Bundesfinanzhof Urteil, 09. Dez. 2014 - X R 4/11

09.12.2014

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13. Dezember 2010  14 K 1789/08 E und 14 K 1792/08 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

A. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

2

Im Jahr 2000 interessierte sich der Kläger für den Kauf eines X qm großen Grundstücks, das im Eigentum der N-Organisation in P stand. Zu damaliger Zeit war es im Flächennutzungsplan als "Grünfläche" ausgewiesen. In den Gesprächen, die der Kläger mit dem Vorstand der N-Organisation, insbesondere Herrn T, führte, stellte er eine Spende in Aussicht. Am 23. August 2000 beschloss der Vorstand der N-Organisation, dem Kläger das Grundstück zum "Richtpreis" von 40 DM/qm zu veräußern. Die Mitglieder des Vorstands der N-Organisation H, O und T erhielten Unterschriftsvollmacht. An dem Beschluss waren u.a. auch ein Mitarbeiter der N-Organisation (M) und Z beteiligt.

3

Parallel zu den Vertragsverhandlungen mit dem Kläger führte der Vorstand der N-Organisation auch Verhandlungen mit der Stadt P. Diese war ebenfalls an dem Kauf zu einem Preis von 40 DM/qm interessiert.

4

Mit Schreiben vom 13. September 2000 bat der Vorstand der N-Organisation die zuständige Aufsichtsbehörde (im Folgenden: Y-Behörde) um die erforderliche Zustimmung zur Veräußerung des Grundstücks. Die Y-Behörde verweigerte ihre Zustimmung, da aus ihrer Sicht keine zwingende Notwendigkeit für eine Veräußerung bestand. Sie verwies zudem auf ein angrenzendes Wohngebiet, das möglicherweise zu einer künftigen Ausweisung des Grundstücks für Wohnbauzwecke mit der Folge einer Wertsteigerung führen könnte.

5

Am 30. Oktober 2000 bat T telefonisch um einen Gesprächstermin "unter 4 Augen" mit der Y-Behörde, der für den 13. November 2000 anberaumt wurde. Aufzeichnungen über dieses Gespräch existieren nicht.

6

Mit einem weiteren Schreiben vom 17. November 2000 wandte sich T erneut an die Y-Behörde (Herrn R.) und führte Folgendes aus:

7

"Sehr geehrter Herr R.,

8

nochmals möchte ich mich auch auf diesem Weg für das konstruktive Gespräch am 13. November 2000 bei Ihnen bedanken.

9

Zwischenzeitlich hatte ich Gelegenheit, mit dem Grundstückskaufinteressenten am Telefon zu sprechen. Nach eingehender zweitägiger Überlegungsphase ist Herr ... bereit, den doppelten Preis pro qm = DM 80,- zu bezahlen. Er betrachtet dieses Zugeständnis im Hinblick auf die Größe des Grundstücks und die topographischen Gegebenheiten und möglichen verordnungsmäßigen Beschränkungen die Gesamtfläche beeinträchtigende eingeschränkte Nutzbarkeit, als 'weitgehend'.

10

Ich bitte Sie nunmehr – unter Würdigung des Gesamtumstands – auf dieser ausgehandelten Preisbasis der Veräußerung des vorgenannten Grundstücks zuzustimmen."

11

Die Y-Behörde erteilte gegenüber der N-Organisation mit Schreiben vom 11. Dezember 2000 ihre Zustimmung zum Verkauf unter der Bedingung, dass das Grundstück für 80 DM/qm verkauft und ein entsprechender Beschluss des Vorstands der N-Organisation gefasst werde. In diesem Schreiben nahm die Y-Behörde auch Bezug auf ein Telefongespräch zwischen Herrn O (Vorstand der N-Organisation) und Herrn R. am 4. Dezember 2000, über dessen Inhalt kein schriftlicher Vermerk existiert.

12

Am 22. Dezember 2000 wurde der notarielle Kaufvertrag unterzeichnet. Gleichzeitig erklärten die Vertragsparteien die Auflassung zugunsten des Klägers. Mitte 2003 begann der Kläger mit der Verwirklichung seines --eigenen Wohnzwecken dienenden-- Bauvorhabens.

13

Ende 2003 sprach T den Kläger auf die seinerzeit in Aussicht gestellte Spende an und benannte als möglichen Empfänger die J-gGmbH in P. An dieser Gesellschaft ist die N-Organisation wesentlich beteiligt. Vorsitzender des Verwaltungsrats ist T.

