Gründe

1

Die Beschwerde ist --bei erheblichen Zweifeln an ihrer Zulässigkeit im Hinblick auf die Erfüllung der Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO)-- jedenfalls unbegründet.

2

1. Innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ausschließlich einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) in Gestalt eines Verstoßes gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO gerügt. So habe das Finanzgericht (FG) den Prozessstoff nicht vollständig erfasst. Auch sei es von Sachverhaltsunterstellungen ausgegangen, die nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen seien.

3

Es kann offenbleiben, ob der Kläger derartige Verfahrensmängel in schlüssiger Weise geltend gemacht hat; sie liegen jedenfalls nicht vor.

4

a) Der Kläger betreibt als Einzelunternehmer zwei Tankstellen (S und H) in derselben Gemeinde selbst; eine weitere, in der Umlandgemeinde A belegene Tankstelle verpachtet er. In materiell-rechtlicher Hinsicht war zwischen den Beteiligten im Klageverfahren streitig, ob der Kläger damit einen einheitlichen Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) oder aber drei selbständige Gewerbebetriebe unterhält. Letzteres entsprach der vom Kläger vertretenen Auffassung; dies hätte die mehrfache Gewährung des Freibetrags und Staffeltarifs nach § 11 GewStG in der im Streitjahr 2002 geltenden Fassung zur Folge.

5

Das FG ist in dem angefochtenen Urteil auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung zu der Auffassung gekommen, der Kläger habe einen einheitlichen Gewerbebetrieb unterhalten. In seiner klageabweisenden Entscheidung hat es die folgenden Sachverhaltsmerkmale angeführt, die aus Sicht des FG für die Einheitlichkeit sprachen:

6

- Einheitliche Bezeichnung des Betriebs in den vom Kläger verwendeten Rechnungsformularen unter Verwendung des Plurals "Tankstellen", Angabe aller drei Tankstellen in S, H und A sowie der für die Tankstellen S und H geführten Bankkonten;

7

- mit dieser einheitlichen Außendarstellung stehe in Zusammenhang, dass Geschäftspartner des Klägers ihre Rechnungen "in Einzelfällen" nicht an diejenige Tankstelle adressiert hätten, der die jeweilige Eingangsleistung zuzuordnen sei; hierfür könne der Kläger nicht seine Geschäftspartner verantwortlich machen;

8

- es habe nicht geklärt werden können, in welchem Umfang der Schriftverkehr für sämtliche Tankstellen einheitlich von S aus geführt worden sei, weil der Kläger trotz Aufforderung seine Geschäftsbriefe nicht vorgelegt habe;

9

- die Buchführung sei für alle drei Tankstellen von S aus unter Einsatz der dortigen Betriebsmittel geführt worden;

10

-       die drei Betriebsteile seien gleichartig und befänden sind räumlich zueinander im näheren Einzugsgebiet;

11

-       zwar seien die Buchführungen und Jahresabschlüsse grundsätzlich getrennt erstellt worden; die Aufteilung der Umsatz- und Lohnsteuern sowie die hinsichtlich eines Teils der Forderungen erforderlichen Korrekturen seien aber nicht zeitnah durchgeführt worden;

12

-       die verpachtete Tankstelle in A sei nach dem Inhalt des Pachtvertrags lediglich als unselbständige Verkaufsstelle der Betriebsstätte S anzusehen;

13

-       nicht nur gelegentlich, sondern immer wieder seien bei der Anlieferung von Kraftstoff zu einer der Tankstellen des Klägers Restmengen bei einer anderen Tankstelle des Klägers abgeladen worden;

14

-       das Betriebsgrundstück der Tankstelle A sei in der für die Tankstelle S aufgestellten Bilanz aktiviert worden; die für A angefallenen Schuldzinsen seien durch entsprechende Entnahme- und Einlagebuchungen im wirtschaftlichen Ergebnis der Betriebsstätte S belastet worden;

15

-       auch wenn grundsätzlich die Arbeitnehmer einer einzigen Tankstelle fest zugeordnet gewesen seien, sei in zwei Fällen aus der Kasse der Tankstelle H Barlohn an Arbeitnehmer der Tankstelle S ausgezahlt worden.

