Bundesfinanzhof Beschluss, 17. Feb. 2011 - VIII B 51/10


Gericht
Gründe
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1. Die Beschwerde ist zulässig. Dem Rechtsstreit liegt eine Prüfungsanordnung zugrunde, die nach Ergehen des abweisenden Urteils des Finanzgerichts (FG) aufgehoben wurde. In einem solchen Fall nachträglicher Erledigung der Hauptsache kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse noch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden (Gräber/v. Groll, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 100 Rz 59, m.w.N.). Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Prüfungsanordnung hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hinreichend dargelegt.
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2. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.
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a) Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist bei Erlass der Prüfungsanordnung durch die mit der Prüfung gemäß § 195 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) beauftragte Finanzbehörde ein Einspruch gegen die beauftragte Behörde zu richten (vgl. § 357 Abs. 2 Satz 1 AO), die dann auch darüber zu befinden hat (§ 367 Abs. 1 AO; siehe Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. November 2008 VIII R 16/07, BFHE 223, 311, BStBl II 2009, 507).
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Diese Befugnis des beauftragten Finanzamts (FA) erstreckt sich bei einer Ermessensentscheidung --wie im Streitfall-- im Einspruchsverfahren insbesondere auch auf die Prüfung, ob die Grenzen des gesetzlich eingeräumten Ermessens eingehalten sind, ob vom Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist und ob die Ausübung des Ermessens im konkreten Fall zweckmäßig war.
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Ob für diese Prüfung nach Erteilung des Prüfungsauftrags eine weitere Abstimmung zwischen den beteiligten Ämtern erforderlich ist, ist eine Frage der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls. Sieht sich das beauftragte FA zur rechtlichen Überprüfung der Prüfungsanordnung nicht in der Lage, weil ihm entscheidungserhebliche Informationen des beauftragenden FA fehlen, hängt die Entscheidung über die Einspruchsentscheidung durch das dazu berufene beauftragte FA von einer klärenden Rücksprache unter den Finanzämtern ab. In der Entscheidung in BFHE 223, 311, BStBl II 2009, 507 (dort unter II.2.d der Gründe) ist dies damit zum Ausdruck gebracht, dass sich das Zusammenwirken verschiedener Ämter "auch im Einspruchsverfahren fortsetzt und die Ermessensgründe dem beauftragten Finanzamt übermittelt oder erforderlichenfalls vor Erlass der Einspruchsentscheidung abgestimmt werden". Damit ist nicht entschieden, dass die Prüfung der Ermessensentscheidung im Einspruchsverfahren durch das beauftragende FA zu erfolgen habe und das beauftragte FA nur als Bote für die Weitergabe der Äußerungen des anderen FA zu fungieren habe, wovon offenbar der Kläger ausgeht.
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b) Aus der Rüge des Klägers, das beauftragende FA habe mit der Beauftragung gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen, insbesondere gegen die Grundsätze der Datensparsamkeit und der Datenvermeidung, ergibt sich wegen klarer gesetzlicher Regeln keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Durch die AO ist bundesgesetzlich die Möglichkeit der Prüfungsbeauftragung ebenso geregelt wie das Steuergeheimnis, dem die prüfenden Bediensteten des beauftragten FA unterliegen. Datenschutzbestimmungen können den Regelungsgehalt dieser bundesgesetzlichen Normen nicht einschränken (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes --BDSG--). Der Anwendungsbereich des § 195 Satz 2 AO wird auch nicht durch allgemeine Prinzipien des Datenschutzrechts, wie sie in § 3a BDSG zum Ausdruck kommen ("Datenvermeidung und Datensparsamkeit"), suspendiert. Sollte der Kläger mit seinem Vorbringen zugleich eine --in der Anwendung der Vorschriften der AO liegende-- verfassungswidrige Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung rügen wollen, wäre dem nicht zu folgen. Anders als vom Kläger formuliert, geht es im Streitfall keineswegs darum, ob Daten von Steuerpflichtigen in der Finanzverwaltung "unbegrenzt ausgebreitet werden dürfen".
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c) Mit dem Vorbringen (unter II.A. der Beschwerdebegründung), das unzuständige FA habe entschieden, wird kein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gerügt, da hierunter nur Fehler des Gerichts fallen, nicht aber Fehler der Behörde im Verwaltungsverfahren, die revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen sind.
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d) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Entscheidung über die Rücknahme eines Verwaltungsakts nach § 130 AO nicht untrennbar mit der Einspruchsentscheidung verbunden. Vielmehr erlaubt § 130 AO unter den dort aufgeführten gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen eine Rücknahme des betreffenden Verwaltungsakts vor oder nach Eintritt der Bestandskraft und unabhängig von einem Rechtsbehelfsverfahren. Auch im Einspruchsverfahren kommt nicht (oder nicht nur) der zuständigen Behörde die Abhilfebefugnis zu, vielmehr sieht § 367 Abs. 3 Satz 2 AO in den Fällen des Handelns einer anderen Behörde für die zuständige Finanzbehörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift sogar ausdrücklich eine Abhilfebefugnis des handelnden FA vor trotz fortbestehender Befugnis der zuständigen Finanzbehörde zur Entscheidung über den Einspruch (§ 367 Abs. 3 Satz 1 AO). Aus dieser letztgenannten Regelung lässt sich zudem der Schluss ziehen, dass einem beauftragten FA die Abhilfebefugnis dann erst recht zukommen muss, wenn es --nach der Rechtsprechung des BFH-- auch über den Einspruch zu befinden hat.
