Bundesfinanzhof Urteil, 20. Juni 2012 - X R 20/11

bei uns veröffentlicht am20.06.2012

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden.

2

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2007 machten sie als negative Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (UntStRefG) vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912) --EStG n.F.-- in Höhe von 23.440 € geltend. Dies entspricht 40 % der Anschaffungskosten einer Photovoltaikanlage, die der Elektroinstallateur E Anfang Mai 2008 auf dem Dach eines dem Kläger gehörenden Gebäudes zum Preis von 58.600 € netto errichtet hat. Seither erzielt der Kläger aus dem Verkauf des erzeugten Stroms Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

3

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) versagte im angefochtenen Einkommensteuerbescheid den Abzug mit der Begründung, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er die Anlage noch im Jahr 2007 verbindlich bestellt habe.

4

Im anschließenden Einspruchsverfahren legten die Kläger ein auf den 17. Dezember 2007 datiertes Angebot des E vor, dessen Gestaltung und Wortlaut identisch ist mit der unter dem 28. April 2008 erstellten Rechnung des E. Auch mehrere Schreibfehler in dem Angebot sind identisch mit den Schreibfehlern in der Rechnung. Die Vorgangsnummer des Angebots weist bereits die Jahreszahl 2008 aus. Es enthält den Zusatz "mit verbindlicher Bestellung für 2008".

5

Das FA bat um Aufklärung dieser Ungereimtheiten. Es handele sich wohl um eine Kopie der Rechnung. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger erklärte daraufhin, E habe diesen EDV-Ausdruck erst erstellt, nachdem das FA am 5. Dezember 2009 den Nachweis einer verbindlichen Bestellung der Anlage verlangt habe. In der Sache selbst sei aber nochmals ausdrücklich zu bestätigen, dass am 17. Dezember 2007 die verbindliche Bestellung erfolgt sei. Der Kläger habe sich während des gesamten Jahres 2007 intensiv mit der Installation beschäftigt und auch mit seinem Prozessbevollmächtigten darüber gesprochen. Die Anlage habe wegen der zum 1. Januar 2008 drohenden Absenkung der Einspeisevergütung bereits im Jahr 2007 installiert werden sollen. Die Verzögerung habe darauf beruht, dass bei einer Besichtigung des Gebäudedachs Mängel festgestellt worden seien, die erst im Jahr 2008 hätten beseitigt werden können.

6

Nach Zurückweisung des Einspruchs legten die Kläger im Klageverfahren ein nunmehr auf den 6. Dezember 2007 datiertes "Angebot" des E vor, das mit "Verbindliche Bestellung" überschrieben ist. Die Vorgangsnummer weist nunmehr das Jahr 2007 aus, allerdings unterscheidet sich die Kundennummer von derjenigen, die in der tatsächlich von E erstellten Rechnung verwendet worden ist. Es sind zwei Schreibfehler wie in den zuvor eingereichten Dokumenten vorhanden. Auch hierzu meinte das FA, das Schriftstück sei wohl nachträglich erstellt.

7

Daraufhin reichten die Kläger eine auf den 13. September 2010 datierte, mit dem Firmenstempel und der Unterschrift des E versehene "Bestätigung zur Vorlage beim Finanzgericht" ein, in der dieser erklärte, der Kläger habe am 6. Dezember 2007 bei ihm eine Photovoltaikanlage zum Preis von 58.600 € verbindlich bestellt. In seiner Zeugenvernehmung durch das Finanzgericht (FG) hat E erklärt, dieses Schreiben nicht verfasst zu haben.

8

In der mündlichen Verhandlung vor dem FG hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger bemerkt, die Beischaffung der Belege für das alte Jahr sei "unklug" gewesen.

9

Das FG gab der Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 521). Der als Zeuge vernommene E habe glaubhaft erklärt, dass er sich mit den Klägern bereits im Oktober 2007 anlässlich einer Besichtigung des Daches des Gebäudes, auf dem die Anlage habe errichtet werden sollen, über Umfang und Preis der Anlage geeinigt habe. Allerdings sei bei dieser Besichtigung eine Asbestbelastung der Dachhaut festgestellt worden. Diese habe zunächst --mit einem Kostenaufwand von 24.000 €-- beseitigt werden müssen, was wegen der Überlastung des beauftragten Dachdeckers erst im Frühjahr 2008 möglich gewesen sei.