14

In der Folge wandte sich der Geschäftsführer der J-gGmbH, Herr S, mit Schreiben vom 10. Dezember 2003 an den Kläger und bat unter Hinweis auf geplante Investitionen um eine "möglichst großzügige Spende". Andere Personen sprach der Geschäftsführer nicht an.

15

Am 19. Dezember 2003 leistete der Kläger per Überweisung eine Zuwendung in Höhe von X € an die J-gGmbH, nachdem er sich zuvor vergewissert hatte, dass diese zur Erteilung von Spendenbescheinigungen berechtigt ist. Auf dem Überweisungsträger notierte er "Spende für mildtätige Zwecke" als Verwendungszweck. Die J-gGmbH verbuchte die Zuwendung als Spende, ordnete sie zwar nicht dem Konto eines bestimmten Gesellschafters zu, verwendete sie jedoch ausschließlich zur Stärkung eines Teilbetriebs der J-gGmbH in P.

16

Sowohl das Schreiben vom 10. Dezember 2003, das der Kläger mit einem gelben Klebezettel versehen hatte, auf dem --mit verschiedenen Stiften und Handschriften-- die Notizen "X TEuro", "Ö.", "T." und "Ja laut GF S." vermerkt waren, als auch die Durchschrift des Überweisungsbelegs sowie den zugehörigen Kontoauszug legte der Kläger in der von ihm für sein Bauvorhaben angelegten Akte ab.

17

Die J-gGmbH erteilte dem Kläger nach Eingang des Betrags von X € unter dem 31. Dezember 2003 eine von S unterzeichnete Bescheinigung i.S. des § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG) über den Erhalt der Spende. Hierin bestätigte sie auch, sie sei wegen der Förderung mildtätiger Zwecke und wegen der Förderung der öffentlichen Interessen gemäß dem letzten Freistellungsbescheid vom … als gemeinnützig anerkannt.

18

In ihrer im Juni 2005 beim Finanzamt M.N. eingereichten Steuererklärung für das Streitjahr 2003 machten die Kläger die Geldzuwendung an die J-gGmbH bei den Sonderausgaben als Spende für mildtätige Zwecke geltend. Die Einkommensteuer 2003 wurde erklärungsgemäß festgesetzt. Der Bescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

19

Am 19. April 2006 leitete das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen Einkommensteuer- und Grunderwerbsteuerhinterziehung ein und führte bei diesem ab dem 28. Juni 2006 eine Fahndungsprüfung durch.

20

Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2006 nahm der Kläger gegenüber dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Stellung und führte in Bezug auf die Zuwendung an die J-gGmbH u.a. aus, durch die von ihm im Rahmen der seinerzeit geführten Kaufpreisverhandlungen in Aussicht gestellte Spende werde die Unentgeltlichkeit der Zuwendung nicht in Frage gestellt. Außerdem legte er ein Sachverständigengutachten vor, wonach das Flurstück … als unbebautes Grundstück --ohne Erschließungsbeiträge-- zum Wertermittlungsstichtag 1. September 2006 einen Wert von 52,14 €/qm gehabt habe.

21

Der von der Steuerfahndung eingeschaltete amtliche Bausachverständige kam zu dem Ergebnis, der vom Sachverständigen des Klägers festgestellte Grundstückswert sei nicht nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung des bei Vertragsabschluss bestehenden Bauwillens des Klägers, der von diesem getragenen Erschließungskosten sowie des für das angrenzende Baugebiet geltenden Bodenrichtwerts von 153 €/qm ergebe sich ein geschätzter Grundstückswert von X €.

22

In ihrem Bericht vom 11. April 2007 stellten die Fahndungsprüfer u.a. fest, die Kläger hätten in den Jahren 1997 bis 2002 lediglich jeweils zwischen … € und … € p.a. an gemeinnützige Organisationen geleistet. Die "Spenden" des Jahres 2003 in Höhe von insgesamt … € überstiegen --so die Schlussfolgerung der Prüfer-- den sonst üblichen Rahmen bei weitem. Die "Spende" an die J-gGmbH könne nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden, denn wirtschaftlich betrachtet sei mit dem Vertrag vom 22. Dezember 2000 Bauland verkauft worden. Der ausgewiesene Kaufpreis entspreche nicht dem Wert für Bauland. Vielmehr gelange man erst unter Hinzurechnung der "Spende" zu einem angemessenen Kaufpreis (120,31 €/qm).

23

Die "Spende" sei auch in zeitlichem Zusammenhang mit dem Kaufvertrag geleistet worden, nämlich nachdem baurechtliche Fragestellungen geklärt und mit dem Hausbau tatsächlich begonnen worden sei. Dass der Kläger die "Spende" nicht an die N-Organisation, sondern an die J-gGmbH geleistet habe, sei unerheblich. Die N-Organisation sei als Hauptgesellschafterin an der finanziellen Ausstattung der J-gGmbH interessiert gewesen.

