Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist unbegründet.

2

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb in den Jahren 1996 und 1997 (Streitjahre) als Einzelunternehmer einen Handel mit Nutzfahrzeugen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) versagte im Anschluss an eine Außenprüfung in den Umsatzsteuerbescheiden für 1996 und 1997 vom 18. März 2004 den vom Kläger geltend gemachten Vorsteuerabzug aus den Lieferungen von LKW, weil es sich bei den Lieferanten um Scheinfirmen gehandelt habe.

3

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage in diesem Streitpunkt ab. Es führte zur Begründung aus, soweit der Kläger die streitigen Rechnungen vorgelegt habe, berechtigten diese nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG). In den meisten Rechnungen sei entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 UStG der Zeitpunkt der Lieferung nicht angegeben worden (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Dezember 2008 XI R 62/07, BFHE 223, 535, BStBl II 2009, 432). In einer Rechnung, die möglicherweise diese Voraussetzung erfülle, sei entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UStG der Leistungsempfänger nicht richtig angegeben worden, weil diese Rechnung nicht an den Kläger A, sondern an eine "A Nutzfahrzeuge GmbH" adressiert sei.

4

2. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

5

Der Kläger rügt mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde einen "Form- bzw. Verfahrensfehler", weil das FG seinen Vortrag in einem Telefax vom 10. Juni 2010 nicht mehr berücksichtigt habe.

6

Der gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Das FG hat in seinem Urteil --vom Kläger in seiner Beschwerde nicht bestritten-- ausgeführt, dass das Telefax am 10. Juni 2010 erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung und Urteilsverkündung (13:52 Uhr) um 13:56 Uhr bei Gericht eingegangen ist (Urteil, S. 5). Ein Schriftsatz ist aber nicht mehr zu berücksichtigen, wenn ihn der Kläger bei Gericht einreicht, nachdem das Urteil durch Verkündung wirksam geworden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Mai 2003 IX B 30/03, BFH/NV 2003, 1206).

7

Im Übrigen kann die Vorentscheidung auf dem vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmangel nicht --wie nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO erforderlich-- beruhen. Nach der insoweit maßgeblichen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. Juni 2010 IX B 25/10, BFH/NV 2010, 2052) --und zutreffenden-- Rechtsauffassung des FG war der Inhalt des Telefax für die getroffene Entscheidung nicht erheblich.

8

3. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Divergenz zuzulassen.

9

Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24. November 2010 VI B 32/10, BFH/NV 2011, 511, unter II.3., m.w.N.). Des Weiteren ist auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und eine identische Rechtsfrage handele (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 2008 VIII B 103/07, BFH/NV 2008, 980; vom 22. Juli 2008 II B 47/07, BFH/NV 2008, 1846, unter II.2., m.w.N.).

10

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Er hat schon keine voneinander abweichenden Rechtssätze gegenübergestellt.

11

Soweit der Kläger insbesondere geltend macht, die vom FG angeführte Entscheidung in BFHE 223, 535, BStBl II 2009, 432 sei zum UStG 2005 ergangen und deshalb auf die hier erfolgten Lieferungen in den Jahren 1996 und 1997 nicht anwendbar, weist der Senat darauf hin, dass --wie in § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG 2005-- auch nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 UStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung die Rechnungen "den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung" enthalten mussten.

12

4. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung scheidet ebenfalls aus.

13

Der Kläger hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, "ob die Finanzbehörden einem gutgläubigen Steuerpflichtigen das Risiko für den Verlust von Vorsteuern aus Rechnungen aufbürden kann, wenn dieser Betrügern aufgesessen ist oder ob in diesen Fällen dem Gesetzgeber mit einem Übermaßgebot Einhalt zu gebieten ist".