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e) Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wegen Nichtberücksichtigung wesentlichen Klägervorbringens greift nicht durch.
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Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht den Klägervortrag zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung erwägt. Das FG ist jedoch nicht gehalten, sich mit jedem einzelnen Argument auseinanderzusetzen oder gar der Rechtsauffassung eines Beteiligten zu folgen.
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f) Es liegt auch kein Verfahrensfehler in der versagten Terminsaufhebung. Der Antrag auf Terminsaufhebung wurde nach dem Akteninhalt damit begründet, dass die Witterungsbedingungen extrem seien und der Kläger schwerbehindert sei. Die Ablehnung des Aufhebungsantrags lässt angesichts dieser Begründung keinen Verfahrensfehler erkennen. Das FG hat die Ablehnung darauf gestützt, dass die Witterungsverhältnisse am Verhandlungstag nicht überraschend gewesen seien und bei einem terminierten Verhandlungsbeginn um 11:15 Uhr nach Einschätzung des Gerichts ausreichend Zeit für die Anreise geblieben sei. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
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g) Die Zulassung der Revision ist auch nicht aus dem Grund des Erfordernisses der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) geboten. Es liegt keine entscheidungserhebliche Divergenz des angefochtenen Urteils zu dem vom Kläger zitierten Urteil in BFHE 223, 311, BStBl II 2009, 507 vor. Der Kläger will dieses Urteil in dem Sinne verstehen, dass die Ermessensentscheidungen hinsichtlich der Prüfungsanordnung auch im Einspruchsverfahren dem beauftragenden FA vorbehalten bleiben. Ein Rechtssatz dieses Inhalts liegt dem Senatsurteil in BFHE 223, 311, BStBl II 2009, 507 aber nicht zugrunde (vgl. unter II.2.c und d der Entscheidungsgründe dieses Urteils).
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Die Revision ist auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten Gefahr künftig divergierender Rechtsprechung zuzulassen. Er bezieht sich insoweit auf das Urteil des Niedersächsischen FG vom 30. November 2009 1 K 403/07 (nicht veröffentlicht), das jedoch einen anderen Sachverhalt und eine andere entscheidungserhebliche (Tat-)Frage betraf. Die gegen jenes Urteil gerichtete Beschwerde auf Zulassung der Revision (BFH-Verfahren X B 14/10) hat sich mittlerweile durch übereinstimmende Erklärung der Beteiligten in der Hauptsache erledigt.

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen. Die beauftragte Finanzbehörde kann im Namen der zuständigen Finanzbehörde die Steuerfestsetzung vornehmen und verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207) erteilen.
(1) Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.
(2) Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. Ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, kann auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheids zuständigen Behörde angebracht werden. Ein Einspruch, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, kann auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden. Die schriftliche oder elektronische Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann.
(3) Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.
(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft.
(2a) Die Finanzbehörde kann vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Sie hat in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.
(2b) Anhängige Einsprüche, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbehörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. Abweichend von § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe. § 63 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch, soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfügung nach Satz 1 zurückgewiesen wurde.
(3) Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, so entscheidet die zuständige Finanzbehörde über den Einspruch. Auch die für die zuständige Finanzbehörde handelnde Behörde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen.
(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch
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öffentliche Stellen des Bundes, - 2.
öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie - a)
Bundesrecht ausführen oder - b)
als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
(2) Andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.
(4) Dieses Gesetz findet Anwendung auf öffentliche Stellen. Auf nichtöffentliche Stellen findet es Anwendung, sofern
- 1.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten im Inland verarbeitet, - 2.
die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters erfolgt oder - 3.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter zwar keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, er aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung fällt.
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.
(6) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.
(7) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) stehen die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Staaten den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.
(8) Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und die Teile 1 und 2 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.
Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen. Die beauftragte Finanzbehörde kann im Namen der zuständigen Finanzbehörde die Steuerfestsetzung vornehmen und verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207) erteilen.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn
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er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, - 2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, - 3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, - 4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.
(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft.
(2a) Die Finanzbehörde kann vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Sie hat in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.
(2b) Anhängige Einsprüche, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbehörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. Abweichend von § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe. § 63 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch, soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfügung nach Satz 1 zurückgewiesen wurde.
(3) Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, so entscheidet die zuständige Finanzbehörde über den Einspruch. Auch die für die zuständige Finanzbehörde handelnde Behörde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen.