Bundesfinanzhof Urteil, 07. Juni 2016 - VIII R 32/13

bei uns veröffentlicht am07.06.2016

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17. April 2013  4 K 2859/09 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 4. Juni 2009, soweit sie die Einkommensteuer 2003 betrifft, aufgehoben.

Die Einkommensteuer 2003 wird unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids des Beklagten vom 29. April 2005 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei Ansatz weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 1.660 € ergibt.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben für den Zeitraum bis zum 4. April 2013 der Beklagte zu 3 v.H. und der Kläger zu 97 v.H., für den Zeitraum vom 5. April 2013 bis zur Beendigung des Klageverfahrens der Beklagte zu 8 v.H. und der Kläger zu 92 v.H. zu tragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger allein zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Beteiligten streiten noch über den Abzug von Aufwendungen des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) aus einer Zinssatzswapvereinbarung.

2

Der Kläger wurde für die Streitjahre (2003 bis 2005) zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.

3

Er erwarb aufgrund eines notariellen Kauf- und Übertragungsvertrags vom ... Juni 2001 von der B-GmbH mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Januar 2001 einen Geschäftsanteil von 15.000 € des 500.000 € betragenden Stammkapitals der C-GmbH. Dies entsprach einer Beteiligung von 3 % am Stammkapital der C-GmbH. Der Kaufpreis betrug 628.122,08 €. Dem Kläger als Erwerber sollte nach Abschn. VI § 1 Abs. 2 des Kauf- und Übertragungsvertrags das Gewinnbezugsrecht für Ausschüttungen der C-GmbH ab dem 1. Januar 2001 zustehen.

4

Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm der Kläger mit Darlehensvertrag vom ... August 2001 bei der F-Bank ein Geldmarktdarlehen in derselben Höhe auf.

5

Nach der Zweckbestimmung diente das Darlehen der Finanzierung der Beteiligung von 3 % am Stammkapital der C-GmbH. Es hatte eine Laufzeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. März 2008. Zu verzinsen war es jährlich mit dem 3-Monats-Euribor zzgl. eines Zuschlags von 0,75 %. Die Zinsen wurden während der Laufzeit jeweils für Zeiträume von drei Monaten festgeschrieben (zum 30. September, 31. Dezember, 31. März und 30. Juni). Der Kläger musste es jährlich zum 31. März mindestens in Höhe eines Betrags von 89.731,73 € tilgen (erstmals zum 31. März 2002), konnte das Darlehen aber auch unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat vollständig oder teilweise zum Ende eines Zinsfestschreibungstermins mit einem höheren Betrag zurückführen.

6

Zudem schloss der Kläger mit der F-Bank eine Vereinbarung über einen Zinssatzswap ab. Dem lag ein Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte zu Grunde. Der Zinssatzswap hatte wie das Geldmarktdarlehen eine Laufzeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. März 2008.

7

Es war in der Swapvereinbarung festgelegt, dass der Kläger an die F-Bank jährlich Festbeträge in Höhe von 5,55 % des für den Zinsfestschreibungszeitraum jeweils geltenden Bezugsbetrags zu leisten hatte. Die F-Bank hatte ihrerseits an den Kläger variable Beträge auf Grundlage eines sog. Basissatzes zu zahlen. Der Basissatz entsprach dem jeweils geltenden 3-Monats-Euribor zum sog. Feststellungstag.

8

Bezugsbetrag der wechselseitigen Verzinsungspflichten war zunächst der Anfangsbetrag des Geldmarktdarlehens in Höhe von 628.122,08 €. Der Bezugsbetrag des Swaps verminderte sich während der Laufzeit des Zinssatzswaps unter Berücksichtigung der vom Kläger auf das Geldmarktdarlehen geleisteten Tilgungsbeträge.

9

Sowohl die F-Bank (als Schuldnerin der variablen Zahlungen) als auch der Kläger (als Schuldner der Festbeträge) im Rahmen der Swapvereinbarung mussten während der Laufzeit des Zinssatzswaps ihre Zahlungen jeweils zum letzten Bankarbeitstag der Monate März, Juni, September und Dezember leisten. Nach Tz. 3.3 des Rahmenvertrags musste jeweils die Vertragspartei, die den höheren Betrag schuldete, den Differenzbetrag an den Schuldner zahlen.

10

Die F-Bank und der Kläger vereinbarten zudem, dass der Zinssatzswap der Steuerung von Zinsänderungsrisiken aus der vom Kläger getätigten Geldaufnahme dienen sollte. Den Kläger traf die Verpflichtung, die F-Bank unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn die Geldaufnahme enden sollte und der Zinssatzswap auch nicht mehr der Steuerung von Zinsänderungsrisiken für andere Geldaufnahmen dienen konnte.

11

Der Kläger veräußerte den mit Kauf- und Übertragungsvertrag vom ... Juni 2001 erworbenen Geschäftsanteil an der C-GmbH mit notariellem Kauf- und Übertragungsvertrag vom ... April 2002 zum Kaufpreis von 628.122 € an die B-GmbH zurück. Die Rückveräußerung sollte "mit wirtschaftlicher Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2001" an erfolgen. In dem Vertrag wurde unter § 1 Abs. 3 geregelt, dass dem Kläger als Veräußerer der Beteiligung für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2001 kein Gewinnbezugsrecht zustehen sollte.

12

Mit notariellem Vertrag vom selben Tag erwarb der Kläger von der B-GmbH mit wirtschaftlicher Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2002 an erneut einen Geschäftsanteil in Höhe von 3 % am Stammkapital der C-GmbH. Der Kaufpreis betrug nunmehr 489.000 €. Nach § 1 Abs. 3 des Vertrags sollten dem Kläger ab dem 1. Januar 2002 die Gewinnbezugsrechte aus der Beteiligung zustehen.

13

Er tilgte das ursprüngliche Geldmarktdarlehen vom ... August 2001 in Höhe von 628.122,08 € gegenüber der F-Bank. Zur Finanzierung des zweiten Anteilserwerbs nahm er anschließend bei der F-Bank ein neues variabel verzinstes Geldmarktdarlehen in Höhe von 489.000 € auf. Nach den sonstigen Vereinbarungen des Kreditvertrags diente das Darlehen der Finanzierung des Erwerbs der Beteiligung an der C-GmbH.

14

Das zweite Geldmarktdarlehen hatte eine Laufzeit vom 1. Juli 2002 bis zum 31. März 2008. Vereinbarter Zinssatz war der 3-Monats-Euribor zzgl. eines Zuschlags von 0,75 %. Die Zinsfestschreibung erfolgte jeweils für drei Monate zum Quartalsende. Die Zinszahlungen hatte der Kläger einmal jährlich am 31. März eines jeden Kalenderjahres zu leisten. Das Darlehen war jährlich zum 31. März in Höhe der Dividenden der C-GmbH oder in Höhe eines Tilgungsrichtwerts von 81.500 € zu tilgen. Der Kläger konnte das Darlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jedoch auch (vollständig oder teilweise) zum Ende des Zinsfestschreibungszeitraums kündigen und höhere Beträge tilgen.

15

Die Vereinbarung über den Zinssatzswap bestand nach der Tilgung des ersten Geldmarktdarlehens und der Aufnahme des zweiten Geldmarktdarlehens unverändert fort. Die Bezugsbeträge für die wechselseitigen Zahlungsverpflichtungen wurden weiterhin auf Grundlage des Anfangsbetrags in Höhe von 628.122,08 € abzüglich der vom Kläger erbrachten Tilgungsbeträge ermittelt.

16

Der Kläger konnte keine Änderung der für ihn nachteiligen Swapvereinbarung erreichen. Die F-Bank lehnte dies ab, da sie aufgrund des gesunkenen Marktzinsniveaus vom Kläger höhere Festbeträge vereinnahmen konnte als sie zu zahlen hatte.

17

Der Kläger veräußerte im notariellen Kauf- und Übertragungsvertrag vom ... November 2002 den am ... April 2002 erworbenen Geschäftsanteil an der C-GmbH "mit wirtschaftlicher Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2002" an die B-GmbH zurück. Der Kaufpreis betrug wie beim Erwerb 489.000 €. Nach § 1 Abs. 5 des notariellen Kauf- und Übertragungsvertrags stand das Gewinnbezugsrecht für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 der Käuferin zu.

18

Mit dem Erlös aus der Veräußerung der Beteiligung tilgte der Kläger das ihm von der F-Bank gewährte Geldmarktdarlehen vollständig. Er blieb jedoch auch nach Tilgung des zweiten Darlehens an die Zinssatzswapvereinbarung bis zum Ende der Vertragslaufzeit zum 31. März 2008 gebunden.

19

Für das Streitjahr 2003 machte der Kläger die aufgrund des Zinssatzswaps an die F-Bank geleisteten Zahlungen als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Nach dem im Klageverfahren zuletzt gestellten Antrag begehrt der Kläger den Abzug von 10.659 € (vor Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens).

20

Für das Streitjahr 2004 betrugen die geltend gemachten nachträglichen Werbungskosten aufgrund der Zinssatzswapvereinbarung 16.910,26 €.

21

Für das Streitjahr 2005 machte der Kläger aufgrund des Zinssatzswaps nachträgliche Werbungskosten in Höhe von 9.863,26 € geltend.

22

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte in den Einkommensteuerbescheiden der Streitjahre die Berücksichtigung der Swapkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ab. Die Einsprüche des Klägers blieben in diesem Punkt erfolglos.

23

Im Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) begehrte der Kläger mit seinem Hauptantrag den Abzug der Swapkosten als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, da sie zu den Refinanzierungsaufwendungen für die veräußerten Beteiligungen gehörten. Die Aufwendungen seien unter Beachtung des Halbabzugsverbots gemäß § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in den in den Streitjahren geltenden Fassungen (EStG) zur Hälfte abzugsfähig. Im Hilfsantrag begehrte der Kläger für den Fall, dass das FG die Swapkosten nicht als nachträgliche Schuldzinsen ansehe, den Abzug der an die F-Bank gezahlten Swapkosten als negative sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 EStG. Die Zinssatzswapvereinbarung habe Dauerschuldcharakter und die während der Laufzeit vereinnahmten Differenzausgleichszahlungen seien wiederkehrende Bezüge i.S. der Regelung.

24

Die Einordnung der Swapkosten als Verluste aus einem Termingeschäft gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG --wie vom FA angenommen-- sei hingegen unzutreffend. Hierfür fehle es an der Anschaffung und Beendigung des Rechts auf Differenzausgleich.

25

Mit einem weiteren Hauptantrag begehrte der Kläger den Abzug von Aufwendungen in Höhe von 1.660 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Streitjahr 2003.

26

Das FG gab der Klage hinsichtlich der Hauptanträge statt. Es berücksichtigte die Aufwendungen aus dem Zinssatzswap in allen Streitjahren als nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Zudem ließ es Aufwendungen in Höhe von 1.660 € als weitere Werbungskosten des Klägers bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Streitjahr 2003 zum Abzug zu, die im Revisionsverfahren nicht mehr streitig sind.

27

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung von Bundesrecht. Das FG habe zu Unrecht die Aufwendungen aus dem Zinssatzswap als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen in den Streitjahren in Form von nachträglichen Schuldzinsen für den Erwerb der Beteiligungen anerkannt.

28

Die Aufwendungen des Klägers aus dem Zinssatzswap seien als Verluste aus Termingeschäften gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG einzuordnen. Diese seien entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG nicht mit anderen positiven Einkünften des Klägers in den Streitjahren verrechenbar.

29

Das FA beantragt,
das FG-Urteil vom 17. April 2013  4 K 2859/09 insoweit aufzuheben, als ein Werbungskostenabzug der Swapkosten zugelassen worden sei und die Klage bezüglich des Werbungskostenabzugs der Swapkosten abzuweisen.

30

Der Kläger beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

31

Das FG habe zu Recht die Aufwendungen des Klägers aus dem Swapvertrag nach der Veräußerung der Geschäftsanteile an der C-GmbH als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen angesehen.

Entscheidungsgründe

32

II. Die Revision des FA ist begründet.

33

Das FG hat die Swapkosten in den Streitjahren zu Unrecht als (nachträgliche) Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen zum Abzug zugelassen (siehe unten unter 1.). Die Vorentscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), da es sich bei den Swapkosten um nicht steuerbare Aufwendungen handelt (siehe unten unter 2.). Die Vorentscheidung wird aufgehoben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage wird abgewiesen, soweit das FA dies in der Revisionsinstanz noch beantragt hat (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO, siehe unten unter 3.).

34

1. Die Swapkosten sind in den Streitjahren keine nachträglichen Werbungskosten des Klägers bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

35

a) Nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) bestanden das Swapgeschäft und beide Geldmarktdarlehen zur Finanzierung der Beteiligungserwerbe zwischen den identischen Vertragsparteien. Beide Rechtsgeschäfte waren durch die Zweckbestimmung des Swapgeschäfts, die Abstimmung der jeweiligen Bezugsbeträge des Swaps mit den Restschuldbeträgen der Geldmarktdarlehen und die annähernd gleichen Laufzeiten des ersten Geldmarktdarlehens und des Zinssatzswaps miteinander verknüpft. Hieraus hat das FG abgeleitet, es habe eine wirtschaftliche Einheit zwischen den Darlehen und dem Swapgeschäft bestanden, sodass bei Erwerb der Beteiligungen an der C-GmbH ein wirtschaftlicher (Veranlassungs-)Zusammenhang der Swapkosten mit (künftigen) Erträgen des Klägers aus der Beteiligung an der C-GmbH begründet worden sei und es sich bei den Swapkosten um zinsähnliche Aufwendungen gehandelt habe.

36

Der Senat lässt es dahinstehen, ob auf Grundlage dieser gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen und der ebenfalls bindenden Auslegung der Vereinbarungen durch das FG in den Jahren vor den Streitjahren ein Abzug der Swapkosten als Finanzierungsaufwendungen für den Erwerb der Beteiligungen als Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG oder als Schuldzinsen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen vorzunehmen war. Selbst wenn die Swapkosten ursprünglich als durch den Beteiligungserwerb veranlasste zinsähnliche Aufwendungen anzusehen gewesen sein sollten, bestand jedenfalls in den Streitjahren kein solcher Veranlassungszusammenhang mehr (siehe sogleich unter b).

37

b) Entgegen der Auffassung des FG kann in den Streitjahren nicht mehr von einem Veranlassungszusammenhang zwischen den Swapkosten und den früheren (potenziellen) Beteiligungserträgen des Klägers aus der C-GmbH ausgegangen werden. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben.

38

aa) Werbungskosten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG und die hierzu zählenden Schuldzinsen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG) sind alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Aufwendungen sind als durch eine Einkunftserzielung veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Das ist der Fall, wenn sie objektiv mit einer Einkunftsart zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C.II.2., m.w.N.). Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die --wertende-- Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.III.1.a).

39

bb) Auf dieser Grundlage hat der Senat in früherer ständiger Rechtsprechung einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Einnahmen aus Kapitalvermögen und (nachträglichen) Schuldzinsen, die für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Kapitalanlage oder Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft anfielen, verneint, soweit die Schuldzinsen auf Zeiträume nach Veräußerung oder Aufgabe der Kapitalanlage bzw. Beteiligung entfielen (BFH-Urteil vom 16. März 2010 VIII R 20/08, BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, Rz 15 ff., m.w.N.).

40

cc) Nach Änderung dieser Rechtsprechung durch das BFH-Urteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787 kann der Veranlassungszusammenhang zwischen nachträglichen Finanzierungsaufwendungen und (früheren) Beteiligungserträgen nach Veräußerung der Beteiligung jedoch erhalten bleiben, wenn der Veräußerer den Veräußerungserlös vollständig zur Tilgung eines zum Erwerb der Beteiligung aufgenommenen Darlehens einsetzt und ein Schuldüberhang verbleibt, der mit den weiter gezahlten Schuldzinsen finanziert wird.

41

Unter diesen Voraussetzungen wird durch die Veräußerung der Beteiligung der ursprünglich im Erwerbszeitpunkt vorhandene Veranlassungszusammenhang nicht unterbrochen, weil die nachträglich anfallenden Schuldzinsen nach wie vor durch die ursprünglich zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen aufgenommenen Schulden ausgelöst sind. Können solche Schulden bei Veräußerung oder Aufgabe der Beteiligung trotz vollständigen Einsatzes der Mittel nicht abgelöst werden, ist der Veräußerer der Beteiligung einem Steuerpflichtigen mit betrieblichen Einkünften gleichzustellen, der Schuldzinsen für eine in seinem Restbetriebsvermögen verbliebene Verbindlichkeit trägt und diese als nachträgliche Betriebsausgaben abziehen kann (BFH-Urteile in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, Rz 26; vom 29. Oktober 2013 VIII R 13/11, BFHE 243, 346, BStBl II 2014, 251, Rz 18; vom 5. Februar 2014 X R 5/11, BFH/NV 2014, 1018; zur Anwendung dieser Grundsätze bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung siehe BFH-Urteile vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275, und zuletzt vom 1. Dezember 2015 IX R 42/14, BFHE 252, 379, BStBl II 2016, 332). Der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang kann in Erweiterung dieser Grundsätze auch dann noch als fortbestehend angesehen werden, wenn Aufwendungen für ein nach der Veräußerung aufgenommenes Refinanzierungs- und Umschuldungsdarlehen anfallen (BFH-Urteil vom 8. April 2014 IX R 45/13, BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635, Rz 25).

42

dd) Reicht hingegen der Veräußerungserlös zur Schuldentilgung aus, endet der wirtschaftliche Zusammenhang von Schuldzinsen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG mit der bisherigen Einkunftserzielung, und zwar unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige tatsächlich das Darlehen ablöst, oder ob er den Veräußerungserlös anderweitig (privat) verwendet und das Darlehen bestehen lässt. Denn im letztgenannten Fall wird der Veranlassungszusammenhang beendet, da die privat motivierte Entscheidung, das ursprüngliche Darlehen nicht abzulösen oder den Verkaufserlös anderweitig zu verwenden, den ursprünglich begründeten Finanzierungszusammenhang überlagert (BFH-Urteil in BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635, Rz 21).

43

Dies gilt jedoch nicht, wenn Verwertungs- und Tilgungshindernisse, die ihren Grund in der ursprünglichen einkünftebezogenen Sphäre haben, eine Ausnahme vom Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung rechtfertigen (BFH-Urteil in BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635, Rz 22). Der Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung verlangt vom Steuerpflichtigen als Veräußerer (hier: der Beteiligung) kein für ihn nachteiliges und dem Grunde nach wirtschaftlich unsinniges Verhalten (BFH-Urteil vom 16. September 2015 IX R 40/14, BFHE 251, 220, BStBl II 2016, 78, Rz 17 zur nicht erforderlichen vorzeitigen Kündigung einer in das Finanzierungskonzept eingebundenen Lebensversicherung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung).

44

ee) Ein Veranlassungszusammenhang der Finanzierungsaufwendungen mit der Einkunftserzielung kann aber auch trotz der Verwendung des gesamten Veräußerungserlöses zur Schuldentilgung und eines Schuldüberhangs entfallen, wenn ein Ereignis eintritt, welches den ursprünglich bestehenden Zusammenhang dergestalt überlagert, dass entweder die Veranlassung der Aufwendungen durch die Einkunftssphäre mit Zukunftswirkung entfällt oder eine neue Veranlassung durch die Erzielung anderer Einkünfte begründet wird (BFH-Urteile vom 16. März 2010 VIII R 36/07, BFH/NV 2010, 1795, Rz 14; in BFHE 243, 346, BStBl II 2014, 251, Rz 18). So hat der IX. Senat des BFH die Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht vor der Veräußerung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als einen Umstand angesehen, der trotz des Einsatzes des gesamten Veräußerungserlöses zur Schuldentilgung und eines verbleibenden Schuldüberhangs den Abzug nachträglicher Schuldzinsen ausschließt (BFH-Urteil in BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275).

45

ff) Im Streitfall liegen nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze Umstände vor, die --falls ein solcher zu bejahen wäre (siehe unter II.1.a)-- einen ursprünglich begründeten Veranlassungszusammenhang zwischen den nachlaufenden Swapaufwendungen und den früheren Beteiligungserträgen des Klägers überlagern und jedenfalls für die Zukunft (hier: in den Streitjahren) einen Abzug der Swapaufwendungen als nachträgliche Aufwendungen zur Finanzierung der Anschaffungskosten der Beteiligungen an der C-GmbH ausschließen.

46

Der Kläger hat die Beteiligungen an der C-GmbH jeweils an die B-GmbH zurück veräußert. Die Veräußerungen erfolgten im Innenverhältnis mit wirtschaftlicher Wirkung auf den Stichtag des Erwerbs. Zudem hat der Kläger jeweils rückwirkend auf den Stichtag des Erwerbs im Innenverhältnis auf seine Gewinnbezugsrechte verzichtet. Somit stand ihm für den gesamten Zeitraum der Haltedauer im Verhältnis zur B-GmbH kein Gewinnbezugsrecht aus den Beteiligungen an der C-GmbH zu. Er ist durch diese Ausgestaltung der Vereinbarungen im Ergebnis so gestellt worden, dass er im Verhältnis zum Erwerber auch für die Vergangenheit endgültig keine Ausschüttungen aus der C-GmbH beanspruchen konnte. Er hatte damit bezogen auf die gesamte Haltedauer nicht die Absicht, Beteiligungserträge zu erzielen.

