Bundesfinanzhof Beschluss, 20. Juli 2011 - X B 159/10

published on 20/07/2011 00:00
Bundesfinanzhof Beschluss, 20. Juli 2011 - X B 159/10
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte im Streitjahr in einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) in Höhe von 300.175 DM sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). Die Klägerin bezog im Streitjahr als Angestellte der Gemeinschaftspraxis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) in Höhe von 18.452 DM.

2

Vom 1. März 1994 bis zum 31. Dezember 2003 hatte die Klägerin zudem einen Einzelhandel als Gewerbebetrieb angemeldet - zunächst bis zum 4. September 1996 für Mode und Dekoration und dann bis Ende 2003 für Einrichtungsgegenstände. Den Einzelhandel, den sie aus privaten Gründen aktiv erst 1997 aufnahm, betrieb sie im Untergeschoss des ihr und dem Kläger jeweils zur Hälfte gehörenden, in den Jahren 1996/1997 errichteten Einfamilienhauses in C. Von der Gesamtfläche entfielen 28,17 % auf die Räume für den Einzelhandel. Über den Miteigentumsanteil des Klägers schloss die Klägerin einen Mietvertrag ab; zur Geschäftsausstattung gehörten ein Computersystem, ein PKW und Büromöbel. Von Januar 2000 bis Juni 2003 mietete die Klägerin für den Einzelhandel zudem einen Raum in der Innenstadt von C an; dieser war werktäglich von 10 bis 13 Uhr geöffnet. Außerdem bot die Klägerin ihre Waren ca. zweimal im Jahr bei Veranstaltungen und Messen an.

3

Im Streitjahr erzielte die Klägerin mit dem Einzelhandel einen Verlust in Höhe von 16.974,24 DM; hierin enthalten als Betriebsausgaben waren u.a. Absetzungen für Abnutzung, Miete und Zinsaufwendungen für die Betriebsräume. Für die auf den Einzelhandel entfallenden Herstellungskosten des Einfamilienhauses nahmen sie und der Kläger den Vorsteuerabzug in Anspruch.

4

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 2001 die negativen gewerblichen Einkünfte nicht.

5

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Klägerin habe den Einzelhandel im Streitjahr nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) müsse das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht durch eine in die Zukunft gerichtete, langfristige Beurteilung bestimmt werden, wobei Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte bieten könnten. Aus dauernden Verlusten könne aber nur dann auf das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden, wenn die Tätigkeit nur aus im Bereich der Lebensführung des Steuerpflichtigen liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt würde (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392). Allein das Erzielen langjähriger Verluste lasse noch keinen Schluss auf das Nichtvorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht zu; hinzukommen müssten weitere Umstände, die es als ernsthaft möglich erscheinen ließen, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden Gründen oder Neigungen ausübe (BFH-Urteil vom 22. April 1998 XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663). Im Streitfall sei der bestehende Kundenkreis für das Führen eines rentablen Geschäftsbetriebs zu klein gewesen. Die Geschäftsräume der Klägerin seien aufgrund der Lage des Einfamilienhauses am Stadtrand für Laufkundschaft schlecht erreichbar und durch das vorhandene Firmenschild unzureichend ausgewiesen gewesen. Der Einzelhandel sei hauptsächlich in dem privaten Umfeld der Klägerin bekannt gewesen; trotzdem habe die Klägerin weitgehend auf direkte Werbung verzichtet. Die Präsenz auf Verkaufsveranstaltungen sei zur Neugewinnung von Kunden nicht hoch genug gewesen. Auch der angemietete Ausstellungsraum in der Innenstadt von C habe aufgrund seiner deutlich eingeschränkten Öffnungszeiten keine geeignete Werbemaßnahme dargestellt. Die Klägerin habe selbst vorgetragen, dass sie für das Erwirtschaften eines Überschusses aufgrund ihrer hohen Fixkosten (u.a. für die Raummiete) auf Umsätze von mindestens 150.000 DM angewiesen sei; diese habe sie aber nie erreicht. Die Betriebsführung sei schließlich aus Gründen der privaten Lebensführung ausgeübt worden. Die Kläger hätten durch den Einzelhandel teilweise die privaten Hauskosten in den steuerlich relevanten Bereich verlagern können. Die Räumlichkeiten für den Einzelhandel seien nicht --wie klägerseits vorgetragen-- wegen des Geschäftsbetriebs so aufwendig und daher kostenintensiv gestaltet worden; vielmehr sei das gesamte Einfamilienhaus gehoben ausgestattet. Außerdem hätten lediglich durch die unternehmerische Tätigkeit der Klägerin die Kläger die in den Herstellungskosten des Hauses enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen und so ihren Finanzierungsbedarf verringern können. Schließlich handele es sich auch nicht um bloße Anfangsverluste, da der Einzelhandel nachhaltig nicht in der Lage gewesen sei, Gewinne zu erzielen. Eine nachhaltige Gewinnerzielung sei auch nicht durch die durch den steuerlichen Berater der Kläger --hauptsächlich mündlich-- erstellten Markt- und betriebswirtschaftlichen Analysen nachgewiesen worden.