16

b) Der Kläger hat nicht dargelegt, inwiefern diese Sachverhaltsmerkmale auf "Sachverhaltsunterstellungen" des FG im Sinne des vom Kläger angeführten Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Dezember 1995 I R 111/94 (BFH/NV 1996, 554, unter II.2.) beruhen sollen. Vielmehr hat das FG alle genannten Sachverhaltsmerkmale auf konkrete Feststellungen gestützt, die dem Kläger zudem bereits im Laufe des Klageverfahrens durch einen Erörterungstermin, umfangreiche Hinweisschreiben sowie in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden waren, und die das FG aufgrund der entsprechenden Einwendungen des Klägers im Rahmen der Urteilsfindung modifiziert und präzisiert hat.

17

c) Auch ergibt sich aus der Beschwerdebegründung des Klägers nicht, dass das FG den Prozessstoff nicht vollständig erfasst haben könnte.

18

Die insgesamt 33-seitige Beschwerdebegründung besteht --nach einleitenden Ausführungen zu den Anforderungen des § 96 FGO (Bl. 1 bis 6 mitte der Beschwerdebegründung)-- im Wesentlichen aus wörtlichen Wiederholungen des während des Klageverfahrens vom Kläger eingereichten Schriftsatzes vom 30. April 2009 (Bl. 6 mitte bis Bl. 32 unten der Beschwerdebegründung entsprechen weitgehend Bl. 3 oben bis Bl. 31 mitte des Schriftsatzes vom 30. April 2009). Wesentlich neue Textpassagen finden sich in der Beschwerdebegründung lediglich auf Bl. 17 (betreffend die Würdigung eines Zeugenbeweises) sowie auf Bl. 27 (Hinweis auf vom FG unzutreffend mitgeteilte Bankkontonummern); diese sind indes für die Darlegung des vom Kläger lediglich geltend gemachten Verfahrensfehlers ohne Belang.

19

Mit dem genannten Schreiben vom 30. April 2009 hat der Kläger zu Hinweisen des finanzgerichtlichen Prüfers Stellung genommen, die ihm im Erörterungstermin am 31. März 2009 sowie im Schreiben des finanzgerichtlichen Prüfers vom 6. April 2009 übermittelt worden waren. Der Kläger meint nun sinngemäß, das FG habe sein Schreiben vom 30. April 2009 in verfahrensfehlerhafter Weise nicht als Prozessstoff erfasst.

20

Indes ergibt sich sowohl aus den Akten als auch aus dem angefochtenen Urteil, dass gerade das Gegenteil der Fall ist: Soweit es dem Kläger im Schreiben vom 30. April 2009 gelungen ist, die vom finanzgerichtlichen Prüfer aufgezeigten Einzelsachverhalte und vorläufig gezogenen Schlussfolgerungen zu widerlegen oder zumindest in Zweifel zu ziehen, ist das FG diesem Vorbringen des Klägers gefolgt. An keiner Stelle des Urteils hat das FG sich diese vom Kläger widerlegten oder in Zweifel gezogenen Sachverhaltsdarstellungen oder vorläufigen Schlussfolgerungen des Prüfers zu eigen gemacht. Die Beschwerdebegründung, die in diesem Zusammenhang durchgängig auf die Schreiben des finanzgerichtlichen Prüfers, nicht aber auf das angefochtene Urteil Bezug nimmt, geht insoweit ins Leere, so dass mit diesen Ausführungen ein Verfahrensmangel schon im Ansatz nicht dargelegt werden kann.

