Bundesfinanzhof Urteil, 22. Apr. 2015 - X R 8/13

22.04.2015

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Oktober 2011  1 K 312/08, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 1. August 2008 sowie der Einkommensteueränderungsbescheid 2003 des Beklagten vom 11. Juli 2008 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

I. Der im Jahr 2010 verstorbene XY, dessen Alleinerbin seine Ehefrau, die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist, betrieb bis zum 30. Juni 2003 als selbständiger Bäckermeister einen Konditoreibetrieb in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. Den Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich. Die Eheleute Y lebten im gesetzlichen Güterstand und wurden im Streitjahr getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Ihren privaten Wohnsitz hatten die Ehegatten auf einem anderen Grundstück.

2

Die Klägerin und X waren Miteigentümer zweier Grundstücke, auf denen X zwischen 1992 und 1996 Gebäude und Außenanlagen errichtet hatte, die er ausschließlich betrieblich für sein Einzelunternehmen nutzte. Die von X allein getragenen Herstellungskosten betrugen 858.598,27 €. Schriftliche Vereinbarungen über die Nutzungsverhältnisse an den Grundstücken, Gebäuden und Außenanlagen sowie über etwaige Wertersatzansprüche hatten die Ehegatten nicht getroffen. Die Herstellungskosten für die auf ihn bzw. die Klägerin entfallenden Gebäudeanteile und Außenanlagen bilanzierte X zu 100 % in seinem Einzelunternehmen und schrieb sie nach den allgemeinen für Gebäude geltenden Grundsätzen einheitlich ab.

3

Mit Gesellschaftsvertrag vom … Juni 2003 wurde die Z-GmbH gegründet, deren einziger Gesellschafter der Sohn der Klägerin und X (S) war. Zu den Geschäftsführern der Z-GmbH wurden S und die Klägerin bestellt. Mit Unternehmenspachtvertrag vom … Juni 2003 verpachtete X den Konditoreibetrieb mit dem dazugehörigen beweglichen und unbeweglichen Anlagevermögen einschließlich aller Filialen an die Z-GmbH zum Zweck der Fortführung des Unternehmens. Die Gesamtpacht betrug 37.000 € monatlich zuzüglich Umsatzsteuer. Mit Gesellschaftsvertrag vom … Juli 2003 gründeten die Y-GmbH als Komplementärin ohne Einlageverpflichtung sowie X und die Klägerin als Kommanditisten mit Kommanditeinlagen von zunächst jeweils 1.000 € die A-GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG). Gegenstand der KG war insbesondere die Verwaltung eigenen Vermögens.

4

Mit notariell beurkundetem Einbringungsvertrag vom 1. September 2003, auf den das Finanzgericht (FG) Bezug genommen hat, übereignete und übertrug X den Konditoreibetrieb einschließlich der Kundenbeziehungen, aller Filialen sowie des beweglichen und unbeweglichen Anlagevermögens auf die KG zu Buchwerten in Höhe von insgesamt 535.572,47 € im Austausch gegen weitere Kommanditanteile. In dem Vertrag gingen X und die Klägerin davon aus, dass der zivilrechtliche Miteigentumsanteil der Klägerin an den auf den Grundstücken befindlichen Gebäuden und dem unbeweglichen Anlagevermögen betriebswirtschaftlich und steuerlich ausschließlich wirtschaftliches Eigentum des X sei.

5

In Ziff. 2 Abs. 2 des Einbringungsvertrags heißt es wörtlich: "Die Kommanditistin Frau ... (Klägerin) ist jeweils Miteigentümerin der Grundstücke Nr. 1 und Nr. 2 zur ideellen Hälfte. Sie hat ihrem Ehemann ... (X) ihre Miteigentumshälften zur betrieblichen Nutzung überlassen, so dass er die Grundstücke nach seinem Ermessen nutzen und bebauen durfte. Die ihr als Miteigentümerin zustehenden Verwaltungsrechte hat Frau ... (Klägerin) für die Dauer der Nutzungsüberlassung, soweit rechtlich zulässig und möglich, ihrem Ehemann übertragen. Dieser hat die in Absatz 1 in Bezug genommenen Baulichkeiten und unbeweglichen Anlagegüter errichtet bzw. installiert. Die auf den Grundstücken befindlichen Baulichkeiten und unbeweglichen Anlagen sind deshalb betriebswirtschaftlich und steuerlich ausschließlich wirtschaftliches Eigentum des ... (X). Frau ... (Klägerin) bringt ihre Miteigentumshälften an den Grundstücken durch die Übertragung des jeweiligen Miteigentums auf die ... KG gemäß Teil III in die Gesellschaft ein. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kommanditistin Frau ... (Klägerin) als Wert ihrer Einbringung nur der auf ihre Miteigentumshälfte entfallende reine Grundstückswert zugerechnet werden kann. Die eigentumsrechtliche Übertragung der Grundstücke gemäß Teil III wird darüber nicht berührt."