10

Damit sei die Investitionsabsicht in ausreichender Weise nachgewiesen. Zwar habe die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 7g EStG in der vor Inkrafttreten des UntStRefG geltenden Fassung (EStG a.F.) in Fällen noch nicht abgeschlossener Betriebseröffnung die verbindliche Bestellung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen verlangt; auch sei § 7g EStG n.F. angesichts des ausdrücklich ins Gesetz aufgenommenen Erfordernisses der "Investitionsabsicht" eher strenger ausgefallen als die Vorgängervorschrift. Gleichwohl bedeute dies nicht, dass die zu § 7g EStG a.F. ergangene Rechtsprechung insoweit uneingeschränkt auch auf die Neufassung übertragbar wäre. Denn die frühere Fassung der Norm habe die Rücklagenbildung "ins Blaue hinein" ermöglicht, während die Neufassung die Missbrauchsgefahr bereits durch die bei unterbleibender Investition zwingende rückwirkende Rückgängigmachung des Abzugs samt Verzinsung erheblich gemindert habe. Auch habe der Gesetzgeber das abstrakte und nicht an feste Beweisregeln gebundene Merkmal der "Investitionsabsicht" gewählt, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass die Fälle der noch nicht abgeschlossenen Betriebseröffnung bereits nach früherer Rechtslage umstritten gewesen seien. Schließlich würde der Gesetzeszweck (Investitionsförderung) durch zu hohe Nachweiserfordernisse konterkariert.

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Mit seiner Revision verweist das FA darauf, dass § 7g EStG n.F. --anders als die Vorgängerfassung-- ausdrücklich eine Investitionsabsicht erfordere und mit dem UntStRefG die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dieses Merkmals nicht etwa abgesenkt, sondern im Gegenteil hätten verschärft werden sollen. Da im Gesetz keine Einzelheiten zur Glaubhaftmachung geregelt seien, könne auf die Rechtsprechung zu § 7g EStG a.F. zurückgegriffen werden. Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. September 2002 X R 51/00 (BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184), das sich mit dem Erfordernis der verbindlichen Bestellung befasst habe, werde in den Gesetzesmaterialien zum UntStRefG (BTDrucks 16/4841, 52) ausdrücklich zitiert.

12

Die Neufassung habe nicht sämtliche Missbrauchsgefahren beseitigen können: So bleibe dem Steuerpflichtigen auch nach einer rückwirkenden Rückgängigmachung des Investitionsabzugs --insbesondere in Hochzinsphasen-- ein Zinsvorteil, weil der Zinslauf erst 15 Monate nach Ende des Kalenderjahres der Rückgängigmachung beginne. Zudem bestehe die Gefahr, dass das FA den Rückzahlungsanspruch bei einer zwischenzeitlichen Insolvenz des Steuerpflichtigen nicht realisieren könne.

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Das FA beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

14

Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

15

Sie beziehen sich auf das finanzgerichtliche Urteil, das sie für zutreffend halten.

16

Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten. Es hat keinen Antrag gestellt, unterstützt in der Sache aber die Position des FA. Der Steuerpflichtige müsse seine Investitionsabsicht nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen darlegen und beweisen. Das Erfordernis einer verbindlichen Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen vermeide die Möglichkeit, die Steuervergünstigung "ins Blaue hinein" in Anspruch nehmen zu können und ergebe sich unmittelbar aus der Notwendigkeit des Vorliegens eines "Betriebs", da ein solcher das Vorhandensein aller wesentlicher Betriebsgrundlagen voraussetze.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision ist zulässig.

18

Das Fehlen eines innerhalb der Monatsfrist des § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausdrücklich gestellten Antrags steht der Erfüllung der formellen Erfordernisse des § 120 Abs. 3 Nr. 1 FGO nicht entgegen. Denn es genügt, wenn sich aus der Revisionsbegründung das Prozessbegehren unzweideutig ergibt (Senatsurteil vom 7. Juli 2004 X R 24/03, BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975, unter II.A., m.w.N.). Dies ist hier der Fall, weil das FA in der Revisionsbegründung als "Ziel" des von ihm eingelegten Rechtsmittels angegeben hat, die Abweisung der Klage erreichen zu wollen.

III.