47

Damit ist der Kläger nicht mit einem Steuerpflichtigen vergleichbar, der sich aufgrund der Veräußerung nur für die Zukunft der Möglichkeit begibt, Beteiligungserträge zu erzielen. Mit dem rückwirkenden Verzicht auf die Beteiligungserträge für die gesamte Haltedauer hat der Kläger einen Umstand gesetzt, der einen Veranlassungszusammenhang zwischen den Swapaufwendungen und den Ausschüttungen aus den Beteiligungen jedenfalls für die Streitjahre ausschließt. Der Kläger ist einem Steuerpflichtigen gleichzustellen, der schon vor dem Veräußerungsentschluss die Einkünfteerzielungsabsicht im Hinblick auf die Beteiligungen aufgegeben hatte und nachträgliche Finanzierungsaufwendungen nicht abziehen kann, weil der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang durch diesen Entschluss des Steuerpflichtigen beendet worden ist (siehe zu Letzterem BFH-Urteil in BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275).

48

c) Soweit der Kläger meint, die Swapkosten seien einer Vorfälligkeitsentschädigung wirtschaftlich vergleichbar, sei darauf hingewiesen, dass auch in diesen Fällen ein ggf. ursprünglich vorhandener wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Schuldzinsen eines Darlehens und der Einkünfteerzielung überlagert bzw. von einem neuen, durch die Veräußerung ausgelösten Veranlassungszusammenhang ersetzt wird, der dem Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten entgegen steht (BFH-Urteile vom 11. Februar 2014 IX R 42/13, BFHE 245, 131, BStBl II 2015, 633, Rz 12; vom 6. Dezember 2005 VIII R 34/04, BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265). Im Übrigen ist die Vorfälligkeitsentschädigung eher einer Ausgleichszahlung vergleichbar, die bei vorzeitiger Beendigung eines Swapgeschäfts zu leisten ist und ebenfalls durch den Veräußerungsvorgang und nicht durch die laufende Einkünfteerzielung ausgelöst wird (siehe BFH-Urteil vom 13. Januar 2015 IX R 13/14, BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827).

49

2. Die Entscheidung des FG erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 126 Abs. 4 FGO). Die Swapkosten sind keine Werbungskosten oder negativen Einkünfte im Rahmen einer anderen Einkunftsart. Sie können damit nicht zu einer Minderung der festgesetzten Steuer in den Streitjahren führen.

50

a) Gibt das FG der Klage --wie hier-- hinsichtlich eines Hauptantrags statt und legt das FA Revision ein, ist in der Revision auch über die Hilfsanträge zu entscheiden, zu denen das FG keine Entscheidung treffen musste (BFH-Urteil vom 25. April 2012 I R 2/11, BFH/NV 2012, 1649, Rz 17).

51

b) In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass ein Zinssatzswap, der wie im Streitfall ausgestaltet ist, unter den Begriff des Termingeschäfts gemäß §§ 22 Nr. 2 i.V.m. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG fällt.

52

aa) Ein Zinssatzswap ist eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien über den regelmäßigen Austausch variabler und fixer Zinszahlungen über einen vereinbarten Nominalbetrag für eine bestimmte Laufzeit. Entsprechend der Definition des § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes liegt darin ein zeitlich verzögert zu erfüllendes Festgeschäft, dessen Wert von der auf den jeweiligen Nominalbetrag geschuldeten Zinshöhe abgeleitet wird (BFH-Urteile vom 20. August 2014 X R 13/12, BFHE 246, 462, BStBl II 2015, 177, Rz 19, 21; in BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827, Rz 17).

53

bb) Im Streitfall schuldeten der Kläger Festbeträge und die F-Bank variable Beträge, die auf den jeweils geltenden Basisbetrag bezogen waren. Ein Kapitalaustausch des Nominalbetrags fand in den Streitjahren nicht statt. Der Kläger und die F-Bank tauschten i.S. der obigen Definition regelmäßig variable und fixe Zinszahlungen über einen vereinbarten Nominalbetrag für die Laufzeit des Swaps aus.

54

c) Die in den Streitjahren vierteljährlich zum Differenzausgleich vom Kläger an die F-Bank entrichteten Swapkosten sind aber keine gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG steuerbaren Verluste. Nach dieser Regelung sind private Veräußerungsgeschäfte u.a. Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf den Differenzausgleich nicht mehr als ein Jahr beträgt. Die vierteljährlichen Verrechnungen der Zinsdifferenzen während der Vertragslaufzeit des Zinssatzswaps (der laufende Differenzausgleich) stellen aber keine Veräußerungen des Rechts auf den Differenzausgleich selbst dar, da sie nicht zur Beendigung der Swapvereinbarung, sondern zum Vollzug der Vereinbarung während der Vertragslaufzeit gezahlt werden (Sächsisches FG, Urteil vom 20. Oktober 2010  2 K 684/09, Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1063; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827 zur Steuerbarkeit einer zur Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich gezahlten Ausgleichszahlung).

55

d) Entgegen der Auffassung des Klägers sind die laufenden Swapkosten auch keine Einkünfte oder Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, die zum Erhalt wiederkehrender Einnahmen gemäß § 22 Nr. 1 EStG gezahlt wurden. Nach der Entscheidung des Gesetzgebers sollen bei Swapgeschäften als Termingeschäften nur Zahlungen zur Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich gemäß §§ 22 Nr. 2 i.V.m. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG steuerbar sein. Damit scheidet eine Besteuerung der Differenzausgleichzahlungen während der Laufzeit des Swaps gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG gänzlich aus, da die Regelung gegenüber dem Besteuerungstatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG insgesamt subsidiär ist (ebenso Haisch, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2004, 511, 518; Herbst, DStZ 2003, 148, 153, m.w.N.). Da somit die Swapkosten durch potenzielle nicht steuerbare Einnahmen des Klägers aus dem Differenzausgleich während der Laufzeit des Swaps veranlasst sind, sind sie nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

56

3. Die Sache ist auch spruchreif.

57

Die Klage gegen die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre ist abzuweisen, soweit dies vom FA in der Revision noch beantragt wird. Das FG hat für das Streitjahr 2003 der Klage auch hinsichtlich des zweiten Hauptantrags stattgegeben. Es hat im Tenor der Entscheidung den Bescheid dahingehend geändert, dass der Kläger in diesem Streitjahr weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 1.660 € abziehen kann.

58

Das FA hat in der Revision die Abweisung der Klage nur noch beantragt, soweit die Swapkosten vom FG als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anerkannt wurden. Da das FA seinen ursprünglich beim FG gestellten Antrag, die Klage insgesamt abzuweisen, für das Streitjahr 2003 in Bezug auf die Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit nicht aufrecht erhält und der Senat an den Antrag des FA gebunden ist (§§ 121 i.V.m. 96 Abs. 1 Satz 2 FGO), verbleibt es für das Streitjahr 2003 beim Abzug der vom FG anerkannten weiteren Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 1.660 €.

59

Da das Urteil des FG insgesamt aufzuheben ist, ändert der Senat den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 29. April 2005 in der Weise, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 1.660 € abzuziehen sind. Die Berechnung der Steuer wird dem FA übertragen (§ 100 Abs. 2 FGO).

60

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 136 Abs. 1 FGO. Im Hinblick auf die während des Klageverfahrens erfolgte Einschränkung des Antrags des Klägers, der nur teilweisen Anfechtung der Vorentscheidung mit der Revision durch das FA und die daraus folgenden unterschiedlichen Streitwerte hat der Senat die Kostenentscheidung nach Zeitabschnitten getroffen (BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002 X R 74/99, BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245; vom 24. Juli 2013 XI R 24/12, BFH/NV 2013, 1920).

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(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

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(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Apr. 2013 - 4 K 2859/09

bei uns veröffentlicht am 17.04.2013

Tenor 1. Die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04. Juni 2009 wird geändert und die Einkommensteuer auf den Betrag herabgesetzt, der sich ergibt, wenna) bei der Ermittlung der Einkünfte des Klägers

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Tenor

1. Die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04. Juni 2009 wird geändert und die Einkommensteuer auf den Betrag herabgesetzt, der sich ergibt, wenn

a) bei der Ermittlung der Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen statt des Werbungskostenpauschbetrags und des Sparerfreibetrags Aufwendungen in Höhe von 5.330 EUR als Werbungskosten berücksichtigt werden und

b) weitere Aufwendungen in Höhe von 1.660 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt werden.

2. Die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04. Juni 2009 wird geändert und die Einkommensteuer auf den Betrag herabgesetzt, der sich ergibt, wenn beim Kläger negative Einkünfte aus Kapital-vermögen in Höhe von 8.455 EUR angesetzt werden.

3. Die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04. Juni 2009 wird geändert und die Einkommensteuer auf den Betrag herabgesetzt, der sich ergibt, wenn beim Kläger negative Einkünfte aus Kapital-vermögen in Höhe von 4.932 EUR angesetzt werden.

4. Die Berechnung der Steuer wird jeweils dem Beklagten übertragen.

5. Die Kosten des Verfahrens für den Zeitraum bis zum 04. April 2013 werden dem Kl zu 61 v.H. und dem Bekl zu 39 v.H. auferlegt. Die Kosten des Verfahrens für den Zeitraum ab dem 05. April 2013 werden dem Bekl allein auferlegt.

6. Das Urteil ist wegen der dem Kläger zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Betragen diese nicht mehr als 1.500,00 EUR, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann in diesem Fall die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Übersteigt der Kostenerstattungsanspruch den Betrag von 1.500,00 EUR, ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrags vorläufig vollstreckbar.

7. Die Revision wird zugelassen,

8. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig er-klärt.

9. Der Streitwert wird für den Zeitraum bis zum 04. April 2013 auf 17.445 EUR und für den Zeitraum ab dem 05. April 2013 auf 6.818 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Der Kläger (Kl), der für die Streitjahre zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurde, erwarb mit notariell beurkundetem Kauf- und Übertragungsvertrag vom 13. Juni 2001 (Bl. 334 ff. der Finanzgerichts(FG)-Akten) von der X-GmbH „mit wirtschaftlicher Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2001“ einen Geschäftsanteil von 15.000 EUR am 500.000 EUR betragenden Stammkapital der Y-GmbH. Der Kaufpreis betrug 628.122,08 EUR. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm der Kl mit Darlehensvertrag vom 10./13. August 2001 (Bl. 93 ff. der FG-Akten) bei der A-Bank ein Geldmarktdarlehen in gleicher Höhe auf, dessen Zweck im Darlehensvertrag unter „Sonstiges“ wie folgt umschrieben wurde: „Das Geldmarktdarlehen dient vereinbarungsgemäß zur Finanzierung von 3 % an der Y-GmbH“. Für das Darlehen wurden folgende Konditionen vereinbart:
Laufzeit
01. Oktober 2001 bis 31. März 2008.
                 
Zinssatz
3-Monats-EURIBOR zuzüglich 0,75 % p.a. Liquiditätsbereitstellungsmarge bei Zinsberechnung unter Anwendung des Quotienten 365/360
                 
Zinsfestschreibung
erfolgt jeweils für drei Monate mit Ende jeweils am 30. September, 31. Dezember, 31. März und 30. Juni während der Kreditlaufzeit vom 01. Oktober 2001 bis 31. März 2008
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag Bezug genommen.
Bereits am 18. Juli 2001 hatte der Kl mit der A-Bank einen Rahmenvertrag über Finanztermingeschäfte (Bl. 103 ff. der FG-Akten) abgeschlossen. Mit Schreiben vom 30. Juli 2001 (Bl. 97 ff. der FG-Akten) bestätigte die A-Bank dem Kl „den am 26. Juli 2001 erfolgten telefonischen Abschluss eines Zinssatzswaps“ auf der Grundlage des genannten Rahmenvertrags über Finanztermingeschäfte. Der Zweck des Zinssatzswaps ist in dem genannten Schreiben der A-Bank wie folgt umschrieben: „Dieser Einzelabschluss dient der Steuerung von Zinsänderungsrisiken aus einer vom Vertragspartner getätigten Geldaufnahme.“
Als Anfangsdatum für den Zinssatzswap wurde laut dem genannten Schreiben der A-Bank der 01. Oktober 2001, als Enddatum der 31. März 2008 festgelegt. Als „Bezugsbetrag“ wurde ein Anfangsbetrag von 628.122,08 EUR vereinbart. Wegen der Bezugsbeträge für die jeweiligen Berechnungszeiträume wurde auf eine Anlage (Bl. 307 der FG-Akten) verwiesen. Wegen der weiteren Konditionen für den Zinssatzswap wird auf das Schreiben der A-Bank vom 30. Juli 2001 Bezug genommen.
Den mit Kauf- und Übertragungsvertrag vom 13. Juni 2001 erworbenen Geschäftsanteil an der Y-GmbH veräußerte der Kl mit notariellem Kauf- und Übertragungsvertrag vom 16. April 2002 (Bl. 301 ff. der FG-Akten) zum Kaufpreis von 628.122,00 EUR wieder an die X-GmbH zurück. Die Veräußerung erfolgte - wie der vorausgegangene Erwerb - „mit wirtschaftlicher Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2001“. Mit notariell beurkundetem Kauf- und Übertragungsvertrag ebenfalls vom 16. April 2002 (Bl. 184 ff. der FG-Akten) erwarb der Kl von der X-GmbH (erneut) einen Geschäftsanteil von 15.000 EUR am 500.000 EUR betragenden Stammkapital der Y-GmbH, nunmehr „mit wirtschaftlicher Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2002“ und zum „nachverhandelten“ Kaufpreis von 489.000 EUR.
Das mit Darlehensvertrag vom 10./13. August 2001 (Bl. 93 ff. der FG-Akten) bei der A-Bank aufgenommene Geldmarktdarlehen in Höhe von 628.122,08 EUR zahlte der Kl daraufhin zurück und nahm anschließend - wiederum bei der A-Bank - ein neues Geldmarktdarlehen in Höhe von 489.000 EUR auf (vgl. dazu das Kreditzusageschreiben der A-Bank vom 25. Juni 2002, Bl. 305 f. der FG-Akten), mit dessen Inhalt sich der Kl am 01. August 2002 einverstanden erklärte. Für dieses neue Darlehen wurden folgende Konditionen vereinbart:
Laufzeit
01. Juli 2002 bis 31. März 2008.
                 
Zinssatz
3-Monats-EURIBOR zuzüglich 0,75 % p.a. (b.a.w.) Liquiditätsbereitstellungsmarge bei Zinsberechnung unter Anwendung des Quotienten 365/360
                 
Zinsfestschreibung
erfolgt jeweils für drei Monate bis zum Quartalsende während der Kreditlaufzeit vom 01. Juli 2002 bis 31. März 2008.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Kreditzusageschreiben der A-Bank vom 25. Juni 2002 (Bl. 305 f. der FG-Akten) Bezug genommen.
10 
Der Vertrag über den Zinssatzswap wurde nach der Tilgung des Darlehens in Höhe von 628.122,08 EUR und der Aufnahme des Darlehens in Höhe von 489.000 EUR unverändert fortgeführt. Die „Bezugsbeträge“ wurden weiterhin auf der Grundlage eines Anfangsbetrags von 628.122,08 EUR ermittelt; eine Anpassung an die auf 489.000 EUR verringerte Darlehenshöhe erfolgte nicht. Der Vertreter des Kl hat dies im finanzgerichtlichen Verfahren damit begründet, dass lediglich eine Kündigung des Darlehensvertrages möglich gewesen sei, nicht jedoch eine solche des Vertrages über den Zinssatzswap. Der Swap-Vertrag, den der Kl im Jahr 2001 mit der A-Bank geschlossen habe, sei insgesamt später nicht mehr änderbar gewesen, da er mit den vereinbarten Rahmenbedingungen auf die vereinbarte Laufzeit bis 2008 abgeschlossen gewesen sei. Die Bank habe eine Änderung abgelehnt, was im Hinblick darauf, dass sie auf Grund des stetig gesunkenen Marktzinsniveaus aus der Swap-Vereinbarung eine wirtschaftlich günstige Position innegehabt habe, auch nachvollziehbar sei. Sie sei nicht bereit gewesen, diese Position aufzugeben. Es sei dem Kl rechtlich nicht möglich gewesen, den Swap-Vertrag an den im Jahr 2002 neu abgeschlossenen Darlehensvertrag mit reduziertem Darlehensbetrag anzupassen, so gerne er dies auch getan hätte. Der für den Differenzausgleich anzunehmende Darlehensbetrag aus dem Zinssatz-Swap habe sich jedoch vertragsgemäß kontinuierlich bis zu seinem Ende im Jahr 2008 reduziert, da bei seinem Abschluss im Jahr 2001 davon ausgegangen worden sei, dass sich der Darlehensbetrag durch Tilgung immer weiter reduzieren und damit eine Absicherung nur noch für den reduzierten Betrag erforderlich sein würde.
11 
Mit notariell beurkundetem Kauf- und Übertragungsvertrag vom 21. November 2002 (Bl. 87 ff. der FG-Akten) veräußerte der Kl den mit Kauf- und Übertragungsvertrag vom 16. April 2002 erworbenen Geschäftsanteil an der Y-GmbH „mit wirtschaftlicher Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2002“ wieder an die X-GmbH zurück. Der Kaufpreis betrug - wie beim Erwerb durch den Kl - 489.000 EUR.
12 
Mit dem Erlös aus der Veräußerung der Beteiligung an der Y-GmbH zahlte der Kl das ihm von der A-Bank gewährte Geldmarkdarlehen in Höhe von 489.000 EUR zurück. Da der Swap-Vertrag jedoch auch nach erfolgter Rückzahlung dieses Darlehens nicht vorzeitig kündbar war, blieb der Kl an diesen bis zum vertraglich vereinbarten Ende der Laufzeit im Jahr 2008 gebunden. Auf Grund der seit dem Abschluss des Vertrages stetig gesunkenen Marktzinsen hat der Kl von der A-Bank nie eine Zahlung aufgrund des vereinbarten Zinssatzswaps erhalten, vielmehr musste er jeweils die vereinbarten Beträge an dieA-Bank entrichten.
13 
In der ESt-Erklärung für das Jahr 2003 erklärte der Kl u.a. Zinseinnahmen in Höhe von 1.457 EUR und machte u.a. folgende Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend:
14 
SWAP-Kosten A-Bank zum 31.03.2003
 3.526,46
SWAP-Kosten A-Bank zum 30.06.2003
 3.360,38
SWAP-Kosten A-Bank zum 30.09.2003
 3.771,48
15 
Zur Erläuterung ist in einer Anlage zur Steuererklärung (Bl. 16 der ESt-Akten für das Jahr 2003) Folgendes ausgeführt:
16 
„Mit notariellem Vertrag vom 13.07.2001 hat Herr Z einen Geschäftsanteil an der Y-GmbH erworben. Der Geschäftsanteil wurde mit notariellem Vertrag vom 21.11.2002 wieder veräußert. Für den Erwerb des Anteils wurde ein Darlehen bei der A-Bank in Höhe von EUR 489.000 aufgenommen, für das im Jahr 2003 noch Zinsen gezahlt worden sind. Da das Darlehen variabel verzinst wurde, wurde gleichzeitig mit der Darlehensaufnahme ein Zinssicherungsvertrag (SWAP) abgeschlossen, dessen Laufzeit im Jahr 2008 endet, eine Kündigung dieses Vertrages bei Ablösung des Darlehens war nicht möglich. Auf Grund der inzwischen gesunkenen Zinsen hat Herr Z regelmäßig Kosten aus dem SWAP-Geschäft zu tragen, die wirtschaftlich noch dem damaligen Darlehensvertrag zuzuordnen sind.“
17 
Außerdem machte der Kl Aufwendungen in Höhe von 6.784 EUR für einen berufsbedingten Umzug von W nach R (richtig: T) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Im Einzelnen führte er dazu Folgendes aus (vgl. Bl 9 der ESt-Akten 2003):
18 
„Umzug von W nach R (richtig: T) am 1. Juli 2003
19 
beruflich veranlasst wegen Verlegung des Arbeitsplatzes nach R Transport des Umzugsgutes vom Arbeitgeber bezahlt April/Mai 03 Fahrten zu Wohnungsbesichtigungen im Raum R
20 
120 km x 0,30 Euro
 36,00
        
Schönheitsreparaturen W
 345,18
        
Schönheitsreparaturen W
 51,91
        
Küchenumbau
1.334,00
        
Küchenanschluss
 467,05
        
Montage für umgezogenen Ofen
 450,00
        
Schornsteinfeger für umgezogenen Ofen
 98,24
        
Trinkgelder für Umzugsteam
 100,00
        
Ummeldung PKW
 139,33
        
neue Kennzeichen für PKW
 31,00
        
Ummeldung Telefonanschluss
 51,56
        
Transport mit eigenem PKW: 2 x 330 km x 0,30 Euro
 198,00
        
Letzte Fahrt mit eigenem PKW zur neuen Wohnung:
                 
