Bundesfinanzhof Beschluss, 08. Mai 2018 - XI B 5/18

ECLI: ECLI:DE:BFH:2018:B.080518.XIB5.18.0
published on 08/05/2018 00:00
Bundesfinanzhof Beschluss, 08. Mai 2018 - XI B 5/18
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Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28. November 2017  8 K 941/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, an der in den Streitjahren (2010 und 2011) nicht die A-GbR selbst beteiligt war, sondern die beiden Gesellschafter der A-GbR zu je 50 % beteiligt waren.

2

Die Klägerin führte Restaurationsumsätze aus und veräußerte außerdem im Jahr 2010 ihr Anlagevermögen an die A-GbR, das diese an die Klägerin zurückverpachtete.

3

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ging nach Durchführung einer Außenprüfung in den Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre vom 31. Oktober 2014 davon aus, dass zwischen der A-GbR und der Klägerin in den Streitjahren keine Organschaft bestanden habe, weil die Klägerin nicht in die A-GbR finanziell eingegliedert gewesen sei. Die mittelbare Beteiligung über die Gesellschafter der A-GbR sei nicht ausreichend (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. April 2010 V R 9/09, BFHE 229, 433, BStBl II 2011, 597; zur Abgrenzung s. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2017 XI B 25/17, BFH/NV 2017, 1591). Die zur zeitlichen Anwendung u.a. dieses Urteils durch die Finanzverwaltung ergangene Übergangsregelung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 5. Juli 2011, BStBl I 2011, 703) sei aus mehreren Gründen nicht anzuwenden. Der Verkauf des Anlagevermögens sei deshalb umsatzsteuerbar und -pflichtig.

4

Außerdem sei die Kassenführung der Klägerin aus mehreren Gründen nicht ordnungsgemäß gewesen, so dass eine Hinzuschätzung von 10 % der Barumsätze vorzunehmen sei.

5

Der Einspruch der Klägerin hatte insoweit Erfolg, als das FA in der Einspruchsentscheidung vom 3. März 2016 die Höhe der Hinzuschätzung auf 5 % der Barumsätze reduzierte. Im Übrigen wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück und begründete u.a. unter 3. die Hinzuschätzungen in Höhe von 5 % und unter 4. das Nichtvorliegen einer Organschaft.

6

Die Klägerin verfolgte ihr Begehren mit der Klage weiter und begründete die Klage mit Schreiben vom 18. September 2016, 21. November 2016 und 9. Januar 2017. Am 21. November 2016 stellte die Klägerin außerdem einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung (durch Anerkennung der Organschaft) aus Billigkeitsgründen nach § 163 der Abgabenordnung und wies das Finanzgericht (FG) darauf hin, sie werde ggf. beantragen, das Verfahren bis zu einer Entscheidung über den Billigkeitsantrag gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) "ruhen" zu lassen.

7

Das FA teilte dem FG dazu am 21. Februar 2017 mit, der Antrag sei abgelehnt und Einspruch eingelegt worden. Die Klägerin teilte am 20. September 2017 mit, das Billigkeitsverfahren werde fortgesetzt. Gleichzeitig beantragte die Klägerin, das Klageverfahren "ruhen" zu lassen. In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin des FA gegenüber dem FG erklärt, das dazu laufende Einspruchsverfahren sei noch nicht abgeschlossen.

8

Unter dem 26. September 2017 wurden die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung am Dienstag, den 28. November 2017 geladen.

9

Mit Telefax vom Montag, den 27. November 2017, 16:45 Uhr, ließ der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem FG mitteilen, dass er "erkrankt" sei und daher den Termin am 28. November 2017 nicht wahrnehmen könne. Mit Telefax vom selben Tag, 18:33 Uhr, ließ er beantragen, einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

10

Das FG führte die mündliche Verhandlung durch, wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Es entschied, der Termin sei nicht zu verlegen, da die Klägerin die Erkrankung des Prozessbevollmächtigten nicht überprüfbar dargelegt habe. Zur Begründung, dass die Klage unbegründet sei, verwies das FG auf die Einspruchsentscheidung des FA unter 3., 4.a und 4.b.