14

Er hat aber eine grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage nicht dargelegt. Denn seinem Vorbringen hierzu lässt sich nicht entnehmen, dass die zu entscheidende Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Dazu bedarf es der Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 1. August 2008 V B 25/08, juris; BFH-Urteil vom 12. August 2009 XI R 48/07, BFH/NV 2010, 259) und der Darlegung, weshalb die bestehenden Rechtsprechungsgrundsätze auf den Streitfall nicht übertragbar sind (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. August 2002 II B 62/01, BFH/NV 2003, 62; vom 15. Februar 2008 XI B 179/07, BFH/NV 2008, 819). Daran mangelt es im Streitfall.

15

Zudem wäre die vom Kläger als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage in dem von ihm angestrebten Revisionsverfahren nicht klärbar. Denn die Entscheidung darüber, ob wegen eines guten Glaubens an die Richtigkeit der Angabe des Leistenden in den Rechnungen ein Vorsteuerabzug aus Vertrauensschutzgründen zu gewähren ist, gehört nicht in das Festsetzungs-, sondern in das Billigkeitsverfahren nach den §§ 163, 227 der Abgabenordnung (vgl. BFH-Urteile vom 30. April 2009 V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744; in BFH/NV 2010, 259, unter II.1.c bb).

16

Im Übrigen ergibt sich aus den Feststellungen des FG, die für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend sind, kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger gutgläubig gewesen ist.

17

5. Die im nach Ablauf der Begründungsfrist und damit verspätet eingereichten Schriftsatz vom 26. Januar 2011 enthaltenen Ausführungen sind, soweit sie nicht nur erläuternder, ergänzender oder vervollständigender Natur sind, unbeachtlich (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. September 2006 VI B 69/05, BFH/NV 2007, 83, unter 3., m.w.N.).

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 118


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, ka

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 15 Vorsteuerabzug


(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuera

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 14 Ausstellung von Rechnungen


(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und

Abgabenordnung - AO 1977 | § 227 Erlass


Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder an

Abgabenordnung - AO 1977 | § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen


(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mi

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Tatbestand 1 I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der

Bundesfinanzhof Beschluss, 21. Juni 2010 - IX B 25/10

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Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 1. Soweit die
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Bundesfinanzhof Beschluss, 14. Nov. 2011 - XI B 66/11

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Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) verpflichtete sich im Jahr 2003 (Streitjahr) gegenüber der Stadt X Reinigungs-, Essensausgabe- sowie Abwas

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Revisionszulassung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Sicherung der Rechtseinheit und zur Rechtsfortbildung begehren, entspricht der von ihnen hervorgehobene abstrakte Rechtssatz des Finanzgerichts (FG), wonach bei einer auch teilweise selbstgenutzten Ferienwohnung zwingend eine auf 30 Jahre angelegte Prognose zur Ermittlung der Überschusserzielungsabsicht anzustellen sei, der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), so insbesondere in dem von den Klägern selbst herangezogenen Urteil des BFH vom 6. November 2001 IX R 97/00 (BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726). Insoweit besteht kein Klärungsbedarf. Gleiches gilt für den Rechtssatz, dass bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ohne weitere Prüfung von der Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen ist (s. BFH-Urteil in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726).

3

In der Sache wenden sich die Kläger gegen die Beweiswürdigung des FG, welches davon ausging, dass das streitbefangene Appartement teils auch selbstgenutzt wurde. Dahin gehende Einwände können die Revisionszulassung indes nicht rechtfertigen, insbesondere sind damit die Voraussetzungen von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht dargetan; denn ob eine Selbstnutzung vorliegt oder die Ferienwohnung ohne jegliche Selbstnutzung dauernd zur Vermietung angeboten und bereitgehalten worden ist, hat das FG nach seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (BFH-Urteil in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726).

4

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Kläger, zugunsten des Steuerpflichtigen könne von einer ausschließlichen Vermietung ausgegangen werden, wenn er glaubhaft mache, dass er die Entscheidung über die Vermietung einem ihm nicht nahestehenden Vermittler übertragen und eine Eigennutzung vertraglich für das Gesamtjahr ausgeschlossen habe. Auch insoweit wenden sich die Kläger lediglich gegen die Beweiswürdigung des FG, wonach sich die Kläger eine Eigennutzung der Ferienwohnung vorbehalten hatten.