6

Die Klägerin übereignete und übertrug der KG ihren Miteigentumsanteil an den Grundstücken zu Verkehrswerten (ohne Berücksichtigung der Gebäudeanteile) ebenfalls im Austausch gegen weitere Kommanditanteile. Im Anschluss daran schenkte X der Klägerin einen Kommanditanteil in Höhe von 221.664 €. Folge war, dass die Kommanditanteile beider Kommanditisten gleich hoch waren (jeweils 314.908 €). Unter Ziff. III des Vertrags erklärten X und die Klägerin die Auflassung ihrer Miteigentumsanteile an den auf die KG übertragenen Grundstücken. Besitz, Nutzen und Lasten sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs gingen am 1. September 2003 auf die KG über. Mit Wirkung ebenfalls vom 1. September 2003 trat die KG anstelle von X schuldbefreiend in den Unternehmenspachtvertrag mit der Z-GmbH vom 28. Juni 2003 ein. Der Pachtzins wurde nicht verändert; seine Zusammensetzung jedoch konkretisiert (jeweils 30 % für das bewegliche und unbewegliche Anlagevermögen und 40 % für die Überlassung des auf dem Markt eingeführten Geschäftsbetriebs mit allen Filialen, Kundenbeziehungen usw.).

7

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer für X zunächst im Wesentlichen erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Bei einer Außenprüfung ging das FA unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. März 1999 XI R 22/98 (BFHE 188, 304, BStBl II 1999, 523) davon aus, mit der Einbringung des Einzelunternehmens des X in die KG als Besitzgesellschaft hätten die zwischen ihm und der Klägerin bestehenden Nutzungsverhältnisse an den Miteigentumsanteilen der Klägerin an den Gebäuden geendet. Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses vor Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer müsse der Steuerpflichtige den Aktivposten mit dem Restbuchwert ausbuchen und entsprechend Tz. 2 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 5. November 1996 IV B 2-S 2134-66/96 (BStBl I 1996, 1257) einen Ausgleichsanspruch gemäß §§ 951, 812 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gegen den Eigentümer ansetzen. Werde der Ausgleichsanspruch nicht in unmittelbarem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Beendigung des Nutzungsverhältnisses geltend gemacht, liege darin eine Entnahme, die mit dem Teilwert, der dem Verkehrswert entspreche, zu bewerten sei (Tz. 3 des BMF-Schreibens in BStBl I 1996, 1257). Dem stehe § 24 des Umwandlungsteuergesetzes (UmwStG) nicht entgegen, wonach die aufnehmende Personengesellschaft als Einzelrechtsnachfolgerin des Einzelunternehmens zwischen Buchwerten, Teilwerten und Zwischenwerten hinsichtlich der übernommenen Wirtschaftsgüter wählen könne. Da X keinen Ausgleichsanspruch gegenüber der Klägerin geltend gemacht habe, erhöhe der Gewinn aus der Beendigung der Nutzungsrechte an den Gebäudeanteilen der Klägerin den Veräußerungsgewinn aus dem Einbringungsvorgang.

8

Das FA folgte dem Prüfungsbericht und erhöhte mit gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid 2003 die Einkünfte des X aus Gewerbebetrieb um 242.650,53 €.