330 km x 0,30 Euro
 99,00
        
Pauschale für sonstige Umzugskosten für Verheiratete
1.099,00
        
sowie für zwei Kinder (je 242 euro)
 484,00
        
Juni 03 doppelte Miete T ab 01.06.2003
1.300,00
        
Dez 03 doppelte Miete W bis 15.07.2003
 499,15
        
                          
Summe Umzugskosten
 6.783,42
  6.784“
21 
Nachdem der Beklagte (Bekl) den Vertreter des Kl mit Schreiben vom 27. Januar 2005 (Bl. 17 f. der ESt-Akten für das Jahr 2003) u.a. um Vorlage der Mietverträge sowie der An- und Abmeldebestätigungen der Gemeinden gebeten hatte, trug dieser mit Schreiben vom 02. März 2005 (Bl. 20 ff. der ESt-Akten 2003) Folgendes vor:
22 
„Umzug von W nach R (richtig: T)
23 
Hinsichtlich des Umzuges meines Mandanten von W nach R hat sich nach Durchsicht aller hierzu vorhandenen Unterlagen herausgestellt, dass der Sachverhalt in der Anlage zur ESt-Erklärung nicht zutreffend dargestellt worden ist: Bei den Besprechungen zur Vorbereitung der ESt-Erklärung meines Mandanten in meiner Kanzlei hat mein Mandant mir als Umzugstermin den 1. Juli 2003 genannt, da er diesen Termin aus der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt im Kopf hatte. Die aus diesem Umzugstermin resultierenden Werbungskosten wurden von meinem Mandanten nicht vorgegeben, sondern von meiner Kanzlei aus dieser Angabe ermittelt. Tatsächlich hat der Umzug jedoch nicht wie in der Anmeldung bei der Meldebehörde angegeben am 1. Juli 2003, sondern bereits am 3. Juni 2003 stattgefunden. In KW 25 ist mein Mandant dann nochmal nach W gefahren, um dem Vermieter die Schlüssel für die Wohnung zu übergeben. Miete für die Wohnung in W wurde dementsprechend nicht bis zum 15. Juli 2003, sondern nur bis zum 15. Juni 2003 gezahlt.
24 
Auf die Höhe der anzusetzenden Werbungskosten ergeben sich hierdurch folgende Auswirkungen:
25 
- Die doppelte Miete für die Wohnung in T in Höhe von EUR 1.300 entfällt.
- Die doppelte Miete für die Wohnung in W bleibt unverändert, da hier für einen halben Monat Miete gezahlt wurde, ohne die Wohnung zu benutzen.
- Zusätzlich ist die Fahrt nach W zur Wohnungsübergabe anzuerkennen:
Eigener PKW von T nach W und zurück, insgesamt 660 km x EUR 0,30 = EUR 198.
- Die Zahl der wöchentlichen Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung reduziert sich von 13 auf 9, die Aufwendungen hierfür reduzieren sich von EUR 1.716 um EUR 528 auf EUR 1.188.“
26 
Im finanzgerichtlichen Verfahren teilte der Vertreter des Kl mit Schriftsatz vom 25. Januar 2013 (Bl. 298 ff. der FG-Akten) mit, dass der Umzug des Kl auf Grund der Verlegung seines Arbeitsplatzes nach R erfolgt sei; der neue Wohnsitz sei jedoch nicht in R, sondern in T genommen worden.
27 
Im Bescheid für 2003 über ESt, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 29. April 2005 berücksichtigte der Bekl die vom Kl als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemachten Aufwendungen nicht. In den Erläuterungen zum Bescheid führte er aus:
28 
„Die Zinsaufwendungen können, wie bereits bei der Veranlagung 2002, nicht anerkannt werden (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 27. November 1995)“
29 
Vor Erlass des genannten ESt-Bescheids hatte der Bekl in einem Schreiben vom 10. März 2005 an den Vertreter des Kl (Bl. 48 f. der ESt-Akten für das Jahr 2003) unter Ziff. 8 Folgendes ausgeführt:
30 
„Die Zinsen für einen Refinanzierungskredit zum Erwerb einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung für die Zeit nach ihrer Aufgabe sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig (BFH 8. Senat vom 27.11.1995 Az. VIII 16/95)“
31 
Die vom Kl als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemachten Umzugskosten berücksichtigte der Bekl im ESt-Bescheid vom 29. April 2005 lediglich in Höhe von 2.344,15 EUR und führte zur Erläuterung/Begründung Folgendes aus:
32 
„Die Umzugskosten wurden wie folgt berücksichtigt: Umzugskostenpauschale 1.548 EUR, Transportkosten 198 EUR, Transportkosten 99 EUR und Miete für W 499,15 EUR. Aufwendungen für das Ummelden von PKW und Telefon sind mit der Pauschale abgegolten. Renovierungsarbeiten, Küchenumbau oder die Montage eines Kamins (lt. Rechnung im Wohnzimmer) sind nach § 12 EStG nicht abzugsfähig.“
33 
Mit Schreiben vom 19. Mai 2005 legte der Vertreter des Kl Namens und im Auftrag des Kl und seiner Ehefrau „gegen sämtliche Verwaltungsakte in dem Bescheid für 2003 über ESt, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 29. April 2005“ Einspruch ein und verlangte u.a. die Berücksichtigung der bisher nicht zum Abzug zugelassenen Swapkosten als Werbungskosten bei den Einkünften des Kl aus Kapitalvermögen sowie der bisher nicht zum Abzug zugelassenen Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einkünften des Kl aus nichtselbständiger Arbeit. Wegen der vorgetragenen Begründung wird auf das genannte Einspruchsschreiben Bezug genommen.
34 
In der Einspruchsentscheidung wegen ESt, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer 2003 vom 04. Juni 2009 erhöhte der Bekl die ESt von bisher 11.776 EUR auf 12.040 EUR. Zwar berücksichtigte der Bekl in der genannten Einspruchsentscheidung zusätzliche Aufwendungen in Höhe von 777 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften des Kl aus nichtselbständiger Arbeit. Gleichzeitig machte er jedoch den Abzug von (unstreitig) erst im Jahr 2004 gezahlten Steuerberatungskosten in Höhe von 1.595,93 EUR als Sonderausgaben rückgängig.
35 
Die zusätzlich als Werbungskosten berücksichtigten Aufwendungen in Höhe von 777 EUR setzen sich wie folgt zusammen:
36 
zusätzliche Telefonkosten (240 EUR statt bisher 79 EUR)
 161 EUR
Aufwendungen für die Wohnungssuche
 36 EUR
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Einbau der Küche in die neue Wohnung (Transportkosten sowie Auf- und Abbaukosten)
 580 EUR
37 
Damit wurden vom Bekl insgesamt folgende Umzugskosten berücksichtigt (vgl. den Schriftsatz des Bekl vom 23. Dezember 2009, Bl. 131 f. der FG-Akten):
38 
- Pauschale Umzugskosten (R 41 Abs. 2 LStR; LStH Anh. 10 IV Nr. 2)
        
(1.074 EUR für Verheiratete + Pauschale für 2 Kinder: je 237 EUR)
 1.548,00 EUR
- Transportkosten:
 198,00 EUR
- Miete:
 499,15 EUR
- letzte Fahrt zur neuen Wohnung:
 99.00 EUR
                 
Umzugskosten lt. ESt-Bescheid 2003 vom 29. April 2005:
 2.344,15 EUR
39 
In der Einspruchsentscheidung vom 04. Juni 2009 darüber hinaus als Werbungskosten berücksichtigte Umzugskosten:
40 
- Transportkosten sowie Auf- und Abbaukosten im Zusammenhang mit
        
dem Einbau der Küche in die neue Wohnung:
 580,00 EUR
- Kosten für die Wohnungssuche:
 36,00 EUR
                 