24

Für eine Behandlung der "Spende" als Teil des Kaufpreises sprächen auch verschiedene Indizien, so etwa die Formulierungen im Schreiben des Vorstands der N-Organisation an Y-Behörde vom 17. November 2000, in dem von einer "Würdigung des Gesamtumstands" und einer "Preisbasis" gesprochen werde. Diese Formulierungen ließen Raum für weitere Preisbestandteile. Weitere Indizien seien, dass weder über das "Vieraugengespräch" zwischen T und R vom 13. November 2000 noch über das Telefongespräch zwischen R und M vom 4. Dezember 2000 schriftliche Vermerke existierten. Zudem sei der gelbe Klebezettel auf dem Anschreiben der J-gGmbH vom 10. Dezember 2003 zu beachten, aus dem sich ein Zusammenhang zwischen den "X TEuro" und der Person "T." ergebe, denn dieser sei der Verhandlungsführer bei dem Grundstücksverkauf gewesen. Beachtlich sei auch, dass das Schreiben in der "Bauakte" des Klägers abgelegt gewesen sei.

25

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) schloss sich der Auffassung der Steuerfahndung an und erließ am 18. Mai 2007 einen entsprechenden Änderungsbescheid, der weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand.

26

Ihren Einspruch begründeten die Kläger u.a. damit, die Spende in Höhe von X € sei unentgeltlich, freiwillig und ohne Bindung an den Grundstückskaufvertrag geleistet worden. Ausschlaggebend für die Spende sei die Geburt seines zweiten Sohnes im Jahr 2003 gewesen. Bei der Bemessung der Spendenhöhe habe der Kläger sich am Wert von 5 v.H. des Gesamtbetrags seiner Einkünfte orientiert. Er habe im Zuge der Verhandlungen über den Grundstückskauf zwar eine Spende in Aussicht gestellt und insofern bestehe auch ein Zusammenhang im weitesten Sinne, er habe aber weder die Höhe der Spende konkretisiert noch sei er eine Zahlungsverpflichtung eingegangen. Außerdem ergebe sich unter Berücksichtigung des eingeholten Gutachtens, dass der Kaufpreis laut Kaufvertrag angemessen gewesen sei. Das FA hat den Einspruch zurückgewiesen.

27

Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger u.a. vorgetragen, zwar bestehe durchaus ein "gewisser Zusammenhang" zwischen dem Grundstückserwerb und der Spende an die J-gGmbH, weil er durch den Grundstückskauf die verantwortlichen Personen der N-Organisation und der J-gGmbH kennengelernt habe und von ihnen auf die Möglichkeit einer Spende angesprochen worden sei. T habe ihm erläutert, in P bestünden mehrere Projekte, bei denen Spenden sinnvoll wären, und ihn gebeten, dies auch nach Abschluss des Kaufvertrags in Erinnerung zu behalten. Dies habe er dann auch versprochen. Zum damaligen Zeitpunkt sei aber völlig offen gewesen, welches Projekt zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe habe gefördert werden können.

28

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 610 veröffentlichtem Urteil ab. Die Zuwendung des Klägers an die J-gGmbH hänge unmittelbar und ursächlich mit dem Grundstückskauf zusammen. Der Verkauf und die Übereignung des Grundstücks durch die N-Organisation sei ein Vorteil zugunsten der Kläger. Der Kläger habe nicht nur das Eigentum an dem Grundstück erhalten, sondern sei bei der Vergabe des Grundstücks überhaupt zum Zuge gekommen. Dies sei nicht selbstverständlich gewesen, denn damals seien Baugebiete in P knapp gewesen. Das Grundstück hätte auch --woran in der Öffentlichkeit ein reges Interesse bestanden habe-- als Baugebiet ausgewiesen und einer größeren Zahl von Interessenten angeboten werden können. Mit diesem Vorteil habe die Zuwendung des Klägers in unmittelbarem und ursächlichem Zusammenhang gestanden. Selbst der Kläger habe einen "gewissen Zusammenhang" zwischen Grundstückskauf und Spende eingeräumt. Dieser Zusammenhang genüge nach Auffassung des Senats, um anzunehmen, dass der Kläger die Zuwendung nicht unentgeltlich im Sinne von fremdnützig geleistet habe. Der Kläger habe die Möglichkeit einer Spende im Zuge der Kaufvertragsverhandlungen und bei Abschluss des Vertrags genannt und versprochen, er werde später eine Spende leisten. Auch habe der Kläger die Spende erst dann geleistet, als T ihn an sein Versprechen erinnert und die J-gGmbH ins Gespräch gebracht habe. Der Kläger habe nicht selbst --aus eigener Motivation-- Informationen eingeholt, welches Projekt er unterstützen könnte. Er sei lediglich der Bitte des T gefolgt und auf sein früheres, im Zuge der Kaufvertragsverhandlungen gegebenes Versprechen zurückgekommen.