5

Auch soweit die Kläger meinen, das FG weiche vom BFH-Urteil in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 ab, da es davon ausgehe, dass die Prognose der Überschusserzielungsabsicht nicht nur zu Beginn des Erwerbs der Ferienwohnung vorzunehmen sei, sondern dass eine derartige Prognose auch zu einem beliebigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse vorgenommen werden könne, liegt die behauptete Divergenz nicht vor. Denn das FG bezieht sich explizit auf das genannte BFH-Urteil und wendet dieses auf den Streitfall an.

6

Soweit die Kläger meinen, durch die Vorlage des Mietvertrages mit der Klagebegründung hätten sie die Überschusserzielungsabsicht nachgewiesen, wenden sie sich wiederum gegen die Beweiswürdigung des FG, machen damit aber keinen Revisionszulassungsgrund geltend. Gleiches gilt, soweit sie erstmalig im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einen Auszug aus dem Verkaufsprospekt vorlegen; die Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung des FG kann nicht im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich angegriffen werden.

7

Auch eine Divergenz zu den Urteilen des BFH vom 28. November 2007 IX R 9/06 (BFHE 220, 63, BStBl II 2008, 515) und vom 30. September 1997 IX R 80/94 (BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771) besteht nicht. Beide Judikate betreffen keine Ferienwohnungen.

8

2. Da es nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG nicht auf die Intention der Kläger, das streitbefangene Appartement als Kapitalanlage nutzen zu wollen, ankam, hat das FG auch seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) nicht verletzt, indem es keine weitere Sachaufklärung hierzu angestellt hat.

9

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der … GmbH (X-GmbH) und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In dieser Funktion ist der Kläger alleiniger Stellvertreter von AB in dessen Eigenschaften als Alleingesellschafter sowie Vorsitzender der Geschäftsführung der X-GmbH. Daneben ist der Kläger auch stellvertretender Vorstandsvorsitzender und Finanzvorstand der Dachgesellschaft der X-GmbH, der AB Holding GmbH & Co. KG (Y-Holding).

2

In den Jahren 1992 bis 1995 beteiligte sich der Kläger an drei Immobilienfonds und erwarb einen Miteigentumsanteil an einem Objekt in Z. Bei allen diesen Investitionen wurde der Kläger von dem Steuerberater CD beraten. Die aus diesen Investitionen erlittenen Verluste machte der Kläger nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung als Schadensersatzanspruch gegen CD gerichtlich geltend. Das zivilrechtliche Gerichtsverfahren wurde jedoch durch Klagerücknahme beendet. Der Kläger kam damit einer Vereinbarung zwischen ihm und der X-GmbH nach, worin er sich gegen Zahlung von … DM verpflichtet hatte, das Gerichtsverfahren nicht mehr weiter zu betreiben und seine Ansprüche gegen CD nur noch im Wege außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen weiterzuverfolgen. Der Betrag von … DM wurde am 30. September 1999 auf das Konto des Klägers eingezahlt. CD verpflichtete sich schließlich, zur Abgeltung aller Schadensersatzansprüche einen Betrag von … DM an den Kläger zu zahlen. Nach Eingang dieser Zahlung wurde die Klage schließlich im Jahr 2000 zurückgenommen.