9

Einspruch und Klage gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 2003 blieben ohne Erfolg. Das FG urteilte, der Entnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sei mit der Beendigung der Nutzung der Miteigentumsanteile der Klägerin durch das Einzelunternehmen verwirklicht worden. Zwar sei die KG mit Wirkung zum 1. September 2003 gemäß § 24 UmwStG in die Rechtsposition des Einzelunternehmens eingetreten. Sie habe dessen (Verpachtungs-)Betrieb als Rechtsnachfolgerin im Wesentlichen unverändert fortgeführt und zwar grundsätzlich mit den Buchwerten, die in der Schlussbilanz des Einzelunternehmens ausgewiesen worden seien. Dies bedeute jedoch nicht, dass eine etwaige Entnahme von Wirtschaftsgütern des Einzelunternehmens mit Wirkung zum Ablauf des 31. August 2003 für die Gewinnermittlung des Einzelunternehmens wegen § 24 UmwStG unberücksichtigt bleiben könne. Die Klägerin sei zivilrechtlich Miteigentümerin der auf ihrem Grundstücksanteil errichteten Gebäude und Außenanlagen und X habe dieses zivilrechtliche Eigentum der Klägerin nicht auf die KG übertragen können. Auf die KG hätte allenfalls das wirtschaftliche Eigentum (§ 39 Abs. 2 AO) des X an den im zivilrechtlichen Eigentum der Klägerin stehenden Gebäuden und Außenanlagen bzw. die Nutzungsbefugnis daran übertragen werden können. Mit Ablauf des 31. August 2003 seien jedoch die Voraussetzungen sowohl für das wirtschaftliche Eigentum als auch für eine Nutzungsbefugnis entfallen. Falls X wirtschaftlicher Eigentümer der auf dem Miteigentumsanteil der Klägerin errichteten Gebäude und Außenanlagen gewesen wäre, wäre dieses am 1. September 2003 Null Uhr entfallen. X habe ab diesem Zeitpunkt die tatsächliche Herrschaftsgewalt über den zuvor auf die Klägerin entfallenden Miteigentumsanteil nicht mehr ausgeübt und auch die KG, die neue Eigentümerin der Grundstücke, nicht "im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich [...] ausschließen können". Das Ausscheiden des bilanziellen Aktivpostens "wirtschaftliches Eigentum" hätte deshalb mit Ablauf des 31. August 2003 gewinnmindernd in Höhe des Restpostens berücksichtigt werden müssen. Gleichzeitig hätte das Einzelunternehmen den Ausgleichsanspruch nach § 812 BGB gegenüber der Klägerin gewinnerhöhend mit dem gemeinen Wert des auf die Klägerin entfallenden Gebäudes erfassen müssen (Falterbaum u.a., Buchführung und Bilanz, 21. Aufl., 862). Der Verzicht auf die Realisierung des Anspruchs gegen die Klägerin sei ein außerbetrieblicher Vorgang und führe zur Entnahme des Ausgleichsanspruchs (Falterbaum, a.a.O.).

10

Auch wenn man davon ausgehe, das Nutzungsrecht des X wäre als obligatorisches Nutzungsrecht zu bilanzieren gewesen, wäre dieses mit Ablauf des 31. August 2003 gegenstandslos geworden. Das Nutzungsrecht an den hälftigen Grundstücksanteilen beruhe in diesem Fall auf einer Leihe der Klägerin an X. Der Leihvertrag habe am 31. August 2003 mit der Betriebsaufgabe des Einzelunternehmens geendet, denn danach habe die KG die Grundstücke aus eigenem Recht genutzt.

11

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts. Der BFH lege den Entnahmebegriff final aus. Nach diesem "finalen Entnahmebegriff", der seine Grundlage in der verfassungsrechtlich gebotenen Vermeidung einer übermäßigen oder zu früh einsetzenden Besteuerung habe, liege eine Entnahme noch nicht vor, solange die Realisierung der im Bilanzansatz des jeweiligen Wirtschaftsgutes vorhandenen stillen Reserven gesichert bleibe (z.B. BFH-Beschluss vom 7. Oktober 1974 GrS 1/73, BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168, unter C.II.1.b). So verhalte es sich auch im Streitfall. Zum einen fehle es an einer Nutzungsänderung in Bezug auf das von X errichtete Gebäude. Zum anderen seien auch die stillen Reserven der Bilanzpositionen gesichert, da X sein Einzelunternehmen nach § 24 UmwStG zu Buchwerten in die KG eingebracht habe.

12

Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ergebe sich eine gewinnrealisierende Entnahme. Die Entscheidung des VIII. Senats des BFH vom 14. Mai 2002 VIII R 30/98 (BFHE 199, 181, BStBl II 2002, 741) könne auf den Streitfall übertragen werden. Durch den Abschluss des Einbringungsvertrags sei kein Gewinn in Höhe eines etwaigen Entschädigungsanspruchs entstanden. Das Nutzungsrecht ende auch nicht mit der Einbringung. Wenn dieses nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH vom 30. Januar 1995 GrS 4/92 (BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281) wie ein materielles Wirtschaftsgut behandelt werde, könne es auch in eine KG eingebracht werden. Nur durch die Einbringung des hälftigen Grundstücksanteils der Klägerin als Gegenleistung für den Erhalt von Gesellschaftsrechten der übernehmenden KG habe sich im Streitfall das Nutzungsrecht mit dem Eigentum am Grundstück vereinen können. Ohne den Eintritt der Klägerin in die KG hätte diese das Nutzungsrecht wie X unverändert inne gehabt.