29

Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger.

30

Sie tragen vor, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, weil es von ihnen benannte Zeugen nicht gehört habe. Zudem sei eine Zahlung nach der Rechtsprechung freiwillig, wenn für die Zuwendung weder ein rechtlicher noch ein faktischer Zwang bestanden habe. Dies gelte selbst dann, wenn sich der Zahlende aus moralischem Zwang, aus sittlichen oder aus Prestigegründen zur Hingabe der Zuwendung verpflichtet fühle. Gemessen an diesem Maßstab habe der Kläger die X € freiwillig gezahlt.

31

Die Kläger beantragen,
das angefochtene FG-Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2003 dahingehend zu ändern, dass bei den Sonderausgaben ein weiterer Spendenabzug in Höhe von X € berücksichtigt wird bzw. hilfsweise, die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurückzuverweisen.

32

Das FA tritt der Revision entgegen.

33

Es beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

34

B. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich die Einkommensteuer des Jahres 2003 (vgl. unter I.).

35

Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat weder seine Sachaufklärungspflicht verletzt noch ist das Urteil materiell-rechtlich fehlerhaft (vgl. unter II.). Die Entscheidung des FG, die Spende des Klägers an die J-gGmbH sei nicht als Sonderausgabe gemäß § 10b Abs. 1 EStG abziehbar, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

I.

36

Das FG hat die Klage wegen Einkommensteuer 2003 und 2004 abgewiesen und die Revision ohne Einschränkung zugelassen. Obgleich im Rubrum der Revisionsschrift auch die Einkommensteuer 2004 benannt worden ist, ist diese nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden.

37

Zwar handelt es sich bei der Einkommensteuer 2003 und 2004 um selbständige Streitgegenstände eines finanzgerichtlichen Verfahrens. Im Streitfall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Revisionsanträge in der Revisionsbegründungsschrift beschränkt worden sind und deshalb --ungeachtet dessen, dass die Kläger die Revision zunächst wegen Einkommensteuer 2003 und 2004 eingelegt haben-- das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des nicht angefochtenen Teils (hier: wegen Einkommensteuer 2004) rechtskräftig geworden ist. Entscheidend hierfür ist, dass nach § 120 Abs. 1 Satz 2 FGO die schriftlich eingelegte Revision nur das angefochtene Urteil bezeichnen muss und erst die Revisionsbegründung einen bestimmten Antrag fordert (§ 120 Abs. 3 Nr. 1 FGO). Daraus ergibt sich, dass das Gesetz dem Revisionskläger erst mit der Revisionsbegründung die verbindliche Entscheidung abverlangt, welches --im Antrag konkret bestimmte-- Ziel er mit seinem Rechtsmittel verfolgen will. Eine Revisionsschrift, die --wie im Streitfall-- diesen Antrag und die weiteren Bestandteile des § 120 Abs. 3 FGO nicht enthält, kann nicht als umfassende Anfechtung des gesamten FG-Urteils gewertet werden. In der danach zulässigen Beschränkung des Revisionsantrags liegt weder eine Teilrücknahme des Rechtsmittels noch ein Rechtsmittelverzicht (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 2013 I R 57/11, BFHE 243, 102, und vom 24. Februar 2005 IV R 39/03, BFH/NV 2005, 1273; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 7).

II.

38

Die Kläger können die Zuwendung in Höhe von X € nicht als Sonderausgaben i.S. des § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG abziehen.

39

1. Nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG sind Ausgaben zur Förderung bestimmter als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke innerhalb einer gesetzlich festgelegten Obergrenze als Sonderausgaben abziehbar. Die erkennbare Ausrichtung der Förderung auf einen dieser steuerbegünstigten Zwecke ist das entscheidende Kriterium für den Spendenabzug. Das ist auch der eigentliche Grund dafür, dass als Spenden i.S. des § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG nach herrschender Meinung nur Aufwendungen in Betracht kommen, die der Steuerpflichtige unentgeltlich und freiwillig geleistet hat (Senatsurteil vom 19. Dezember 1990 X R 40/86, BFHE 163, 197, BStBl II 1991, 234).