21

Soweit dem Kläger hinsichtlich eines Teils der Rechnungen seiner Geschäftspartner die Widerlegung der Hinweise des finanzgerichtlichen Prüfers nicht gelungen ist, hat das FG diese "Vermischung" der einzelnen Betriebsstätten in zulässiger Weise in seine Gesamtwürdigung einbezogen, dabei aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um "konkrete Einzelfälle" handele. Damit hat das FG deutlich zu erkennen gegeben, dass der gesamte --von ihm in Betracht gezogene-- Prozessstoff umfassender ist als diese Einzelfälle. Dass das FG den --unbelegten-- Behauptungen des Klägers zu den Ursachen der von seinen Geschäftspartnern vorgenommenen Rechnungsadressierung nicht gefolgt ist, weil dieser trotz mehrfacher Aufforderungen seine eigenen Geschäftsbriefe nicht vorgelegt hatte, ist mindestens naheliegend. Im Übrigen gehört auch die Verletzung von Mitwirkungspflichten zum "Prozessstoff", den das FG würdigen kann und muss.

22

Ferner bemängelt der Kläger --wie bereits im Klageverfahren--, dass der finanzgerichtliche Prüfer lediglich weniger als 1 % der Geschäftsvorfälle und ca. 3 % der Kraftstofflieferungen beanstandet habe. Damit sei der überwiegende Teil des Prozessstoffs nicht einbezogen worden. Indes wird aus dem angefochtenen Urteil hinreichend deutlich erkennbar, dass das FG --über die von ihm aufgezeigten Umstände hinaus-- durchaus von einer Trennung zwischen den einzelnen Tankstellen ausgegangen ist bzw. das entsprechende Vorbringen des Klägers als wahr unterstellt hat. Es hat jedoch im Rahmen seiner Gesamtwürdigung den festgestellten Verbindungen zwischen den drei Tankstellen ein so großes Gewicht zugemessen, das die Annahme dreier getrennter Betriebe ausschließe. Damit greift der Kläger im Kern lediglich die Gesamtwürdigung des FG an, was im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht zum Erfolg führen kann. Eine ungenügende Erfassung des Prozessstoffs wird mit den Ausführungen des Klägers hingegen nicht dargelegt.

23

Im Übrigen sind die Feststellungen des FG zu Einzelsachverhalten angesichts des erheblichen Umfangs der Buchführungsunterlagen (24 Ordner, 3 Boxen, 3 Hefter), der eine Vollerhebung ausschließt, lediglich als Stichproben anzusehen. Hinzu kommt auch hier, dass der Kläger seine Geschäftsbriefe trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt hat und damit dem FG einen erheblichen Teil dessen, was zum Prozessstoff gehören würde, bewusst nicht zugänglich gemacht hat. Weil der Inhalt dieser Geschäftsbriefe unbekannt geblieben ist, gibt es keinen Beleg für die Behauptung des Klägers, 99 % der Geschäftsvorfälle seien nicht zu beanstanden.

24

2. Soweit der Kläger erstmals in einem am 20. März 2011 eingegangenen Schriftsatz als weiteren Verfahrensmangel auch einen Verstoß des FG gegen die Sachaufklärungspflicht rügt, war zu diesem Zeitpunkt die höchstens dreimonatige Beschwerdebegründungsfrist des § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 FGO bereits abgelaufen. Nach Ablauf der Begründungsfrist können neue Zulassungsgründe nicht mehr nachgeschoben werden (BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2010 X B 212/09, BFH/NV 2011, 564, unter 2., m.w.N.).

25

Darüber hinaus erschöpft sich auch der Schriftsatz vom 20. März 2011 im Wesentlichen in einer wörtlichen Wiederholung des bereits während des Klageverfahrens eingereichten Schreibens vom 30. April 2009.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Beschluss, 14. Apr. 2011 - X B 142/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Beschluss, 14. Apr. 2011 - X B 142/10

Referenzen - Gesetze

Bundesfinanzhof Beschluss, 14. Apr. 2011 - X B 142/10 zitiert 7 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

Gewerbesteuergesetz - GewStG | § 2 Steuergegenstand


(1) 1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. 2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. 3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrie

Gewerbesteuergesetz - GewStG | § 11 Steuermesszahl und Steuermessbetrag


(1) 1Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. 2Dieser ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. 3Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro nach unten abzurunden

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesfinanzhof Beschluss, 14. Apr. 2011 - X B 142/10 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesfinanzhof Beschluss, 14. Apr. 2011 - X B 142/10 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesfinanzhof Beschluss, 07. Dez. 2010 - X B 212/09

bei uns veröffentlicht am 07.12.2010

Gründe 1 Die Beschwerde ist unbegründet. 2 1. Der von den K

Referenzen

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1)1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird.

