 2010 I B 190/09, BFH/NV 2011, 291; vom 6. Juli 2011 III S 4/11 (PKH), www.bundesfinanzhof.de). Das ist nicht geschehen.

9

c) Auch eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) durch Unterlassen einer Amtsermittlung als (verzichtbarer) Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ist nicht gegeben. Trotz streitiger Sachlage wurde ein Beweisantrag nicht gestellt, auch ein anderweitiges Aufklärungsersuchen ist nicht erfolgt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden Ausführungen unter 3.a) 2. Absatz verwiesen.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob Zahlungen, die der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) von zwei berufsständischen Interessenvertretungen in der Rechtsform eingetragener Vereine als Vorstandsmitglied erhalten hat, in den Streitjahren 2003 bis 2005 der Umsatzsteuer unterliegen.

2

Der Kläger war in den Streitjahren neben seiner Tätigkeit für die berufsständischen Interessenvertretungen als Landwirt tätig und wandte auf die Umsätze des landwirtschaftlichen Betriebs die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der in den Streitjahren jeweils anzuwendenden Fassung (UStG) an. Für seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied in den berufsständischen Vereinen erhielt er Bruttovergütungen in Höhe von 21.000 € (2003), 34.350 € (2004) sowie 43.584,34 € (2005).

3

Nach einer Außenprüfung beurteilte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Tätigkeit des Klägers für die berufsständischen Vereinigungen als steuerbar und steuerpflichtig. Er erließ für die Streitjahre 2003 und 2004 erstmalige

4

Umsatzsteuerbescheide und für 2005 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid.

5

Einspruch und Klageverfahren blieben erfolglos. Das Finanzgericht entschied, die den Vergütungen zugrundeliegenden Leistungen seien steuerbar und die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG lägen nicht vor.

6

Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sowie des Erfordernisses einer höchstrichterlichen Entscheidung zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, Alternative 1 FGO).

7

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

9

Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind im Streitfall entweder nicht klärungsbedürftig oder nicht klärungsfähig.

10

a) Ist eine Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig, kommt weder eine Zulassung unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung noch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung in Betracht (vgl. zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung z.B. den Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Januar 2011 V B 65/10, BFH/NV 2011, 646, und zur Zulassung wegen Rechtsfortbildung z.B. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2010 V B 29/10, BFH/NV 2011, 563). So liegt es im Streitfall. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, nach welchen Kriterien Vorstandsmitglieder berufsständischer Vereine und von Kapitalgesellschaften selbständig und als Unternehmer gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG anzusehen sind, ist durch die Rechtsprechung bereits beantwortet (vgl. die BFH-Urteile vom 10. März 2005 V R 29/03, BFHE 209, 162, BStBl II 2005, 730; vom 14. Mai 2008 XI R 70/07, BFHE 221, 517, BStBl II 2008, 912; zur Auslegung des Merkmals der Selbständigkeit vgl. z.B. die BFH-Urteile vom 25. Juni 2009 V R 37/08, BFHE 226, 415, BStBl II 2009, 873; vom 14. April 2010 XI R 14/09, BFHE 230, 245, BStBl II 2011, 433). Hiernach sind die einzelnen Merkmale, die für und gegen die Selbständigkeit i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG sprechen, unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse gegeneinander abzuwägen, wobei entscheidend auf die Weisungsfreiheit abzustellen ist (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 221, 517, BStBl II 2008, 912, unter II.2.a). Eine Zulassung kommt nicht in Betracht, wenn die entscheidungserheblichen Rechtsfragen nur anhand von einzelfallbezogenen Umständen in einer Gesamtwürdigung beantwortet werden können --wie die Frage, ob ein Steuerpflichtiger selbständig handelt-- (vgl. den Senatsbeschluss vom 25. Januar 2011 V B 144/09, BFH/NV 2011, 863).

11

b) Die weiteren vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen, unter welchen Kriterien seine Tätigkeit als ehrenamtlich i.S. des § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG anzusehen ist und ob hierbei Vergütungen von mehreren berufsständischen Vereinigungen getrennt oder gemeinsam zu betrachten sind, bedürfen aus denselben Gründen keiner Klärung.