40

2. Eine Spende muss ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils gegeben werden; die Spendenmotivation muss im Vordergrund stehen (BFH-Urteil vom 25. November 1987 I R 126/85, BFHE 151, 544, BStBl II 1988, 220). Die Unentgeltlichkeit ist für die Spende und damit für den Spendenabzug konstitutives Merkmal. Die steuerliche Entlastung der Spende ist nur gerechtfertigt, wenn sie weder privat- noch gruppennützig, sondern ausschließlich fremdnützig, d.h. zur Förderung des Gemeinwohls verwendet wird (BFH-Urteil vom 2. August 2006 XI R 6/03, BFHE 214, 378, BStBl II 2007, 8, unter II.1.a; Fischer, Gemeinnutz und Eigennutz am Beispiel der steuerlichen Sportförderung, in: Festschrift für Offerhaus, S. 608; Geserich, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10b Rz A 47 ff., B 110 ff.; Seer, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft 26 [2003] S. 32). Ein Spendenabzug ist daher nicht nur ausgeschlossen, wenn die Ausgaben zur Erlangung einer Gegenleistung des Empfängers erbracht werden, sondern schon dann, wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen, ohne dass der Vorteil unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss (BFH-Urteil in BFHE 163, 197, BStBl II 1991, 234). Eine Aufteilung der Zahlung in ein angemessenes Entgelt und eine den Nutzen übersteigende "unentgeltliche" Leistung scheidet bei einer einheitlichen Gegenleistung aus (BFH-Urteil in BFHE 214, 378, BStBl II 2007, 8, unter II.1.a; Blümich/Hofmeister, § 10b EStG Rz 18); denn auch im Falle einer Teilentgeltlichkeit fehlt der Zuwendung insgesamt die geforderte Uneigennützigkeit.

41

3. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Entscheidung des FG, die vom Kläger geleistete Zahlung an die J-gGmbH könne nicht als Spende i.S. des § 10b Abs. 1 EStG beurteilt werden, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

42

Die Beurteilung der Frage, ob der Kläger die Zahlung unentgeltlich im Sinne von fremdnützig geleistet hat, gehört dem Bereich der Tatsachenwürdigung an, die dem FG obliegt und damit der revisionsgerichtlichen Kontrolle grundsätzlich entzogen ist. Nur wenn sie verfahrensrechtlich nicht einwandfrei zustande gekommen ist, sie durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst wurde, liegt ein die Revision begründender sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils vor (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. April 2008 VIII R 28/07, BFHE 220, 332, BStBl II 2009, 842, m.w.N.).

43

a) Im Streitfall ist die von den Klägern erhobene Verfahrensrüge nicht begründet. Der von den Klägern ordnungsgemäß gerügte Verfahrensmangel ist nicht gegeben. Das FG hat § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht dadurch verletzt, dass es ihrem Beweisantrag nicht gefolgt ist und die Zeugen O und Z nicht zu der Frage gehört hat, ob im Rahmen der zwischen dem Kläger und der N-Organisation durchgeführten Vertragsverhandlungen über den Verkauf des Grundstücks lediglich über den vom Kläger zu erbringenden Kaufpreis gesprochen, nicht aber eine Vereinbarung dazu getroffen worden sei, dass der Kläger neben dem offiziell zu zahlenden notariell beurkundeten Kaufpreis in Höhe von X DM einen weiteren Betrag an die N-Organisation bzw. die J-gGmbH deklariert als "Spende" zu leisten hatte.

44

(1) Das Gericht darf einen substantiierten Beweisantrag nicht in Form einer vorweggenommenen Beweiswürdigung mit der Begründung übergehen oder ablehnen, das zu erwartende Ergebnis der Beweiserhebung könne an seiner Überzeugung nichts ändern (Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 76 FGO Rz 141). Das Gericht kann jedoch im Regelfall auf eine beantragte Beweisaufnahme --ermessensfehlerfrei-- u.a. dann verzichten, wenn es auf das Beweismittel auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung für die Entscheidung nicht ankommt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 2011 X B 34/10, BFH/NV 2011, 813; vom 2. Oktober 2012 IX B 11/12, BFH/NV 2013, 218, und vom 28. August 2012 VII B 15/12, BFH/NV 2013, 265).

45

(2) Dies ist hier der Fall. Nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG kam es auf die Zeugenaussagen von O und Z nicht an. Das Gericht hat festgestellt, dass der Kläger sowohl gegenüber dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung, im Einspruchsverfahren sowie im Klageverfahren eingeräumt hat, er habe im Zuge der Kaufverhandlungen der N-Organisation eine Spende in Aussicht gestellt bzw. versprochen (in der Revisionsbegründung haben die Kläger diese Feststellungen des FG bestätigt) und mit diesem Vortrag des Klägers hat das FG den unmittelbaren und ursächlichen Zusammenhang der Spende mit dem Grundstückskauf begründet (S. 27 unten und S. 28 oben der Entscheidungsgründe).