19

Die Revision ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

20

1. Im rechtlichen Ausgangspunkt hat das FG allerdings zu Recht die Auffassung vertreten, dass im zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g EStG n.F. die erforderliche Konkretisierung der Investitionsabsicht bei der Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen für wesentliche Betriebsgrundlagen noch zu eröffnender Betriebe nicht zwingend eine verbindliche Bestellung des Wirtschaftsguts bis zum Ende des Jahres, für das der Abzug geltend gemacht wird, erfordert. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf seine Entscheidung vom 20.06.2012 X R 42/11, BFHE 237, 377, (www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen).

21

2. Die vom FG vorgenommene Beweiswürdigung schöpft jedoch das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht aus, ist daher lückenhaft und kann nicht die Bindungswirkung des § 118 Abs. 2 FGO entfalten.

22

a) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO muss das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheiden. Das Gesamtergebnis des Verfahrens bilden alle rechtserheblichen Umstände tatsächlicher Art, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

23

Das FG ist bei der Feststellung und Gewichtung der entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnisse keinen starren Regeln unterworfen; es darf aber nicht willkürlich verfahren. Es muss insbesondere die gebildete subjektive Überzeugung objektivieren. Sie muss verstandesmäßig einsichtig und logisch nachvollziehbar sein und sich auf festgestellte Tatsachen stützen. Zwar ist die tatrichterliche Überzeugungsbildung revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Das FG hat jedoch im Einzelnen darzulegen, wie und dass es seine Überzeugung in rechtlich zulässiger und einwandfreier Weise gewonnen hat (BFH-Beschluss vom 13. März 1997 I B 78/96, BFH/NV 1997, 772). Die subjektive Gewissheit des Tatrichters vom Vorliegen eines entscheidungserheblichen Sachverhalts ist nur dann ausreichend und für das Revisionsgericht bindend, wenn sie auf einer logischen, verstandesmäßig einsichtigen Beweiswürdigung beruht, deren nachvollziehbare Folgerungen den Denkgesetzen entsprechen und von den festgestellten Tatsachen getragen werden. Fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung oder fehlt die nachvollziehbare Ableitung dieser Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen und Umständen, so liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor, der als Fehler der Rechtsanwendung auch ohne besondere Rüge vom Revisionsgericht beanstandet werden kann (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 2. Dezember 2004 III R 49/03, BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483, unter II.1.d, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

24

Allein die Feststellung, ein Zeuge habe etwas glaubhaft bestätigt, erfüllt das Gebot der Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung zumindest dann nicht, wenn der Zeuge aufgrund eines Näheverhältnisses zu einem der Beteiligten möglicherweise befangen sein könnte. Das Gericht hat dann im Rahmen seiner Beweiswürdigung auch die Gründe darzustellen, die für seine Überzeugung über die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage leitend gewesen sind (BFH-Urteile vom 5. März 1980 II R 148/76, BFHE 130, 198, BStBl II 1980, 402, unter 2., und in BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483, unter II.1.d).

25

b) Nach diesen Grundsätzen hätte das FG darlegen müssen, weshalb es von der Glaubwürdigkeit des E überzeugt war. E hatte bei seiner Vernehmung durch das FG eingeräumt, ein "Sportsfreund" des Klägers zu sein und ausdrücklich erklärt, unter "Sportsfreunden" seien schriftliche Aufträge nicht üblich. Damit lag das Bestehen eines Näheverhältnisses zwischen E und dem Kläger auf der Hand.

26

Vor allem aber hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits im Einspruchsverfahren eingeräumt, dass E an der nachträglichen Erstellung des auf den 17. Dezember 2007 datierten Angebots mitgewirkt hatte. Auch die Vorlage des weiteren, auf den 6. Dezember 2007 datierten Angebots während des Klageverfahrens ist nach Aktenlage kaum ohne Mitwirkung des E denkbar. In der Ausstellung eines Gefälligkeitsbelegs zugunsten eines "Sportsfreunds" dokumentiert sich aber, dass der Zeuge bereit ist, aufgrund des bestehenden Näheverhältnisses rechtliche Grenzen zu überschreiten.

27

c) Das FG hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung indes weder das Näheverhältnis zwischen E und dem Kläger noch die wahrscheinliche Mitwirkung des E an der Erstellung der Belege im Nachhinein erwähnt. Seine Beweiswürdigung erschöpft sich vielmehr in dem --formelhaften-- Satz: "Dieser Sachverhalt wurde vom Zeugen insoweit widerspruchsfrei, glaubwürdig und zur Überzeugung des Gerichts dargestellt."