3

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1999) teilten die Kläger die Zahlung von … DM dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mit, vertraten jedoch die Auffassung, dass es sich hierbei um einen nicht steuerbaren Schadensersatz handele. Das FA behandelte den gezahlten Betrag von … DM dagegen als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Einspruch blieb erfolglos. Die hiergegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht (FG) wurde als unbegründet abgewiesen. Das FG stützte sich dabei im Wesentlichen darauf, dass die Zahlung nicht ganz überwiegend aufgrund eines dem Kläger gegenüber der X-GmbH zustehenden Schadensersatzanspruches geleistet worden sei. Vielmehr sei die Zahlung in erster Linie geleistet worden, um eine Beendigung des gegen CD geführten Prozesses zu erreichen, bevor die Öffentlichkeit auf dieses Verfahren aufmerksam werden konnte. Die Veranlassung der Zahlung durch das Arbeitsverhältnis sah das FG aufgrund der leitenden Stellung des Klägers im Konzern als gegeben an. Das FG war zudem der Auffassung, dass die Zahlung auch nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der X-GmbH erfolgte, da auch die Gefahr bestanden habe, dass das persönliche Image des Klägers als Finanzvorstand der Y-Holding durch den Prozess hätte Schaden nehmen können. Es nahm daher ein nicht unerhebliches Eigeninteresse des Klägers an.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde der Kläger, mit der geltend gemacht wird, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, diene der Rechtsfortbildung und sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Beschwerde der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg, denn sie ist unbegründet. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch dient sie der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO). Darüber hinaus ist auch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).

6

1. Machen die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss die von ihnen aufgeworfene grundsätzlich bedeutsame und klärungsbedürftige Rechtsfrage auch klärungsfähig sein (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 30, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Da es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist, Rechtsfragen abstrakt zu klären, muss die zu klärende Rechtsfrage dabei für die Entscheidung des Rechtsstreits rechtserheblich sein (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O.). Eine Rechtsfrage kann beispielsweise dann nicht geklärt werden, wenn sie sich nur stellen kann, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird (BFH-Beschluss vom 8. Dezember 2003 I B 67/03, BFH/NV 2004, 648). Gleiches gilt, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die sich so nicht stellt, weil sie der Entscheidung des FG nicht zugrunde gelegen hat.

7

So verhält es sich aber im Streitfall. Die Kläger halten nachfolgende Fragestellung für grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig:

8

"Liegt Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bereits dann vor, wenn der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer eine Leistung erbringt und

9

 

- diese Leistung zur Tilgung einer Verbindlichkeit aus Schadensersatz erbracht wird,
- dieser Tilgungszweck aber nicht die überwiegende Veranlassung für die Leistung darstellt,
- die Leistung vielmehr überwiegend durch andere Gründe veranlasst ist
- und diese anderen Gründe für sich betrachtet nicht zu einer Qualifizierung der Leistung als Arbeitslohn führen?"
10

Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage ist indessen nicht klärungsfähig, da sie für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht rechtserheblich ist.

11

Nach Auffassung der Kläger habe das FG gar nicht geprüft, ob die Absicht der X-GmbH, eine Beendigung des Prozesses gegen CD zu erreichen, für sich genommen auf einen Lohncharakter der Zahlung hinweise. Diese Grundannahme der Kläger liegt der Entscheidung des FG jedoch gerade nicht zugrunde. Dieses hat vielmehr unter II.2.3. der Entscheidungsgründe ausgeführt, dass die Zahlung des streitgegenständlichen Betrages durch das Arbeitsverhältnis des Klägers veranlasst sei, da maßgebliches Motiv für die Zahlung gerade die sich aus der leitenden Stellung des Klägers im Konzern im Zusammenhang mit dem gegen CD geführten Prozess ergebenden Konsequenzen waren. Das FG hat daher --entgegen der von den Klägern formulierten Rechtsfrage-- gerade "diese anderen Gründe" als durch das Arbeitsverhältnis veranlasst angesehen. Eine Beantwortung der von den Klägern formulierten Rechtsfrage wäre daher für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht rechtserheblich.