Summe Umzugskosten lt. Einspruchsentscheidung:
 2.960.15 EUR
41 
Die Berücksichtigung zusätzlicher Umzugskosten lehnte der Bekl in der Einspruchsentscheidung mit der Begründung ab, im ESt-Bescheid für das Streitjahr 2003 sei ein Pauschbetrag für sonstige Umzugskosten in Höhe von 1.074 EUR berücksichtigt worden. Darin enthalten seien Kosten für den Abbau und Anschluss von Herden, Öfen und anderen Heizgeräten, für die Änderung und Erweiterung von Installationen und für die Änderung bisher verwendeter Elektro- und Gasgeräte. Die diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen würden den Pauschbetrag nicht übersteigen. Kosten für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen und für die Ausstattung der neuen Wohnung (hier: Abdeckplatte) seien nicht abziehbare Kosten der Lebensführung (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 17. Dezember 2002 VI R 188/98, Bundessteuerblatt -BStBI- II 2003, 314).
42 
Die Berücksichtigung der Swapkosten und der anderen im Zusammenhang mit der Beteiligung des Kl an der Y-GmbH geltend gemachten Aufwendungen lehnte der Bekl in der Einspruchsentscheidung mit folgender Begründung ab:
43 
Swapkosten
44 
Bei einem Zinsswap würden keine Kapitalbeträge ausgetauscht. Ein Zinsswap sei zivilrechtlich kein wechselseitiges Darlehen. Der Abschluss eines Zinsswaps führe deshalb nicht zum Entstehen einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Einkünfte aus einem Zinsswap seien daher nicht unter § 20 EStG einzuordnen. Zinsswaps seien, auch wenn sie als Sicherungsinstrumente eingesetzt würden, steuerrechtlich stets getrennt von den Basisgeschäften zu beurteilen. Die Bildung einer Basiseinheit sei nicht möglich. Die Swapkosten seien im Übrigen wirtschaftlich weder dem Halten der GmbH-Beteiligung noch den erklärten Zinseinnahmen zuzuordnen.
45 
Einnahmen aus Zinswaps seien mangels Leistungsaustausch nicht gemäß § 22 Nr. 3 EStG steuerbar. Zinsswaps würden vielmehr unbedingte Termingeschäfte darstellen, die nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu besteuern seien. Eine Besteuerung nach § 22 Nr. 1 EStG komme nicht in Betracht; die Spezialregelung des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG schließe einen Rückgriff auf § 22 Nr. 1 EStG aus. Verluste aus einem Zinsswap dürften somit nur entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG ausgeglichen und nicht nach § 10 d EStG abgezogen werden. Eine Berücksichtigung der Swapkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sei nicht möglich.
46 
Aufwendungen im Zusammenhang mit den GmbH-Anteilen:
47 
Der BFH lehne es in ständiger Rechtsprechung ab, nach Einkunftserzielung angefallene Zinsaufwendungen als Werbungskosten bei den Überschusseinkünften zu berücksichtigen. Er begründe seine Auffassung damit, dass die nachträglichen Schuldzinsen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftserzielung stehen müssten. Dieser Zusammenhang müsse noch in dem Zeitpunkt gegeben sein, in dem die Zinsen entstünden. Ein derartiger wirtschaftlicher Zusammenhang sei aber nach Beendigung der Einkunftserzielung nicht mehr möglich (vgl. das Urteil des BFH vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82, BStBI II 1983, 373). Ein Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften entstehe nach ständiger Rechtsprechung im Zeitpunkt der Veräußerung (hier: 21. November 2002). Es sei eine “Stichtagsbewertung“ auf den Zeitpunkt der Entstehung des Verlustes vorzunehmen. Das Zu- bzw. Abflussprinzip des § 11 Einkommensteuergesetz (EStG) gelte nicht. Der Zeitpunkt, bis zu dem Schuldzinsen, die ein Steuerpflichtiger zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung aufwende, als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden könnten, und der Zeitpunkt, in dem ein Auflösungs- oder Veräußerungsverlust bzw. Veräußerungsgewinn entstünden (hier: Kalenderjahr 2002), würden übereinstimmen (Urteil des BFH vom 19. April 2005 VIII R 45/04, BFH/NV 2005, 1545). Dies habe zur Folge, dass Aufwendungen, die in Jahren nach der Veräußerung der GmbH-Anteile anfielen, den Verlust im Veräußerungsjahr „rückwirkend“ beeinflussen würden, jedoch nicht im Jahr der Bezahlung steuerlich berücksichtigt werden könnten. Eine Berücksichtigung der im Jahre 2003 gezahlten Schuldzinsen scheide nach diesen Grundsätzen aus, da die Veräußerung der GmbH-Anteile im Jahre 2002 erfolgt sei.
48 
In den ESt-Erklärungen für die Jahre 2005 und 2006 machte der Kl negative Sonstige Einkünfte in Höhe von 13.075 EUR bzw. 9.864 EUR aus dem Vertrag mit der A-Bank über den Zinssatzswap geltend. Der Bekl berücksichtigte die erklärten Sonstigen Einkünfte in den Bescheiden über ESt, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für 2004 vom 14. November 2006 und für 2005 vom 03. April 2007 nicht. Zur Begründung verwies er jeweils auf die Erläuterungen im ESt-Bescheid für das Jahr 2003.
49 
Mit Schreiben vom 20. November 2006 bzw. 20. April 2007 legte der Vertreter des Kl Namens und im Auftrag des Kl „gegen sämtliche Verwaltungsakte in dem mit „Bescheid für 2004 über ESt, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer“ überschriebenen Sammelbescheid vom 14.11.2006“ bzw. „gegen sämtliche Verwaltungsakte in dem mit „Bescheid für 2005 über ESt, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer“ überschriebenen Sammelbescheid vom 03.04.2007“ Einsprüche ein und verlangte jeweils die Berücksichtigung der erklärten negativen Sonstigen Einkünfte aus dem Swap-Vertrag mit der A-Bank.
50 
In den Einspruchsentscheidungen wegen ESt, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für 2004 und 2005 jeweils vom 04. Juni 2009 erhöhte der Bekl die Einnahmen des Kl aus nichtselbständiger Arbeit um geldwerte Vorteile in Höhe von 606 EUR (2004) bzw. 673 EUR (2005) aus einer Kfz-Gestellung durch den Arbeitgeber des Kl, so dass sich jeweils eine höhere ESt ergab. Im Übrigen wies er die Einsprüche des Kl als unbegründet zurück. Die Nichtberücksichtigung negativer Sonstiger Einkünfte lehnte der Bekl mit derselben Begründung ab, mit der er auch die Berücksichtigung der Swapkosten in der Einspruchsentscheidung wegen ESt, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer 2003 ablehnte.
51 
Mit der mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 07. Juli 2009 erhobenen Klage begehrt der Kl nach Einschränkung seines ursprünglichen Klagebegehrens (vgl. zum ursprünglichen Klagebegehren den Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 31. August 2009, Bl. 69 ff. der FG-Akten) nur noch
52 
a) für alle Streitjahre die Berücksichtigung der Swapkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, hilfsweise als negative Sonstige Einkünfte,
b) für das Streitjahr 2003 zusätzlich die Berücksichtigung weiterer Umzugskosten in Höhe von 1.660 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
53 
Zur Begründung der Klage trug der Prozessbevollmächtigte des Kl Folgendes vor:
54 
1.) Zu den Swapkosten
55 
Der Kl sei bis November 2002 Gesellschafter der Y-GmbH mit Sitz in B gewesen. Er habe einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 15.000 gehalten. Das gesamte Stammkapital der GmbH habe EUR 500.000 betragen, so dass der Kl mit einem Anteil von 3% an der GmbH beteiligt gewesen sei. Der Kl habe den Geschäftsanteil im Jahr 2001 erworben und mittels eines Darlehens der A-Bank fremdfinanziert. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 21. November 2002 (Anlage K 1, Bl. 87 ff. der FG-Akten) habe der Kl den Geschäftsanteil veräußert.
56 
Der Erwerb der Beteiligung sei durch den Kl im Detail wie folgt finanziert worden: Er habe ein entsprechendes Darlehen in Anspruch genommen, mit dem der Kaufpreis ursprünglich bezahlt worden sei. Dieses Darlehen habe keine feste Laufzeit gehabt, weshalb auch der Zinssatz variabel geblieben sei. Der jeweils aktuell geltende Zinssatz habe sich am 3-Monats-EURIBOR orientiert, so dass er vom Darlehensgeber jederzeit an die aktuelle Marktsituation habe angepasst werden können.
57 
Um dennoch dem wirtschaftlichen Risiko von Zinsänderungen zu begegnen, habe der Kl „gleichzeitig mit Abschluss des Darlehensvertrages“ einen Zinssatz-Swap mit der A-Bank abgeschlossen. Der Zinssatz-Swap habe eine feste Laufzeit vom 26.07.2001 bis zum 01.10.2008 gehabt. Mit dieser Vereinbarung habe der Kl erreichen können, dass zumindest zu diesem Zeitpunkt ein wirtschaftliches Risiko aus Änderungen des Marktzinses ausgeschlossen gewesen sei. Dies sei dadurch erreicht worden, dass die Swap-Vertragspartner während der Laufzeit des Swapgeschäftes verpflichtet gewesen seien, sich gegenseitig einen Ausgleich zu bezahlen, wenn sich der Marktzins ändern würde:
58 
- bei (gegenüber dem Vertragsbeginn) sinkendem Marktzins habe der Kl an die A-Bank eine Zahlung leisten sollen. Gleichzeitig wäre aber auch der Zinssatz für das Darlehen wegen der variablen Verzinsung niedriger geworden, so dass er insgesamt den gleichen Betrag aufzuwenden gehabt hätte.
59 
- bei (gegenüber dem Vertragsbeginn) steigendem Marktzins habe der Kl dagegen von der A-Bank aus dem Swap-Geschäft eine Zahlung erhalten sollen. Gleichzeitig wäre aber auch der Zinssatz für das Darlehen gestiegen, so dass er wiederum insgesamt den gleichen Betrag aufzuwenden gehabt hätte.
60 
Diese Wirkungsweise werde dadurch erreicht, dass die Vertragspartner des Swap-Geschäftes gegenseitig Geldbeträge (zwei Darlehen) austauschen würden, wobei tatsächlich kein Geld flösse, da die beiden Darlehen dieselbe Höhe aufweisen würden. Eines dieser Darlehen sei mit einem für die gesamte Laufzeit feststehenden Zinssatz verzinslich, das gegenläufige Darlehen sei dagegen variabel verzinslich. Eine Abrechnung erfolge jeweils zu Beginn eines Quartals, die gegenseitig zu zahlenden Beträge würden so weit als möglich gegeneinander aufgerechnet, so dass im Ergebnis immer nur einer der Vertragspartner an den anderen tatsächlich eine Zahlung zu leisten habe. Welcher Vertragspartner jeweils eine Zahlung zu leisten habe, hänge davon ab, ob der jeweils aktuelle variable Zinssatz unter oder über dem festen Zinssatz liege.
61 
Der Vertrag über den Zinssatz-Swap sei in zeitlichem Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag vom 10./13. August 2001 (Bl. 93 ff. der FG-Akten) über 628.122,08 EUR mit gleich hohem Basisbetrag abgeschlossen worden. Zumindest zu diesem Zeitpunkt hätten daher diese beiden Verträge aus Sicht des Kl und der finanzierenden Bank eine wirtschaftliche Einheit gebildet.
62 
Mit dem Erlös aus der Veräußerung der GmbH-Beteiligung habe der Kl das Darlehen zurückzahlen können, da dieses keine feste Laufzeit gehabt habe. Der Swap-Vertrag sei jedoch nicht vorzeitig kündbar gewesen, so dass der Kl hieran bis ins Jahr 2008 hinein gebunden gewesen sei. Auf Grund der seit dem Abschluss des Vertrages stetig gesunkenen Marktzinsen habe er selbst nie eine Zahlung der A-Bank aus der Swap-Vereinbarung erhalten, sondern habe selbst regelmäßig die vereinbarten Beträge an dieA-Bank entrichten müssen.
63 
Im Jahr 2003 habe der Kl aufgrund der Zinsswap-Vereinbarung für das Jahr 2003 insgesamt 10.658,32 EUR gezahlt, die sich wie folgt zusammensetzen würden:
64 
- Zahlung für das I. Quartal 2003:
3.526,46 EUR
- Zahlung für das II. Quartal 2003:
 3.360,38 EUR
- Zahlung für das III. Quartal 2003:
 3.771,48 EUR
Summe:
 10.658,32 EUR
65 
Im Jahr 2004 habe der Kl aufgrund der Zinsswap-Vereinbarung insgesamt EUR 16.910,26 gezahlt, die sich wie folgt zusammensetzen würden:
66 
- Zahlung für das IV. Quartal 2003:
 3.836,03 EUR
- Zahlung für das I. Quartal 2004:
 3.795,88 EUR
- Zahlung für das II. Quartal 2004:
 3.204,55 EUR
- Zahlung für das III. Quartal 2004:
 3.034,61 EUR
- Zahlung für das IV. Quartal 2004:
 3.039,19 EUR
Summe:
 16.910,26 EUR
67 
Im Jahr 2005 habe der Kl aufgrund der Zinsswap-Vereinbarung insgesamt EUR 9.863,26 gezahlt, die sich wie folgt zusammensetzen würden:
68 
- Zahlung für das I. Quartal 2005:
 3.023,96 EUR
- Zahlung für das II. Quartal 2005:
 2.276,16 EUR
- Zahlung für das III. Quartal 2005:
 2.288,34 EUR
- Zahlung für das IV. Quartal 2005:
 2.274,80 EUR
Summe:
 9.863,26 EUR
69 
Die genannten Beträge beträfen ausschließlich den Zeitraum nach Veräußerung der Beteiligung und nach Rückzahlung des Darlehens, so dass sie nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung zunächst nicht mehr als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abzugsfähig seien. Nachdem dieser Veranlassungszusammenhang nicht mehr bestehe, müsse zunächst festgestellt werden, welches steuerliche Schicksal diese Zahlungen nunmehr erfahren würden (bislang existiere - soweit ersichtlich - keinerlei finanzgerichtliche Rechtsprechung zu derartigen Swap-Geschäften, die als mehrjähriges Dauerschuldverhältnis konzipiert seien und nicht (mehr) als Sicherungsinstrument einem Darlehen zuzuordnen seien). Hierzu sei es insbesondere erforderlich zu entscheiden, ob die Vereinbarung des Zinssatzswaps und die daraus folgenden Zahlungen überhaupt einen einkommensteuerlich relevanten Tatbestand erfüllen würden und falls ja, welchen. Hierzu kämen nach klägerischer Auffassung ausschließlich folgende Möglichkeiten in Betracht:
70 
a) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, da mit dem Swap-Geschäft zwei Darlehen ausgetauscht würden und die Swap-Kosten/Erträge die Differenz der jeweiligen Darlehenszinsen darstellen würden.
71 
b) Nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Refinanzierungsaufwendungen für die veräußerte Beteiligung (entgegen der bisherigen BFH- Rechtsprechung)
72 
c) Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG (wiederkehrende Bezüge), subsidiär zu a) und b)
73 
d) Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Termingeschäfte), subsidiär zu a) und b)
74 
Zu a):
75 
Nach dem Wortlaut der zivilrechtlich getroffenen Vereinbarungen komme zunächst eine Qualifizierung als Kapitaleinkünfte in Betracht. Zivilrechtlich lägen - zumindest nach dem Vertragswortlaut - gegenseitige Geldleihgeschäfte mit gleich hohen Kapitalbeträgen und in der gleichen Währung vor. Es bestehe dabei die Besonderheit, dass für die Geldleihe einer Vertragspartei ein fester Zinssatz und für die Geldleihe der anderen Vertragspartei ein variabler Zinssatz vereinbart sei. Dennoch entstünden hieraus keine wechselseitigen Kapitaleinkünfte, da die geliehenen Geldbeträge tatsächlich gar nicht ausgetauscht, sondern direkt miteinander aufgerechnet würden und nur ein Ausgleich in Höhe der Differenz der wechselseitig geschuldeten Zinsen erfolge.
76 
Zu b):
77 
Wie oben bereits dargestellt, habe der BFH in ständiger Rechtsprechung bislang ausnahmslos entschieden, dass bei einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung ein Abzug von Refinanzierungsaufwendungen, die auf einen Zeitraum nach Veräußerung der Beteiligung entfielen, als nachträgliche Werbungskosten grundsätzlich nicht möglich sei. In seinen jüngsten Urteilsbegründungen gebe der 8. Senat jedoch gleich mehrfach den Hinweis, dass er an dieser Rechtsprechung möglicherweise für Zeiträume nach Absenken der Wesentlichkeitsgrenze auf 10% bzw. später auf 1% ab dem Jahr 2001 nicht mehr festhalte, da ab diesem Zeitpunkt Ausschüttungen und Veräußerungen systematisch im Wesentlichen gleichgestellt seien:
78 
- Urteil des BFH vom 27. März 2007 VIII R 28/04 (BStBl II 2007, 699):
79 
„Ob der erkennende Senat an seiner Rechtsprechung zum Ausschluss des sog. nachträglichen Schuldzinsenabzugs bei im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen auch noch für die Zeit nach Absenkung der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG maßgeblichen Beteiligungsgrenze auf 1 v.H. durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung vom 23. Oktober 2000 und der damit einhergehenden konzeptionellen Gleichbehandlung von Gewinnausschüttung und Veräußerung festhält, ist im vorliegenden Fall ... nicht zu entscheiden. Gleiches gilt für die Frage, ob möglicherweise bereits für die Zeit nach Absenkung der maßgeblichen Beteiligungsgrenze auf 10 v.H. durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eine Änderung der Rechtsprechung in Betracht zu ziehen ist.“
80 
- Urteil des BFH vom 12. September 2007 VIII R 38/04 (BFH/NV 2011, 1880) mit identischem Wortlaut.
81 
Sollten vorliegend die Zahlungen des Kl aus der Swap-Vereinbarung als Refinanzierungsaufwendungen noch zu den Kapitaleinkünften gehören, erübrige sich eine Diskussion darüber, ob diesbezüglich unter Umständen Sonstige Einkünfte vorlägen und wenn ja welche. Unter Berücksichtigung des Halbabzugsverbots würden sich hierfür folgende Beträge ergeben:
82 
- EUR 5.377 für 2003 (Hilfsantrag)
- EUR 8.455 für 2004 (Hilfsantrag)
- EUR 4.932 für 2005 (Hilfsantrag)
83 
Zu d):
84 
Ein privates Veräußerungsgeschäft in Form des Termingeschäfts liege aus folgenden Gründen nicht vor: Mit der Frage, wie ein Termingeschäft im Sinne dieser Vorschrift zu definieren sei, habe der BFH sich bereits in seinem Urteil vom 17. April 2007 IX R 40/06 (BStBl II 2007, 608) beschäftigt. Er gehe hierbei (unter Nr. 2 a) aa) der Urteilsgründe) vom Gesetzeswortlaut aus, wonach die Vorschrift einen „Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil“ erfasse, „sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt“. Hieraus schließe der BFH wörtlich, dass das Gesetz damit nach seinem eindeutigen Wortlaut den Erwerb (Anschaffung) des umschriebenen Rechts zwangsläufig voraussetzte.
85 
Diese Schlussfolgerung sei auch sachgerecht: Neben reinen Termingeschäften erfasse die Vorschrift auch Optionsgeschäfte, bei denen mehrere Teilnehmer zwei Arten von Geschäften mit unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen tätigen würden, nämlich das Eröffnungsgeschäft und das Basisgeschäft. Beim typischen Termingeschäft existiere nur ein Festgeschäft, da keine der beteiligten Vertragsparteien das Recht habe zu entscheiden, ob sie zum fixierten Termin das Geschäft ausübe oder nicht; es finde hierbei in jedem Fall zumindest ein Differenzausgleich statt, der sich an der Wertänderung der Bezugsgröße orientiere. Allerdings sei ein solches Geschäft immer an fixen Terminen orientiert: Im Erwerbszeitpunkt bezahle der Erwerber einen Geldbetrag dafür, dass er zu einem bestimmten anderen fixen Termin einen Basiswert von seinem Vertragspartner erwerbe. Je nach Ausgestaltung finde zu diesem Termin dann eine tatsächliche Lieferung des Bezugswertes (z.B. Rohstoffe oder Wertpapiere) zum vorher fixierten Preis statt oder die Parteien würden nur einen Differenzausgleich vornehmen.
86 
Vorliegend seien die vertraglichen Vereinbarungen jedoch andere: Es fehle bereits an einem Erwerb (Anschaffung) irgendeines Rechts durch den Kl, wie es der BFH verlange. Die Vertragsparteien hätten dagegen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses einen fortwährenden, quasi täglichen Differenzausgleich vereinbart und nicht nur eine Lieferung, einen Tausch oder einen Differenzausgleich einer bestimmten Menge zu einem einzigen Termin. Ein Erwerb oder eine Anschaffung scheitere bereits daran, dass der Kl nichts habe aufwenden müssen, um dieses Recht zu erhalten. Er habe mit dieser Dauervereinbarung lediglich das Risiko getragen, dass er - wie geschehen - bei sinkenden Zinssätzen fortwährend hieraus in Anspruch genommen würde, und gleichzeitig die Chance gehabt, bei steigenden Zinsen seinerseits einen entsprechenden Ausgleich zu verlangen.
87 
Zu c):
88 
Auf Grund des Dauerschuldcharakters der Zinssatz-Swap-Vereinbarung liege vielmehr ein Fall wiederkehrender Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG vor:
89 
Bezüge seien Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die wiederkehren würden, also auf Grund eines einheitlichen Rechtsgrundes (hier: der Vertrag vom 26. Juli 2001) mit einer gewissen Regelmäßigkeit erbracht würden. Hiervon ausgenommen seien lediglich Kapitalzahlungen (und -rückzahlungen), da sich diese im nicht steuerbaren Vermögensbereich abspielen würden. Die Vereinbarungen des Kl mit der A-Bank würden zweifelsfrei diese Definitionen erfüllen. Der Kl sei naturgemäß bei Abschluss der Vereinbarung im Jahr 2001 davon ausgegangen, dass sich das Zinssatz-Niveau entsprechend dem damaligen langjährigen Vergleich in absehbarer Zeit wieder erhöhen und er dementsprechend aus der Swap-Vereinbarung signifikante Zahlungen erhalten würde. Es sei wohl davon auszugehen, dass sich der Bekl kaum darauf eingelassen hätte, dem Kl solche Einnahmen nach der Veräußerung seiner Beteiligung steuerfrei zu belassen.
90 
Im Schrifttum fänden sich so gut wie keine systematischen Analysen oder brauchbaren Argumente, wie eine Vereinbarung wie die des Kl (Zinssatz-Swap als Dauerschuldverhältnis) steuerrechtlich zu klassifizieren sei. Der einzige Autor, der sich mit dieser Problematik im Rahmen einer Dissertation ausführlich auseinandersetze, komme ebenfalls zu dem Ergebnis, dass bei einer solchen Vereinbarung wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG vorlägen (vgl. Borchers, Swapgeschäfte im Zivil- und Steuerrecht).
91 
Nach Ergehen der Urteile des BFH vom 16. März 2010 VIII R 20/08 (BStBl II 2010, 787) und VIII R 36/07 (BFH/NV 2010, 1795) trug der Vertreter des Kl mit Schriftsatz vom 30. August 2012 (Bl. 209 f. der FG-Akten) unter der Überschrift „Berücksichtigung weiterer Werbungskosten (Kapitaleinkünfte)“ Folgendes vor:
92 
Nach der Änderung der Rechtsprechung des BFH zum Abzug von Aufwendungen im Zusammenhang mit im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen nach deren Veräußerung (Urteile vom 16. März 2010 VIII R 20/08 und VIII R 36/07) dürfte zu Gunsten des Kl feststehen, dass die zum Abzug begehrten Aufwendungen für den Swap-Vertrag als Werbungskosten bei den Einkünften des Kl aus Kapitalvermögen anzuerkennen seien. Damit würden sie auch keine negativen Einkünfte aus § 22 EStG darstellen, da diese zu den Kapitaleinkünften subsidiär seien.
93 
Nachdem der Bekl im Schriftsatz vom 12. Oktober 2012 (Bl. 214 f. der FG-Akten) die Auffassung vertreten hatte, dass ein Abzug der Swap-Aufwendungen des Kl als nachträgliche Werbungskosten bereits daran scheitere, dass ein Schuldenüberhang nach Veräußerung der Beteiligung nicht verblieben sei, trug der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2012 (Bl. 225 ff. der FG-Akten) Folgendes vor:
94 
Nach der bereits zitierten BFH-Rechtsprechung kämen im vorliegenden Fall nunmehr dieselben Grundsätze zur Anwendung, wie sie die Rechtsprechung zum Abzug nachträglicher Betriebsausgaben bei Aufgabe/Veräußerung eines Gewerbebetriebes aufgestellt habe. Der BFH stelle in dieser Rechtsprechung aber nicht in erster Linie darauf ab, ob ein Schuldenüberhang vorliege, sondern darauf, ob das vorhandene Aktivvermögen vollständig zur Schuldentilgung verwendet worden sei oder nicht. Nur im ersten Fall sei ein Abzug nachträglicher Betriebsausgaben möglich, da das vorhandene Betriebsvermögen vorrangig zur Tilgung betrieblicher Schulden zu verwenden sei, um die Schulden nicht „privat“ werden zu lassen. Vorliegend habe der Kl jedoch, exakt wie durch die Rechtsprechung gefordert, sein gesamtes der entsprechenden Einkunftsart unterliegendes Aktivvermögen zur Schuldentilgung eingesetzt. Das Darlehen habe dadurch zumindest nominal vollständig getilgt werden können. Die damit zusammenhängende Verpflichtung aus dem Swap-Vertrag habe sich jedoch auf Grund der vorher vereinbarten festen Laufzeit nicht eliminieren lassen. Weiteres Aktivvermögen, mit dem sich die Bank ggf. die Verpflichtung hätte „abkaufen“ lassen, habe nicht vorgelegen. Trotz Verwendung des gesamten Aktivvermögens zur Schuldentilgung sei dem Kl damit aus den Finanzierungsverträgen eine Zahlungsverpflichtung verblieben, die nach den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung als nachträgliche Werbungskosten zu berücksichtigen sei. Ob das Swap-Geschäft ein Termingeschäft im Sinne von § 23 EStG darstelle oder nicht, spiele für die Frage des Werbungskostenabzugs keine Rolle, da § 23 EStG in jedem Fall subsidiär sei. Für die Frage des Werbungskostenabzugs könne daher nicht auf diese Regelungen zurückgegriffen werden.
95 
Nachdem der Bekl im Schriftsatz vom 16. Januar 2013 (Bl. 283 f. der FG-Akten) die Auffassung vertreten hatte, dass im Streitfall ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Zinsswap und Darlehenszinsen nicht bestehe, trug der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 25. Januar 2013 (Bl. 298 ff. der FG-Akten) Folgendes vor:
96 
Der erste, im Jahr 2001 geschlossene Darlehensvertrag über EUR 628.122,08 korrespondiere in seinem damals angenommenen mutmaßlichen Verlauf und den vertraglich vereinbarten Mindesttilgungssummen (vgl. S. 2 „Rückzahlbarkeit“ des Vertrages vom 10. August 2001) exakt mit den Zeiträumen, für die die entsprechenden, für den Zins-Differenzausgleich zu berücksichtigenden Bezugsbeträge aus der Swap-Vereinbarung hätten gelten sollen und wie sie später auch abgerechnet worden seien. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang des Darlehens mit der Swap-Vereinbarung setze jedoch nicht zwingend voraus, dass die Beträge exakt übereinstimmen würden. Auch bei einer regulären Finanzierung sei es durchaus nicht unüblich, eine Zinsfestschreibung über eine gewisse Laufzeit (was ja durch die Swap-Vereinbarung wirtschaftlich erreicht werde), nicht für den gesamten Finanzierungsbedarf, sondern nur für einen Teil abzuschließen. Etwas anderes könnte höchstens dann gelten, wenn die Bezugsbeträge aus der Swap-Vereinbarung den Darlehensbetrag übersteigen würden, weil dann eine „Übersicherung“ eintreten würde.
97 
Ob das erste Darlehen oder das zweite oder beide und die Swap-Vereinbarung eine wirtschaftliche Einheit darstellen würden mit der Folge, dass Zahlungen aus der Swap-Vereinbarung Zinszahlungen gleichzustellen seien, könne vorliegend dahinstehen (beim ersten Darlehen sollte auf Grund der vorgenannten Erwägungen eine solche Einheit wohl bestehen). Für den Werbungskostenabzug sei das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit nicht erforderlich, hier müsse „lediglich ein Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen mit den beabsichtigten Einkünften“ bestehen. Dies sei jedoch auch dann der Fall, wenn ein Gleichlauf zwischen Darlehen und Swap-Kosten nicht exakt bestehen sollte. Die Swap-Vereinbarung sei dann wirtschaftlich lediglich eine Art Versicherung gegen steigende Zinsen, deren Prämie bei Vertragsschluss festgeschrieben werde und später nicht mehr änderbar sei.
98 
Selbst wenn man jedoch zu der Auffassung gelangen sollte, dass ein ausreichend enger Zusammenhang nur im Hinblick auf das erste Darlehen zur Finanzierung des ersten Beteiligungserwerbs im Jahr 2001, nicht jedoch auch im Hinblick auf das zweite Darlehen zur Finanzierung des zweiten Beteiligungserwerbs im Jahr 2002 bestehe, so spiele dies dennoch für die vorliegende Frage des Werbungskostenabzugs keine Rolle. Nach der nun geänderten BFH-Rechtsprechung seien es in jedem Fall Aufwendungen auf eine veräußerte Beteiligung, deren Veräußerungserlös zur Abgeltung sämtlicher zurückgebliebener Verpflichtungen nicht ausgereicht habe. Ob sie der Beteiligung aus dem Jahr 2001 oder derjenigen aus dem Jahr 2002 zuzurechnen seien, mache dabei keinen Unterschied.
99 
Nachdem der Berichterstatter den Klägervertreter mit Schreiben vom 20. März 2013 (Bl. 396 f. der FG-Akten) um Mitteilung gebeten hatte, ob sein Hinweis auf die Subsidiarität der Sonstigen Einkünfte gegenüber den Einkünften aus Kapitalvermögen so zu verstehen sei, dass der Kl nicht mehr die Berücksichtigung negativer sonstiger Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG (so die ursprünglichen Hauptanträge), sondern nur noch die Berücksichtigung zusätzlicher Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (so die ursprünglichen Hilfsanträge) beantrage, oder ob es insoweit bei den bisherigen Haupt- und Hilfsanträgen verbleiben solle, trug der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 05. April 2013 (Bl. 406 ff. der FG-Akten) schließlich noch Folgendes vor:
100 
Nach dem vorliegenden Sachverhalt sei er aus den ausführlich dargelegten Gründen nach wie vor der Auffassung, dass die an die A-Bank gezahlten Aufwendungen des Kl aus dem Zinsswap-Vertrag wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG darstellen würden. Zu steuerbaren Einkünften im Sinne dieser Vorschrift würden diese jedoch nur dann führen, wenn sie nicht einer anderen Einkunftsart zugeordnet werden könnten (§ 22 Nr. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz „soweit sie nicht …).
101 
Nach der geänderten Rechtsprechung des BFH zur Abzugsfähigkeit von nachträglichen Werbungskosten bei Wirtschaftsgütern im Privatvermögen, insbesondere wesentlichen Beteiligungen, seien diese Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG) anzusehen. Sollte dies zutreffen, so würde auf Grund der Subsidiarität für Einkünfte nach § 22 Nr. 1 ESG kein Raum mehr verbleiben. Sollte das Gericht jedoch keine Kapitaleinkünfte annehmen, wären es jedenfalls negative Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG.
102 
Die damit vorrangig anzunehmenden Kapitaleinkünfte würden zwar auf Grund des Halbabzugsverbotes zu einem für den Kl schlechteren steuerlichen Ergebnis als die Annahme von Einkünften nach § 22 Nr. 1 EStG führen, sie würden aber nach klägerischer Auffassung das nach der neuen BFH-Rechtsprechung zutreffende Ergebnis darstellen. Für die Klageanträge bedeute dies, dass Haupt- und Hilfsantrag in konsequenter Anwendung dieser Grundsätze sinnvollerweise nunmehr „umgekehrt zu stellen“ seien.
103 
2.) Zu den Umzugskosten
104 
Bei den mit der Klage für den Veranlagungszeitraum 2003 geltend gemachten Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit handele es sich um einen Teil der Kosten, die beim Umzug der Familie des Kl von W nach T entstanden seien. Dass dieser Umzug beruflich veranlasst gewesen sei, sei zwischen den Parteien nicht im Streit. Streitig sei lediglich noch die Höhe der anzuerkennenden Werbungskosten aus diesem Umzug. Der Bekl habe die folgenden vom Kl angesetzten Beträge bislang nicht zum Abzug zugelassen:
105 
Aufwendungen für die Fahrt des Kl zur Rückgabe der Mietwohnung
        
