Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Juli 2011 - X B 254/10
Gericht
Tatbestand
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I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) befand sich im Streitjahr 2004 im Ruhestand und erzielte neben einer Rente Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Beteiligungen), Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung. Er lebte vorwiegend in X, hielt sich während der Sommermonate jedoch vor allem in Y auf, wo seine Ehefrau eine Arztpraxis betrieb.
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Der Kläger bewohnte in X ein eigenes Haus, dessen Erdgeschoss er zu eigenen Wohnzwecken nutzte. In dem 1. Obergeschoss befand sich unter anderem sein Arbeitszimmer; die Verwendung der weiteren Räume (ein weiteres Zimmer, eine Abstellkammer, Küche und Bad) ist streitig. Das Dachgeschoss war bis zum Beginn des Streitjahres vermietet. Der Kläger machte die anteiligen Kosten für das gesamte 1. Obergeschoss des Hauses in X als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend und erklärte hierzu, alle Räume dienten der Einkünfteerzielung. Der erste Stock sei als Büro eingerichtet, das er für die mit der Vermietungstätigkeit sowie der Verwaltung der Beteiligungen und des Kapitalvermögens zusammenhängenden Arbeiten benötige und wo er seine umfangreichen steuerlichen Unterlagen aufbewahre. Außerdem sei zur Erledigung dieser Arbeiten zeitweise seine frühere Betriebsbuchhalterin für ihn tätig. Nach einer Ortsbesichtigung durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) am 8. Februar 2008, wurden im Rahmen des Klageverfahrens die Kosten für eines der Zimmer als häusliches Arbeitszimmer anerkannt.
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In dem Haus in Y, in dem die Ehefrau ihre Arztpraxis betrieb, befand sich über dem Dach einer Doppelgarage ein über einen gesonderten Zugang erreichbarer Raum, dessen Kosten der Kläger ebenfalls geltend machte. Da er Einnahmen aus Gewerbebetrieb erziele, könne er den Aufwand für mehrere Büroräume und Arbeitszimmer steuerlich geltend machen.
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Zudem begehrte der Kläger, Steuerberaterkosten für die Wertermittlung eines Vermietungsobjekts als Werbungskosten zu behandeln, da für die ordnungsgemäße Vermietung der Objektzustand und der Wert des Objekts relevant seien.
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Das Finanzgericht (FG) hat in den genannten Punkten die Klage abgewiesen. Die Nutzung der weiteren Räume in X zu Erwerbszwecken sei nicht erwiesen. Zwar könne als wahr unterstellt werden, dass die ehemalige Buchhalterin des Klägers diesen bei der Buchführung unterstützt habe. Allerdings sei nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfang diese im Streitjahr 2004 in dem Büroraum tätig geworden sei und welche Arbeiten, ggf. auch privater Natur oder im Zusammenhang mit steuerfreien Aktiengeschäften o.Ä., sie dort ausgeführt habe. Zudem sei nicht nachgewiesen, wo sich im Streitjahr 2004 die aufzubewahrenden Unterlagen befunden hätten, nachdem sie sich während der Besichtigung im Klageverfahren Anfang 2008 nicht dort befunden hätten. Der Raum in Y könne wegen der Existenz eines anderen Arbeitsplatzes nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) nicht berücksichtigt werden. Zudem passe die Einrichtung des Arbeitszimmers mit normalen Laptops mit kleinen Bildschirmen nicht zu der hochgradigen Sehbehinderung des Klägers. Die Steuerberaterkosten hätten neben einem möglichen Zusammenhang mit der Vermietung zumindest auch der Vorbereitung eines etwaigen --nicht steuerpflichtigen-- Verkaufs des Objekts gedient, worauf auch die Abrechnung nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) hindeute, und seien mangels Aufteilbarkeit nach § 3c Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 EStG nicht abziehbar.
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Mit der Beschwerde rügt der Kläger Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie Verletzungen der Sachaufklärungspflicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.
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Im Hinblick auf die Räume in X macht er geltend, angesichts der räumlichen Verhältnisse und der Beschäftigung einer fremden Mitarbeiterin liege nach den Entscheidungen des BFH vom 18. August 2005 VI R 39/04 (BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428) und vom 26. September 2005 XI B 57/04 (BFH/NV 2006, 517) ein außerhäusliches Büro vor. (Tee-)Küche und Bad/Toilette gehörten dazu. Zur Erforderlichkeit der Räume sowie der Beschäftigung der Mitarbeiterin habe er vorgetragen und Beweis angetreten (Schriftsätze vom 5. März 2008 und 1. April 2008). Soweit das FG die unter Ziffer 2 der Entscheidungsgründe genannten Zweifel gehabt habe, hätte es vom Beweisangebot zur Einvernahme der Zeugin Gebrauch machen müssen. Da vorgetragen worden sei, dass diese als Buchhalterin tätig gewesen sei und in der mündlichen Verhandlung die in der Urteilsbegründung angestellten Vermutungen nicht angesprochen worden seien, habe der Bevollmächtigte in der Verhandlung keinen gesonderten Beweisantrag gestellt. Dass umfangreiche Akten aufzubewahren gewesen seien, die sich wegen Renovierung zum Zeitpunkt der Besichtigung durch das FA im Keller befunden hätten, habe er ebenfalls vorgetragen.