(2)1Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften sowie der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit.2Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im Sinne der § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, so gilt sie als Betriebsstätte des Organträgers.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.

(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs veranlasst sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf.

(5)1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbebetrieb als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt.2Der Gewerbebetrieb gilt als durch den anderen Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird.

(6) Inländische Betriebsstätten von Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich in einem ausländischen Staat befindet, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, unterliegen nicht der Gewerbesteuer, wenn und soweit

1.
die Einkünfte aus diesen Betriebsstätten im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht steuerfrei sind und
2.
der ausländische Staat Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich im Inland befindet, eine entsprechende Befreiung von den der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern gewährt, oder in dem ausländischen Staat keine der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern bestehen.

(7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
3.
der nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets, das nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als solches bestimmt ist.

(8) Für die Anwendung dieses Gesetzes sind eine optierende Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes als Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln.

(1)1Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen.2Dieser ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln.3Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro nach unten abzurunden und

1.
bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von 24 500 Euro,
2.
bei Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 und des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29 sowie bei Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts um einen Freibetrag in Höhe von 5 000 Euro,
höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen.

(2) Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt 3,5 Prozent.

(3)1Die Steuermesszahl ermäßigt sich auf 56 Prozent bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b und d des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBl. I S. 1034), gleichgestellten Personen.2Das Gleiche gilt für die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen, deren Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus der Tätigkeit unmittelbar für den Absatzmarkt im Erhebungszeitraum 25 000 Euro nicht übersteigen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

1. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor.

3

a) Der Senat legt die ursprüngliche Beschwerdebegründung der Kläger vom 13. Januar 2010 zu deren Gunsten dahingehend aus, dass bereits mit diesem Schriftsatz im Kern nicht die --wörtlich allein geltend gemachte-- "fehlerhafte Fristberechnung durch das Finanzgericht" gerügt werden sollte, sondern der Verfahrensmangel der unberechtigten Entscheidung durch ein Prozess- statt durch ein Sachurteil.

4

b) Auch bei Zugrundelegung dieser Auslegung hat die Verfahrensrüge aber keinen Erfolg.

5

aa) Zwar stellt es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung einen Verfahrensmangel dar, wenn über eine zulässige Klage nicht in der Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. März 2003 VII B 196/02, BFHE 201, 425, BStBl II 2003, 609, unter II.3., und vom 5. Oktober 2004 II B 140/03, BFH/NV 2005, 237, jeweils mit weiteren Nachweisen).

6

Vorliegend hat das Finanzgericht (FG) die Klage jedoch zu Recht als unzulässig verworfen, da die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage (§ 47 Abs. 1 FGO) bereits abgelaufen war.

7

bb) Nach den Feststellungen des FG hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die den Klägern mit einfachem Brief übermittelte Einspruchsentscheidung tatsächlich am 17. Februar 2009 (Dienstag) einem privaten Postdienstleister (P) übergeben (vgl. § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung --AO--). Die Klage ist aber erst am 23. März 2009 (Montag) beim FG eingegangen. Ferner hat das FG festgestellt, dass P die durch ihn beförderten Postsendungen mit einem Stempel versieht, in dem nicht etwa das Datum der Übergabe der Postsendung an P, sondern der folgende Werktag, der im Regelfall zugleich den Tag der Zustellung an den Empfänger darstellt, ausgewiesen ist. Im Streitfall lautet dieser Stempelaufdruck auf den 18. Februar 2009.