6

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision machen die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), die Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) sowie Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

8

1. Eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) ist nicht erforderlich.

9

Eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist. Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung liegt nur dann vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 19. Februar 2008 VIII B 49/07, BFH/NV 2008, 1158; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 53).

10

a) Die Kläger rügen, das FG sei in seiner Entscheidung dadurch, dass es die durchgeführten Maßnahmen der Klägerin als nicht geeignet qualifiziert habe, den Einzelhandel in die Gewinnzone zu führen, von dem Urteil des Senats vom 21. Juli 2004 X R 33/03 (BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063) abgewichen. Diesem Senatsurteil sei der abstrakte Rechtssatz zu entnehmen, dass trotz langjähriger Verluste die Vornahme geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen ein gewichtiges Indiz für das Vorhandensein einer Gewinnerzielungsabsicht darstellen könne, wenn nach dem damaligen Erkenntnishorizont aus der Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Betriebsinhabers eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestanden habe, dass die Maßnahmen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in die Gewinnzone führen würden. Tatsächlich machen die Kläger mit ihrem Vorbringen geltend, das FG habe den klägerischen Vortrag über die durchgeführten Maßnahmen falsch gewürdigt. Bloße Subsumtionsfehler sind aber im Zulassungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn, es handelt sich ausnahmsweise um gravierende (qualifizierte) Rechtsanwendungsfehler (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 22. Februar 2007 VI B 29/06, BFH/NV 2007, 969, unter 3.a; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 55). Die Kläger führen aus, die Würdigung des FG, der Umstand, dass die Klägerin durch den Betrieb des Einzelhandels Kosten der privaten Lebensführung --anteilige Kosten für den Bau des Einfamilienhauses-- in den steuerlich relevanten Bereich verlagert habe, spreche für die private Veranlassung des Einzelhandelsbetriebs, verstoße gegen Denkgesetze. Die Unternehmereigenschaft der Klägerin sei --unabhängig von der steuerlichen Anerkennung der Einzelhandelstätigkeit-- unstreitig.

11

Diese behauptete willkürliche Beweiswürdigung durch das FG ist aber im Streitfall nicht erkennbar. Das FG würdigte die Tatsache, dass die Kläger aufgrund der Ausübung des Einzelhandels in den Räumlichkeiten ihres Einfamilienhauses teilweise einen Vorsteuerabzug für die Herstellungskosten des Hauses geltend machten und dadurch ihre Privatausgaben verringerten, als eines von mehreren Indizien dafür, dass der Einzelhandel aus im Bereich der privaten Lebensführung liegenden Gründen ausgeübt wurde. Diese Würdigung ist nachvollziehbar und daher rechtlich nicht zu beanstanden.

12

b) Die Kläger tragen außerdem vor, dem BFH-Urteil vom 23. Mai 2007 X R 33/04 (BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874) sei der abstrakte Rechtssatz zu entnehmen, dass die Möglichkeit, Kosten der privaten Lebensführung in den steuerlich relevanten Bereich zu verlagern, bei eintretender Steuerersparnis den Rückschluss auf eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht erlaube, dies aber nur dann, wenn dieser Umstand dem Steuerpflichtigen einen hinreichenden Anreiz zur Fortsetzung seiner Tätigkeit vermittle; von diesem Rechtssatz sei das FG in seinem Urteil abgewichen. Damit rügen sie aber wiederum eine mögliche --im Streitfall nicht gegebene-- falsche Subsumtion durch das FG, die im Zulassungsverfahren unbeachtlich ist (vgl. oben unter 1.a).

13

2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund ist nur dann erfüllt, wenn eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage gegeben ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 X B 43/10, BFH/NV 2011, 636, unter II.1.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 23 ff.).

14

Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, welche Umstrukturierungsmaßnahmen aufzuzeigen seien, damit auch bei Nutzung von Räumen in privaten Immobilien für betriebliche Zwecke die Gewinnerzielungsabsicht nachgewiesen werden könne, ist nicht klärungsbedürftig. Der BFH hat bereits entschieden (Urteil in BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063), dass trotz langjähriger Verluste die Vornahme geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen ein gewichtiges Indiz für das Vorhandensein einer Gewinnerzielungsabsicht darstellen kann und Maßnahmen als geeignet anzusehen sind, wenn nach dem damaligen Erkenntnishorizont aus der Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Betriebsinhabers eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass sie innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zum Erreichen der Gewinnzone führen würden.

15

3. Schließlich sind Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht gegeben.

16

a) Die Rüge, das FG habe --entgegen den klägerischen Angaben-- ohne weitere Sachaufklärung angenommen, der Kundenkreis der Klägerin habe sich lediglich auf Freunde und Bekannte beschränkt, greift nicht durch.

17

Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das Gericht zwar den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Dies entbindet die Beteiligten allerdings nicht von ihrer Mitverantwortung für die Sachaufklärung (vgl. § 76 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 FGO; Gräber/ Stapperfend, a.a.O., § 76 Rz 2). Für die klagende Partei gilt dies in besonderer Weise bezüglich der ihrem Einflussbereich oder zumindest ihrem Wissensbereich zuzurechnenden Tatsachen (BFH-Beschluss vom 28. November 2003 III B 7/03, BFH/NV 2004, 645), so dass sie von sich aus Beweis anbieten muss. Einen entsprechenden Beweisantrag, dass der Einzelhandel der Klägerin einen großen Kundenstamm inklusive Laufkundschaft hatte, haben die Kläger jedoch nicht gestellt. Daher konnte das FG nach den gegebenen Umständen (u.a. dem Betrieb in dem vom Stadtzentrum abgelegenen Privathaus, den kurzen Öffnungszeiten des Ausstellungsraums und den wenigen Direktwerbemaßnahmen) schließen, dass die Kunden der Klägerin hauptsächlich aus dem privaten Bereich stammten.

18

b) Auch die Rüge der Kläger, das FG hätte den Sachverhalt bzgl. der Behauptung, die Teilnahme an Verkaufsaustellungen und die Branchenerfahrung der Klägerin wären als Umstrukturierungsmaßnahmen ein Indiz dafür gewesen, dass die Klägerin Gewinnerzielungsabsicht gehabt hätte, von Amts wegen weiter aufklären müssen, führt nicht zum Erfolg. Der Sachverhalt war insoweit vollständig aufgeklärt; das FG hat lediglich aufgrund der durchgeführten Maßnahmen nicht festgestellt, dass der Einzelhandel gewinnbringend geführt wurde. Die Kläger rügen daher tatsächlich die Beweiswürdigung durch das FG. Damit kann aber ein Verfahrensmangel nicht begründet werden, da die Grundsätze der Beweiswürdigung revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb grundsätzlich der Prüfung des BFH im Rahmen einer Beschwerde entzogen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 21. Mai 2007 XI B 164/06, BFH/NV 2007, 1657, unter 1.a aa).

19

c) Die Rüge, das FG habe nicht von Amts wegen aufgeklärt, inwieweit bei einer privaten Nutzung der im Souterrain gelegenen Räume und bei ihrer Ausgestaltung als einfache Abstellräume überhaupt Fixkosten entstanden wären, erfüllt die gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht.

20

Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben bzw. welche Tatsachen es hätte aufklären müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2005 X B 86/05, BFH/NV 2006, 118, unter 2.a).

21

Die Beschwerdebegründung äußert sich weder zu der Frage, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, noch dazu, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich voraussichtlich ergeben hätten. Zu entsprechenden Darlegungen hätte in der gegebenen prozessualen Situation umso mehr Anlass bestanden, als bereits das FA die Verneinung der Gewinnerzielungsabsicht u.a. mit der Verlagerung von Kosten der Lebensführung in den --vermeintlich-- betrieblichen Bereich begründet hatte.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

7 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von de
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 19/01/2011 00:00

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind

1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht);
2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen;
3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen;
4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
2§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden.

(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.

(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören

1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen;
2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden;
3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers
a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen,
c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
d)
in Form von Sanierungsgeldern;
Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich
a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder
b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
3Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 zweiter Halbsatz Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt.4Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt.
2Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind

1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
oder
2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
3Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Versorgungs-
beginns
VersorgungsfreibetragZuschlag zum
Versorgungs-
freibetrag
in Euro
in % der
Versorgungs-
bezüge
Höchstbetrag
in Euro
bis 200540,03 000900
ab 200638,42 880864
200736,82 760828
200835,22 640792
200933,62 520756
201032,02 400720
201130,42 280684
201228,82 160648
201327,22 040612
201425,61 920576
201524,01 800540
201622,41 680504
201720,81 560468
201819,21 440432
201917,61 320396
202016,01 200360
202115,21 140342
202214,41 080324
202313,61 020306
202412,8960288
202512,0900270
202611,2840252
202710,4780234
20289,6720216
20298,8660198
20308,0600180
20317,2540162
20326,4480144
20335,6420126
20344,8360108
20354,030090
20363,224072
20372,418054
20381,612036
20390,86018
20400,000


4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,
b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.5Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.6Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs.7Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs.8Der nach den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.9Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung.10Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert.11In diesen Fällen sind die Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend.12Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalenderjahr um je ein Zwölftel.

(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.