11

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend. Zum einen habe das FG zu Unrecht den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht verlegt. Zum anderen habe das FG mit seiner Anwendung des § 105 Abs. 5 FGO den Vortrag der Klägerin in den Schriftsätzen vom 18. September 2016 und 21. November 2016 außer Acht gelassen und sich nicht damit auseinandergesetzt.

Entscheidungsgründe

II.

12

Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Das FG hat im Rahmen der Entscheidungsgründe zwar gemäß § 105 Abs. 5 FGO auf die Entscheidungsgründe der Einspruchsentscheidung verwiesen, dabei aber das neue Vorbringen der Klägerin nicht berücksichtigt.

13

1. Dem FG ist zwar nicht, wie die Klägerin meint, bereits dadurch ein Verfahrensfehler unterlaufen, dass es die mündliche Verhandlung vom 28. November 2017 nicht verlegt hat; denn auch bei Verlegungsanträgen, die am Nachmittag des Vortags der mündlichen Verhandlung gestellt werden, muss der Antragsteller die erheblichen Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) so genau angeben, dass sich das Gericht aufgrund der Schilderung ein Urteil über deren Erheblichkeit bilden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. September 2012 II B 61/12, BFH/NV 2012, 1995, Rz 4; vom 26. November 2013 I B 2/13, BFH/NV 2014, 542, Rz 1 und 3; vom 8. September 2015 XI B 33/15, BFH/NV 2015, 1690, Rz 12; Beschluss des Bundessozialgerichts vom 7. November 2017 B 13 R 153/17 B, juris, Rz 9 f.). Dies ist in den Telefaxen vom 27. November 2017, 16:45 Uhr und 18:33 Uhr, die der Vorsitzenden erst am 28. November 2017 um 8:15 Uhr vorlagen, nicht geschehen.

14

2. Allerdings ist das Urteil des FG trotz der Begründungserleichterung des § 105 Abs. 5 FGO, von der das FG Gebrauch gemacht hat, teilweise nicht mit Gründen versehen.

15

a) Nach § 105 Abs. 5 FGO kann das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt. Dies soll einerseits nicht den Rechtsschutz des Bürgers einschränken, andererseits aber die Gerichte durch die Möglichkeit der Bezugnahme auf bereits vorliegende und zutreffend begründete Verwaltungsentscheidungen von unnötiger Formulierungs- und Schreibarbeit entlasten (vgl. BTDrucks 12/1061, S. 19 f.). Deshalb kann das FG, wenn das FA bereits zu allen im Klageverfahren vorgebrachten entscheidungserheblichen Einwendungen Stellung genommen hat, zur Begründung seiner Entscheidung auf die Einspruchsentscheidung des FA ohne weitere eigene Darstellung der Entscheidungsgründe Bezug nehmen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Oktober 2015 X B 116/15, BFH/NV 2016, 216, Rz 5, m.w.N.; vom 21. Juli 2017 X B 167/16, BFH/NV 2017, 1447, Rz 11).

16

aa) Die Befugnis des FG, von der Begründungserleichterung des § 105 Abs. 5 FGO Gebrauch zu machen, ist jedoch durch den Begründungszwang begrenzt (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2006 II B 91/05, BFH/NV 2007, 256, unter II.1.b, Rz 8). Deshalb muss das FG auch bei Anwendung des § 105 Abs. 5 FGO u.a. auf wesentliches neues Vorbringen im Klageverfahren in seiner Entscheidung eingehen (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 12. September 1995 VII B 64/95, juris, Rz 9; vom 10. November 2006 XI B 147/05, BFH/NV 2007, 267, unter 3.a, Rz 6; vom 5. Mai 2014 III B 125/13, BFH/NV 2014, 1219, Rz 11). Das Begründungserfordernis des § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO dient vor allem der Unterrichtung der Beteiligten darüber, auf welchen Feststellungen und Überlegungen die Entscheidung beruht (vgl. BFH-Beschluss vom 17. September 2009 IV B 82/08, BFH/NV 2010, 50, Rz 6).

17

bb) Wenn das FG in unzulässiger Weise von der Begründungserleichterung des § 105 Abs. 5 FGO Gebrauch macht, ist sein Urteil nicht mit Gründen versehen (vgl. BFH-Urteile vom 29. Juli 1992 II R 14/92, BFHE 169, 1, BStBl II 1992, 1043, unter II., Rz 6 ff.; vom 23. April 1998 IV R 30/97, BFHE 186, 120, BStBl II 1998, 626, unter 1.a, Rz 13 ff.; BFH-Beschluss vom 3. März 2009 X B 59/08, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R389); denn vom Vorliegen eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist auszugehen, wenn den Beteiligten --zumindest in Bezug auf einen der wesentlichen Streitpunkte-- die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2013 XI B 33/13, BFH/NV 2014, 714, Rz 17).

