Bundesfinanzhof Beschluss, 08. März 2016 - VIII B 58/15
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28. April 2015 11 K 397/15 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
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Die Beschwerde ist bei erheblichen Zweifeln, ob die Beschwerdebegründung überhaupt den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt, jedenfalls unbegründet.
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1. Die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, in welchem Kalenderjahr eine mittels Lastschriftverfahren bewirkte Umsatzsteuervorauszahlung gemäß § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgeflossen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO).
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a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. November 2002 X B 30/02, BFH/NV 2003, 169).
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b) Vorliegend fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, da die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat (BFH-Beschluss vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231). Zwar wurde die Frage bisher nicht ausdrücklich entschieden. Einer solchen Entscheidung bedarf es jedoch nicht, da sich die Frage ohne weiteres aus der Rechtsprechung des BFH und aus dem Gesetz beantworten lässt.
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Es bestehen keine Zweifel, dass die Rechtsprechung des BFH zum Abfluss von Betriebsausgaben bei unbaren Zahlungen per Überweisung (BFH-Urteile vom 14. Januar 1986 IX R 51/80, BFHE 146, 48, BStBl II 1986, 453; vom 11. August 1987 IX R 163/83, BFHE 152, 440, BStBl II 1989, 702) auf den vorliegenden Fall zu übertragen ist. Danach liegt auch bei einer Zahlung im Lastschriftverfahren ein Abfluss i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG bereits dann vor, wenn der Steuerpflichtige durch die Erteilung der Einzugsermächtigung und eine ausreichende Deckung seines Girokontos alles in seiner Macht stehende getan hat, um die Zahlung der Steuerschuld zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu gewährleisten. Wann der Leistungserfolg eintritt, ist unerheblich (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1999 VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825). Dies entspricht der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 224 Abs. 2 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO), nach der bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung die Zahlung --unabhängig vom Zeitpunkt der Gutschrift beim Zahlungsempfänger-- am Fälligkeitstag als entrichtet gilt. Dem steht nicht entgegen, dass der Schuldner im Einzugsermächtigungslastschriftverfahren der Belastung seines Kontos innerhalb einer bestimmten Frist widersprechen kann, da in diesem Fall ein Abfluss zu verneinen wäre (vgl. BFH-Urteil in BFHE 146, 48, BStBl II 1986, 453).
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2. Entgegen den Ausführungen des Klägers weicht das FG mit seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des BFH ab, so dass die Revision auch nicht wegen einer Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen ist.
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a) Das angefochtene Urteil weicht nicht von der Entscheidung des BFH vom 6. Juli 1995 IV R 63/94 (BFHE 178, 326, BStBl II 1996, 266) ab. Nach dieser Entscheidung ist für die Frage, zu welchem Kalenderjahr eine Zahlung i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 EStG wirtschaftlich gehört, nicht auf die Fälligkeit der Forderung abzustellen, sondern darauf, für welchen Zeitraum sie geleistet wurde. Von diesen Grundsätzen ist das FG ausgegangen und hat die streitige Umsatzsteuervorauszahlung für November 2012 trotz ihrer Fälligkeit am 10. Januar 2013 wirtschaftlich als Betriebsausgabe dem Jahr 2012 zugeordnet.
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b) Es liegt auch keine Divergenz zu dem Senatsurteil vom 11. November 2014 VIII R 34/12 (BFHE 247, 432, BStBl II 2015, 285) vor. Anders als im vorliegenden Fall ging es in diesem Verfahren nicht um die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Umsatzsteuervorauszahlung erfolgte. Diese wurde unstreitig erst am 11. Januar geleistet. Entscheidungserheblich war allein die Frage, ob sich der Zeitraum der "kurzen Zeit" gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 EStG aufgrund der Regelungen in § 108 Abs. 1 AO i.V.m. § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlängert. Diese Frage ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist, ob die am 10.01. des Folgejahres fällig werdende Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum November gem. § 11 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in dem Vorjahr als bezogen gilt, wenn der Steuerpflichtige die Umsatzsteuervorauszahlung angemeldet hat und der Finanzverwaltung eine Einzugsermächtigung bezüglich aller fälligen Steuern erteilt hat.
3Der Kläger ist als Ingenieur selbstständig tätig und ermittelt seinen Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Mit Schreiben vom 22.03.2011, eingegangen beim Beklagten am 23.03.2011, erteilte der Kläger dem Beklagten eine Lastschrifteinzugsermächtigung bezüglich aller fälligen Steuern.
