Bundesfinanzhof Beschluss, 22. Nov. 2012 - XI B 113/11

22.11.2012

Tatbestand

1

I. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit der Begründung statt, die durchgeführte Beweisaufnahme habe zu einem "non liquet" geführt. Die Aussagen der Zeugen seien jede für sich genommen glaubhaft und die Zeugen wirkten auch glaubwürdig, die Aussagen wiedersprächen sich jedoch eklatant. Es sei dem FG nicht möglich, den Sachverhalt näher aufzuklären und festzustellen, ob die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) angenommenen Umsätze in Form von entgeltlichen Schrottanlieferungen getätigt habe.

2

Im Tatbestand des Urteils wird die Einlassung des FA im Anschluss an dessen Antrag, die Klage abzuweisen, wie folgt wiedergegeben: "Es beruft sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Herren A und B."

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Den Antrag des FA auf Berichtigung des Tatbestandes gemäß § 108 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dahingehend, es habe sich "neben den Zeugenaussagen auch auf die vorliegende Dokumentation der Einkaufsvorfälle und die Indizwirkung von Vergleichsfällen, die für die Richtigkeit der aufgezeichneten Schrottlieferungen spricht" berufen, lehnte das FG ab. Zur Begründung führte es aus, nach der vom Senat in seinem Urteil vertretenen Rechtsauffassung sei die nur vom FA vertretene Indizwirkung von Vergleichsfällen unter keinem Gesichtspunkt entscheidungserheblich und rechtfertige daher auch keine Tatbestandsberichtigung.

4

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht das FA u.a. geltend, nach Lage der Akten habe das FG den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Die streitigen Umsätze würden --abgesehen von ferner benannten Zeugen-- auch durch die detaillierten Aufzeichnungen in einem Wareneingangsbuch über Schrottanlieferungen der Klägerin sowie weiterer Kunden bestärkt. Diese Aufzeichnungen seien von allen anderen in dem Wareneingangsbuch vermerkten Lieferanten im Rahmen von Betriebsprüfungen als zutreffend anerkannt worden und entfalteten daher hohe Indizwirkung für die dort gleichfalls aufgezeichneten Lieferungen der Klägerin.

5

Das FG habe zudem seiner Entscheidung nicht den Inhalt der vorgelegten Akten und sein --des FA-- Vorbringen im gebotenen Maße berücksichtigt. Obwohl im Besteuerungs- und Klageverfahren wiederholt auf die Aufzeichnungen in einem Wareneingangsbuch verwiesen worden sei, habe das FG diese völlig ignoriert. Die von dem FG in den Entscheidungsgründen erwähnten sog. nachträglich erstellten Listen seien, wie vorgetragen, von den Aufzeichnungen im Wareneingangsbuch zu unterscheiden.

Entscheidungsgründe

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II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt nach § 116 Abs. 6 FGO zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.

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1. Das FG hat seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt und damit gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen. Die Vorentscheidung kann auf dem Verfahrensfehler beruhen.

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a) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das FG ist hiernach insbesondere verpflichtet, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten vollständig zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. April 2005 IX B 194/03, BFH/NV 2005, 1354; vom 19. Januar 2006 VIII B 113/05, BFH/NV 2006, 803; vom 24. April 2007 VIII B 251/05, BFH/NV 2007, 1521; vom 13. April 2011 IX B 180/10, BFH/NV 2011, 1375, m.w.N.). Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. November 2006 VIII B 104/06, BFH/NV 2007, 486, m.w.N.).

9

b) Das FA macht zutreffend geltend, dass es im Laufe des Verfahrens wiederholt auf Aufzeichnungen in einem Wareneingangsbuch über Schrottanlieferungen verwiesen habe und darauf, dass sich die dort enthaltenen Aufzeichnungen bzgl. anderer Kunden als zutreffend erwiesen hätten und sich hieraus eine starke Indizwirkung dafür ergebe, dass auch die die Klägerin betreffenden Aufzeichnungen zutreffend seien.

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Diesen Sachvortrag hat das FG außer Acht gelassen, wie sich bereits daraus ergibt, dass es im Tatbestand hinsichtlich des Vorbringens des FA lediglich ausführt, das FA stütze sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Herren A und B. Aufzeichnungen eines Wareneingangsbuchs werden in dem Urteil an keiner Stelle erwähnt. Damit hat das FG einen Umstand nicht berücksichtigt, der in die Beweiswürdigung hätte einfließen müssen und mithin einen Teil des Gesamtergebnisses des Verfahrens nicht seiner Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2011 IX B 90/11, BFH/NV 2012, 234).

11

Soweit das FG in den Entscheidungsgründen ausführt, es könne sein, dass "die nachträglich erstellten Listen" nicht dem wahren Sachverhalt entsprechen, handelt es sich bei diesen Listen, deren Inhalt im Urteil nicht weiter erläutert wird, offensichtlich --und wie vom FA dargelegt-- nicht um die vom FA angeführten "Aufzeichnungen in einem Wareneingangsbuch". Denn das FA hat wiederholt geltend gemacht, die "nachträglich erstellten Listen" dürften nicht mit den von ihm angeführten "Aufzeichnungen in einem Wareneingangsbuch" gleichgesetzt werden. Dem Urteil des FG ist hierzu nichts Gegenteiliges zu entnehmen, obwohl es einer Begründung bedurft hätte, wenn es entgegen dem FA davon überzeugt gewesen sein sollte, dass die Aufzeichnungen des Wareneingangsbuchs nachträglich erstellt worden sind.

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2. Es erscheint sachgerecht, nach § 116 Abs. 6 FGO die Vorentscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen, da im Streitfall angesichts des nicht hinreichend aufgeklärten Sachverhalts von einer Revisionsentscheidung keine weitere rechtliche Klärung zu erwarten ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. September 2003 I B 18/03, BFH/NV 2004, 207; vom 29. Januar 2010 II B 107/09, BFH/NV 2010, 938). Das FG wird die notwendigen Feststellungen nachholen und hierzu ggf. weitere Zeugen hören müssen.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 108


(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. (2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluss. Der Beschl

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(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.