28

Damit wird die Wertung, der Zeuge sei glaubwürdig, lediglich behauptet. Nach den unter a dargestellten Grundsätzen hätte das FG im Streitfall jedoch nachvollziehbar begründen müssen, weshalb es trotz der aufgezeigten Umstände von der Glaubwürdigkeit des Zeugen ausging. Im Übrigen deutet die Formulierung, der Sachverhalt sei vom Zeugen "insoweit" widerspruchsfrei dargestellt worden, darauf hin, dass aus Sicht des FG an anderer Stelle der Zeugenaussage durchaus Widersprüche zu verzeichnen gewesen sein könnten.

29

Das FG bezieht seine Auffassung, der Sachverhalt sei vom Zeugen "insoweit" widerspruchsfrei dargestellt worden, ausdrücklich auch auf die Aussage des E, die Dacharbeiten hätten deshalb erst im Frühjahr 2008 durchgeführt werden können, weil das betreffende Unternehmen "bereits für das Jahr 2007 mit Aufträgen vollständig ausgebucht war". Dabei übersieht das FG indes, dass diese Ausführungen ausweislich des Protokolls der vor dem FG durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht etwa auf der Aussage des Zeugen beruhen. Vielmehr hatte der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe sich von der Dachdeckerfirma in der Verhandlungspause kurz zuvor telefonisch entsprechend informieren lassen.

30

d) Nicht nachvollziehbar ist zudem, weshalb das FG ausdrücklich auch eine weitere --nicht protokollierte-- Behauptung des Zeugen als glaubhaft angesehen hat, ein Asbestdach sei nach den im Jahr 2007 gegebenen Marktverhältnissen selbst im Fall der Veräußerung des Gebäudes nicht mit einem wirtschaftlichen Nachteil --geringerer Verkaufserlös im Vergleich zu einem Gebäude mit saniertem Dach-- verbunden gewesen.

31

Zum einen legt das FG nicht dar, weshalb E als Elektroinstallateur über die Sachkunde für eine derartige Aussage --die erhebliche Erfahrungen auf dem Gebiete der Preisbildung auf dem Immobilienmarkt voraussetzt-- verfügen könnte. Zum anderen erscheint diese Aussage angesichts der bereits lange vor dem Jahr 2007 geführten breiten öffentlichen Diskussion über die Gesundheitsgefahren des Baustoffs Asbest und des allgemein verbreiteten Wissens über die erheblichen Kosten, die Asbestsanierungen mit sich bringen, inhaltlich nicht als so zweifelsfrei zutreffend, wie das FG meint. Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage des E hätten sich dem FG auch deshalb aufdrängen müssen, weil die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers auf 24.000 € bezifferten Kosten der Dachsanierung im konkreten Fall eine Größenordnung erreichten, die aus der Sicht potenzieller Kaufinteressenten nicht mehr als vernachlässigbar erscheint.

32

e) Darüber hinaus hätte das FG den sich aufdrängenden Widersprüchen zwischen den unterschiedlichen Behauptungen über den Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung bzw. verbindlichen Einigung nachgehen müssen. So hat der Kläger im Einspruchsverfahren auch nach Hinweis des FA auf die Ungereimtheiten hinsichtlich der Belege nochmals "ausdrücklich bestätigt", dass die verbindliche Bestellung am 17. Dezember 2007 erfolgt sei (Schreiben vom 30. Dezember 2009). Im Klageverfahren hat er dann behauptet, die verbindliche Bestellung am 6. Dezember 2007 vorgenommen zu haben. Der Zeuge hat sich demgegenüber auf eine Auftragserteilung "im Oktober 2007" festgelegt. Das FG setzt sich mit diesen Widersprüchen nicht auseinander.

33

f) Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass er in seiner Entscheidung im Parallelverfahren (Urteil vom 20. Juni 2012 X R 42/11, unter II.2.b dd) ausgeführt hat, zum Nachweis der erforderlichen Investitionsabsicht seien bei in Gründung befindlichen Betrieben "auch andere geeignete (und objektiv belegbare) Indizien" als ausschließlich eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen zuzulassen.

