Bundesfinanzhof Beschluss, 18. Jan. 2011 - X S 7/10 (PKH)
Gericht
Tatbestand
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I. Der Antragsteller erhob Klage beim Finanzgericht (FG) wegen des Einkommensteuerbescheids 2001. Er machte u.a. geltend, der Beklagte (das Finanzamt --FA--) habe Vorsorgeaufwendungen nicht vollständig steuermindernd berücksichtigt.
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Ferner wandte sich der Antragsteller gegen einen Abrechnungsbescheid. Er beanstandete, dass das FA gegen seinen Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuer für die Jahre 1999 und 2000 mit auf das Land nach § 7 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes übergegangenen Unterhaltsverpflichtungen aufgerechnet habe. Er machte geltend, er habe Widerspruch gegen die Forderung des Landkreises X eingelegt. Hierüber sei noch nicht entschieden. Das FA sei nicht berechtigt, eine Aufrechnung mit der nicht bestandskräftigen Forderung zu erklären.
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Das FG wies die Klage ab. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid sei nicht zu beanstanden. Insbesondere werde dem Rechtschutzinteresse wegen des lediglich beschränkten Abzugs der Vorsorgeaufwendungen durch einen Vorläufigkeitsvermerk im angefochtenen Bescheid Rechnung getragen. Auch seien die vom FA durchgeführten Aufrechnungen rechtmäßig. Der angefochtene Abrechnungsbescheid sei nicht zu beanstanden. Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Das vollständige Urteil wurde dem Antragsteller am 1. März 2010 zugestellt.
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Mit Schreiben vom 1. April 2004 stellte der Antragsteller wegen des durchzuführenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) und auf Beiordnung eines von ihm benannten Rechtsanwalts. In der Sache macht er geltend, es bedürfe der grundsätzlichen Klärung, ob --wie vom FG angenommen--, eine Aufrechnung mit übergegangenen Unterhaltsforderungen zulässig sei, obwohl deren Bestehen von ihm bestritten werde und eine rechtskräftige Klärung noch ausstehe. Grundsätzliche Bedeutung habe auch die Frage, ob Aufwendungen für die Altersvorsorge und Berufsunfähigkeitsaufwendungen bei nach 1961 geborenen Personen steuermindernd zu berücksichtigen seien. Zudem beruhe das angefochtene Urteil des FG auf mehreren Verfahrensmängeln.
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Dieses Schreiben vom 1. April 2004 und die diesem beigefügten Anlagen leitete der Antragsteller dem Bundesfinanzhof (BFH) mittels Telefax zu. Die übersandten 14 Seiten tragen im Kopf jeweils einen aufgedruckten, zeitlich fortlaufenden Absendevermerk. Der Aufdruck auf der ersten Seite lautet: "01/04 2010 23:53 FAX..." Der Aufdruck auf der letzen Seite hat folgenden Inhalt: "01/04 2010 23:59 FAX..."
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Dieses Fax-Schreiben ging ausweislich des Empfangsprotokolls am 2. April 2010 0:11 Uhr auf dem digitalen Faxempfangsgerät des BFH ein. Bei dem Gerät werden die digitalen Faxdaten über die Telefonanlage empfangen und als einheitlicher Datensatz auf den Server überspielt. Festgehalten wird der Zeitpunkt, zu dem die Übermittlung der Daten des jeweiligen gesamten Datensatzes abgeschlossen ist. Störungen des Faxgeräts des BFH lagen nach Mitteilung der Verwaltung des BFH nicht vor.
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Auf einen schriftlichen Hinweis des Senatsvorsitzenden an den Antragsteller, in welchem dieser auf den verspäteten Eingang seines Schreibens hingewiesen wurde, teilte dieser mit, sein Fax-Schreiben habe den BFH rechtzeitig erreicht. Er versichere an Eides statt, dass die Systemzeit seines Faxgeräts vor jedem Faxversand geprüft werde und keine Gangabweichung von mehr als einer Minute aufweise.
Entscheidungsgründe
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II. Der Antrag wird abgelehnt.
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1. Der vom Antragsteller selbst gestellte PKH-Antrag ist zulässig, weil für den Antrag ungeachtet der Regelung des § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kein Vertretungszwang besteht (BFH-Beschluss vom 8. Mai 2009 IV S 3/09 (PKH), Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R679).
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2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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a) Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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b) Wird --wie hier-- vom Antragsteller selbst PKH für ein fristgebundenes Rechtsmittel beantragt, dann muss er nach der ständigen Rechtsprechung des BFH innerhalb der Frist zur Einlegung dieses Rechtsmittels alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH geschaffen haben. Hierzu gehört u.a., dass ein fristgerechter PKH-Antrag gestellt worden ist (BFH-Beschluss vom 29. März 2005 VII S 19/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1582).