18

b) Eine solche Situation liegt im Streitfall vor; denn das FG hat von § 105 Abs. 5 FGO Gebrauch gemacht, ohne auf den --erst im Laufe des Klageverfahrens gestellten-- Antrag der Klägerin, das Klageverfahren wegen Umsatzsteuer aufgrund des beim FA gestellten Antrags auf abweichende Steuerfestsetzung (durch Anerkennung einer Organschaft) "ruhen" zu lassen (wegen des Verweises auf § 74 FGO gemeint: auszusetzen), einzugehen.

19

aa) Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 21. November 2016, auf den das FG --anders als auf den Schriftsatz vom 18. September 2016-- im Urteil nicht Bezug genommen hat, mitgeteilt, dass sie einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gestellt hat, und angekündigt, dass sie ggf. einen Antrag auf "Ruhen" (gemeint, wie durch den Verweis auf § 74 FGO für das FG erkennbar war: Aussetzung) des Verfahrens stellen wird. Dies hat sie mit Schreiben vom 20. September 2017 dann auch getan.

20

bb) Darauf ist das FG im Urteil nicht eingegangen. Insbesondere hat das FG, obwohl ihm insoweit ein eigenes Ermessen zusteht (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2003 XI R 63/00, BFH/NV 2004, 940, unter II.3., Rz 37; BFH-Urteile vom 11. Mai 2010 IX R 26/09, BFH/NV 2010, 2067, Rz 27 ff.; vom 14. April 2011 IV R 15/09, BFHE 233, 206, BStBl II 2011, 706, Rz 31; vom 10. September 2015 V R 17/14, BFH/NV 2016, 80, Rz 55), nicht begründet, warum es das Verfahren, wie von der Klägerin im Ergebnis beantragt, nicht nach § 74 FGO aussetzt. Der Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen wurde von der Klägerin im Streitfall nicht kurz vor der mündlichen Verhandlung im November 2017 gestellt, sondern bereits im November 2016. Das Billigkeitsverfahren befindet sich schon im Einspruchsverfahren und das FA hatte dem FG bereits mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 mitgeteilt, dass mit einer zeitnahen Entscheidung gerechnet werden kann. Die (konkludente) Entscheidung des FG, den Antrag der Klägerin, das Verfahren auszusetzen, abzulehnen, kann daher nicht auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden.

21

cc) Das Billigkeitsverfahren ist auch entscheidungserheblich: Sollte das FA auf Grundlage des BMF-Schreibens in BStBl I 2011, 703 eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen durch Anerkennung einer Organschaft nicht mehr ablehnen, nachdem die Klägerin diese jedenfalls nunmehr in vollem Umfang beantragt, könnte dies Auswirkungen auf beide Streitjahre haben; denn die Klägerin hat vor dem FG geltend gemacht, die Organschaft habe bereits vor dem 1. Januar 2010 mit der Verpachtung einer Gaststätte an sie, die Klägerin, begonnen. Tatsächliche Feststellungen des FG dazu fehlen.

22

Die noch zu treffende Entscheidung des FA über die Billigkeitsmaßnahme aufgrund der genannten Übergangsregelung ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar (vgl. BFH-Urteil vom 2. Dezember 2015 V R 12/14, BFH/NV 2016, 437, Rz 32).

23

3. Aufgrund dieses Verfahrensfehlers erscheint es sachgerecht, gemäß § 116 Abs. 6 FGO das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen, da beim derzeitigen Verfahrensstand von einer Revisionsentscheidung keine weitere rechtliche Klärung zu erwarten ist (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 30. September 2013 XI B 69/13, BFH/NV 2014, 166, Rz 17, m.w.N.).

24

4. Der Beschluss ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ohne weitere Begründung. Diese Vorschrift gilt auch für Beschlüsse i.S. des § 116 Abs. 6 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Mai 2015 XI B 29/15, BFH/NV 2015, 1257, Rz 23).

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Annotations

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.