in W an den Vermieter
 198 EUR
Montagekosten der umgezogenen Einbauküche (Sanitäranschlüsse)
 467 EUR
Montagekosten der umgezogenen Einbauküche (Küchenstudio)
 754 EUR
Montagekosten des umgezogenen Ofens im Wohnzimmer
 450 EUR
Abnahme des umgezogenen Ofens durch den Schornsteinfeger
 98 EUR
Summe 
 1.967 EUR
106 
Der Bekl begründe die Ablehnung des Klägerbegehrens damit, dass es sich zum Teil um nicht abzugsfähige Kosten für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen handele (Leistungen des Küchenstudios) und die Aufwendungen zum Teil bereits durch die Pauschale für sonstige Umzugskosten abgegolten seien (Ofenmontage). Die Nichtanerkennung der Fahrtkosten für die Wohnungsübergabe werde, soweit ersichtlich, nicht weiter begründet.
107 
Fahrtkosten zur Wohnungsübergabe
108 
Der Kl habe die neue Familienwohnung in T bereits zu einem Zeitpunkt bezogen, als der Mietvertrag für die alte Wohnung in W noch nicht beendet gewesen sei. Der Umzug habe am 05. Juni 2003 stattgefunden. Nach Abschluss des Umzuges sei der Kl im Laufe der 25. Kalenderwoche des Jahres 2003 (16.06. - 22.06.2003, der genaue Tag lasse sich nicht mehr ermitteln) noch einmal mit seinem PKW nach W in die alte Wohnung gefahren, um dort die besenreine Übergabe vorzubereiten und die Wohnung anschließend an den Vermieter zurückzugeben. Die hierbei entstandenen Fahrtkosten seien pauschal mit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer angesetzt worden, so dass sich bei einer einfachen Entfernung von 330 km ein Betrag von EUR 198 ergebe. Hierbei handele es sich auch um Aufwendungen (Reisekosten), die unmittelbar mit dem Wohnungswechsel zusammenhingen, so dass der erforderliche Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit gegeben sei.
109 
Montage der Einbauküche
110 
Bei seinem Umzug habe der Kl auch die ihm gehörende Einbauküche aus der Wohnung in W zu der neuen Wohnung in T transportieren lassen. Nach dem Transport sei noch der Einbau und Anschluss der Küche in die neue Wohnung erforderlich gewesen. Mit dem Zusammenbau, Verschrauben und Befestigen der einzelnen Elemente habe der Kl das P Küchenstudio O GmbH beauftragt. Um die einzelnen Küchenelemente in der neuen Wohnung wieder sinnvoll und fest zusammenzufügen, seien diverse Kleinteile, Blenden, Abdeckplatten und Sockelteile mit anderen Abmessungen benötigt worden. Eine Erweiterung der Küche in dem Sinne, dass neue Einbauschränke oder Geräte hinzuerworben worden wären, habe nicht stattgefunden. Das Küchenstudio habe dem Kl hierfür einen Betrag von insgesamt EUR 1.334 in Rechnung gestellt, der sich anteilig aus EUR 580 (= EUR 500 + 16 % USt) für benötigte Arbeitszeiten und EUR 754 (= EUR 650 + 16 % USt) für die benötigten Teile zusammensetze (vgl. die als Anlage K 5 vorgelegte Rechnung vom 14.07.2003; Bl. 107 der FG-Akten).
111 
Mit dem Anschluss der Küche an die öffentlichen Leitungsnetze schließlich habe der Kl das Sanitär-Fachunternehmen I KG beauftragt und für dessen Leistungen einen Betrag in Höhe von EUR 467,05 aufgewendet (vgl. die als Anlage K 6 vorgelegte Rechnung vom 10.06.2003; Bl. 108 f. der FG-Akten).
112 
Der Bekl sei zu Unrecht der Ansicht, dass es sich bei den nicht anerkannten Aufwendungen um nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung handele. Zur weiteren Begründung führe er die Urteilsgründe des BFH-Urteils vom 17. Dezember 2002 VI R 188/98 (a.a.O.) an. Nach klägerischer Ansicht lasse sich gerade aus der genannten Urteilsbegründung jedoch genau das Gegenteil herleiten: Der BFH führe hier aus, dass Aufwendungen nur dann durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst seien, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stünden. Ob ein solcher vorliege, bestimme sich einerseits aufgrund einer wertenden Beurteilung des die Aufwendungen auslösenden Moments; zum anderen komme es darauf an, ob dieser maßgebliche Bestimmungsgrund zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre gehöre. In diesem Urteilsfall sei es jedoch ausnahmslos um die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen für die neue Wohnung gegangen, die die damaligen Kläger vorher nicht besessen hätten. Vorliegend gehe es jedoch lediglich um Aufwendungen, die erforderlich gewesen seien, um die bereits vorhandenen Einrichtungsgegenstände des Kl an die geänderten Abmessungen der neuen Wohnung anzupassen. Da die Küche in keiner Weise in ihrer Funktion erweitert worden sei, lägen schon keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten im einkommensteuerlichen Sinne vor. Es handele sich vielmehr um einen Teil der Transportkosten. Hierzu müssten auch Kosten für die Demontage in der alten Wohnung und für die Montage in der neuen Wohnung zählen. Stelle sich nun bei oder auch bereits vor der Montage heraus, dass einzelne Teile des Wirtschaftsguts Einbauküche in ihren Abmessungen angepasst werden müssten, und seien hierfür ggf. eine ganze Reihe von Kleinteilen zu ersetzen, so handele es sich doch um nichts anderes als Transport- und Montagekosten. Etwas Neues werde damit nicht angeschafft. Bei der vom BFH verlangten wertenden Betrachtung des auslösenden Moments für die Aufwendungen stünden diese vorliegend jedenfalls dem Transport deutlich näher als der Schaffung von irgendetwas Neuem oder Anderem.
113 
Montage des Ofens
114 
Mit der Montage des umgezogenen Ofens habe der Kl das Fachunternehmen Ü GmbH & Co. KG beauftragt und hierfür einen Betrag in Höhe von EUR 450 bezahlt. Der entsprechende Werkvertrag sei als Anlage K 7 (Bl. 110 der FG-Akten) beigefügt.
115 
Um den Ofen schließlich betreiben zu dürfen, sei die Abnahme durch den Bezirksschornsteinfeger erforderlich gewesen. Hierfür habe der Kl Aufwendungen in Höhe von EUR 98,24 getragen. Die Rechnung des Bezirksschornsteinfegermeisters N liege leider nicht mehr vor, die Mahnung zur Gebührenrechnung sei als Anlage K 8 (Bl. 111 der FG-Akten) beigefügt.
116 
Bei den Aufwendungen des Kl für den Einbau des Ofens verhalte es sich nicht anders als bei den Montagekosten der Einbauküche. Auch hier handele es sich um Transportkosten, da lediglich das bereits vorhandene Umzugsgut in einen gebrauchsfertigen Zustand versetzt worden sei.
117 
Abgeltung durch die Pauschale für Sonstige Umzugskosten
118 
Der Bekl sei darüber hinaus der Auffassung, dass die geltend gemachten Aufwendungen des Kl bereits durch die angesetzte Pauschale für sonstige Umzugskosten abgegolten seien. Dies sei indes nicht zutreffend: Sowohl die Finanzverwaltung als auch die Rechtsprechung orientiere sich bei der Höhe der anzusetzenden Umzugskosten daran, was ein Beamter erstattet bekäme, der aus dienstlichen Gründen umziehen müsse. Dabei werde regelmäßig auf die Regelungen im Bundesumzugskostengesetz (BUKG) zurückgegriffen. Bereits hieraus ergebe sich, dass neben der Pauschale für sonstige Umzugskosten folgende Aufwendungen geltend gemacht werden könnten:
119 
- Kosten der Wohnungssuche
- Beförderungskosten des Umzugsgutes
- Reisekosten
- Mietentschädigungen
- Vermittlungsgebühren
- Kochherde und Öfen
- Unterricht für die Kinder
120 
Dies ergebe sich bereits aus § 5 Abs. 1 BUKG:
121 
„(1) Die Umzugskostenvergütung umfasst
122 
1. Beförderungsauslagen (§ 6),
2. Reisekosten (§ 7),
3. Mietentschädigung (§ 8),
4. andere Auslagen (§ 9),
5. Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10),
6. Auslagen nach § 11“
123 
Hierbei würden nach § 9 BUKG Aufwendungen für die Anschaffung von Herden und Öfen zu den anderen Auslagen gehören und zusätzlich zum Pauschbetrag nach § 10 BUKG gewährt. Nach klägerischer Ansicht seien die geltend gemachten Aufwendungen dagegen sogar als Beförderungskosten nach § 6 BUKG anzusehen, da zur Beförderung auch die Demontage und die Montage gehöre.
124 
Nachdem die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 16. Januar 2013 (Bekl) bzw. 14. Februar 2013 (Kl) auf Anregung des Berichterstatters eine tatsächliche Verständigung des Inhalts getroffen hatten, dass von der Position „Blendmaterial, Abdeckplatten und diverse Teile“ in der Rechnung des P Küchenstudios (Bl. 107 der FG-Akten) nur die Hälfte als durch den Umzug veranlasst anzusehen ist, verlangte der Kl nur noch die Berücksichtigung zusätzlicher Umzugskosten in Höhe von 1.660 EUR.
125 
Der Kl hat, nachdem er ursprünglich weitergehende Anträge gestellt hatte (vgl. dazu den Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 31. August 2009, Bl. 69 ff. der FG-Akten), sein Klagebegehren mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 05. April 2013 (Bl. 406 ff. der FG-Akten) eingeschränkt.
126 
Er beantragt nunmehr,
127 
1. die ESt-Festsetzung für das Jahr 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04. Juni 2009 dahingehend zu ändern, dass
128 
a) weitere Aufwendungen in Höhe von 5.330 EUR als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden,
129 
hilfsweise (zu a) negative Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG in Höhe von 10.659 EUR berücksichtigt werden
und
b) weitere Aufwendungen in Höhe von 1.660 EUR als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden;
130 
2. die ESt-Festsetzung für das Jahr 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04. Juni 2009 dahingehend zu ändern, dass
weitere Aufwendungen in Höhe von 8.455 EUR als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden,
hilfsweise (zu 2.) negative Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG in Höhe von 16.910 EUR berücksichtigt werden;
131 
3. die ESt-Festsetzung für das Jahr 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04. Juni 2009 dahingehend zu ändern, dass
weitere Aufwendungen in Höhe von 4.932 EUR als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden,
hilfsweise (zu 3.) negative Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG in Höhe von 9.863 EUR berücksichtigt werden;
132 
4. hilfsweise (zu 1. -3.) die Revision zuzulassen,
133 
5. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
134 
Der Bekl beantragt,
135 
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
136 
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in seinen Einspruchsentscheidungen vom 04. Juni 2009. Ergänzend trägt er Folgendes vor:
137 
1.) Zu den Swapkosten
138 
Das FG Baden-Württemberg habe mit Urteil vom 27. September 2007 10 K 303/05 (EFG 2008, 282) entschieden, dass Einkünfte aus einem Zins-Währungs-Swap nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG der Besteuerung zu unterwerfen seien.
139 
Nachdem der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 30. August 2012 (Bl. 209 f. der FG-Akten) auf die Urteile des BFH vom 16. März 2010 VIII R 20/08 (a.a.O.) und VIII R 36/07 (a.a.O.) hingewiesen hatte, trug der Bekl mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2012 (Bl. 214 f. der FG-Akten) Folgendes vor:
140 
Bleibe nach der Veräußerung oder dem Wegfall einer wesentlichen Beteiligung im Sinne von § 17 EStG ein Schuldenüberhang zurück, so könnten nach der vom Klägervertreter zitierten neueren BFH-Rechtsprechung nunmehr die darauf entfallenden Schuldzinsen nach Maßgabe der §§ 20 und 9 EStG grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden. Voraussetzung für den Abzug von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei § 20 EStG sei, dass der Veräußerungserlös nicht ausgereicht habe, um die durch die Beteiligung veranlassten Darlehensmittel auszugleichen.
141 
Vorliegend sei nach Aktenlage ein Schuldenüberhang nicht gegeben. Der Verkaufserlös in Höhe von 489.000 EUR entspreche den Anschaffungskosten in Höhe von 489.000 EUR (vgl. die Aufstellung des Kl über den Verkauf der wesentlichen Beteiligung im Jahre 2002, Bl. 216 der FG-Akten). Die Veräußerung im Jahre 2002 habe nicht dazu geführt, dass der Veräußerungserlös hinter den aus der Anschaffung der Beteiligung stammenden Verbindlichkeiten zurückgeblieben sei. Sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung der wesentlichen Beteiligung gem. § 17 EStG könnten - mangels Schuldenüberhang - steuerlich nicht berücksichtigt werden.
142 
Zinsswaps würden im Übrigen unbedingte Termingeschäfte darstellen, die nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu besteuern seien. Zinsswaps seien, auch wenn sie wie vorliegend als Sicherungsinstrumente eingesetzt würden, steuerrechtlich stets getrennt von den Basisgeschäften zu beurteilen. Die Bildung einer Basiseinheit sei nicht möglich. Verluste aus einem Zinsswap dürften nur entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG ausgeglichen werden. Eine Berücksichtigung der Swapkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sei - unabhängig von der neueren BFH-Rechtsprechung - nicht möglich.
143 
Nachdem der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2012 (Bl. 225 f. der FG-Akten) eingewandt hatte, dass dem Kl trotz Verwendung des gesamten der entsprechenden Einkunftsart unterliegenden Aktivvermögens zur Schuldentilgung aus den Finanzierungsverträgen eine Zahlungsverpflichtung (aus dem Swapgeschäft) verblieben sei, trug der Bekl mit Schriftsatz vom 16. Januar 2013 (Bl. 283 f. der FG-Akten) Folgendes vor:
144 
Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Zins-Swap und Darlehenszinsen könne nur dann gegeben sein, wenn die Laufzeit und der Betrag von Swap-Vertrag und Darlehensvertrag identisch seien und auch Zinszahlungstermine und Zinsanpassungstermine abgestimmt seien.
145 
Vorliegend sei der Swap-Vertrag vom 26. Juli 2001 mit Bezugsbetrag von 621,122,08 EUR nicht an den Darlehensvertrag vom 28. Juni 2002 in Höhe von 489.000 EUR angepasst worden, so dass sowohl die Laufzeit als auch die Beträge der Verträge nicht identisch seien. Insbesondere sei das Ende des Swap-Vertrages nicht an das Ende des Darlehensvertrages gekoppelt. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang sei somit nicht gegeben. Auf den Aufsatz „Die steuerliche Behandlung des Zins-Swaps“ von Kreft und Schmitt-Homann (Betriebsberater -BB- 2009, 2404 ff.) werde verwiesen.
146 
Sollte - entgegen der Rechtsauffassung des Bekl - davon ausgegangen werden, dass Swap-Vertrag und Darlehensvertrag eine wirtschaftliche Einheit bilden würden, so würden die Swapzahlungen „das gleiche steuerliche Schicksal wie die Darlehenszahlungen teilen“. Spätestens mit der Tilgung des Darlehens wäre ein möglicher unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Darlehensvertrag und dem Zins-Swap beendet, weil der Zins-Swap dann nicht mehr der Absicherung der Zinsbelastung aus dem Darlehensvertrag dienen könne.
147 
Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2013 (Bl. 359 der FG-Akten) teilte der Bekl auf Anfrage mit, dass die Aufwendungen des Kl aus dem Swapgeschäft der Höhe nach unstreitig gestellt würden.
148 
2.) Zu den Umzugskosten
149 
Fahrt- bzw. Transportkosten in Höhe von 198 EUR seien bereits bei der ESt-Veranlagung 2003 als Werbungskosten berücksichtigt worden (s. ESt-Akten S. 6 unter c)). Darüber hinaus sei ein Pauschbetrag für sonstige Umzugskosten in Höhe von 1.548 EUR berücksichtigt worden. Darin enthalten seien die Kosten für den Abbau und Anschluss von Herden, Öfen und anderen Heizgeräten, für die Änderung und Erweiterung von Installationen und für die Änderung bisher verwendeter Elektro- und Gasgeräte. Die diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen würden den Pauschbetrag nicht übersteigen.
150 
Im Rahmen der Einspruchsentscheidung seien aus der Rechnung des P Küchenstudios (Anlage K 5, Bl. 107 der FG-Akten) in Höhe von insgesamt 1.334 EUR zusätzlich die gesamten darin enthaltenen Arbeitskosten (Montage incl. Hin- und Rückfahrt) in Höhe von 580 EUR (= 500 EUR + 16 % USt) als Werbungskosten bei den Einkünften des Kl aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt worden (s. Seite 6 der Einspruchsentscheidung ESt 2003; Rechtsbehelfsakten S. 61). Es sei darauf verzichtet worden, die Arbeitskosten, die auch auf den Einbau der neuen Abdeckplatte entfallen seien, anteilig zu kürzen.
151 
Laut Rechnung des Küchenstudios habe der Kl eine neue Abdeckplatte einbauen lassen. Hierbei handle es sich um eine Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen; die Kosten hierfür seien nicht abziehbare Kosten der Lebensführung (vgl. das Urteil BFH vom 17. Dezember 2002 VI R 188/98, a.a.O., sowie R 41 Abs. 2 Lohnsteuer-Richtlinien -LStR-).
152 
Bei den zusätzlich geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 198 EUR handele es sich laut Schreiben des Klägervertreters vom 02. Mai 2005 (ESt-Akten 2003, S. 22) um Kosten der Wohnungsübergabe. Umzugskosten seien bis zur Höhe der Beträge als Werbungskosten abzugsfähig, die nach dem Bundesumzugskostenrecht als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden könnten. Nach § 7 Abs. 3 BUKG würden lediglich Fahrtkosten für eine Reise des Berechtigten zur bisherigen Wohnung zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges erstattet. Die geltend gemachten Kosten für die Übergabe der bisherigen Wohnung seien nicht nach § 7 BUKG begünstigt. Dies sei dem Klägervertreter mit Schreiben vom 03. Juni 2005 (Rechtsbehelfsakten, Fach „Einspruch 2003“, S. 27) mitgeteilt worden. An dieser Rechtsauffassung werde weiterhin festgehalten.
153 
Der Senat hat mit Beschluss vom 03. Januar 2013 das Verfahren wegen Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer 2003, 2004 und 2005 gemäß § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)vom Verfahren 4 K 2859/09 abgetrennt.
154 
Die Beteiligen haben auf eine mündliche Verhandlung vor dem Senat verzichtet.