4In der Gewinnermittlung des Streitjahres 2013 machte der Kläger Umsatzsteuerzahlungen i.H.v. 21.065,79 € als Betriebsausgaben geltend. Diese setzen sich im Einzelnen aus den Zahlungen zu den Umsatzsteuervoranmeldungen November 2012 bis Oktober 2013 (einschließlich der Sondervorauszahlung für das Jahr 2013 und einer Erstattung aus der Jahresveranlagung 2012) zusammen. Die Voranmeldung für November 2012 reichte der Kläger am 10.12.2012 beim Beklagten ein. Die auf Grund einer Dauerfristverlängerung (§ 46 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung – UStDV) erst am Donnerstag, dem 10.01.2013, fällige Zahllast i.H.v. 3.166,73 € zog der Beklagte aufgrund der erteilten Lastschrifteinzugsermächtigung von dem Konto des Klägers ein. Die tatsächliche Belastung auf dem Konto erfolgte am 14.01.2013.
5Die Voranmeldung für November 2013 reichte der Kläger am 16.12.2013 beim Beklagten ein, die am Freitag, dem 10.1.2014, fällige Zahllast i.H.v. 1.318,93 € zog der Beklagte aufgrund der erteilten Lastschrifteinzugsermächtigung von dem Konto des Klägers ein. Die tatsächliche Belastung auf dem Konto des Klägers erfolgte erst nach dem 10.01.2014.
6Die Einkommensteuer für das Jahr 2013 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 30.09.2014 fest. Dabei wich er von den erklärten Angaben insoweit ab, als er den Gewinn aus selbstständiger Arbeit um 1.847,80 € (gerundet 1.848 €) erhöhte. Die Abweichung ergab sich daraus, dass der Beklagte die Zahlung der Umsatzsteuer aus November 2012 i.H.v. 3.166,73 € nicht als Betriebsausgaben anerkannte, zusätzlich aber die Zahlung der Umsatzsteuervorauszahlung November 2013 i.H.v. 1.318,93 € als Betriebsausgaben ansetzte.
7Mit Schreiben vom 02.10.2014 legte der Kläger Einspruch ein und beantragte, die Umsatzsteuerzahlungen, wie erklärt, als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
8Zu Begründung trug der Kläger vor, zwar handele es sich bei Zahlungen auf Umsatzsteuervoranmeldungen um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben. Im Streitfall läge aber kein Fall der Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 2 S. 2 EStG vor, da die Zahlung i.H.v. 3.166,73 € nicht innerhalb des kurzen Zeitraums von 10 Tagen geleistet worden sei. Dieser Zeitraum sei nach der Rechtsprechung des BFH nicht erweiterbar bzw. verlängerbar. Im Falle einer erteilten Einzugsermächtigung habe das Finanzamt alleine die Wahl des Ausführungszeitpunktes. Der Beklagte hätte somit die Möglichkeit gehabt, die Zahlung pünktlich am 10.01.2013 und nicht erst am 14.01.2013 einzuziehen. Durch die Einziehung am 14.01.2013 sei der 10-Tageszeitraum überschritten und die Zahlung als Betriebsausgabe im Jahr 2013 zu erfassen. Für die Umsatzsteuervorauszahlung November 2013 i.H.v. 1.318,93 € sei die Kontobelastung am 17.01.2014 erfolgt und damit ebenfalls außerhalb des 10-Tageszeitraums.
9Mit Einspruchsentscheidung vom 12.01.2015 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
10Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 2 S. 2 EStG sei anwendbar, der Abfluss sei innerhalb der kurzen Zeit von 10 Tagen erfolgt. Eine Erweiterung des 10-Tageszeitraums liege damit nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sei der Begriff der Leistung im Sinne des § 11 Abs. 2 EStG wirtschaftlich zu verstehen. Betriebsausgaben seien deshalb im Sinne des § 11 Abs. 2 EStG in dem Zeitpunkt geleistet, in welchem der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Gegenstand der geschuldeten Erfüllungsleistung verloren habe. Für den Zeitpunkt der Leistung im Sinne des § 11 Abs. 2 EStG sei allein die Leistungshandlung entscheidend. Diese sei in dem Moment abgeschlossen, in dem der Steuerpflichtige von sich aus alles Erforderliche getan habe, um den Leistungserfolg herbeizuführen. Wann der tatsächliche Zeitpunkt der Erfüllung vorliege, sei dagegen unmaßgeblich. Mit der Erteilung der Lastschrifteinzugsermächtigung und der pünktlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung habe der Kläger von sich aus alles Erforderliche getan, um den Leistungserfolg herbeizuführen. Ein Abfluss der Aufwendungen sei daher jeweils bereits zum 10.01. des Folgejahres gegeben und nicht erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Belastung auf dem Konto des Klägers. Es komme nicht darauf an, dass der Beklagte es in der Hand gehabt habe, wann er die Zahlung tatsächlich einziehe. Allein entscheidend sei, dass der Steuerpflichtige alles getan habe, um den Abfluss zu bewirken. Auf die Handlung des Empfängers komme es nicht an. So liege nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) z.B. im Falle einer Scheckzahlung bei Hingabe des Schecks und im Fall einer Überweisung bei Übergabe des Überweisungsträgers an die Bank ein Abfluss i.S.d. § 11 Abs. 2 EStG vor. Auf die tatsächliche Kontobelastung komme es in beiden Fällen nicht an. Die Möglichkeit des Schuldners, eine Sperrung oder ein Widerruf der Leistung zu erreichen, werde vom BFH ebenfalls keine Bedeutung beigemessen. Einzige Voraussetzung sei lediglich, dass das zu belastende Konto eine ausreichende Deckung aufweise.
11Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 05.02.2015, eingegangen beim Finanzgericht am 09.02.2015, Klage erhoben. Zur Begründung verweist der Kläger ergänzend auf die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24.02.2012 (Az. 3 K 468/11, EFG 2012, 2113).
12Der Kläger beantragt,
13den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 30.09.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.01.2015 insoweit zu ändern, als der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit um 3.166 € herabgesetzt wird,
14hilfsweise, die Revision zuzulassen,
15die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen,
18hilfsweise, die Revision zuzulassen.
19Zur Begründung nimmt der Bezug auf die Gründe der Einspruchsentscheidung vom 12.01.2015.
20Entscheidungsgründe:
21I. Die Klage ist unbegründet.
22Der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 30.09.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.01.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO). Der Beklagte hat zu Recht die Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 2 EStG angewendet und die Umsatzsteuervorauszahlung für November 2012 i.H.v. 3.166,73 € nicht als Betriebsausgabe im Jahr 2013 angesetzt. Sie stellt eine Betriebsausgabe des Jahres 2012 dar.
23Im Rahmen der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG sind Ausgaben gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Als Ausnahme von diesem Grundsatz sieht § 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 S. 2 EStG für gewisse Fälle eine periodengerechte Berücksichtigung von Ausgaben vor. Danach gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr angefallen.
24Auf Grund dieser Ausnahmevorschrift ist die Umsatzsteuervorauszahlung November 2012 als Betriebsausgabe dem Jahr 2012 und nicht – wie vom Kläger beantragt – dem Jahr 2013 zuzuordnen.
251. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (vgl. BFH-Urteil vom 01.08.2007 XI R 48/05, BStBl. II 2008, 282). Sie fallen nach der gesetzlichen Reglung des § 18 Abs. 1 Satz 1 und 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) periodisch nach bestimmten Zeitabschnitten und in bestimmten Zeitabständen an, wobei die Schwankungen der Höhe nach unerheblich sind (vgl. BFH-Urteil vom 01.08.2007 XI R 48/05, BStBl. II 2008, 282).
262. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung November 2012 ist kurz nach dem Ende des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehört, fällig geworden und abgeflossen (zur Notwendigkeit der Fälligkeit kurz vor oder nach Ende des Kalenderjahres vgl. BFH-Urteil vom 06.07.1995 IV R 63/94, BStBl II 1996, 266 mwN). Als "kurze Zeit" gilt ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen (10-Tageszeitraum; vgl. BFH-Urteil vom 11.11.2014 VIII R 34/12, BStBl II 2015, 285).
27a) Die Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung November 2012 ist innerhalb der kurzen Zeit, am 10.01.2013, eingetreten. Die Umsatzsteuervorauszahlung wird nach § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG regelmäßig am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig. Dies wäre der 10.12.2012. Die Frist für die Entrichtung der Vorauszahlung kann allerdings – wie im Streitfall geschehen - gem. § 46 S. 1 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) auf Antrag um einen Monat verlängert werden. Sie fällt damit auf Donnerstag, den 10.01.2013.
28b) Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung ist außerdem kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres abgeflossen. Die tatsächliche Belastung auf dem Konto des Klägers erfolgte zwar eindeutig und unstreitig außerhalb des 10-Tageszeitraums. Die tatsächliche Kontobelastung ist – entgegen der Auffassung des Klägers - für den Abfluss i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 1 und 2 EStG aber nicht entscheidend.