46

Auf eine konkrete Absprache oder gar eine wirksame Vereinbarung i.S. von § 516 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen dem Kläger und der N-Organisation kam es dem FG nicht an. Es hat erkannt, die Zuwendung an die J-gGmbH habe nicht im Verhältnis eines synallagmatischen Leistungsaustausches gestanden. Der Kläger habe im Zeitpunkt der Zuwendung bereits sämtliche Pflichten aus dem Grundstückskaufvertrag erfüllt (S. 27 oben der Entscheidungsgründe). Nach der neueren Rechtsprechung des BFH sei ein Spendenabzug jedoch bereits dann ausgeschlossen, wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhingen.

47

Bei dieser materiell-rechtlichen Auffassung des FG musste das Gericht keine weiteren Zeugen zu der Frage hören, ob eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und der N-Organisation dahingehend getroffen worden ist, dass der Kläger neben dem offiziell zu zahlenden notariell beurkundeten Kaufpreis einen weiteren Betrag an die N-Organisation bzw. die J-gGmbH deklariert als "Spende" leisten musste.

48

b) Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr ist die Würdigung des FG, die Zuwendung des Klägers an die J-gGmbH sei nicht fremdnützig, für den Senat nachvollziehbar und im Ergebnis auch überzeugend.

49

aa) Das FG hat darauf abgestellt, dass die Zuwendung unmittelbar und ursächlich mit dem von einem Dritten gewährten Vorteil, dem Grundstücksverkauf, zusammenhänge. Der Vorteil, den der Dritte, die N-Organisation, dem Kläger eingeräumt habe, sei nicht nur wirtschaftlicher Art gewesen. Der Kläger habe das Eigentum an dem Grundstück erhalten und sei bei der Vergabe überhaupt zum Zuge gekommen. Dies sei nicht selbstverständlich gewesen, weil zum damaligen Zeitpunkt Baugrundstücke in P knapp gewesen seien. Das Grundstück hätte auch, woran die Öffentlichkeit ein großes Interesse gehabt hätte, als Baugebiet ausgewiesen und einer größeren Zahl von Interessenten angeboten werden können. Selbst der Kläger habe einen "gewissen Zusammenhang" zwischen der Zuwendung und dem Grundstücksverkauf eingeräumt.

50

bb) Die Wertung des FG, bereits dieser Zusammenhang genüge, um anzunehmen, der Kläger habe die Zahlung nicht unentgeltlich im Sinne von fremdnützig geleistet, beruht nicht auf Denkfehlern oder der Verletzung von Erfahrungssätzen. Es ist nicht rechtsfehlerhaft wie das FG anzunehmen, dass sich die Vertreter der N-Organisation möglicherweise gerade deshalb entschlossen haben, das Grundstück an den Kläger und nicht an die Stadt P oder Dritte zu veräußern, weil der Kläger --worauf das FG abgestellt hat-- bereits im Zuge der Kaufverhandlungen und bei Abschluss des Kaufvertrags eine Spende in Aussicht gestellt hatte. Dass die Höhe und der Zeitpunkt der Spende nicht näher konkretisiert worden sind, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

51

cc) Frei von Denkfehlern hat das FG auch die Geschehnisse im Dezember 2003 in seine Überzeugungsbildung einbezogen. Der Kläger hat nicht selbst Informationen eingeholt, welches Projekt er unterstützen könnte, sondern ist lediglich der Bitte des T um eine Zuwendung an die J-gGmbH gefolgt. Auch die Überlegung des FG, die Geburt seines zweiten Sohnes Monate vor der fraglichen Zuwendung könne nicht Motiv der großzügigen Zuwendung sein, ist nicht zu beanstanden. Der Hinweis des FG auf das Spendenverhalten der Kläger in anderen Veranlagungszeiträumen ist für den Senat nachvollziehbar.

52

dd) Die von den Klägern vorgetragenen Einwände gegen die Entscheidung des FG belegen weder Verstöße gegen Denkgesetze noch Erfahrungssätze. Die Ausführungen der Kläger zum fehlenden zeitlichen Zusammenhang der Zuwendung an die J-gGmbH mit dem Grundstücksverkauf überzeugen schon deshalb nicht, weil das Grundstück für den Kläger erst dann "wertvoll" geworden ist, als feststand, dass er es nach seinen Vorstellungen bebauen konnte, also die Baugenehmigung vorlag (der Kläger hatte ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht, falls seine Bauvoranfrage negativ beschieden werden sollte). Diese wurde am 16. Dezember 2002 erteilt und Mitte 2003 haben die Kläger mit der Bebauung des Grundstücks begonnen. Der zeitliche Zusammenhang zwischen Spende und Grundstückskauf ist nach Auffassung des erkennenden Senats deshalb zu bejahen.