Entscheidungsgründe

 
155 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.
156 
Die Klage ist begründet.
157 
I. Swapkosten
158 
Die Swapkosten stellen Werbungskosten bei den Einkünften des Kl aus Kapitalvermögen dar und sind entsprechend den Hauptanträgen des Kl für die einzelnen Streitjahre zur Hälfte bei der Ermittlung der genannten Einkünfte zu berücksichtigen.
159 
1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten. Schuldzinsen sind Werbungskosten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG). Maßgebend hierfür ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (Urteil des BFH vom 24. April 1997 VIII R 53/95, BStBl II 1997, 682, m.w.Nachw.). Der notwendige wirtschaftliche Zusammenhang (Veranlassungszusammenhang) von Darlehenszinsen mit Einkünften aus Kapitalvermögen ist dann gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der Überlassung von Kapital zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung gemacht werden. Um dies zu beurteilen, ist auf den Zweck der Schuldaufnahme abzustellen. Besteht der Zweck darin, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen, und werden die aufgenommenen Mittel zweckentsprechend tatsächlich verwendet, so sind die Kreditkosten grundsätzlich Werbungskosten im Rahmen dieser Einkunftsart. Mit der erstmaligen Verwendung der Darlehensvaluta wird die Darlehensverbindlichkeit einem bestimmten Zweck unterstellt. Die Beweislast für das Vorliegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs als Voraussetzung für die steuermindernde Berücksichtigung der geltend gemachten Schuldzinsen trifft den Steuerpflichtigen. Unklarheiten gehen zu seinen Lasten.
160 
2. Im Streitfall hat der Kl das mit Darlehensvertrag vom 10./13. August 2001 (Bl. 93 ff. der FG-Akten) bei der A-Bank aufgenommene Geldmarktdarlehen in Höhe von 628.122,08 EUR entsprechend dem im Vertrag festgelegten Verwendungszweck („Das Geldmarktdarlehen dient vereinbarungsgemäß zur Finanzierung von 3 % an der Y-GmbH“) zur Zahlung des Kaufpreises in gleicher Höhe für den mit notariell beurkundetem Kauf- und Übertragungsvertrag vom 13. Juni 2001 (Bl. 334 ff. der FG-Akten) erworben Geschäftsanteil an der Y-GmbH verwandt. Die Schuldzinsen aus dem Darlehensvertrag vom 10./13. August 2001 stellten deshalb unzweifelhaft Werbungskosten bei den Einkünften des Kl aus Kapitalvermögen dar.
161 
3. Die streitbefangenen Swapkosten teilen das Schicksal der Schuldzinsen und sind wie diese als Werbungskosten zu qualifizieren, da der Darlehensvertrag vom 10./13. August 2001 und das streitbefangene Swapgeschäft eine wirtschaftliche Einheit bildeten und die Swapkosten einen zinsähnlichen Charakter hatten. Dass die beiden genannten Rechtsgeschäfte eine wirtschaftliche Einheit bildeten, ergibt sich zum einen daraus, dass sie fast zeitgleich abgeschlossen wurden, zum anderen daraus, dass beide Rechtsgeschäfte inhaltlich eng aufeinander abgestimmt waren. Der im Swap-Vertrag als Anfangsbetrag festgelegte „Bezugsbetrag“ entsprach mit 628.122,08 EUR exakt dem Darlehensbetrag. Auch die Laufzeiten stimmten bei beiden Rechtsgeschäften exakt überein. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kl das Swapgeschäft - wie von ihm vorgetragen - abgeschlossen hat, um sich gegen für ihn nachteilige Schwankungen des Zinsniveaus abzusichern. Dafür spricht auch die Umschreibung des Zwecks des Zinssatzswaps in dem an den Kl gerichteten Schreiben der A-Bank vom 30. Juli 2001 („Dieser Einzelabschluss dient der Steuerung von Zinsänderungsrisiken aus einer vom Vertragspartner getätigten Geldaufnahme.“). Anhaltspunkte dafür, dass das Swapgeschäft vom Kl zu Spekulationszwecken abgeschlossen worden wäre, liegen nicht vor.
162 
Soweit der Bekl im Schriftsatz vom 10. Oktober 2012 (Bl. 214 f. der FG-Akten) noch - ohne nähere Begründung - die Auffassung vertreten hatte, Zinsswaps seien, auch wenn sie - wie vorliegend - als Sicherungsinstrumente eingesetzt würden, steuerrechtlich stets getrennt von den Basisgeschäften zu beurteilen, eine Berücksichtigung der Swapkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sei deshalb nicht möglich, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Auffassung wird offensichtlich auch von Kreft und Schmitt-Hohmann in dem vom Bekl angeführten Aufsatz (BB 2009, 2404 ff.) nicht geteilt, die unter III. („Steuerliche Behandlung des Zins-Swaps“) vielmehr zutreffend ausführen, dass für die ertragsteuerliche Einordnung des Zins-Swap-geschäfts die Frage maßgeblich sei, ob der Zins-Swap-Vertrag der Darlehensgewährung zuzuordnen sei und der Differenzausgleich damit aus steuerlicher Sicht zinsähnlichen Aufwand oder zinsähnlichen Ertrag darstelle. Der Bekl hat in seinem späteren Schriftsatz vom16. Januar 2013 (Bl. 283 f. der FG-Akten) im Übrigen auch selbst die Auffassung vertreten, „ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Zins-Swap und Darlehenszinsen“ könne gegeben sein, „wenn die Laufzeit und der Betrag von Swap-Vertrag und Darlehensvertrag identisch und auch Zinszahlungstermine und Zinsanpassungstermine abgestimmt“ seien.
163 
4. Dem Abzug der Swapkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen steht auch nicht entgegen, dass der Swap-Vertrag mit einem Bezugsbetrag (Anfangsbetrag) von 621.122,08 EUR nicht an den Darlehensvertrag vom 28. Juni 2002 mit einer Darlehenshöhe von 489.000 EUR angepasst wurde. Denn die Anpassung des Swapgeschäfts an den neuen Darlehensvertrag ist nach dem Vortrag des Kl nur deshalb unterblieben, weil die A-Bank den Kl nicht aus der Bindung an das Swapgeschäft entlassen hat. An der Richtigkeit dieses Vortrags, die vom Bekl im Übrigen auch nicht bestritten wurde, können nach Auffassung des Senats keinerlei Zweifel bestehen, da der Kl an dem Swapgeschäft angesichts der sich aus diesem für ihn ergebenden außerordentlich negativen Folgen mit Sicherheit nicht festgehalten hätte, wenn es ihm möglich gewesen wäre, dessen Aufhebung oder wenigstens dessen Anpassung an die reduzierte Darlehenshöhe zu erreichen.
164 
5. Soweit der Bekl vorträgt, dass für den Fall, dass - entgegen seiner Auffassung - eine wirtschaftliche Einheit zwischen Darlehensvertrag und Swap-Vertrag anzunehmen sein sollte, davon auszugehen sei, dass diese spätestens mit der Tilgung des Darlehens geendet habe, da der Zins-Swap von diesem Zeitpunkt an nicht mehr der Absicherung der Zinsbelastung aus dem Darlehensvertrag habe dienen können, und dass ein Werbungskostenabzug deshalb ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht komme, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Dass das Swapgeschäft von dem genannten Zeitpunkt an seinen ursprünglichen Zweck nicht mehr erfüllen konnte, ändert nichts daran, dass dessen Abschluss - ebenso wie der Abschluss des Darlehensvertrages vom 10./13. August 2001 - durch den Erwerb der Beteiligung an der Y-GmbH und damit durch die Absicht, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen, veranlasst war. Ein solcher Veranlassungszusammenhang entfällt nach der zutreffenden neueren Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. die Urteile vom 16. März 2010 VIII R 20/08, a.a.O., und VIII R 36/07, a.a.O., zu Beteiligungseinkünften und vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BFH/NV 2012, 1697, zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) grundsätzlich nicht durch die Veräußerung der Einkunftsquelle, wenn und soweit die bestehenden Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können. Im Übrigen ist der Abzug von Aufwendungen als (nachträgliche) Werbungskosten nicht davon abhängig, dass diese noch ihren ursprünglichen Zweck erfüllen können. Dies zeigt nicht zuletzt die genannte neuere Rechtsprechung des BFH, die den Abzug von nach Veräußerung der Einkunftsquelle anfallenden Finanzierungskosten als (nachträgliche) Werbungskosten zulässt, obwohl das mit dem Erwerb der Einkunftsquelle ursprünglich verfolgte Ziel - nämlich die Erzielung positiver Einkünfte - nicht mehr erreichbar ist.
165 
6. Dem Werbungskostenabzug steht auch nicht entgegen, dass der Erlös aus der Veräußerung der Beteiligung an der Y-GmbH jeweils ausgereicht hat, die Darlehen in Höhe von 621.122,08 EUR bzw. 489.000 EUR zu tilgen. Denn wie der Klägervertreter zutreffend ausgeführt hat, ist für den Kl trotz Verwendung des gesamten Aktivvermögens zur Schuldentilgung die Belastung durch die Zahlungsverpflichtung aus dem Swapgeschäft bestehen geblieben. Da der Darlehensvertrag vom 10./13. August 2001 und das Swapgeschäft im Streitfall eine wirtschaftliche Einheit bildeten und die Swapkosten deshalb einen zinsähnlichen Charakter hatten, können die Swapkosten im Streitfall nicht anders behandel werden als Schuldzinsen, die nach einer Veräußerung der Einkunftsquelle trotz vollständiger Verwendung des Veräußerungserlöses zur Schuldentilgung noch anfallen.
166 
7. Da im Streitfall der Darlehensvertrag vom 10./13. August 2001 und das Swapgeschäft eine wirtschaftliche Einheit bildeten und die Swapkosten wegen ihres zinsähnlichen Charakters als Werbungskosten bei den Einkünften des Kl aus Kapitalvermögen zu qualifizieren sind, stellt sich die Frage, ob bei Vorliegen eines „isolierten“ Swapgeschäfts (Swapgeschäft ohne zugehöriges Grundgeschäft/Basisgeschäft) wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG (so der Klägervertreter) oder nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu besteuernde Termingeschäfte (so der Bekl) anzunehmen sind, im Streitfall nicht.
167 
II. Umzugskosten
168 
Die Aufwendungen des Kl für die Fahrt zur Rückgabe der Mietwohnung in W an den Vermieter, die Montage der Einbauküche und des Ofens in der neuen Wohnung sowie die Abnahme des Ofens durch den Schornsteinfeger sind als Werbungskosten bei den Einkünften des Kl aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
169 
1. Zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen auch beruflich veranlasste Umzugskosten. Allerdings setzt eine Berücksichtigung als Werbungskosten voraus, dass der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, also private Gründe eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen. Im Streitfall war der Umzug des Kl und seiner Familie nach T durch den Arbeitgeberwechsel des Kl und damit unstreitig beruflich veranlasst.
170 
2. a) Die Aufwendungen des Kl für die Fahrt zur Rückgabe der Mietwohnung in W an den Vermieter sind unzweifelhaft durch den Umzug des Kl und seiner Familie von W nach T veranlasst und erfüllen damit die Voraussetzungen des Werbungskostenbegriffs des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Entgegen der Auffassung des Bekl würde § 7 BUKG i.V.m. R 9.9 Abs. 2 der LStR 2003 den Abzug der Aufwendungen für die genannte Fahrt als Werbungskosten bei den Einkünften des Kl aus nichtselbständiger Arbeit selbst dann nicht ausschließen, wenn diese Aufwendungen nicht nach § 7 BUKG zu berücksichtigen wären. Denn wie der BFH schon wiederholt entschieden hat, sind Erstattungen nach dem BUKG zwar ein Indiz für abziehbare Umzugskosten, die steuerliche Abzugsfähigkeit richtet sich jedoch allein nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG (vgl. z.B. die Urteile des BFH vom 13. Juli 2011 VI R 2/11, BStBl II 2012, 104, und vom 17. Dezember 2002 VI R 188/98, BStBl II 2003, 314).
171 
b) Die Aufwendungen für die Fahrt nach W sind auch nicht deshalb vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen, weil der Bekl bereits einen Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen (§ 10 BUKG) in Höhe von 1.548 EUR berücksichtigt hat. Denn bei den streitbefangen Aufwendungen für die Fahrt des Kl zur Übergabe (Rückgabe) der bisherigen Wohnung handelt es sich ihrem Charakter nach um Reisekosten. Diese stellen, wie sich aus der Existenz des § 7 BUKG ergibt, eine eigene Kategorie der Umzugskosten dar, die neben der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen zu berücksichtigen sind. Zwar befasst sich § 7 BUKG in erster Linie mit den Auslagen des „Berechtigten“ und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen für die Reise von der bisherigen Wohnung zur neuen Wohnung (§ 7 Abs. 1 BUKG). Der Regelungsgehalt dieser Vorschrift beschränkt sich jedoch nicht auf diese Auslagen. Vielmehr sieht die Vorschrift in ihrem Abs. 3 auch die Erstattung der Fahrtkosten „für eine Reise des Berechtigten zur bisherigen Wohnung zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges“ vor. Nach Auffassung des Senats kann es aber keinen Unterschied machen, ob „der Berechtigte“ zur Vorbereitung des Umzugs zur bisherigen Wohnung fährt oder - nach erfolgtem Umzug - zu deren Übergabe (Rückgabe) an den Vermieter. Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 1 ist deshalb auf die Auslagen für die Fahrt zur Rückgabe der bisherigen Wohnung analog anzuwenden, da insoweit nach Auffassung des Senats eine ungewollte Regelungslücke vorliegt.
172 
3. a) Auch die Aufwendungen des Kl für die Montage der Einbauküche und des Ofens in der neuen Wohnung sind als Werbungskosten bei den Einkünften des Kl aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Denn auch diese Aufwendungen sind durch den Umzug des Kl und seiner Familie von W nach T veranlasst.
173 
b) Auch diese Aufwendungen sind nicht deshalb vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen, weil der Bekl bereits einen Pauschbetrag für sonstige Umzugskosten in Höhe von 1.548 EUR berücksichtigt hat. Denn es ist mit dem Kl davon auszugehen, dass zu den Beförderungsauslagen i.S. des § 6 BUKG auch die Kosten für den Ausbau von (eingebautem) Umzugsgut (insbesondere von Möbeln und Öfen) in der bisherigen Wohnung und für dessen Einbau in der neuen Wohnung gehören. Was speziell die Aufwendungen für den Einbau von Öfen betrifft, so können diese schon deshalb nicht von einer (gesonderten) Berücksichtigung ausgeschlossen sein, weil § 9 Abs. 3 BUKG sogar die - wenn auch betraglich begrenzte - Erstattung der Auslagen für die Neuanschaffung von Öfen vorsieht. Wenn aber sogar die Auslagen für die Neuanschaffung von Öfen gesondert berücksichtigt werden, kann für die Auslagen für die Montage eines aus der bisherigen Wohnung mitgenommenen Ofens nichts anderes gelten.
174 
Auch die Aufwendungen für die Abnahme des Ofens durch den Schornsteinfeger gehören noch zu den Beförderungsauslagen i.S. des § 6 BUKG, da sie - wie die Montagekosten - durch die Verbringung des Ofens von der bisherigen in die neue Wohnung veranlasst sind.
III.
175 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 FGO. Die Kosten des Verfahrens waren für den Zeitraum bis zum 04. April 2013 zu 61 v.H. dem Kl und zu 39 v.H. dem Bekl aufzuerlegen, da die Klage gemessen am ursprünglichen Klagebegehren des Kl (vgl. dazu den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Kl vom 31. August 2009, Bl. 69 ff. der FG-Akten) nur zu 39 v.H. Erfolg hatte. Für den Zeitraum ab dem 05. April 2013 waren die Kosten des Verfahrens dem Bekl allein aufzuerlegen, da der Kl mit seinem eingeschränkten Klagebegehren in vollem Umfang Erfolg hatte.
IV.
176 
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 Zivilprozessordnung.
V.
177 
Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.
VI.
178 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären, da dem Verfahren ein Sachverhalt zugrunde lag, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war, und der Kl sich daher eines Rechtskundigen bedienen konnte, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen.
VII.
179 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.

Gründe

 
155 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.
156 
Die Klage ist begründet.
157 
I. Swapkosten
158 
Die Swapkosten stellen Werbungskosten bei den Einkünften des Kl aus Kapitalvermögen dar und sind entsprechend den Hauptanträgen des Kl für die einzelnen Streitjahre zur Hälfte bei der Ermittlung der genannten Einkünfte zu berücksichtigen.
159 
1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten. Schuldzinsen sind Werbungskosten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG). Maßgebend hierfür ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (Urteil des BFH vom 24. April 1997 VIII R 53/95, BStBl II 1997, 682, m.w.Nachw.). Der notwendige wirtschaftliche Zusammenhang (Veranlassungszusammenhang) von Darlehenszinsen mit Einkünften aus Kapitalvermögen ist dann gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der Überlassung von Kapital zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung gemacht werden. Um dies zu beurteilen, ist auf den Zweck der Schuldaufnahme abzustellen. Besteht der Zweck darin, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen, und werden die aufgenommenen Mittel zweckentsprechend tatsächlich verwendet, so sind die Kreditkosten grundsätzlich Werbungskosten im Rahmen dieser Einkunftsart. Mit der erstmaligen Verwendung der Darlehensvaluta wird die Darlehensverbindlichkeit einem bestimmten Zweck unterstellt. Die Beweislast für das Vorliegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs als Voraussetzung für die steuermindernde Berücksichtigung der geltend gemachten Schuldzinsen trifft den Steuerpflichtigen. Unklarheiten gehen zu seinen Lasten.
160 
2. Im Streitfall hat der Kl das mit Darlehensvertrag vom 10./13. August 2001 (Bl. 93 ff. der FG-Akten) bei der A-Bank aufgenommene Geldmarktdarlehen in Höhe von 628.122,08 EUR entsprechend dem im Vertrag festgelegten Verwendungszweck („Das Geldmarktdarlehen dient vereinbarungsgemäß zur Finanzierung von 3 % an der Y-GmbH“) zur Zahlung des Kaufpreises in gleicher Höhe für den mit notariell beurkundetem Kauf- und Übertragungsvertrag vom 13. Juni 2001 (Bl. 334 ff. der FG-Akten) erworben Geschäftsanteil an der Y-GmbH verwandt. Die Schuldzinsen aus dem Darlehensvertrag vom 10./13. August 2001 stellten deshalb unzweifelhaft Werbungskosten bei den Einkünften des Kl aus Kapitalvermögen dar.
161 
3. Die streitbefangenen Swapkosten teilen das Schicksal der Schuldzinsen und sind wie diese als Werbungskosten zu qualifizieren, da der Darlehensvertrag vom 10./13. August 2001 und das streitbefangene Swapgeschäft eine wirtschaftliche Einheit bildeten und die Swapkosten einen zinsähnlichen Charakter hatten. Dass die beiden genannten Rechtsgeschäfte eine wirtschaftliche Einheit bildeten, ergibt sich zum einen daraus, dass sie fast zeitgleich abgeschlossen wurden, zum anderen daraus, dass beide Rechtsgeschäfte inhaltlich eng aufeinander abgestimmt waren. Der im Swap-Vertrag als Anfangsbetrag festgelegte „Bezugsbetrag“ entsprach mit 628.122,08 EUR exakt dem Darlehensbetrag. Auch die Laufzeiten stimmten bei beiden Rechtsgeschäften exakt überein. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kl das Swapgeschäft - wie von ihm vorgetragen - abgeschlossen hat, um sich gegen für ihn nachteilige Schwankungen des Zinsniveaus abzusichern. Dafür spricht auch die Umschreibung des Zwecks des Zinssatzswaps in dem an den Kl gerichteten Schreiben der A-Bank vom 30. Juli 2001 („Dieser Einzelabschluss dient der Steuerung von Zinsänderungsrisiken aus einer vom Vertragspartner getätigten Geldaufnahme.“). Anhaltspunkte dafür, dass das Swapgeschäft vom Kl zu Spekulationszwecken abgeschlossen worden wäre, liegen nicht vor.
162 
Soweit der Bekl im Schriftsatz vom 10. Oktober 2012 (Bl. 214 f. der FG-Akten) noch - ohne nähere Begründung - die Auffassung vertreten hatte, Zinsswaps seien, auch wenn sie - wie vorliegend - als Sicherungsinstrumente eingesetzt würden, steuerrechtlich stets getrennt von den Basisgeschäften zu beurteilen, eine Berücksichtigung der Swapkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sei deshalb nicht möglich, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Auffassung wird offensichtlich auch von Kreft und Schmitt-Hohmann in dem vom Bekl angeführten Aufsatz (BB 2009, 2404 ff.) nicht geteilt, die unter III. („Steuerliche Behandlung des Zins-Swaps“) vielmehr zutreffend ausführen, dass für die ertragsteuerliche Einordnung des Zins-Swap-geschäfts die Frage maßgeblich sei, ob der Zins-Swap-Vertrag der Darlehensgewährung zuzuordnen sei und der Differenzausgleich damit aus steuerlicher Sicht zinsähnlichen Aufwand oder zinsähnlichen Ertrag darstelle. Der Bekl hat in seinem späteren Schriftsatz vom16. Januar 2013 (Bl. 283 f. der FG-Akten) im Übrigen auch selbst die Auffassung vertreten, „ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Zins-Swap und Darlehenszinsen“ könne gegeben sein, „wenn die Laufzeit und der Betrag von Swap-Vertrag und Darlehensvertrag identisch und auch Zinszahlungstermine und Zinsanpassungstermine abgestimmt“ seien.
163 
4. Dem Abzug der Swapkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen steht auch nicht entgegen, dass der Swap-Vertrag mit einem Bezugsbetrag (Anfangsbetrag) von 621.122,08 EUR nicht an den Darlehensvertrag vom 28. Juni 2002 mit einer Darlehenshöhe von 489.000 EUR angepasst wurde. Denn die Anpassung des Swapgeschäfts an den neuen Darlehensvertrag ist nach dem Vortrag des Kl nur deshalb unterblieben, weil die A-Bank den Kl nicht aus der Bindung an das Swapgeschäft entlassen hat. An der Richtigkeit dieses Vortrags, die vom Bekl im Übrigen auch nicht bestritten wurde, können nach Auffassung des Senats keinerlei Zweifel bestehen, da der Kl an dem Swapgeschäft angesichts der sich aus diesem für ihn ergebenden außerordentlich negativen Folgen mit Sicherheit nicht festgehalten hätte, wenn es ihm möglich gewesen wäre, dessen Aufhebung oder wenigstens dessen Anpassung an die reduzierte Darlehenshöhe zu erreichen.
164 
5. Soweit der Bekl vorträgt, dass für den Fall, dass - entgegen seiner Auffassung - eine wirtschaftliche Einheit zwischen Darlehensvertrag und Swap-Vertrag anzunehmen sein sollte, davon auszugehen sei, dass diese spätestens mit der Tilgung des Darlehens geendet habe, da der Zins-Swap von diesem Zeitpunkt an nicht mehr der Absicherung der Zinsbelastung aus dem Darlehensvertrag habe dienen können, und dass ein Werbungskostenabzug deshalb ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht komme, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Dass das Swapgeschäft von dem genannten Zeitpunkt an seinen ursprünglichen Zweck nicht mehr erfüllen konnte, ändert nichts daran, dass dessen Abschluss - ebenso wie der Abschluss des Darlehensvertrages vom 10./13. August 2001 - durch den Erwerb der Beteiligung an der Y-GmbH und damit durch die Absicht, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen, veranlasst war. Ein solcher Veranlassungszusammenhang entfällt nach der zutreffenden neueren Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. die Urteile vom 16. März 2010 VIII R 20/08, a.a.O., und VIII R 36/07, a.a.O., zu Beteiligungseinkünften und vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BFH/NV 2012, 1697, zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) grundsätzlich nicht durch die Veräußerung der Einkunftsquelle, wenn und soweit die bestehenden Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können. Im Übrigen ist der Abzug von Aufwendungen als (nachträgliche) Werbungskosten nicht davon abhängig, dass diese noch ihren ursprünglichen Zweck erfüllen können. Dies zeigt nicht zuletzt die genannte neuere Rechtsprechung des BFH, die den Abzug von nach Veräußerung der Einkunftsquelle anfallenden Finanzierungskosten als (nachträgliche) Werbungskosten zulässt, obwohl das mit dem Erwerb der Einkunftsquelle ursprünglich verfolgte Ziel - nämlich die Erzielung positiver Einkünfte - nicht mehr erreichbar ist.
165 
6. Dem Werbungskostenabzug steht auch nicht entgegen, dass der Erlös aus der Veräußerung der Beteiligung an der Y-GmbH jeweils ausgereicht hat, die Darlehen in Höhe von 621.122,08 EUR bzw. 489.000 EUR zu tilgen. Denn wie der Klägervertreter zutreffend ausgeführt hat, ist für den Kl trotz Verwendung des gesamten Aktivvermögens zur Schuldentilgung die Belastung durch die Zahlungsverpflichtung aus dem Swapgeschäft bestehen geblieben. Da der Darlehensvertrag vom 10./13. August 2001 und das Swapgeschäft im Streitfall eine wirtschaftliche Einheit bildeten und die Swapkosten deshalb einen zinsähnlichen Charakter hatten, können die Swapkosten im Streitfall nicht anders behandel werden als Schuldzinsen, die nach einer Veräußerung der Einkunftsquelle trotz vollständiger Verwendung des Veräußerungserlöses zur Schuldentilgung noch anfallen.
166 
7. Da im Streitfall der Darlehensvertrag vom 10./13. August 2001 und das Swapgeschäft eine wirtschaftliche Einheit bildeten und die Swapkosten wegen ihres zinsähnlichen Charakters als Werbungskosten bei den Einkünften des Kl aus Kapitalvermögen zu qualifizieren sind, stellt sich die Frage, ob bei Vorliegen eines „isolierten“ Swapgeschäfts (Swapgeschäft ohne zugehöriges Grundgeschäft/Basisgeschäft) wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG (so der Klägervertreter) oder nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu besteuernde Termingeschäfte (so der Bekl) anzunehmen sind, im Streitfall nicht.
167 
II. Umzugskosten
168 
Die Aufwendungen des Kl für die Fahrt zur Rückgabe der Mietwohnung in W an den Vermieter, die Montage der Einbauküche und des Ofens in der neuen Wohnung sowie die Abnahme des Ofens durch den Schornsteinfeger sind als Werbungskosten bei den Einkünften des Kl aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
169 
1. Zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen auch beruflich veranlasste Umzugskosten. Allerdings setzt eine Berücksichtigung als Werbungskosten voraus, dass der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, also private Gründe eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen. Im Streitfall war der Umzug des Kl und seiner Familie nach T durch den Arbeitgeberwechsel des Kl und damit unstreitig beruflich veranlasst.
170 
2. a) Die Aufwendungen des Kl für die Fahrt zur Rückgabe der Mietwohnung in W an den Vermieter sind unzweifelhaft durch den Umzug des Kl und seiner Familie von W nach T veranlasst und erfüllen damit die Voraussetzungen des Werbungskostenbegriffs des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Entgegen der Auffassung des Bekl würde § 7 BUKG i.V.m. R 9.9 Abs. 2 der LStR 2003 den Abzug der Aufwendungen für die genannte Fahrt als Werbungskosten bei den Einkünften des Kl aus nichtselbständiger Arbeit selbst dann nicht ausschließen, wenn diese Aufwendungen nicht nach § 7 BUKG zu berücksichtigen wären. Denn wie der BFH schon wiederholt entschieden hat, sind Erstattungen nach dem BUKG zwar ein Indiz für abziehbare Umzugskosten, die steuerliche Abzugsfähigkeit richtet sich jedoch allein nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG (vgl. z.B. die Urteile des BFH vom 13. Juli 2011 VI R 2/11, BStBl II 2012, 104, und vom 17. Dezember 2002 VI R 188/98, BStBl II 2003, 314).
171 
b) Die Aufwendungen für die Fahrt nach W sind auch nicht deshalb vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen, weil der Bekl bereits einen Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen (§ 10 BUKG) in Höhe von 1.548 EUR berücksichtigt hat. Denn bei den streitbefangen Aufwendungen für die Fahrt des Kl zur Übergabe (Rückgabe) der bisherigen Wohnung handelt es sich ihrem Charakter nach um Reisekosten. Diese stellen, wie sich aus der Existenz des § 7 BUKG ergibt, eine eigene Kategorie der Umzugskosten dar, die neben der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen zu berücksichtigen sind. Zwar befasst sich § 7 BUKG in erster Linie mit den Auslagen des „Berechtigten“ und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen für die Reise von der bisherigen Wohnung zur neuen Wohnung (§ 7 Abs. 1 BUKG). Der Regelungsgehalt dieser Vorschrift beschränkt sich jedoch nicht auf diese Auslagen. Vielmehr sieht die Vorschrift in ihrem Abs. 3 auch die Erstattung der Fahrtkosten „für eine Reise des Berechtigten zur bisherigen Wohnung zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges“ vor. Nach Auffassung des Senats kann es aber keinen Unterschied machen, ob „der Berechtigte“ zur Vorbereitung des Umzugs zur bisherigen Wohnung fährt oder - nach erfolgtem Umzug - zu deren Übergabe (Rückgabe) an den Vermieter. Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 1 ist deshalb auf die Auslagen für die Fahrt zur Rückgabe der bisherigen Wohnung analog anzuwenden, da insoweit nach Auffassung des Senats eine ungewollte Regelungslücke vorliegt.
172 
3. a) Auch die Aufwendungen des Kl für die Montage der Einbauküche und des Ofens in der neuen Wohnung sind als Werbungskosten bei den Einkünften des Kl aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Denn auch diese Aufwendungen sind durch den Umzug des Kl und seiner Familie von W nach T veranlasst.
173 
b) Auch diese Aufwendungen sind nicht deshalb vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen, weil der Bekl bereits einen Pauschbetrag für sonstige Umzugskosten in Höhe von 1.548 EUR berücksichtigt hat. Denn es ist mit dem Kl davon auszugehen, dass zu den Beförderungsauslagen i.S. des § 6 BUKG auch die Kosten für den Ausbau von (eingebautem) Umzugsgut (insbesondere von Möbeln und Öfen) in der bisherigen Wohnung und für dessen Einbau in der neuen Wohnung gehören. Was speziell die Aufwendungen für den Einbau von Öfen betrifft, so können diese schon deshalb nicht von einer (gesonderten) Berücksichtigung ausgeschlossen sein, weil § 9 Abs. 3 BUKG sogar die - wenn auch betraglich begrenzte - Erstattung der Auslagen für die Neuanschaffung von Öfen vorsieht. Wenn aber sogar die Auslagen für die Neuanschaffung von Öfen gesondert berücksichtigt werden, kann für die Auslagen für die Montage eines aus der bisherigen Wohnung mitgenommenen Ofens nichts anderes gelten.
174 
Auch die Aufwendungen für die Abnahme des Ofens durch den Schornsteinfeger gehören noch zu den Beförderungsauslagen i.S. des § 6 BUKG, da sie - wie die Montagekosten - durch die Verbringung des Ofens von der bisherigen in die neue Wohnung veranlasst sind.
III.
175 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 FGO. Die Kosten des Verfahrens waren für den Zeitraum bis zum 04. April 2013 zu 61 v.H. dem Kl und zu 39 v.H. dem Bekl aufzuerlegen, da die Klage gemessen am ursprünglichen Klagebegehren des Kl (vgl. dazu den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Kl vom 31. August 2009, Bl. 69 ff. der FG-Akten) nur zu 39 v.H. Erfolg hatte. Für den Zeitraum ab dem 05. April 2013 waren die Kosten des Verfahrens dem Bekl allein aufzuerlegen, da der Kl mit seinem eingeschränkten Klagebegehren in vollem Umfang Erfolg hatte.
IV.
176 
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 Zivilprozessordnung.
V.
177 
Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.
VI.
178 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären, da dem Verfahren ein Sachverhalt zugrunde lag, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war, und der Kl sich daher eines Rechtskundigen bedienen konnte, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen.
VII.
179 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.