12

Es ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass die Frage, ob eine ehrenamtliche Tätigkeit gemäß § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG vorliegt, ebenfalls auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 863). Entgegen der Auffassung des Klägers kann es damit weder allein auf den zeitlichen Umfang der Tätigkeit noch auf die Vergütungshöhe (für jede Tätigkeit oder zusammengerechnet für mehrere Tätigkeiten) ankommen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

2

Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

3

1. Wird die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), so muss eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausgestellt und --unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur-- deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert dargetan werden (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 26, 32, m.w.N.). Entsprechendes gilt für den Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO (BFH-Beschluss vom 19. November 2007 VIII B 30/07, BFH/NV 2008, 335; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 38).

4

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), in den Streitjahren eine im Autohandel tätige GbR, macht hierzu im Wesentlichen geltend, es sei die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, ob das Finanzgericht (FG) den Vorsteuerabzug mit der Begründung versagen könne, der Leistungsempfänger sei nicht ausreichend bezeichnet, obgleich sich der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) während der langjährigen Auseinandersetzung hierauf niemals berufen habe, sondern stets nur darauf, dass die in den Rechnungen bezeichneten Lieferungen nicht von den Rechnungsstellern ausgeführt worden seien.

5

Wie die Klägerin selbst vorträgt, ist anerkannt, dass das Gericht einer Klage auch aus anderen Gründen --zu Gunsten des Klägers-- stattgeben darf, als sie der jeweilige Kläger geltend gemacht hat. Warum für den umgekehrten Fall, dass das Gericht die Klage aus anderen als den vorgetragenen Gründen --zu Gunsten des FA-- abweist, etwas anderes gelten sollte, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, vorausgesetzt, das FG hat das Recht auf Gehör beachtet. Soweit die Klägerin für die grundsätzliche Bedeutung zusätzlich auf ein treuwidriges Verhalten des FA abstellt, fehlt es zudem an der Darlegung, worin das treuwidrige Verhalten des FA liegen sollte, nachdem es das FG war, das die Klage aus anderen als den vom FA vorgetragenen Gründen abgewiesen hat.

6

2. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert.

7

Zur Zulässigkeit einer solchen auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer dartun, dass das vorinstanzliche Gericht dem angefochtenen Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem --ebenfalls tragenden-- abstrakten Rechtssatz einer Entscheidung des BFH abweicht. Das setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die betreffenden Rechtssätze der Vorentscheidung und des BFH so genau bezeichnet, dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 48 ff. und § 116 Rz 40 ff.).

8

Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen der Klägerin nicht. Sie trägt hierzu zwar vor, das FG stelle den Obersatz auf, es müsse positiv feststellbar sein, dass eine Verwechselungsgefahr mit einem anderen Leistungsempfänger ausgeschlossen werden könne. Sie führt aber keinen abstrakten Rechtssatz aus einem Urteil des BFH oder eines anderen Gerichts an, von dem das FG abgewichen sein soll.

9

Auch mit dem allgemeinen Hinweis, das FG überspanne das Maß der erforderlichen richterlichen Überzeugungsbildung, weil es von einem Maß der richterlichen Überzeugungsbildung ausgehe, bei dem praktisch niemals eine Verwechselung völlig ausgeschlossen werden könne, und laufe damit der BFH-Rechtsprechung zuwider, wird keine Divergenz von einem konkreten Urteil des BFH oder eines anderen Gerichts bezeichnet.

10

3. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen, auf dem die Entscheidung beruhen könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

11

Die Klägerin hat nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan, dass die angefochtene Entscheidung --wie behauptet-- auf einer Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) beruhen könnte.