34

Objektiv belegbare Indizien für das Vorhandensein einer Investitionsabsicht bereits im Streitjahr 2007 sind im vorliegenden Verfahren nach Aktenlage bislang nicht erkennbar. Wenn das FG seine Überzeugungsbildung vom Vorliegen der erforderlichen Investitionsabsicht auch im zweiten Rechtsgang allein auf die Zeugenaussage einer Person stützen will, die sich nach Aktenlage bei ihren Aussagen von ihrem Näheverhältnis zum Kläger hat leiten lassen, müsste es dies eingehend begründen. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass bisher kein Beweis zu der Frage erhoben wurde, wann die Dachsanierung in Auftrag gegeben wurde.

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(1)1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge).2Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.
der Gewinn
a)
nach § 4 oder § 5 ermittelt wird;
b)
im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der Hinzurechnungen nach Absatz 2 200 000 Euro nicht überschreitet und
2.
der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.3In den Fällen des Satzes 2 müssen sich die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge aus den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen ergeben.
3Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht.4Die Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder nach den Absätzen 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200 000 Euro nicht übersteigen.

(2)1Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts im Sinne von Absatz 1 Satz 1 können bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden; die Hinzurechnung darf die Summe der nach Absatz 1 abgezogenen und noch nicht nach den Absätzen 2 bis 4 hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge nicht übersteigen.2Bei nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung nach Absatz 1 in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträgen setzt die Hinzurechnung nach Satz 1 voraus, dass das begünstigte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge noch nicht angeschafft oder hergestellt worden ist.3Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 50 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a verringern sich entsprechend.

(3)1Soweit in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 Satz 1 hinzugerechnet wurden, sind die Abzüge nach Absatz 1 rückgängig zu machen; die vorzeitige Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen vor Ablauf der Investitionsfrist ist zulässig.2Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(4)1Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein begünstigtes Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen.2Wurden die Gewinne der maßgebenden Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die entsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erstmals nicht mehr vorliegen.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

(6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.
der Betrieb im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Gewinngrenze des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 nicht überschreitet, und
2.
das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird; Absatz 4 gilt entsprechend.

(7)1Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften sind die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt.2Vom Gewinn der Gesamthand oder Gemeinschaft abgezogene Investitionsabzugsbeträge können ausschließlich bei Investitionen der Personengesellschaft oder Gemeinschaft nach Absatz 2 Satz 1 gewinnerhöhend hinzugerechnet werden.3Entsprechendes gilt für vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogene Investitionsabzugsbeträge bei Investitionen dieses Mitunternehmers oder seines Rechtsnachfolgers in seinem Sonderbetriebsvermögen.

(1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3 geschehen ist. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revisionseinlegung.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Fall des § 116 Abs. 7 beträgt die Begründungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

(3) Die Begründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1)1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge).2Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.
der Gewinn
a)
nach § 4 oder § 5 ermittelt wird;
b)
im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der Hinzurechnungen nach Absatz 2 200 000 Euro nicht überschreitet und
2.
der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.3In den Fällen des Satzes 2 müssen sich die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge aus den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen ergeben.
3Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht.4Die Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder nach den Absätzen 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200 000 Euro nicht übersteigen.

(2)1Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts im Sinne von Absatz 1 Satz 1 können bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden; die Hinzurechnung darf die Summe der nach Absatz 1 abgezogenen und noch nicht nach den Absätzen 2 bis 4 hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge nicht übersteigen.2Bei nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung nach Absatz 1 in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträgen setzt die Hinzurechnung nach Satz 1 voraus, dass das begünstigte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge noch nicht angeschafft oder hergestellt worden ist.3Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 50 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a verringern sich entsprechend.

(3)1Soweit in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 Satz 1 hinzugerechnet wurden, sind die Abzüge nach Absatz 1 rückgängig zu machen; die vorzeitige Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen vor Ablauf der Investitionsfrist ist zulässig.2Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(4)1Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein begünstigtes Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen.2Wurden die Gewinne der maßgebenden Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die entsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erstmals nicht mehr vorliegen.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

(6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.
der Betrieb im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Gewinngrenze des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 nicht überschreitet, und
2.
das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird; Absatz 4 gilt entsprechend.

(7)1Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften sind die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt.2Vom Gewinn der Gesamthand oder Gemeinschaft abgezogene Investitionsabzugsbeträge können ausschließlich bei Investitionen der Personengesellschaft oder Gemeinschaft nach Absatz 2 Satz 1 gewinnerhöhend hinzugerechnet werden.3Entsprechendes gilt für vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogene Investitionsabzugsbeträge bei Investitionen dieses Mitunternehmers oder seines Rechtsnachfolgers in seinem Sonderbetriebsvermögen.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.