(1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt unberührt.

(2)1Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nummer 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit Vergütungen nach § 3 Nummer 40a in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60 Prozent abgezogen werden; Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind.2Satz 1 ist auch für Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten anzuwenden, die für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Steuerpflichtigen gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war.3Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden, als nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte; dabei sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Körperschaft zu berücksichtigen.4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind.5Gewinne aus dem Ansatz des nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 maßgeblichen Werts bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz, soweit auf die vorangegangene Teilwertabschreibung Satz 2 angewendet worden ist.6Satz 1 ist außerdem ungeachtet eines wirtschaftlichen Zusammenhangs mit den dem § 3 Nummer 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit Vergütungen nach § 3 Nummer 40a auch auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten eines Gesellschafters einer Körperschaft anzuwenden, soweit diese mit einer im Gesellschaftsverhältnis veranlassten unentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern an diese Körperschaft oder bei einer teilentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern mit dem unentgeltlichen Teil in Zusammenhang stehen und der Steuerpflichtige zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund-oder Stammkapital dieser Körperschaft beteiligt ist oder war.7Für die Anwendung des Satzes 1 ist die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 40 oder von Vergütungen im Sinne des § 3 Nummer 40a ausreichend.8Satz 1 gilt auch für Wertminderungen des Anteils an einer Organgesellschaft, die nicht auf Gewinnausschüttungen zurückzuführen sind.9§ 8b Absatz 10 des Körperschaftsteuergesetzes gilt sinngemäß.

(3) Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten, die mit den Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 70 in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, nur zur Hälfte abgezogen werden.

(4)1Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die mit einem steuerfreien Sanierungsertrag im Sinne des § 3a in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum der Sanierungsertrag entsteht, nicht abgezogen werden.2Satz 1 gilt nicht, soweit Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben zur Erhöhung von Verlustvorträgen geführt haben, die nach Maßgabe der in § 3a Absatz 3 getroffenen Regelungen entfallen.3Zu den Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Besserungsschein und vergleichbare Aufwendungen.4Satz 1 gilt für Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die nach dem Sanierungsjahr entstehen, nur insoweit, als noch ein verbleibender Sanierungsertrag im Sinne von § 3a Absatz 3 Satz 4 vorhanden ist.5Wurden Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben im Sinne des Satzes 1 bereits bei einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung gewinnmindernd berücksichtigt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern.6Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bereits bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für das Sanierungsjahr abgelaufen ist.

Sonstige Einkünfte sind

1.
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen
a)
Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und
b)
Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.
3Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch
a)
Leibrenten und andere Leistungen,
aa)
die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen.2Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente.3Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Renten-
beginns
Besteuerungs-
anteil
in %
bis 200550
ab 200652
200754
200856
200958
201060
201162
201264
201366
201468
201570
201672
201774
201876
201978
202080
202181
202282
202383
202484
202585
202686
202787
202888
202989
203090
203191
203292
203393
203494
203595
203696
203797
203898
203999
2040100


4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente.5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.6Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt.7Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht.8Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, gilt für die spätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich der Prozentsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; der Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der für das Jahr 2005.9Verstirbt der Rentenempfänger, ist ihm die Rente für den Sterbemonat noch zuzurechnen;
bb)
die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind.2Dies gilt auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden; der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde; soweit hiervon im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt § 4 Absatz 1 und 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend.3Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen.4Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Bei Beginn
der Rente
vollendetes
Lebensjahr
des Renten-
berechtigten
Ertragsanteil
in %
0 bis 159
2 bis 358
4 bis 557
6 bis 856
9 bis 1055
11 bis 1254
13 bis 1453
15 bis 1652
17 bis 1851
19 bis 2050
21 bis 2249
23 bis 2448
25 bis 2647
2746
28 bis 2945
30 bis 3144
3243
33 bis 3442
3541
36 bis 3740
3839
39 bis 4038
4137
4236
43 bis 4435
4534
46 bis 4733
4832
4931
5030
51 bis 5229
5328
5427
55 bis 5626
5725
5824
5923
60 bis 6122
6221
6320
6419
65 bis 6618
6717
6816
69 bis 7015
7114
72 bis 7313
7412
7511
76 bis 7710
78 bis 799
808
81 bis 827
83 bis 846
85 bis 875
88 bis 914
92 bis 933
94 bis 962
ab 971


5Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt.6Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend;
b)
Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden;
c)
die Energiepreispauschale nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz;
1a.
Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Absatz 1a, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt sind;
1b.
(weggefallen)
1c.
(weggefallen)
2.
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23;
3.
Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.2Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.3Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden.4Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend;
4.
Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden.2Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.3Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.4Es gelten entsprechend
a)
für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen § 3 Nummer 62,
b)
für Versorgungsbezüge § 19 Absatz 2 nur bezüglich des Versorgungsfreibetrags; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des Versorgungsfreibetrags nach § 19 Absatz 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei,
c)
für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung § 34 Absatz 1,
d)
für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union erhoben wird, § 34c Absatz 1; dabei sind die im ersten Halbsatz genannten Einkünfte für die entsprechende Anwendung des § 34c Absatz 1 wie ausländische Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer zu behandeln;
5.
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.2Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nummer 63, 63a, § 10a, Abschnitt XI oder Abschnitt XII angewendet wurden, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nummer 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 oder die durch die nach § 3 Nummer 55b Satz 1 oder § 3 Nummer 55c steuerfreie Leistung aus einem neu begründeten Anrecht erworben wurden,
a)
ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzuwenden,
b)
ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden,
c)
unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 gilt entsprechend.
3In den Fällen des § 93 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI als Leistung im Sinne des Satzes 2.4Als Leistung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Verminderungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 5 und der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 3 Satz 5.5Der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 6 wird zu 70 Prozent als Leistung nach Satz 1 erfasst.6Tritt nach dem Beginn der Auszahlungsphase zu Lebzeiten des Zulageberechtigten der Fall des § 92a Absatz 3 Satz 1 ein, dann ist
a)
innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache,
b)
innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Einfache
des nach Satz 5 noch nicht erfassten Auflösungsbetrags als Leistung nach Satz 1 zu erfassen; § 92a Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass als noch nicht zurückgeführter Betrag im Wohnförderkonto der noch nicht erfasste Auflösungsbetrag gilt.7Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Absatz 1 sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 je gesondert mitzuteilen; mit Einverständnis des Steuerpflichtigen kann die Mitteilung elektronisch bereitgestellt werden.8Werden dem Steuerpflichtigen Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages erstattet, gilt der Erstattungsbetrag als Leistung im Sinne des Satzes 1.9In den Fällen des § 3 Nummer 55a richtet sich die Zuordnung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichsberechtigten Person danach, wie eine nur auf die Ehezeit bezogene Zuordnung der sich aus dem übertragenen Anrecht ergebenden Leistung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichspflichtigen Person im Zeitpunkt der Übertragung ohne die Teilung vorzunehmen gewesen wäre.10Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 3 Nummer 55 und 55e.11Wird eine Versorgungsverpflichtung nach § 3 Nummer 66 auf einen Pensionsfonds übertragen und hat der Steuerpflichtige bereits vor dieser Übertragung Leistungen auf Grund dieser Versorgungsverpflichtung erhalten, so sind insoweit auf die Leistungen aus dem Pensionsfonds im Sinne des Satzes 1 die Beträge nach § 9a Satz 1 Nummer 1 und § 19 Absatz 2 entsprechend anzuwenden; § 9a Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden.12Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet, so gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie der Vertrag der ausgleichspflichtigen Person, wenn die aus dem Vertrag der ausgleichspflichtigen Person ausgezahlten Leistungen zu einer Besteuerung nach Satz 2 führen.13Für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen nach § 93 Absatz 3 ist § 34 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.14Soweit Begünstigungen, die mit denen in Satz 2 vergleichbar sind, bei der deutschen Besteuerung gewährt wurden, gelten die darauf beruhenden Leistungen ebenfalls als Leistung nach Satz 1.15§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 in der ab dem 27. Juli 2016 geltenden Fassung findet keine Anwendung.16Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend.

(1)1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind

1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;
3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
2Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe.3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.4Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.5Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gilt auch
1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und
2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.

(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(3)1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Finanzmärkten handelbar sind, insbesondere

1.
Aktien,
2.
andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Hinterlegungsscheine, die Aktien vertreten,
3.
Schuldtitel,
a)
insbesondere Genussscheine und Inhaberschuldverschreibungen und Orderschuldverschreibungen sowie Hinterlegungsscheine, die Schuldtitel vertreten,
b)
sonstige Wertpapiere, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Wertpapieren nach den Nummern 1 und 2 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von Wertpapieren, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird; nähere Bestimmungen enthält die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Geldmarktinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, insbesondere Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate, Commercial Papers und sonstige vergleichbare Instrumente, sofern im Einklang mit Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565

1.
ihr Wert jederzeit bestimmt werden kann,
2.
es sich nicht um Derivate handelt und
3.
ihre Fälligkeit bei Emission höchstens 397 Tage beträgt,
es sei denn, es handelt sich um Zahlungsinstrumente.

(3) Derivative Geschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte:
a)
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
b)
Devisen, soweit das Geschäft nicht die in Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Voraussetzungen erfüllt, oder Rechnungseinheiten,
c)
Zinssätze oder andere Erträge,
d)
Indices der Basiswerte der Buchstaben a, b, c oder f, andere Finanzindizes oder Finanzmessgrößen,
e)
derivative Geschäfte oder
f)
Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im Emissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate);
2.
Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern sie
a)
durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei das Recht geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist,
b)
auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen oder organisierten Handelssystem geschlossen werden und nicht über ein organisiertes Handelssystem gehandelte Energiegroßhandelsprodukte im Sinne von Absatz 20 sind, die effektiv geliefert werden müssen, oder
c)
die Merkmale anderer Derivatekontrakte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 aufweisen und nichtkommerziellen Zwecken dienen,
und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sind;
3.
finanzielle Differenzgeschäfte;
4.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von Kreditrisiken dienen (Kreditderivate);
5.
Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der Nummer 2 erfüllen.

(4) Finanzinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1,
2.
Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
3.
Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 2,
4.
derivative Geschäfte im Sinne des Absatzes 3,
5.
Emissionszertifikate,
6.
Rechte auf Zeichnung von Wertpapieren und
7.
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes sowie Namensschuldverschreibungen, die mit einer vereinbarten festen Laufzeit, einem unveränderlich vereinbarten festen positiven Zinssatz ausgestattet sind, bei denen das investierte Kapital ohne Anrechnung von Zinsen ungemindert zum Zeitpunkt der Fälligkeit zum vollen Nennwert zurückgezahlt wird, und die von einem CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, dem eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist, oder von einem in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95; L 212 vom 3.7.2020, S. 20; L 436 vom 28.12.2020, S. 77), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/338 (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 14) geändert worden ist, namentlich genannten Kreditinstitut, das über eine Erlaubnis verfügt, Bankgeschäfte im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes zu betreiben, ausgegeben werden, wenn das darauf eingezahlte Kapital im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts oder der Liquidation des Instituts nicht erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird.

(5) Waren im Sinne dieses Gesetzes sind fungible Wirtschaftsgüter, die geliefert werden können; dazu zählen auch Metalle, Erze und Legierungen, landwirtschaftliche Produkte und Energien wie Strom.

(6) Waren-Spot-Kontrakt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vertrag im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.

(7) Referenzwert im Sinne dieses Gesetzes ist ein Kurs, Index oder Wert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.

(8) Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),
2.
das
a)
kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten an den Finanzmärkten zu selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen Kapitals (Market-Making),
b)
häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung in erheblichem Umfang außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem betrieben wird (systematische Internalisierung),
c)
Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere (Eigenhandel) oder
d)
Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik im Sinne von Absatz 44, auch ohne Dienstleistung für andere (Hochfrequenzhandel),
3.
die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten in fremdem Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung),
4.
die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung),
5.
die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft),
6.
die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft),
7.
die Verwaltung einzelner oder mehrerer in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),
8.
der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems),
9.
der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines organisierten Handelssystems),
10.
die Abgabe von persönlichen Empfehlungen im Sinne des Artikels 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung).
Das Finanzkommissionsgeschäft, der Eigenhandel und die Abschlussvermittlung umfassen den Abschluss von Vereinbarungen über den Verkauf von Finanzinstrumenten, die von einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder einem Kreditinstitut ausgegeben werden, im Zeitpunkt ihrer Emission. Ob ein häufiger systematischer Handel vorliegt, bemisst sich nach der Zahl der Geschäfte außerhalb eines Handelsplatzes (OTC-Handel) mit einem Finanzinstrument zur Ausführung von Kundenaufträgen, die von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen für eigene Rechnung durchgeführt werden. Ob ein Handel in erheblichem Umfang vorliegt, bemisst sich entweder nach dem Anteil des OTC-Handels an dem Gesamthandelsvolumen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens in einem bestimmten Finanzinstrument oder nach dem Verhältnis des OTC-Handels des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zum Gesamthandelsvolumen in einem bestimmten Finanzinstrument in der Europäischen Union; nähere Bestimmungen enthalten die Artikel 12 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565. Die Voraussetzungen der systematischen Internalisierung sind erst dann erfüllt, wenn sowohl die Obergrenze für den häufigen systematischen Handel als auch die Obergrenze für den Handel in erheblichem Umfang überschritten werden oder wenn ein Unternehmen sich freiwillig den für die systematische Internalisierung geltenden Regelungen unterworfen und eine Erlaubnis zum Betreiben der systematischen Internalisierung bei der Bundesanstalt beantragt hat. Als Wertpapierdienstleistung gilt auch die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die keine Dienstleistung für andere im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 darstellt (Eigengeschäft). Der Finanzportfolioverwaltung gleichgestellt ist hinsichtlich der §§ 63 bis 83 und 85 bis 92 dieses Gesetzes sowie des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Artikel 72 bis 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 die erlaubnispflichtige Anlageverwaltung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes.

(9) Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Verwahrung und die Verwaltung von Finanzinstrumenten für andere, einschließlich Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder die Verwaltung von Sicherheiten mit Ausnahme der Bereitstellung und Führung von Wertpapierkonten auf oberster Ebene (zentrale Kontenführung) gemäß Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (Depotgeschäft),
2.
die Gewährung von Krediten oder Darlehen an andere für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen, sofern das Unternehmen, das den Kredit oder das Darlehen gewährt, an diesen Geschäften beteiligt ist,
3.
die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie sowie die Beratung und das Angebot von Dienstleistungen bei Unternehmenskäufen und Unternehmenszusammenschlüssen,
4.
Devisengeschäfte, die in Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen stehen,
5.
das Erstellen oder Verbreiten von Empfehlungen oder Vorschlägen von Anlagestrategien im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Anlagestrategieempfehlung) oder von Anlageempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Anlageempfehlung),
6.
Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Emissionsgeschäft stehen,
7.
Dienstleistungen, die sich auf einen Basiswert im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 oder Nr. 5 beziehen und im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen stehen.