12

Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn das finanzgerichtliche Urteil einen Rechtsfehler von erheblichem Gewicht enthält, der geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Auslegung und Anwendung des revisiblen Rechts durch das FG objektiv willkürlich oder greifbar gesetzeswidrig ist (z.B. BFH-Beschluss vom 5. Juli 2005 VI B 150/04, BFH/NV 2005, 2025; vgl. auch Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 115 FGO Rz 200 ff.; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 63 ff. und 75 ff.; jeweils m.w.N.). Dies ist im Streitfall jedoch nicht erkennbar. Das FG hat vielmehr zutreffend die Rechtsgrundsätze des BFH zur Veranlassung der Leistung des Arbeitgebers als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers auf den entschiedenen Streitfall übertragen. Danach ist gerade nicht entscheidend, dass die Leistung des Arbeitgebers für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers erbracht wird, es genügt vielmehr, dass sich die Zuwendung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erweist (vgl. Schmidt/Drenseck, EStG, 29. Aufl., § 19 Rz 26, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

13

2. Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO ist insbesondere in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so beispielsweise, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Erforderlich ist eine Entscheidung des BFH nur dann, wenn die Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegt und wenn die Frage nach dem "Ob" und ggf. "Wie" der Rechtsfortbildung klärungsbedürftig ist. Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO höchstrichterlich entwickelten strengen Darlegungsanforderungen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 41). Daran fehlt es im Streitfall aus den unter II.1. genannten Gründen.

14

3. Auch die Divergenzrüge der Kläger bleibt ohne Erfolg. Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen. Für eine schlüssige Divergenzrüge ist überdies weiterhin auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, unter 2.a und b der Gründe, m.w.N.).

15

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Kläger nicht gerecht. Es fehlt bereits an der identischen Rechtsfrage. Denn die Kläger gehen bei der unter B.II. der Beschwerdeschrift wiedergegebenen Divergenzrüge wiederum davon aus, dass das FG nicht geprüft habe, ob die Absicht der X-GmbH, eine Beendigung des Prozesses gegen CD zu erreichen, für sich genommen auf einen Lohncharakter der Zahlung hinweise. Wie unter II.1. dargelegt, ist dies jedoch gerade nicht der Fall.

16

Die unter B.III. der Beschwerdeschrift erhobene weitere Divergenzrüge ist ebenfalls nicht erfolgreich. Denn wenn die Kläger davon ausgehen, dass das FG aufgrund seiner tatrichterlichen Beweiswürdigung lediglich ein nicht unerhebliches Eigeninteresse des Klägers an der Beendigung des Prozesses festgestellt habe, dieses dann aber nicht in Relation zu dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gesetzt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Das FG ist vielmehr in tatrichterlicher Würdigung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles unter II.2.2. seiner Entscheidungsgründe zu dem Ergebnis gelangt, dass an der Zahlung des streitgegenständlichen Betrages ein nicht unerhebliches Eigeninteresse des Klägers bestand, "das die Annahme eines ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses seines Arbeitgebers ausschließt". Das FG hat daher nach Auffassung des erkennenden Senats eine Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles vorgenommen. Im Ergebnis wenden sich die Kläger damit lediglich gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils in Bezug auf die dort getroffene tatsächliche Würdigung. Derartige Einwände eröffnen die Revision allerdings regelmäßig nicht (BFH-Beschluss vom 12. Juli 2004 V B 236/03, BFH/NV 2004, 1660, m.w.N.). Die tatrichterliche Würdigung ist einer revisionsrechtlichen Überprüfung entzogen.

17

Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn das finanzgerichtliche Urteil einen Rechtsfehler von erheblichem Gewicht enthält, der geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Auslegung und Anwendung des revisiblen Rechts durch das FG objektiv willkürlich oder greifbar gesetzeswidrig ist (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2025; vgl. auch Lange in HHSp, § 115 FGO Rz 200 ff.; Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 115 FGO Rz 63 ff. und 75 ff.; jeweils m.w.N.). Dies ist im Streitfall jedoch nicht erkennbar. Das FG hat vielmehr zutreffend die Rechtsgrundsätze der von den Klägern in der Beschwerdeschrift angegebenen Entscheidungen des BFH auf den entschiedenen Streitfall übertragen.

18

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO). Insbesondere ist keine Entscheidung des Senats zu der von den Klägern im Hinblick auf die Anwendung des § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erhobenen Divergenzrüge erforderlich, da die Beschwerde bereits im Hinblick auf die gegen die Anwendung von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erhobenen Rügen ohne Erfolg geblieben ist.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.