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Bei dem Raum in Y handele es sich ebenfalls um ein ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutztes betriebsstättenähnliches Büro. Während in dem dem Urteil des BFH vom 13. November 2002 VI R 164/00 (BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350) zu Grunde liegenden Sachverhalt das Arbeitszimmer nur über einen straßenabgewandten Garten aus habe betreten werden können, seien vorliegend die Büroräume nur über die von der Straße aus einsehbare Garageneinfahrt betretbar, so dass die häusliche Sphäre durchbrochen werde. Das Urteil widerspreche daher auch insoweit der Entscheidung des BFH in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen des FG liege ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht vor. Ohne Unterstellungen und Vermutungen hätte das FG die ausschließliche Nutzung der Büroräume anerkennen müssen. Im Hinblick auf sein eingeschränktes Sehvermögen habe der Kläger sich verschiedener Geräte (Lupe u.Ä.) bedient, die es ihm ermöglicht hätten, auch in Y zu arbeiten.
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Hinsichtlich der Steuerberaterkosten zur Wertermittlung des Vermietungsgrundstückes stelle das FG Überlegungen an, die dem Kläger und dem Bevollmächtigten nicht in den Sinn gekommen seien. Die Abrechnung nach der BRAGO habe nicht darauf beruht, dass die Tätigkeit nicht als zur steuerlichen Beratung zugehörig betrachtet worden sei, sondern sei aus Vereinfachungsgründen vorgenommen worden. Die Wertermittlung sei erforderlich gewesen, um festzustellen, inwieweit die Beibehaltung der Vermietungsbemühungen zu einem besseren Ergebnis führe als andere Lösungen. Wenn das FG ausführe, dass die Kosten teils wegen Vermietungsabsicht, teils wegen Verkaufsabsicht angefallen seien und daher mangels Aufteilbarkeit gemäß § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbar seien, widerspreche das dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672). Gegebenenfalls sei der beruflich veranlasste Teil der Aufwendungen zu schätzen. Nach diesem Beschluss und dem zur Anwendung ergangenen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. Juli 2010 (BStBl I 2010, 614) hätte das FG zumindest einen wesentlichen Teil des geltend gemachten Aufwands zum Werbungskostenabzug zulassen müssen. Schließlich liege auch hier eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht vor. In den Steuerunterlagen des Klägers befänden sich keinerlei Hinweise, dass Verkaufsverhandlungen stattgefunden hätten oder Makler beauftragt oder Inserate geschaltet worden seien.
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Das FA tritt der Beschwerde entgegen. Die von dem Kläger zitierten Urteile beträfen im Wesentlichen die Frage der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 1 EStG, die im Klageverfahren nicht streitig gewesen sei. Einer weiteren Sachaufklärung hinsichtlich der Beschäftigung der Buchhalterin habe es nicht bedurft, da das FG diese als wahr unterstellt habe. Die weiteren Rügen beträfen die (vertretbare) Beweiswürdigung und die einfache Rechtsanwendung.
Entscheidungsgründe
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II. 1. Die Beschwerde ist begründet. Es liegt ein Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in Gestalt eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht aus § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO vor.
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Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn das FG eine konkrete Möglichkeit, den von seinem Rechtsstandpunkt aus entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären, nicht genutzt hat, obwohl sich ihm die Notwendigkeit der --weiteren-- Aufklärung nach Lage der Akten und dem Ergebnis der Verhandlung hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 16. Februar 2011 X B 133/10, BFH/NV 2011, 995, m.w.N.). So verhält es sich hinsichtlich der Tätigkeit der Buchhalterin.
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Das FG hat zwar dem Grunde nach als wahr unterstellt, dass diese für den Kläger tätig geworden ist. Insoweit lag kein Sachaufklärungsmangel zum Nachteil des Klägers vor. Ob das FG die Tätigkeit der Buchhalterin als solche zum Vorteil des Klägers und zum Nachteil des FA als wahr unterstellen durfte, ist im Beschwerdeverfahren des Klägers nicht zu beantworten, sondern als nicht angegriffene Sachverhaltswürdigung zu Grunde zu legen.