(9a) Umschichtung von Finanzinstrumenten im Sinne dieses Gesetzes ist der Verkauf eines Finanzinstruments und der Kauf eines Finanzinstruments oder die Ausübung eines Rechts, eine Änderung im Hinblick auf ein bestehendes Finanzinstrument vorzunehmen.

(10) Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen und Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, die Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

(11) Organisierter Markt im Sinne dieses Gesetzes ist ein im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betriebenes oder verwaltetes, durch staatliche Stellen genehmigtes, geregeltes und überwachtes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von dort zum Handel zugelassenen Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt oder das Zusammenbringen fördert, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt.

(12) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.

(13) Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, sind

1.
Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung oder von Aktien,
a)
die ihren Sitz im Inland haben und deren Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind oder
b)
die ihren Sitz in einem Drittstaat haben, deren Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen sind und die die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach § 4 Absatz 1 gewählt haben,
2.
Emittenten, die andere als die in Nummer 1 genannten Finanzinstrumente begeben und
a)
die ihren Sitz im Inland haben und deren Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten Markt im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind oder
b)
die ihren Sitz nicht im Inland haben und deren Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen sind
und die die Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des § 4 Absatz 2 als Herkunftsstaat gewählt haben,
3.
Emittenten, die nach Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat wählen können und deren Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen sind, solange sie nicht wirksam einen Herkunftsmitgliedstaat gewählt haben nach § 4 in Verbindung mit § 5 oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(14) Inlandsemittenten sind

1.
Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, mit Ausnahme solcher Emittenten, deren Wertpapiere nicht im Inland, sondern lediglich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, soweit sie in diesem anderen Staat Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten nach Maßgabe der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 390 S. 38) unterliegen, und
2.
Emittenten, für die nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Herkunftsstaat ist, deren Wertpapiere aber nur im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.

(15) MTF-Emittenten im Sinne dieses Gesetzes sind Emittenten von Finanzinstrumenten,

1.
die ihren Sitz im Inland haben und die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem multilateralen Handelssystem im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beantragt oder genehmigt haben, wenn diese Finanzinstrumente nur auf multilateralen Handelssystemen gehandelt werden, mit Ausnahme solcher Emittenten, deren Finanzinstrumente nicht im Inland, sondern lediglich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, oder
2.
die ihren Sitz nicht im Inland haben und die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen Handelssystem im Inland beantragt oder genehmigt haben, wenn diese Finanzinstrumente nur an multilateralen Handelssystemen im Inland gehandelt werden.

(16) OTF-Emittenten im Sinne dieses Gesetzes sind Emittenten von Finanzinstrumenten,

1.
die ihren Sitz im Inland haben und die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem organisierten Handelssystem im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beantragt oder genehmigt haben, wenn diese Finanzinstrumente nur auf organisierten Handelssystemen gehandelt werden, mit Ausnahme solcher Emittenten, deren Finanzinstrumente nicht im Inland, sondern lediglich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, soweit sie in diesem Staat den Anforderungen des Artikels 21 der Richtlinie 2004/109/EG unterliegen, oder
2.
die ihren Sitz nicht im Inland haben und die für ihre Finanzinstrumente nur eine Zulassung zum Handel an einem organisierten Handelssystem im Inland beantragt oder genehmigt haben.

(17) Herkunftsmitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
im Falle eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens,
a)
sofern es sich um eine natürliche Person handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens befindet;
b)
sofern es sich um eine juristische Person handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich ihr Sitz befindet;
c)
sofern es sich um eine juristische Person handelt, für die nach dem nationalen Recht, das für das Wertpapierdienstleistungsunternehmen maßgeblich ist, kein Sitz bestimmt ist, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung befindet;
2.
im Falle eines organisierten Marktes der Mitgliedstaat, in dem dieser registriert oder zugelassen ist, oder, sofern für ihn nach dem Recht dieses Mitgliedstaats kein Sitz bestimmt ist, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung befindet;
3.
im Falle eines Datenbereitstellungsdienstes,
a)
sofern es sich um eine natürliche Person handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung des Datenbereitstellungsdienstes befindet;
b)
sofern es sich um eine juristische Person handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz des Datenbereitstellungsdienstes befindet;
c)
sofern es sich um eine juristische Person handelt, für die nach dem nationalen Recht, das für den Datenbereitstellungsdienst maßgeblich ist, kein Sitz bestimmt ist, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung befindet.

(18) Aufnahmemitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen der Mitgliedstaat, in dem es eine Zweigniederlassung unterhält oder Wertpapierdienstleistungen im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs erbringt;
2.
für einen organisierten Markt der Mitgliedstaat, in dem er geeignete Vorkehrungen bietet, um in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Marktteilnehmern den Zugang zum Handel über sein System zu erleichtern.

(19) Eine strukturierte Einlage ist eine Einlage im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Einlagensicherungsgesetzes, die bei Fälligkeit in voller Höhe zurückzuzahlen ist, wobei sich die Zahlung von Zinsen oder einer Prämie, das Zinsrisiko oder das Prämienrisiko aus einer Formel ergibt, die insbesondere abhängig ist von

1.
einem Index oder einer Indexkombination,
2.
einem Finanzinstrument oder einer Kombination von Finanzinstrumenten,
3.
einer Ware oder einer Kombination von Waren oder anderen körperlichen oder nicht körperlichen nicht übertragbaren Vermögenswerten oder
4.
einem Wechselkurs oder einer Kombination von Wechselkursen.
Keine strukturierten Einlagen stellen variabel verzinsliche Einlagen dar, deren Ertrag unmittelbar an einen Zinsindex, insbesondere den Euribor oder den Libor, gebunden ist.

(20) Energiegroßhandelsprodukt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Energiegroßhandelsprodukt im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1), sowie der Artikel 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.

(21) Multilaterales System im Sinne dieses Gesetzes ist ein System oder ein Mechanismus, der die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems zusammenführt.

(22) Handelsplatz im Sinne dieses Gesetzes ist ein organisierter Markt, ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem.

(23) Liquider Markt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Markt für ein Finanzinstrument oder für eine Kategorie von Finanzinstrumenten,

1.
auf dem kontinuierlich kauf- oder verkaufsbereite vertragswillige Käufer oder Verkäufer verfügbar sind und
2.
der unter Berücksichtigung der speziellen Marktstrukturen des betreffenden Finanzinstruments oder der betreffenden Kategorie von Finanzinstrumenten nach den folgenden Kriterien bewertet wird:
a)
Durchschnittsfrequenz und -volumen der Geschäfte bei einer bestimmten Bandbreite von Marktbedingungen unter Berücksichtigung der Art und des Lebenszyklus von Produkten innerhalb der Kategorie von Finanzinstrumenten;
b)
Zahl und Art der Marktteilnehmer, einschließlich des Verhältnisses der Marktteilnehmer zu den gehandelten Finanzinstrumenten in Bezug auf ein bestimmtes Finanzinstrument;
c)
durchschnittlicher Spread, sofern verfügbar.
Nähere Bestimmungen enthalten die Artikel 1 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 90), in der jeweils geltenden Fassung.

(24) Zweigniederlassung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Betriebsstelle, die

1.
nicht die Hauptverwaltung ist,
2.
einen rechtlich unselbstständigen Teil eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens bildet und
3.
Wertpapierdienstleistungen, gegebenenfalls auch Wertpapiernebendienstleistungen, erbringt, für die dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Zulassung erteilt wurde.
Alle Betriebsstellen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens mit Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich in demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung.

(25) Mutterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist, sofern nicht die Abschnitte 6 und 16 besondere Regelungen enthalten, ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 und des Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 86) geändert worden ist.

(26) Tochterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist, sofern nicht die Abschnitte 6 und 16 besondere Regelungen enthalten, ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 und des Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU, einschließlich aller Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens des an der Spitze stehenden Mutterunternehmens.

(27) Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist eine Gruppe im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU.

(27a) Überwiegend kommerzielle Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist jede Gruppe, deren Haupttätigkeit nicht in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder in der Erbringung von in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Tätigkeiten oder in der Tätigkeit als Market Maker in Bezug auf Warenderivate besteht.

(28) Eine enge Verbindung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen wie folgt miteinander verbunden sind:

1.
durch eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder des Haltens im Wege der Kontrolle von mindestens 20 Prozent der Stimmrechte oder der Anteile an einem Unternehmen,
2.
durch Kontrolle in Form eines Verhältnisses zwischen Mutter- und Tochterunternehmen, wie in allen Fällen des Artikels 22 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU oder einem vergleichbaren Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht oder
3.
durch ein dauerhaftes Kontrollverhältnis beider oder aller Personen, das zu derselben dritten Person besteht.

(29) Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge (Matched Principal Trading) im Sinne dieses Gesetzes ist ein Geschäft, bei dem

1.
zwischen Käufer und Verkäufer ein Vermittler zwischengeschaltet ist, der während der gesamten Ausführung des Geschäfts zu keiner Zeit einem Marktrisiko ausgesetzt ist,
2.
Kauf- und Verkaufsgeschäfte gleichzeitig ausgeführt werden und
3.
das zu Preisen abgeschlossen wird, durch die der Vermittler abgesehen von einer vorab offengelegten Provision, Gebühr oder sonstigen Vergütung weder Gewinn noch Verlust macht.

(30) Direkter elektronischer Zugang im Sinne dieses Gesetzes ist eine Vereinbarung, in deren Rahmen ein Mitglied, ein Teilnehmer oder ein Kunde eines Handelsplatzes einer anderen Person die Nutzung seines Handelscodes gestattet, damit diese Person Aufträge in Bezug auf Finanzinstrumente elektronisch direkt an den Handelsplatz übermitteln kann, mit Ausnahme der in Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Fälle. Der direkte elektronische Zugang umfasst auch Vereinbarungen, die die Nutzung der Infrastruktur oder eines anderweitigen Verbindungssystems des Mitglieds, des Teilnehmers oder des Kunden durch diese Person zur Übermittlung von Aufträgen beinhalten (direkter Marktzugang), sowie diejenigen Vereinbarungen, bei denen eine solche Infrastruktur nicht durch diese Person genutzt wird (geförderter Zugang).

(31) Hinterlegungsscheine im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind und die ein Eigentumsrecht an Wertpapieren von Emittenten mit Sitz im Ausland verbriefen, zum Handel auf einem organisierten Markt zugelassen sind und unabhängig von den Wertpapieren des jeweiligen Emittenten mit Sitz im Ausland gehandelt werden können.

(32) Börsengehandeltes Investmentvermögen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs, bei dem mindestens eine Anteilsklasse oder Aktiengattung ganztägig an mindestens einem Handelsplatz und mit mindestens einem Market Maker, der tätig wird, um sicherzustellen, dass der Preis seiner Anteile oder Aktien an diesem Handelsplatz nicht wesentlich von ihrem Nettoinventarwert und, sofern einschlägig, von ihrem indikativen Nettoinventarwert abweicht, gehandelt wird.

(33) Zertifikat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wertpapier, das auf dem Kapitalmarkt handelbar ist und das im Falle der durch den Emittenten vorgenommenen Rückzahlung einer Anlage bei dem Emittenten Vorrang vor Aktien hat, aber nicht besicherten Anleiheinstrumenten und anderen vergleichbaren Instrumenten nachgeordnet ist.

(34) Strukturiertes Finanzprodukt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wertpapier, das zur Verbriefung und Übertragung des mit einer ausgewählten Palette an finanziellen Vermögenswerten einhergehenden Kreditrisikos geschaffen wurde und das den Wertpapierinhaber zum Empfang regelmäßiger Zahlungen berechtigt, die vom Geldfluss der Basisvermögenswerte abhängen.

(34a) Make-Whole-Klausel im Sinne dieses Gesetzes ist eine Klausel, die den Anleger schützen soll, indem sichergestellt wird, dass der Emittent im Falle der vorzeitigen Rückzahlung einer Anleihe verpflichtet ist, dem Anleger, der die Anleihe hält, einen Betrag zu zahlen, welcher der Summe des Nettogegenwartwertes der verbleibenden Kuponzahlungen, die bis zur Fälligkeit erwartet werden, und dem Kapitalbetrag der zurückzuzahlenden Anleihe entspricht.

(35) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind derivative Geschäfte im Sinne des Absatzes 3 sowie Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b.

(36) Warenderivate im Sinne dieses Gesetzes sind Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

(36a) Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind Derivatkontrakte in Bezug auf die Erzeugnisse, die in Artikel 1 und Anhang I Teil I bis XX und XXIV/1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, sowie in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/560 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 11) geändert worden ist, aufgeführt sind.

(37) Genehmigtes Veröffentlichungssystem im Sinne dieses Gesetzes ist ein genehmigtes Veröffentlichungssystem im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

(38) (weggefallen)

(39) Genehmigter Meldemechanismus im Sinne dieses Gesetzes ist ein genehmigter Meldemechanismus im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

(40) Datenbereitstellungsdienst im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
ein genehmigtes Veröffentlichungssystem,
2.
ein genehmigter Meldemechanismus.

(41) Drittlandunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, das ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen wäre, wenn es seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum hätte.

(42) Öffentliche Emittenten im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Emittenten von Schuldtiteln:

1.
die Europäische Union,
2.
ein Mitgliedstaat einschließlich eines Ministeriums, einer Behörde oder einer Zweckgesellschaft dieses Mitgliedstaats,
3.
im Falle eines bundesstaatlich organisierten Mitgliedstaats einer seiner Gliedstaaten,
4.
eine für mehrere Mitgliedstaaten tätige Zweckgesellschaft,
5.
ein von mehreren Mitgliedstaaten gegründetes internationales Finanzinstitut, das dem Zweck dient, Finanzmittel zu mobilisieren und seinen Mitgliedern Finanzhilfen zu gewähren, sofern diese von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind,
6.
die Europäische Investitionsbank.

(43) Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

1.
es dem Kunden gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine Dauer, die für die Zwecke der Informationen angemessen ist, einsehen kann, und
2.
die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.
Nähere Bestimmungen enthält Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.

(43a) Elektronische Form im Sinne dieses Gesetzes ist ein dauerhaftes Medium, das kein Papier ist.

(44) Hochfrequente algorithmische Handelstechnik im Sinne dieses Gesetzes ist ein algorithmischer Handel im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 1, der gekennzeichnet ist durch

1.
eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: Kollokation, Proximity Hosting oder einen direkten elektronischen Hochgeschwindigkeitszugang,
2.
die Fähigkeit des Systems, einen Auftrag ohne menschliche Intervention im Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 einzuleiten, zu erzeugen, weiterzuleiten oder auszuführen und
3.
ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen im Sinne des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in Form von Aufträgen, Kursangaben oder Stornierungen.

(45) Zentrale Gegenpartei im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der jeweils geltenden Fassung.

(46) Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, deren durchschnittliche Marktkapitalisierung auf der Grundlage der Notierungen zum Jahresende in den letzten drei Kalenderjahren weniger als 200 Millionen Euro betrug. Nähere Bestimmungen enthalten die Artikel 77 bis 79 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.

(47) Öffentlicher Schuldtitel im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schuldtitel, der von einem öffentlichen Emittenten begeben wird.

(48) PRIP im Sinne dieses Gesetzes ist ein Produkt im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014.

(49) PRIIP im Sinne dieses Gesetzes ist ein Produkt im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014.

(1)1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind

1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;
3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
2Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe.3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.4Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.5Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gilt auch
1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und
2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.

(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(3)1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

Sonstige Einkünfte sind

1.
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen
a)
Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und
b)
Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.
3Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch
a)
Leibrenten und andere Leistungen,
aa)
die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen.2Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente.3Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Renten-
beginns
Besteuerungs-
anteil
in %
bis 200550
ab 200652
200754
200856
200958
201060
201162
201264
201366
201468
201570
201672
201774
201876
201978
202080
202181
202282
202383
202484
202585
202686
202787
202888
202989
203090
203191
203292
203393
203494
203595
203696
203797
203898
203999
2040100


4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente.5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.6Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt.7Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht.8Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, gilt für die spätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich der Prozentsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; der Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der für das Jahr 2005.9Verstirbt der Rentenempfänger, ist ihm die Rente für den Sterbemonat noch zuzurechnen;
bb)
die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind.2Dies gilt auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden; der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde; soweit hiervon im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt § 4 Absatz 1 und 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend.3Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen.4Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Bei Beginn
der Rente
vollendetes
Lebensjahr
des Renten-
berechtigten
Ertragsanteil
in %
0 bis 159
2 bis 358
4 bis 557
6 bis 856
9 bis 1055
11 bis 1254
13 bis 1453
15 bis 1652
17 bis 1851
19 bis 2050
21 bis 2249
23 bis 2448
25 bis 2647
2746
28 bis 2945
30 bis 3144
3243
33 bis 3442
3541
36 bis 3740
3839
39 bis 4038
4137
4236
43 bis 4435
4534
46 bis 4733
4832
4931
5030
51 bis 5229
5328
5427
55 bis 5626
5725
5824
5923
60 bis 6122
6221
6320
6419
65 bis 6618
6717
6816
69 bis 7015
7114
72 bis 7313
7412
7511
76 bis 7710
78 bis 799
808
81 bis 827
83 bis 846
85 bis 875
88 bis 914
92 bis 933
94 bis 962
ab 971


5Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt.6Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend;
b)
Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden;
c)
die Energiepreispauschale nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz;
1a.
Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Absatz 1a, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt sind;
1b.
(weggefallen)
1c.
(weggefallen)
2.
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23;
3.
Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.2Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.3Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden.4Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend;
4.
Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden.2Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.3Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.4Es gelten entsprechend
a)
für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen § 3 Nummer 62,
b)
für Versorgungsbezüge § 19 Absatz 2 nur bezüglich des Versorgungsfreibetrags; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des Versorgungsfreibetrags nach § 19 Absatz 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei,
c)
für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung § 34 Absatz 1,
d)
für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union erhoben wird, § 34c Absatz 1; dabei sind die im ersten Halbsatz genannten Einkünfte für die entsprechende Anwendung des § 34c Absatz 1 wie ausländische Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer zu behandeln;
5.
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.2Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nummer 63, 63a, § 10a, Abschnitt XI oder Abschnitt XII angewendet wurden, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nummer 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 oder die durch die nach § 3 Nummer 55b Satz 1 oder § 3 Nummer 55c steuerfreie Leistung aus einem neu begründeten Anrecht erworben wurden,
a)
ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzuwenden,
b)
ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden,
c)
unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 gilt entsprechend.
3In den Fällen des § 93 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI als Leistung im Sinne des Satzes 2.4Als Leistung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Verminderungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 5 und der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 3 Satz 5.5Der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 6 wird zu 70 Prozent als Leistung nach Satz 1 erfasst.6Tritt nach dem Beginn der Auszahlungsphase zu Lebzeiten des Zulageberechtigten der Fall des § 92a Absatz 3 Satz 1 ein, dann ist
a)
innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache,
b)
innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Einfache
des nach Satz 5 noch nicht erfassten Auflösungsbetrags als Leistung nach Satz 1 zu erfassen; § 92a Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass als noch nicht zurückgeführter Betrag im Wohnförderkonto der noch nicht erfasste Auflösungsbetrag gilt.7Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Absatz 1 sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 je gesondert mitzuteilen; mit Einverständnis des Steuerpflichtigen kann die Mitteilung elektronisch bereitgestellt werden.8Werden dem Steuerpflichtigen Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages erstattet, gilt der Erstattungsbetrag als Leistung im Sinne des Satzes 1.9In den Fällen des § 3 Nummer 55a richtet sich die Zuordnung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichsberechtigten Person danach, wie eine nur auf die Ehezeit bezogene Zuordnung der sich aus dem übertragenen Anrecht ergebenden Leistung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichspflichtigen Person im Zeitpunkt der Übertragung ohne die Teilung vorzunehmen gewesen wäre.10Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 3 Nummer 55 und 55e.11Wird eine Versorgungsverpflichtung nach § 3 Nummer 66 auf einen Pensionsfonds übertragen und hat der Steuerpflichtige bereits vor dieser Übertragung Leistungen auf Grund dieser Versorgungsverpflichtung erhalten, so sind insoweit auf die Leistungen aus dem Pensionsfonds im Sinne des Satzes 1 die Beträge nach § 9a Satz 1 Nummer 1 und § 19 Absatz 2 entsprechend anzuwenden; § 9a Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden.12Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet, so gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie der Vertrag der ausgleichspflichtigen Person, wenn die aus dem Vertrag der ausgleichspflichtigen Person ausgezahlten Leistungen zu einer Besteuerung nach Satz 2 führen.13Für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen nach § 93 Absatz 3 ist § 34 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.14Soweit Begünstigungen, die mit denen in Satz 2 vergleichbar sind, bei der deutschen Besteuerung gewährt wurden, gelten die darauf beruhenden Leistungen ebenfalls als Leistung nach Satz 1.15§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 in der ab dem 27. Juli 2016 geltenden Fassung findet keine Anwendung.16Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend.

(1)1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind

1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;
3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
2Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe.3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.4Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.5Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gilt auch
1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und
2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.

(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(3)1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.