53

c) Zu Recht hat das FG auch auf die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens verzichtet (die Kläger haben insoweit keine Verfahrensrüge erhoben), weil ein Sachverständiger nur den objektiven Wert des Grundstücks hätte ermitteln können. Er hätte in seinem Gutachten aber nicht die Bedeutung eines X qm großen Grundstücks in unmittelbarer Stadtnähe für den Kläger und seine Familie bewerten können, das die Kläger zudem durch den Ankauf eines weiteren angrenzenden Grundstücks wiederum verbunden mit einer "Spende"; insoweit haben die Kläger gegen das FG-Urteil keine Revision eingelegt) und der Pachtung eines X qm großen Grundstücks von der Stadt P arrondieren konnten.

54

d) Eine Aufteilung der Zuwendung in ein angemessenes Entgelt und eine den Nutzen übersteigende "unentgeltliche" Leistung scheidet nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus (vgl. BFH-Urteil in BFHE 214, 378, BStBl II 2007, 8, unter II.1.a). Denn auch im Falle einer Teilentgeltlichkeit fehlt der Zuwendung insgesamt die geforderte Uneigennützigkeit.

III.

55

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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3.
an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde,
geleistet werden.3Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden.4Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes.5Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes.6Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Nummer 1 nur im Ausland verwirklicht, ist für den Sonderausgabenabzug Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann.7Abziehbar sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 8 Nummer 2 handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden.8Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften,
1.
die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung),
2.
die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
3.
die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung),
4.
die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung
fördern oder
5.
deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Nummern 1 bis 4 fördert.
9Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge nach Satz 1 überschreiten oder die den um die Beträge nach § 10 Absatz 3 und 4, § 10c und § 10d verminderten Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen.10§ 10d Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a)1Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 6 erfüllt, können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden, bis zu einem Gesamtbetrag von 2 Millionen Euro, zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach Absatz 1 Satz 1 abgezogen werden.2Nicht abzugsfähig nach Satz 1 sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung.3Der besondere Abzugsbetrag nach Satz 1 bezieht sich auf den gesamten Zehnjahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.4§ 10d Absatz 4 gilt entsprechend.

(2)1Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, bis zur Höhe von insgesamt 1 650 Euro und im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt 3 300 Euro im Kalenderjahr abzugsfähig.2Sie können nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g gewährt worden ist.

(3)1Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen.2Ist das Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsvermögen entnommen worden, so bemisst sich die Zuwendungshöhe nach dem Wert, der bei der Entnahme angesetzt wurde und nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt.3Ansonsten bestimmt sich die Höhe der Zuwendung nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts, wenn dessen Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde.4In allen übrigen Fällen dürfen bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur überschritten werden, soweit eine Gewinnrealisierung stattgefunden hat.5Aufwendungen zugunsten einer Körperschaft, die zum Empfang steuerlich abziehbarer Zuwendungen berechtigt ist, können nur abgezogen werden, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist.6Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein.

(4)1Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.2Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer.3Diese ist mit 30 Prozent des zugewendeten Betrags anzusetzen.4In den Fällen des Satzes 2 zweite Alternative (Veranlasserhaftung) ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen; die in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger handelnden natürlichen Personen sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind.5Die Festsetzungsfrist für Haftungsansprüche nach Satz 2 läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist für von dem Empfänger der Zuwendung geschuldete Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum nicht abgelaufen ist, in dem die unrichtige Bestätigung ausgestellt worden ist oder veranlasst wurde, dass die Zuwendung nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet worden ist; § 191 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1)1Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung können insgesamt bis zu

1.
20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder
2.
4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter
als Sonderausgaben abgezogen werden.2Voraussetzung für den Abzug ist, dass diese Zuwendungen
1.
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder
2.
an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
3.
an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde,
geleistet werden.3Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden.4Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes.5Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes.6Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Nummer 1 nur im Ausland verwirklicht, ist für den Sonderausgabenabzug Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann.7Abziehbar sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 8 Nummer 2 handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden.8Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften,
1.
die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung),
2.
die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
3.
die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung),
4.
die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung
fördern oder
5.
deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Nummern 1 bis 4 fördert.
9Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge nach Satz 1 überschreiten oder die den um die Beträge nach § 10 Absatz 3 und 4, § 10c und § 10d verminderten Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen.10§ 10d Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a)1Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 6 erfüllt, können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden, bis zu einem Gesamtbetrag von 2 Millionen Euro, zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach Absatz 1 Satz 1 abgezogen werden.2Nicht abzugsfähig nach Satz 1 sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung.3Der besondere Abzugsbetrag nach Satz 1 bezieht sich auf den gesamten Zehnjahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.4§ 10d Absatz 4 gilt entsprechend.