13

Es gebe keine Entscheidung des BFH, die sich mit der streitgegenständlichen Frage auseinandersetze, ob durch die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine KG zu Buchwerten nach § 24 UmwStG das Nutzungsrecht hinsichtlich des mit eigenen Aufwendungen errichteten Gebäudes auf dem hälftig dem Ehepartner gehörenden Grund und Boden beendet werde und als Folge mit seinem Verkehrswert als entnommen gelte.

14

Die Klägerin beantragt,
das FG-Urteil aufzuheben und den Einkommensteueränderungsbescheid 2003 vom 11. Juli 2008 sowie die Einspruchsentscheidung vom 1. August 2008 aufzuheben.

15

Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

16

Die BFH-Entscheidung vom 5. Juni 2008 IV R 79/05 (BFHE 222, 20, BStBl II 2009, 15) trage nicht die von der Klägerin hergeleiteten Rechtsfolgen. Zudem seien die Ausführungen in dieser Entscheidung --ebenso wie die in der in Bezug genommenen Entscheidung des X. Senats des BFH vom 25. Juni 2003 X R 72/98 (BFHE 202, 514, BStBl II 2004, 403)-- nicht tragend. Zudem komme der IV. Senat in Rz 50 des Urteils in BFHE 222, 20, BStBl II 2009, 15 zu dem Ergebnis, dass das Nutzungsrecht entnommen werde, wenn es zu einer Beendigung aus privaten Gründen komme. Eine solche Beendigung sei infolge der Einbringung anzunehmen.

17

Die Ansicht, dass das Nutzungsrecht nicht ende, werde von der Rechtsprechung nicht vertreten. Auch die Entscheidung des BFH in BFHE 188, 304, BStBl II 1999, 523 gehe von der Beendigung des Nutzungsrechts durch die Einbringung aus. Die Frage der Aufdeckung der stillen Reserven sei nach dieser Entscheidung nicht davon abhängig, ob Betriebsvermögen zu Teil- oder Buchwerten eingebracht worden sei.

Entscheidungsgründe

18

II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils, des angefochtenen Einkommensteueränderungsbescheids 2003 und der Einspruchsentscheidung. X war wirtschaftlicher Eigentümer der auf seine Kosten auf den Grundstücksanteilen der Klägerin errichteten und zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäudeteile. Entgegen der Auffassung des FG ist weder ein Entnahmegewinn entstanden noch haben X bzw. die Klägerin einen Einbringungsgewinn zu versteuern.

19

1. Eine vom bürgerlichen Recht abweichende Zurechnung unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigentums kommt nur in Betracht, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft ausübt und den nach bürgerlichem Recht Berechtigten auf Dauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO), so dass der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat oder kein Herausgabeanspruch besteht (Senatsurteil vom 18. Juli 2001 X R 39/97, BFHE 196, 139, BStBl II 2002, 284, m.w.N.). Ob X vor der Einbringung seines Einzelunternehmens in die KG wirtschaftlicher Eigentümer der zivilrechtlich der Klägerin gehörenden Gebäudeteile und Außenanlagen war, hat das FG offen gelassen. Nach dessen tatsächlichen Feststellungen ist jedoch vom wirtschaftlichen Eigentum des X an den auf seine Kosten auf den Grundstücksanteilen der Klägerin errichteten und zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäudeteile und Außenanlagen auszugehen.

20

2. Die Auslegung von Willenserklärungen gehört grundsätzlich zu der dem FG obliegenden Feststellung der Tatsachen. Der BFH kann als Revisionsinstanz die Auslegung des FG nur daraufhin überprüfen, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB), die Denkgesetze und die gesetzlichen Erfahrungssätze zutreffend angewandt worden sind (vgl. z.B. Senatsurteil vom 18. August 2009 X R 22/07, BFH/NV 2010, 208).

21

Im Gegensatz dazu ist jedoch die rechtliche Einordnung des von den Vertragspartnern Gewollten am Maßstab der jeweils einschlägigen Normen für das Revisionsgericht nicht nach § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bindend, sondern in vollem Umfang nachprüfbare Rechtsanwendung (BFH-Urteil vom 19. Februar 2004 V R 10/03, BFHE 205, 495, BStBl II 2004, 675, m.w.N.).