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c) Im Streitfall endete die Frist zur Einlegung der Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision und damit auch die PKH-Antragsfrist mit Ablauf des 1. April 2010. Der PKH-Antrag des Antragstellers hat jedoch den BFH erst am Folgetag erreicht.
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aa) Dies folgt zwar nicht bereits zwingend daraus, dass das digitale Faxempfangsgerät des BFH dieses Eingangsdatum festgehalten hat und der Antragsteller als Rechtsmittelführer die Folgen der Beweislosigkeit hinsichtlich des behaupteten rechtzeitigen Fristeingangs trägt (zu Letzterem vgl. BFH-Beschluss vom 8. Juli 2003 VIII B 3/03, BFH/NV 2003, 1441).
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Kommt nämlich eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird, dann liefe es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens PKH zu verweigern (Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. April 2003 1 BvR 1998/02, Neue Juristische Wochenschrift 2003, 2976).
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bb) Im Streitfall besteht jedoch eine große Wahrscheinlichkeit, dass auch im Rahmen einer Beweisaufnahme ein rechtzeitiger Eingang des PKH-Antrags nicht feststellbar ist. Nach dem FAX-Protokoll des BFH ist der PKH-Antrag nebst den diesem beigefügten Anlagen am 2. April 2010 00:11 Uhr beim BFH eingegangen. Da der Übersendevorgang ausweislich des vom Faxgerät des Antragstellers gefertigten Ausdrucks knapp sieben Minuten gedauert hat, ist davon auszugehen, dass mit der Fax-Übersendung am 2. April 2010 und damit nach Fristablauf begonnen worden ist. Störungen des Faxempfangsgeräts des BFH wurden nicht festgestellt. Angesichts der Vielzahl der zur Fristwahrung dienenden Schriftsätze, die dem BFH täglich mittels Telefax übermittelt werden, hätte zudem ein Fehler hinsichtlich der Zeiterfassungsfunktion des Gerätes des BFH auffallen müssen. Der bloße Hinweis des Antragstellers, Gangabweichungen seines Faxgeräts habe er trotz Kontrollen nicht festgestellt, macht die Annahme, der PKH-Antrag sei dem BFH rechtzeitig zugeleitet worden, nicht wahrscheinlich. Einen Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) hat der Antragsteller nicht gestellt. Auf diese Vorschrift war der Antragsteller in dem ihm zugeleiteten Schreiben des Senatsvorsitzenden des beschließenden Senats hingewiesen worden.
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3. Da der PKH-Antrag keinen Erfolg hat, geht der Antrag, dem Antragsteller einen Rechtsanwalt beizuordnen, ins Leere.
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4. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.
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(1) Hat der Berechtigte für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird, einen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem er nicht lebt, oder einen Anspruch auf eine sonstige Leistung, die bei rechtzeitiger Gewährung nach § 2 Abs. 3 als Einkommen anzurechnen wäre, so geht dieser Anspruch in Höhe der Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf das Land über. Satz 1 gilt nicht, soweit ein Erstattungsanspruch nach den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch besteht.
(2) Für die Vergangenheit kann der in Absatz 1 bezeichnete Elternteil nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem
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die Voraussetzungen des § 1613 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgelegen haben oder - 2.
der in Absatz 1 bezeichnete Elternteil von dem Antrag auf Unterhaltsleistung Kenntnis erhalten hat und er darüber belehrt worden ist, dass er für den geleisteten Unterhalt nach diesem Gesetz in Anspruch genommen werden kann.
(3) Ansprüche nach Absatz 1 sind rechtzeitig und vollständig nach den Bestimmungen des Haushaltsrechts durchzusetzen. Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden, soweit dieser für eine spätere Zeit, für die er keine Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz erhalten hat oder erhält, Unterhalt von dem Unterhaltspflichtigen verlangt.
(4) Wenn die Unterhaltsleistung voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werden muss, kann das Land auch einen Unterhaltsanspruch für die Zukunft in Höhe der bewilligten Unterhaltsleistung gerichtlich geltend machen. Der Unterhalt kann als veränderlicher Mindestunterhalt entsprechend § 1612a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden. Das Land kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Unterhaltsleistungsempfänger auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen der Unterhaltsleistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.
(5) Betreibt das Land die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, ist zum Nachweis des nach Absatz 1 übergegangenen Unterhaltsanspruchs dem Vollstreckungsantrag der Bescheid gemäß § 9 Absatz 2 beizufügen.
(1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Finanzgericht vertretungsbefugt nur
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Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, - 3a.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse, - 4.
landwirtschaftliche Buchstellen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 8 des Steuerberatungsgesetzes, - 5.
Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes, - 6.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen und Gesellschaften zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 3 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter eine in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person oder Gesellschaft auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gelten als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß.
(2) Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(3) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(4) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(5) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(6) § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 3 und 4 ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.
(8) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 3 bis 7 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.