12

Das FG hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei in den Rechnungen nicht leicht und eindeutig erkennbar als Leistungsempfängerin bezeichnet worden. Wie in dem FG-Urteil festgestellt wird, hat der Berichterstatter vor Ergehen des Urteils die Klägerin auf diesen Gesichtspunkt ausdrücklich hingewiesen. Nach Aktenlage hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin noch vor der mündlichen Verhandlung inhaltlich dazu Stellung genommen

13

4. Die Revision ist schließlich auch nicht wegen eines schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO).

14

Ein solcher Rechtsanwendungsfehler liegt vor, wenn er von erheblichem Gewicht und deshalb geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen. Dies ist nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsanwendungsfehlern des FG im Sinne einer willkürlichen oder zumindest greifbar gesetzwidrigen Entscheidung der Fall. Eine bloße Fehlerhaftigkeit der Vorentscheidung oder die nur fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles genügen hierfür nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Januar 2008 X B 90/07, BFH/NV 2008, 610; vom 31. März 2010 IV B 131/08, BFH/NV 2010, 1487, und vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25).

15

Es kann dahinstehen, ob das FG zu Recht zu der Überzeugung gekommen ist, es könne nicht positiv festgestellt werden, dass die Gesellschafterin X, die unter ihrem Namen einen Autohandel angemeldet hatte, nicht als Unternehmerin nach außen aufgetreten sei und dass deshalb keine Verwechselungsgefahr mit der Klägerin, der gleichfalls einen Autohandel betreibenden Gesellschaft, bestanden habe. Selbst wenn dies im Ergebnis fehlerhaft sein sollte, würde es sich hierbei nicht um einen qualifizierten Rechtsfehler im vorbezeichneten Sinne handeln. Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffenen Feststellungen des FG hat keine der streitigen Rechnungen die Klägerin mit ihrem Gesellschaftsnamen und der Bezeichnung "GbR" benannt und ist keine Rechnung an den Sitz der Gesellschaft adressiert.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sind nicht schlüssig dargelegt. Insoweit hätten diejenigen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- genau und schlüssig bezeichnet werden müssen, aus denen sich ergeben soll, dass der behauptete Verfahrensmangel vorliegt und das angefochtene Urteil auf ihm beruhen kann (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. September 2006 VIII B 81/05, BFH/NV 2006, 2297; vom 29. Februar 2008 IV B 21/07, BFH/NV 2008, 974; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 48 f.). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht.

3

a) Aus dem Vorbringen des Klägers, das Finanzgericht (FG) habe die Streitsache aufgrund des von ihm geltend gemachten Antrags auf Erstattung von 118,67 € lediglich unvollständig erledigt (zu diesem Verfahrensmangel vgl. z.B. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 104, m.w.N.; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 115 FGO Rz 241), ergibt sich kein Verfahrensmangel. Es ist nicht schlüssig dargelegt, dass Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens ein Antrag auf Erstattung von Versicherungsteuer in Höhe von 118,67 € war.

4

aa) Zwar hatte der Kläger mit Schreiben vom 27. Dezember 2007 an das Finanzamt X (FA) einen Antrag auf Erstattung von 118,67 € gestellt. In seinem Bescheid vom 8. Mai 2008 hat das FA diesen Antrag als einen solchen auf Änderung der Steueranmeldung des Beigeladenen in Höhe eines --die Versicherungsteuer für die Hausratversicherung des Klägers betreffenden-- Betrags von 15,76 € ausgelegt und diesen Antrag abgelehnt. Allein dieser Bescheid vom 8. Mai 2008 war Verfahrensgegenstand des Einspruchsbescheids vom 5. Juni 2008, durch den das FA den Einspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen hat.

5

bb) Nach dem Wortlaut seines Klageantrags hatte der Kläger die Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 8. Mai 2008 sowie der Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2008 und ferner die Erstattung von Versicherungsteuer in Höhe von insgesamt 64,21 € (15,76 € Versicherungsteuer für Hausratversicherung und 48,45 € Versicherungsteuer für Berufshaftpflichtversicherung) beantragt. Diesen Klageantrag hat das FG zum einen als Verpflichtungsbegehren dahin ausgelegt, die Versicherungsteueranmeldung des Beigeladenen betreffend die Hausratversicherung des Klägers für den Anmeldezeitraum September 2007 um 15,76 € herabzusetzen. Hinsichtlich des die Versicherungsteuer für die Berufshaftpflichtversicherung in Höhe von 48,45 € betreffenden Klagebegehrens hat das FG zutreffend angenommen, dass es an dem für eine zulässige Verpflichtungsklage erforderlichen erfolglosen Vorverfahren (§ 44 FGO) fehlt und die Klage insoweit unzulässig ist.