8

Diese Feststellungen des FG fallen zwar nicht unter die Bindungswirkung des § 118 Abs. 2 FGO, weil sie die Sachentscheidungsvoraussetzungen betreffen, die der BFH in einem künftigen Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen hätte (vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 2004 III R 18/02, BFHE 206, 201, BStBl II 2004, 980, unter II.1. vor a). Es ist jedoch auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger --die mit Ausnahme des Verweises auf den Poststempel keinerlei konkrete Angaben zum Zeitpunkt der Absendung oder des Zugangs gemacht haben-- angesichts der Erläuterungen des FA zu dem allgemein und im konkreten Fall praktizierten Absendeverfahren sowie der Erklärung des P zur Frage der Stempelung beförderter Postsendungen nicht ersichtlich, dass der Senat in einem künftigen Revisionsverfahren zu einer anderen Würdigung kommen könnte als derjenigen, dass die Einspruchsentscheidung das FA am 17. Februar 2009 verlassen hat.

9

Danach endete die Klagefrist gemäß § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 20. März 2009 (Freitag). Sie ist durch die erst am 23. März 2009 eingegangene Klageschrift nicht gewahrt worden.

10

cc) Die Kläger können sich nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung berufen, wonach bei einem Auseinanderfallen von Absendevermerk einerseits und Poststempel andererseits dem Poststempel der Vorrang gebühre (vgl. BFH-Urteile vom 9. Oktober 1962 I 313/61 U, BFHE 76, 70, BStBl III 1963, 25; vom 29. Oktober 1974 I R 37/73, BFHE 114, 5, BStBl II 1975, 155; vom 4. März 1977 VI R 242/74, BFHE 121, 389, BStBl II 1977, 523, und vom 18. Juli 1986 III R 216/81, BFH/NV 1987, 12). Denn sämtliche dieser Entscheidungen betrafen Postbeförderungen durch die damalige Deutsche Bundespost, bei der die Anweisung galt, Sendungen mit einem Stempelaufdruck zu versehen, der Tag und Stunde der Einlieferung bei der Postdienststelle bzw. der Stempelung ausweist (vgl. die Nachweise auf Dienstvorschriften der damaligen Deutschen Bundespost in den BFH-Urteilen in BFHE 76, 70, BStBl III 1963, 25, und in BFHE 114, 5, BStBl II 1975, 155). Hingegen nimmt P eine Vordatierung vor, so dass der Stempelaufdruck im Regelfall den Tag des Eingangs der Postsendung bei deren Empfänger ausweist. Ein solcher Stempelaufdruck lässt aber gerade nicht den --von den Klägern begehrten-- Schluss zu, der Absender habe die Sendung dem Postunternehmen erst an dem im Stempelaufdruck ausgewiesenen Tag übergeben.

11

Das von den Klägern darüber hinaus genannte BFH-Urteil vom 19. Dezember 1984 I R 7/82 (BFHE 143, 200, BStBl II 1985, 485) enthält von vornherein nicht den von den Klägern angeführten Rechtssatz, in Zweifelsfällen gebühre dem Poststempel der Vorrang.

12

dd) Die von den Klägern geltend gemachten Vertrauensschutzgesichtspunkte sind nicht geeignet, zu einer abweichenden Berechnung der Klagefrist zu führen. Sie hätten den Klägern allenfalls Anlass zur Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bieten können. Indes haben sich die Kläger erstmals in einem am 3. August 2009 beim FG eingegangenen Schriftsatz auf den Stempelaufdruck berufen, obwohl das FG sie bereits mit Schreiben vom 16. April 2009 --unter Setzung einer zweiwöchigen Frist-- auf die Vorschrift des § 56 FGO hingewiesen hatte. Zu diesem Zeitpunkt war die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO aber bereits abgelaufen.

13

2. Soweit die Kläger erstmals in ihrem am 26. April 2010 eingegangenen Schriftsatz geltend machen, die Revision sei auch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, ist die Beschwerde unzulässig. Die --gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO zweimonatige-- Frist zur Begründung der Beschwerde gegen das den Klägern am 21. November 2009 zugestellte Urteil des FG war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Nach Ablauf der Begründungsfrist können keine Zulassungsgründe mehr nachgeschoben werden (BFH-Beschluss vom 27. Januar 2006 II B 13/05, BFH/NV 2006, 1299, unter II.2. mit weiteren Nachweisen).