29Eine wirksam geleistete Zahlung gilt nach § 224 Abs. 2 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung als am Fälligkeitstag entrichtet. § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO fingiert die Zahlung der Steuer und stellt damit sicher, dass Verzögerungen, die die Finanzverwaltung bei der Einziehung zu verantworten hat und die nicht auf einem Verschulden des Steuerpflichtigen beruhen (z.B. bei fehlender Deckung auf dem Konto), nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen (vgl. Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO Kommentar, § 224 AO Rn. 38). Im Rahmen einer einheitlichen Rechtsordnung spricht vieles dafür, dass der durch § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO fingierte Zahlungszeitpunkt bereits zwingend den Abflusszeitpunkt i.S.d. § 11 Abs. 2 EStG festlegt. Dies wäre im vorliegenden Fall der 10.01.2013.
30Die Rechtsfrage bedarf letztlich keiner Entscheidung. Soweit § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO nicht unmittelbar auf den - nach der Rechtsprechung des BFH wirtschaftliche zu verstehenden - Abflusszeitpunkt anzuwenden ist, ist jedenfalls unter Heranziehung des Rechtsgedankens in § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO und der damit übereinstimmenden zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH-Urteil vom 19.10.1977 IV ZR 149/76, BGHZ 69,361; Bittner in Staudinger, BGB, § 270 Rn. 19) zur Rechtzeitigkeit von Leistungen, vom Abfluss des Geldbetrages zum 10.01.2013 auszugehen.
31§ 11 Abs. 2 S. 1 EStG stellt auf den Begriff der Leistung („geleistet worden sind“) ab. Der Begriff der Leistung in § 11 Abs. 2 S. 1 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich das Gericht anschließt, wirtschaftlich zu verstehen. Werbungskosten sind deshalb i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG in dem Veranlagungszeitraum geleistet und damit abziehbar, in dem der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Gegenstand der geschuldeten Erfüllungsleistung verloren hat; auf den Verlust der rechtlichen Verfügungsmacht kommt es nicht an. Für den Zeitpunkt der "Leistung" i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG ist die "Leistungshandlung" entscheidend. Sie ist abgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige von sich aus alles Erforderliche getan hat, um den Leistungserfolg herbeizuführen (vgl. BFH-Urteil vom 14.01.1986 IX R 51/80, BStBl. II 1986, 453).
32Der Kläger hat im vorliegenden Fall durch die Erteilung der Lastschrifteinzugsermächtigung, die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für November 2012 am 10.10.2012 und die Zurverfügungstellung einer ausreichenden Deckung auf seinem Bankkonto alles Erforderliche getan, damit der Leistungserfolg zum Fälligkeitszeitpunkt eintreten konnte (vgl. Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO Kommentar, § 224 AO Rn. 38; a.A. Glenk in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 11 EStG Rn. 40). Er hat dadurch die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die geschuldete Umsatzsteuervorauszahlung am Fälligkeitstag (10.01.2013) verloren, mit der Folge, dass der Geldbetrag i.H.v. 3.166,73 € am 10.01.2013 i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 1 EStG abgeflossen ist.
33Dem Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht tritt trotz des bestehenden Erstattungsanspruchs nach § 675x Abs. 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein. Mit der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers wird die Forderung - auflösend bedingt – erfüllt (§ 362 BGB). Der Gläubiger erlangt mit der Gutschrift die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über den Zahlbetrag (vgl. BGH-Urteil vom 20.07.2010 XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269; v. Westphahlen in Ermann, § 675f Rn. 78a).
34Der Abflusszeitpunkt korrespondiert mit dem Zeitpunkt, der nach dem Zivilrecht als rechtzeitige Leistung i.S.d. §§ 269, 270 BGB angesehen wird (vgl. BGH-Urteil vom 19.10.1977 IV ZR 149/76, BGHZ 69,361; Bittner in Staudinger, BGB, § 270 Rn. 19). Zivilrechtlich ist die Zahlungspflicht des Klägers durch die Vereinbarung des Lastschriftverfahrens zu einer Holschuld geworden. Die für seine Erfüllung erforderliche Leistungshandlung liegt damit im Bereithalten des Geldbetrages, d.h. der Ausstattung des Bankkontos mit einer ausreichenden Deckung (vgl. BGH-Urteil vom 20.07.2010 XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269; BGH-Urteil vom 19.10.1977 IV ZR 149/76, BGHZ 69,361; Bittner in Staudinger, BGB, § 270 Rn. 19).
35Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Eintritt des Leistungserfolgs (Zahlung) auch maßgeblich von der Einziehung des Geldbetrages durch die Finanzverwaltung (Gläubigerin) abhängt. Es handelt sich insoweit nur um eine Mitwirkungshandlung der Finanzverwaltung, die mitursächlich für den Leistungserfolg (Erfüllung der Steuerschuld) ist. Der Erfüllungszeitpunkt korrespondiert jedoch nicht zwingend mit dem Abflusszeitpunkt (vgl. BFH-Urteil vom 14.01.1986 IX R 51/80, BStBl. II 1986, 453). Bei späterem Eintritt des Leistungserfolges ist alleine auf die Leistungshandlung des Schuldners (Steuerpflichtigen) abzustellen. Der Leistungserfolg beruht außerdem trotz der zwingend erforderlichen Handlung der Finanzverwaltung weiterhin maßgeblich auf der Handlung des Steuerpflichtigen (a.A. wohl Glenk in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 11 EStG Rn. 40). Der Steuerpflichtige hat durch die Erteilung der Einzugsermächtigung, den Zahlungsvorgang vorab autorisiert (vgl. v. Westphahlen in Ermann, § 675f Rn. 77a), und stellt den Einzug sicher, in dem er für eine ausreichende Deckung auf dem Konto sorgt (vgl. Bittner in Staudinger, BGB, § 270 Rn. 19).
363. Die Umsatzsteuervorauszahlung November 2012 gehören wirtschaftlich zum abgelaufenen Kalenderjahr 2012; sie beruhen auf Leistungen, die der Kläger im Vorjahr erbracht hat, bzw. auf Zahlungen, die er im Vorjahr erhalten hat. Sie ist deshalb als Betriebsausgabe im Jahr 2012 und nicht im Jahr 2013 zu erfassen.
374. Ergänzend weist das Gericht – ungeachtet des auf die Umsatzsteuervorauszahlung November 2012 beschränkten Klageantrags – darauf hin, dass der Beklagte den Gewinn des Klägers zu Recht lediglich um 1.848 € erhöht hat. Dies ist folgerichtig, da die Umsatzsteuervorauszahlung November 2013 i.H.v. 1.318,93 € nach § 11 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 2 EStG aus den o.g. Gründen als Betriebsausgabe des Jahres 2013 zu erfassen ist und mit der Kürzung der Betriebsausgaben wegen der Umsatzsteuervorauszahlung November 2012 i.H.v. 3.166,73 € zu verrechnen ist.
38II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
39III. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Entscheidung weicht nicht von der ständigen Rechtsprechung des BFH ab und entspricht der zivilrechtlichen Beurteilung zur Rechtzeitigkeit einer Leistung sowie der Zahlungsfiktion des § 224 Abs. 1 Nr. 3 AO.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.
(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.
(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.
(1) Zahlungen an Finanzbehörden sind an die zuständige Kasse zu entrichten. Außerhalb des Kassenraums können Zahlungsmittel nur einem Amtsträger übergeben werden, der zur Annahme von Zahlungsmitteln außerhalb des Kassenraums besonders ermächtigt worden ist und sich hierüber ausweisen kann.
(2) Eine wirksam geleistete Zahlung gilt als entrichtet:
- 1.
bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs, bei Hingabe oder Übersendung von Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des Eingangs, - 2.
bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbehörde und bei Einzahlung mit Zahlschein an dem Tag, an dem der Betrag der Finanzbehörde gutgeschrieben wird,
- 3.
bei Vorliegen eines SEPA-Lastschriftmandats am Fälligkeitstag.
(3) Zahlungen der Finanzbehörden sind unbar zu leisten. Das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden können für ihre Geschäftsbereiche Ausnahmen zulassen. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung oder Zahlungsanweisung der dritte Tag nach der Hingabe oder Absendung des Auftrags an das Kreditinstitut oder, wenn der Betrag nicht sofort abgebucht werden soll, der dritte Tag nach der Abbuchung.
(4) Die zuständige Kasse kann für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen werden. Absatz 2 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn bei der Schließung von Kassen nach Satz 1 am Ort der Kasse eine oder mehrere Zweiganstalten der Deutschen Bundesbank oder, falls solche am Ort der Kasse nicht bestehen, ein oder mehrere Kreditinstitute ermächtigt werden, für die Kasse Zahlungsmittel gegen Quittung anzunehmen.
(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.
(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.
(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn der betroffenen Person etwas anderes mitgeteilt wird.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.
(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.
(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.