6

cc) Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht etwa deshalb vor, weil das FG das Klagebegehren als Untätigkeitsklage (§ 46 FGO) hätte behandeln müssen. Nach dieser Vorschrift ist zwar eine Klage ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig, wenn über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht innerhalb einer angemessenen Frist sachlich entschieden worden ist. Abgesehen davon, dass der Kläger einen entsprechenden Klageantrag gar nicht gestellt hat, ist eine vor Abschluss des Vorverfahrens erhobene Klage auch nur dann nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO zulässig, wenn spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG die Untätigkeit der Finanzbehörde gerügt wird (BFH-Urteil vom 24. April 2007 I R 33/06, BFH/NV 2007, 2236, m.w.N.). Vorliegend hat jedoch weder das FG festgestellt noch hat der Kläger vorgetragen, eine solche Rüge erhoben zu haben.

7

b) Soweit der Kläger aus der Vorentscheidung den Eindruck gewinnt, das FG habe sein Anliegen nicht ernst genommen, ist ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs nicht schlüssig dargelegt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt keinen Schutz gegen gerichtliche Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten aus materiell-rechtlichen oder formellen Gründen ganz oder teilweise außer Betracht lassen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 3. Juni 2004 VII B 295/03, BFH/NV 2004, 1415; vom 27. September 2006 VI B 59/06, BFH/NV 2007, 88).

8

2. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist teilweise nicht schlüssig dargelegt, teilweise ist die Beschwerde insoweit unbegründet.

9

Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes bedarf es substantiierter Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend gemacht, bedarf es einer substantiierten, an den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH orientierten Auseinandersetzung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2003 II B 152/02, BFH/NV 2004, 533; vom 21. Januar 2005 VIII B 93/03, BFH/NV 2005, 894; vom 3. Dezember 2008 VII B 65/08, BFH/NV 2009, 707, jeweils m.w.N.).

10

a) Die grundsätzliche Bedeutung der vom Kläger herausgestellten Frage, ob die Erhebung der Versicherungsteuer durch Private als Verstoß gegen Art. 108 GG zu beurteilen ist, ist nicht substantiiert dargelegt.

11

Es fehlen bereits nähere Ausführungen dazu, welche rechtlichen Gegebenheiten zu einer verfassungswidrigen "Erhebung" der Versicherungsteuer durch private Versicherungsunternehmen führen sollen und inwiefern der Versicherer dem Versicherten hoheitlich gegenüber tritt. Zudem setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht mit der in § 7 Abs. 1 des Versicherungsteuergesetzes (VersStG) getroffenen Regelung auseinander, wonach der Versicherungsnehmer Steuerschuldner ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 VersStG) und der Versicherer für die Versicherungsteuer haftet (§ 7 Abs. 1 Satz 2 VersStG). Der letzteren Regelung ist zu entnehmen, dass der Versicherer Entrichtungsschuldner ist; seine Zahlungspflicht ist nicht als Haftungsschuld nachrangig, sondern als Entrichtungsschuld vorrangig (BFH-Urteil vom 12. Dezember 1973 II R 88/66, BFHE 111, 359, BStBl II 1974, 310). Diese Regelungen vermitteln dem Versicherer offensichtlich keine öffentlich-rechtliche Stellung gegenüber dem Versicherungsnehmer. Vielmehr befindet sich der Versicherer aufgrund seiner gemäß § 8 Abs. 1 VersStG bestehenden Verpflichtung zur Steueranmeldung (die einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich steht, § 168 Satz 1 der Abgabenordnung) ausschließlich in einer öffentlich-rechtlichen Pflichtenstellung gegenüber der Finanzverwaltung.