22

3. Im Streitfall hatte X das wirtschaftliche Eigentum an den auf den Grundstücksanteilen der Klägerin errichteten Gebäuden und Außenanlagen vor Einbringung in die KG.

23

Das FG hat die mündlichen Absprachen zwischen der Klägerin und X hinsichtlich der Nutzung der Grundstücksanteile der Klägerin durch X zwar nicht festgestellt. Aus dem Einbringungsvertrag ergibt sich jedoch, dass die Klägerin X ihre Miteigentumshälften zur betrieblichen Nutzung überlassen hat und er die Grundstücke nach seinem Ermessen nutzen und bebauen durfte. Die ihr als Miteigentümerin zustehenden Verwaltungsrechte hat die Klägerin für die Dauer der Nutzungsüberlassung ihrem Ehemann übertragen. Dieser hat die Gebäude und unbeweglichen Anlagegüter errichtet bzw. installiert. Die Klägerin und X waren sich darin einig, dass die auf den Grundstücken befindlichen Baulichkeiten und unbeweglichen Anlagen auch steuerrechtlich ausschließlich wirtschaftliches Eigentum des X sind. X hatte offensichtlich gegenüber der Klägerin eine auch rechtlich abgesicherte Position inne, die es ihm ermöglicht hat, diese dauerhaft von der Einwirkung auf die Grundstücksanteile und Außenanlagen auszuschließen. X waren Substanz und Ertrag dieser Wirtschaftsgüter zuzurechnen. Auch wenn die ursprünglich zwischen X und der Klägerin getroffene Vereinbarung zivilrechtlich wohl unwirksam gewesen sein dürfte, ist sie steuerrechtlich anzuerkennen, weil die Beteiligten sie ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Unwirksamkeit für sich als verbindlich beachtet und dementsprechend vollzogen haben (Senatsurteil vom 25. April 2006 X R 57/04, BFH/NV 2006, 1819). Dies zeigt vor allem der zwischen der Klägerin und X geschlossene, notariell beurkundete Einbringungsvertrag. Die Klägerin hat nur ihre Miteigentumshälften an den Grundstücken auf die KG übertragen und nur der auf ihre Miteigentumshälften entfallende reine Grundstückswert wurde ihr zugerechnet. X hingegen hat neben seinem sonstigen beweglichen und unbeweglichen Anlagevermögen auch die auf den Grundstücksanteilen der Klägerin errichteten Gebäude und Außenanlagen zu Buchwerten der KG übertragen.

24

4. Auch Wirtschaftsgüter, an denen der Unternehmer nicht das zivilrechtliche, sondern nur das wirtschaftliche Eigentum hat, sind Teil seines Betriebsvermögens und dieses hat X nach § 24 UmwStG zum Buchwert in die KG eingebracht. Folglich hat er auch bezüglich des wirtschaftlichen Eigentums an den im Miteigentum der Klägerin stehenden Gebäuden und Außenanlagen den Tatbestand der Entnahme nicht verwirklicht.

25

Zutreffend ging das FG zwar davon aus, dass X als Einzelunternehmer die tatsächliche Herrschaftsgewalt über den zuvor auf die Klägerin entfallenden Miteigentumsanteil ab dem 1. September 2003 nicht mehr ausüben und die neue Eigentümerin, die KG, "im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich nicht mehr ausschließen" konnte. Dieser Umstand ist jedoch ohne jegliche Bedeutung dafür, ob X zusammen mit den anderen Wirtschaftsgütern seines Einzelunternehmens auch das wirtschaftliche Eigentum an den betrieblichen Gebäuden und Außenanlagen nach § 24 UmwStG auf die KG übertragen konnte. Vielmehr ergibt sich gerade aus dieser Aussage des FG, dass X das wirtschaftliche Eigentum an den betrieblichen Gebäuden und Außenanlagen auf dem Grundstücksanteil der Klägerin auf die KG übertragen hat. Bis zum 1. September 2003 hat X die Klägerin im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf die betrieblichen Bauten ausgeschlossen, ab dem 1. September 2003 hätte dies die KG getan, wenn die Klägerin nicht ihren Grundstücksanteil ebenfalls an die KG übertragen hätte.

26

Das wirtschaftliche Eigentum hätte X nur dann nicht auf die KG übertragen können, wenn er es an die zivilrechtliche Eigentümerin des Grundstücks, die Klägerin, verloren hätte. Dies war aber --auch nach Auffassung des FG-- nicht der Fall.