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Allerdings hat das FG auf dieser Grundlage seine Entscheidung auf nicht beantwortete Fragen gestützt, die zu beantworten der Kläger im Klageverfahren nach Aktenlage keine Gelegenheit hatte und die daher das FG nicht ohne entsprechende Aufklärung zu seinem Nachteil als unbeantwortet hätte stehen lassen dürfen. Im FG-Verfahren war lediglich streitig gewesen, ob für den Kläger überhaupt eine Buchhalterin tätig gewesen sei. Details, welchen Umfang diese Arbeit hatte und wo sie diese ausübte, ob sie ggf. auch in Angelegenheiten für ihn tätig war, die nicht der Einkunftserzielung dienten, waren im Verfahren nicht thematisiert worden. Wenn das FG diese Punkte für entscheidend hielt, um die berufliche Zweckbestimmung der streitigen Räume zu beurteilen, hätte es sich um deren Aufklärung bemühen müssen, wobei vor einer Zeugenvernehmung wohl eine Aufklärungsverfügung gegenüber dem Kläger hätte stehen müssen. Der Kläger konnte nicht wissen, dass es dem FG auf diese Fragen ankam.
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Welche Folgerungen aus welcher Tätigkeit der Buchhalterin für die steuerliche Berücksichtigung der streitigen Räume zu ziehen sind, ist im Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden. Der Senat weist in diesem Zusammenhang auf die in den Urteilen des BFH vom 20. November 2003 IV R 3/02 (BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203) und vom 9. November 2006 IV R 2/06 (BFH/NV 2007, 677) aufgestellten Maßstäbe hin (vgl. auch Beschlüsse vom 15. Juni 2007 XI B 93/06, BFH/NV 2007, 1650, und vom 12. April 2011 VIII B 155/10, nicht veröffentlicht).
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2. Die weiteren Zulassungsrügen sind nicht mehr erheblich. Der Senat merkt rein vorsorglich an:
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a) Das FG hat den Vortrag des Klägers, der zweite Raum im Obergeschoss werde für die Aufbewahrung von Akten genutzt, zur Kenntnis genommen, lediglich nicht für erwiesen erachtet. Wenn auch Renovierungsmaßnahmen ein Anlass sein können, Unterlagen kurzfristig in andere Räume zu verbringen, so stellt sich doch die Frage, warum Renovierungsarbeiten im Jahre 2006 ein Grund sein können, dass die Unterlagen sich Anfang 2008 zum Zeitpunkt der Besichtigung immer noch nicht wieder am Platze befanden, vor allem, wenn die Gehbehinderung des Klägers eine Aufbewahrung im Obergeschoss erforderlich gemacht haben sollte.
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b) Hinsichtlich des Raumes in Y wird darauf hingewiesen, dass die Qualifikation als häusliches Arbeitszimmer nach der Rechtsprechung des BFH eine Frage der Würdigung im Einzelfall ist, die dem FG nach den Maßstäben der bereits zitierten Rechtsprechung des BFH vorzunehmen obliegt. Sofern nach diesen Kriterien ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt, wird in diesem Zusammenhang zu bedenken sein, dass bei mehreren Arbeitszimmern in mehreren Wohnungen die Voraussetzungen des Abzugs für jedes Arbeitszimmer gesondert zu beurteilen sind, ggf. also auch der unterjährige Nutzungswechsel zu berücksichtigen und eine entsprechende zeitliche Aufteilung in Betracht zu ziehen ist.
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c) Hinsichtlich der Steuerberaterkosten für die Wertermittlung des Vermietungsobjekts kommt zwar nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 eine Aufteilung gemischtveranlasster und abgrenzbarer Kosten, ggf. im Schätzungswege, in Betracht. Dafür ist aber der Veranlassungszusammenhang zwischen den jeweiligen Kosten und der Einkunftserzielung festzustellen. Wenn der Kläger die Wertermittlung für einen Rentabilitätsvergleich zwischen der Vermietung und einer anderen Lösung, namentlich des Verkaufs, benötigte, so ist daher die Frage zu beantworten, für welche der möglichen Lösungen die Wertermittlung Grundlage der Rentabilitätsprüfung sein sollte. Nur wenn sie dazu diente, entweder nur oder auch die Ertragsaussichten der Vermietung festzustellen, kommt eine Berücksichtigung bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung in Betracht, im ersten Falle ganz, im zweiten Falle zu einem ggf. zu schätzenden Teil. Diente die Wertermittlung hingegen nur der Einschätzung, welcher Verkaufspreis zu erzielen sein könnte, so war sie lediglich durch einen etwaigen Verkauf veranlasst, woran sich auch dann nichts ändert, wenn der Verkauf eine von mehreren Entscheidungsoptionen war und noch keine konkreten Verkaufsbemühungen stattgefunden hatten.
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3. Zur Straffung des Verfahrens verweist der Senat die Sache gemäß § 116 Abs. 6 FGO bereits im Beschwerdeverfahren zurück. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
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einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und - 2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
- 1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; - 2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; - 3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; - 4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; - 5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; - 6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; - 6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; - 6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel; - 6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird; - 7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; - 8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; - 8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; - 9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; - 10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; - 11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird; - 12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; - 13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.
Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden
- 1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen; - 2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen; - 3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen; - 4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen; - 5.
(weggefallen)
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden
- 1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen; - 2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen; - 3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen; - 4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen; - 5.
(weggefallen)
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.