12

Soweit die Beschwerdebegründung im Zusammenhang mit der Erhebung der Versicherungsteuer rügt, dass gegenüber dem Versicherten als Steuerschuldner kein Steuerbescheid ergeht und es ihm gegenüber auch ansonsten an einem hoheitlichen Tätigwerden fehle, ist auch eine mögliche Unvereinbarkeit dieser Rechtslage mit Art. 108 GG nicht schlüssig dargetan. Insoweit hätte es näherer Darlegung bedurft, in welcher Hinsicht die gesetzliche Ausgestaltung der Versicherungsteuer als eine den Versicherer treffende Entrichtungssteuerschuld mit Art. 108 GG unvereinbar sein soll. Insbesondere wäre auch darzulegen gewesen, aus welchem Rechtsgrund der Gesetzgeber verpflichtet sein soll, über die in §§ 7 und 8 VersStG getroffenen Regelungen hinaus auch das Verhältnis zwischen Versicherer und Versichertem durch weitere Vorschriften zu regeln.

13

b) Auch die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob der Schuldner der Versicherungsteuer (§ 7 Abs. 1 Satz 1 VersStG) aufgrund der Steuerentrichtung durch das Versicherungsunternehmen in seinem Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt ist, ist nicht schlüssig dargelegt.

14

Der Kläger hat nicht substantiiert die Gründe bezeichnet, die unter Berücksichtigung der Rechtsstellung des Versicherers als Entrichtungsschuldner eine Verletzung des Versicherten in seinem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz begründen sollen. Zu solchen Ausführungen hätte schon deshalb Anlass bestanden, weil das FG dem Rechtsschutzbegehren des Klägers zutreffend dadurch Rechnung getragen hat, dass es --unter Hinweis auf die BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 20. Juli 2005 VI R 165/01, BFHE 209, 571, BStBl II 2005, 890; vgl. auch Heuermann in HHSp, § 168 AO Rz 8), die das Recht des Arbeitnehmers zur Anfechtung der Lohnsteuer-Anmeldung durch den Arbeitgeber bejaht-- die Befugnis eines Versicherungsnehmers (als Schuldner der Versicherungsteuer, § 7 Abs. 1 Satz 1 VersStG) sowohl zur Anfechtung der Steueranmeldung des Versicherers als auch zur Erhebung einer auf Änderung der Versicherungsteuer-Anmeldung gerichteten Verpflichtungsklage bejaht hat. Mit dem Vorbringen des Klägers, die Anwendung dieser zum Lohnsteuerabzug ergangenen Rechtsprechung sei "fragwürdig" und es bestünden materiell-rechtliche Unterschiede zwischen der Versicherungsteuer und dem Lohnsteuerabzug, ist eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht schlüssig dargelegt.

15

c) Die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob die Festsetzung und Erhebung der Versicherungsteuer gegen Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem --MwStSystRL-- (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 347, 1) verstößt, ist nicht klärungsbedürftig.

16

Der V. Senat des BFH hat in seinem Beschluss vom 23. November 2010 V B 119/09 (BFH/NV 2011, 460) im Einzelnen ausgeführt, dass die Versicherungsteuer unter Berücksichtigung des Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) nicht den Charakter einer Mehrwertsteuer hat. Der beschließende Senat folgt diesen zutreffenden Erwägungen. Unter der Geltung des Art. 401 MwStSystRL, der mit Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG wörtlich übereinstimmt, kann nichts anderes gelten. Aus dem Hinweis des Klägers auf den seiner Auffassung nach unterschiedlichen Bedeutungsgehalt der Begriffe "Mehrwertsteuer" und "Umsatzsteuer" ergibt sich kein weiterer Klärungsbedarf. Im Bedeutungsgehalt beider Begriffe besteht ersichtlich kein Unterschied.

17

d) Die vom Kläger herausgestellte erhebliche fiskalpolitische Breitenwirkung der von ihm bezeichneten Rechtsfragen begründet für sich allein nicht deren grundsätzliche Bedeutung (vgl. Lange in HHSp, § 115 FGO Rz 93, m.w.N.).