27

5. Da X das gesamte Anlagevermögen seines Einzelunternehmens zu Buchwerten in die KG eingebracht hat, ist auch kein Einbringungsgewinn entstanden.

28

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Bundesfinanzhof Urteil, 22. Apr. 2015 - X R 8/13 zitiert 15 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen


(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 118


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, ka

Abgabenordnung - AO 1977 | § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung


(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets

Abgabenordnung - AO 1977 | § 39 Zurechnung


(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen. (2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften: 1. Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentüme

Umwandlungssteuergesetz - UmwStG 1995 | § 24 Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft


(1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Personengesellschaft eingebracht und wird der Einbringende Mitunternehmer der Gesellschaft, so gelten für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens die Absätze 2 bis

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 951 Entschädigung für Rechtsverlust


(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fo

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(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.

(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Personengesellschaft eingebracht und wird der Einbringende Mitunternehmer der Gesellschaft, so gelten für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens die Absätze 2 bis 4.

(2)1Die Personengesellschaft darf das eingebrachte Betriebsvermögen in ihrer Bilanz einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen.2Buchwert ist der Wert, mit dem der Einbringende das eingebrachte Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Einbringung nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung anzusetzen hat.3Bei dem Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens dürfen die Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter nicht überschritten werden.

(3)1Der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebsvermögen in der Bilanz der Personengesellschaft einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter angesetzt wird, gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis.2§ 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist nur anzuwenden, wenn das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Teilwert angesetzt wird; in diesen Fällen sind § 34 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden, soweit der Veräußerungsgewinn nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes teilweise steuerbefreit ist.3In den Fällen des Satzes 2 gilt § 16 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.4Satz 2 ist bei der Einbringung von Teilen eines Mitunternehmeranteils nicht anzuwenden.

(4) § 22 Abs. 1 bis 3 und 5 gilt entsprechend; in den Fällen der Einbringung in eine Personengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gilt auch § 20 Abs. 7 und 8 entsprechend.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Personengesellschaft eingebracht und wird der Einbringende Mitunternehmer der Gesellschaft, so gelten für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens die Absätze 2 bis 4.

(2)1Die Personengesellschaft darf das eingebrachte Betriebsvermögen in ihrer Bilanz einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen.2Buchwert ist der Wert, mit dem der Einbringende das eingebrachte Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Einbringung nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung anzusetzen hat.3Bei dem Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens dürfen die Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter nicht überschritten werden.

(3)1Der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebsvermögen in der Bilanz der Personengesellschaft einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter angesetzt wird, gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis.2§ 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist nur anzuwenden, wenn das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Teilwert angesetzt wird; in diesen Fällen sind § 34 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden, soweit der Veräußerungsgewinn nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes teilweise steuerbefreit ist.3In den Fällen des Satzes 2 gilt § 16 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.4Satz 2 ist bei der Einbringung von Teilen eines Mitunternehmeranteils nicht anzuwenden.

(4) § 22 Abs. 1 bis 3 und 5 gilt entsprechend; in den Fällen der Einbringung in eine Personengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gilt auch § 20 Abs. 7 und 8 entsprechend.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Personengesellschaft eingebracht und wird der Einbringende Mitunternehmer der Gesellschaft, so gelten für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens die Absätze 2 bis 4.

(2)1Die Personengesellschaft darf das eingebrachte Betriebsvermögen in ihrer Bilanz einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen.2Buchwert ist der Wert, mit dem der Einbringende das eingebrachte Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Einbringung nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung anzusetzen hat.3Bei dem Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens dürfen die Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter nicht überschritten werden.

(3)1Der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebsvermögen in der Bilanz der Personengesellschaft einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter angesetzt wird, gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis.2§ 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist nur anzuwenden, wenn das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Teilwert angesetzt wird; in diesen Fällen sind § 34 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden, soweit der Veräußerungsgewinn nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes teilweise steuerbefreit ist.3In den Fällen des Satzes 2 gilt § 16 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.4Satz 2 ist bei der Einbringung von Teilen eines Mitunternehmeranteils nicht anzuwenden.

(4) § 22 Abs. 1 bis 3 und 5 gilt entsprechend; in den Fällen der Einbringung in eine Personengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gilt auch § 20 Abs. 7 und 8 entsprechend.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.