Bundesfinanzhof Beschluss, 16. Apr. 2018 - X B 13/18

ECLI:ECLI:DE:BFH:2018:B.160418.XB13.18.0
bei uns veröffentlicht am16.04.2018

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 18. Dezember 2017 6 K 383/15 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig.

2

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entsprechenden Weise dargelegt.

3

1. Die Kläger halten es für grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), ob das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27. April 2017 (BStBl I 2017, 741) aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung und der Grundsätze des Vertrauensschutzes weiter angewendet werden müsse.

4

Diese Frage ist jedoch bereits durch die vorliegende Rechtsprechung mehrerer Senate des Bundesfinanzhofs (BFH) dahingehend geklärt, dass das genannte BMF-Schreiben keine Rechtsgrundlage hat und daher im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nicht beachtet werden darf (BFH-Urteile vom 23. August 2017 X R 38/15, BFHE 259, 28, BStBl II 2018, 236, und I R 52/14, BFHE 259, 20, BStBl II 2018, 232, Verfassungsbeschwerde unter dem Az. 2 BvR 2637/17 anhängig). Daran ändert auch die Wiederholung der Verwaltungsauffassung durch das zu § 227 der Abgabenordnung (AO) ergangene und erst nach Einreichung der Beschwerdebegründung veröffentlichte BMF-Schreiben vom 29. März 2018 (BStBl I 2018, 588) nichts.

5

Im Übrigen enthält die Beschwerdebegründung über die bloße Formulierung der Rechtsfrage hinaus keinerlei Ausführungen zu deren Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit. Damit sind bereits die geltenden Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht erfüllt.

6

2. Auch die Voraussetzungen der in § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO enthaltenen Zulassungsgründe sind nicht dargelegt.

7

Die Kläger berufen sich insoweit darauf, dass es einer einheitlichen Rechtsprechung zu der Frage bedürfe, ob den einzelnen Steuerpflichtigen aufgrund des genannten BMF-Schreibens ein Billigkeitserlass von Sanierungsgewinnen zu gewähren oder zu versagen ist. Es fehlt aber an Darlegungen dazu, dass diese Frage in der Rechtsprechung umstritten ist. Sie wird vielmehr --dies zeigen die unter 1. zitierten BFH-Entscheidungen-- von der höchstrichterlichen Rechtsprechung einhellig beurteilt.

8

3. Auch ein Verfahrensmangel wird in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt.

9

Die Kläger führen an, sie hätten in ihrem Schriftsatz vom 14. Dezember 2017 behauptet und unter Beweis gestellt, die Banken hätten auf weitere Forderungen im Umfang der festgesetzten Steuerschuld verzichtet, wenn sie seinerzeit bereits gewusst hätten, dass das BMF-Schreiben zum Billigkeitserlass in Sanierungsfällen nicht angewendet würde. In den weiteren bezeichneten Schriftsätzen vom 16. Juni 2015, 11. Dezember 2015 und "12. Dezember 2016" (gemeint wohl: 12. Februar 2016) sind solche Behauptungen und Beweisantritte hingegen nicht enthalten gewesen.

10

Das Finanzgericht hat diese Behauptung jedoch zu Recht nicht für entscheidungserheblich gehalten. Es hat das Schreiben vom 14. Dezember 2017 zutreffend als "neuen Erlassantrag" angesehen, den zunächst der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zu bescheiden hat. Damit ist eine Berücksichtigung dieser neu vorgetragenen Umstände, die die Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017 aufgebracht hatten, im vorliegenden finanzgerichtlichen Verfahren nicht möglich.

11

4. Das weitere Vorbringen der Kläger unter der Überschrift "2. Begründetheit" lässt sich keinem der abschließend in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Revisionszulassungsgründe zuordnen. Es handelt sich vielmehr um Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils, mit denen die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreicht werden kann (Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2014 X B 38/14, BFH/NV 2015, 156, Rz 10, m.w.N.).

12

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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6. Von einer Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 227 Erlass


Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder an

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.