(2)1Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, bis zur Höhe von insgesamt 1 650 Euro und im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt 3 300 Euro im Kalenderjahr abzugsfähig.2Sie können nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g gewährt worden ist.

(3)1Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen.2Ist das Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsvermögen entnommen worden, so bemisst sich die Zuwendungshöhe nach dem Wert, der bei der Entnahme angesetzt wurde und nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt.3Ansonsten bestimmt sich die Höhe der Zuwendung nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts, wenn dessen Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde.4In allen übrigen Fällen dürfen bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur überschritten werden, soweit eine Gewinnrealisierung stattgefunden hat.5Aufwendungen zugunsten einer Körperschaft, die zum Empfang steuerlich abziehbarer Zuwendungen berechtigt ist, können nur abgezogen werden, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist.6Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein.

(4)1Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.2Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer.3Diese ist mit 30 Prozent des zugewendeten Betrags anzusetzen.4In den Fällen des Satzes 2 zweite Alternative (Veranlasserhaftung) ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen; die in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger handelnden natürlichen Personen sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind.5Die Festsetzungsfrist für Haftungsansprüche nach Satz 2 läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist für von dem Empfänger der Zuwendung geschuldete Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum nicht abgelaufen ist, in dem die unrichtige Bestätigung ausgestellt worden ist oder veranlasst wurde, dass die Zuwendung nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet worden ist; § 191 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3 geschehen ist. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revisionseinlegung.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Fall des § 116 Abs. 7 beträgt die Begründungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

(3) Die Begründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(1)1Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung können insgesamt bis zu

1.
20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder
2.
4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter
als Sonderausgaben abgezogen werden.2Voraussetzung für den Abzug ist, dass diese Zuwendungen
1.
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder
2.
an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
3.
an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde,
geleistet werden.3Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden.4Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes.5Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes.6Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Nummer 1 nur im Ausland verwirklicht, ist für den Sonderausgabenabzug Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann.7Abziehbar sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 8 Nummer 2 handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden.8Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften,
1.
die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung),
2.
die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
3.
die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung),
4.
die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung
fördern oder
5.
deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Nummern 1 bis 4 fördert.
9Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge nach Satz 1 überschreiten oder die den um die Beträge nach § 10 Absatz 3 und 4, § 10c und § 10d verminderten Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen.10§ 10d Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a)1Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 6 erfüllt, können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden, bis zu einem Gesamtbetrag von 2 Millionen Euro, zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach Absatz 1 Satz 1 abgezogen werden.2Nicht abzugsfähig nach Satz 1 sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung.3Der besondere Abzugsbetrag nach Satz 1 bezieht sich auf den gesamten Zehnjahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.4§ 10d Absatz 4 gilt entsprechend.

(2)1Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, bis zur Höhe von insgesamt 1 650 Euro und im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt 3 300 Euro im Kalenderjahr abzugsfähig.2Sie können nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g gewährt worden ist.

(3)1Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen.2Ist das Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsvermögen entnommen worden, so bemisst sich die Zuwendungshöhe nach dem Wert, der bei der Entnahme angesetzt wurde und nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt.3Ansonsten bestimmt sich die Höhe der Zuwendung nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts, wenn dessen Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde.4In allen übrigen Fällen dürfen bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur überschritten werden, soweit eine Gewinnrealisierung stattgefunden hat.5Aufwendungen zugunsten einer Körperschaft, die zum Empfang steuerlich abziehbarer Zuwendungen berechtigt ist, können nur abgezogen werden, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist.6Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein.

(4)1Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.2Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer.3Diese ist mit 30 Prozent des zugewendeten Betrags anzusetzen.4In den Fällen des Satzes 2 zweite Alternative (Veranlasserhaftung) ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen; die in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger handelnden natürlichen Personen sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind.5Die Festsetzungsfrist für Haftungsansprüche nach Satz 2 läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist für von dem Empfänger der Zuwendung geschuldete Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum nicht abgelaufen ist, in dem die unrichtige Bestätigung ausgestellt worden ist oder veranlasst wurde, dass die Zuwendung nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet worden ist; § 191 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.