Bundesfinanzhof Beschluss, 03. Nov. 2010 - VII R 20/09

bei uns veröffentlicht am03.11.2010

Tatbestand

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I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin. Er hat deren durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenes Klageverfahren aufgenommen.

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Die Fa. W meldete in den Jahren 2000 und 2001 mehrere aus der Volksrepublik China stammende Sendungen künstlichen Korunds zur Abfertigung zum freien Verkehr an und entrichtete die vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) festgesetzten Einfuhrabgaben (Zoll, Antidumpingzoll und Einfuhrumsatzsteuer). Im Oktober 2002 beantragte die Insolvenzschuldnerin die Erstattung des Antidumpingzolls mit der Begründung, dass die maßgebende Antidumpingverordnung zu den jeweiligen Einfuhrzeitpunkten nicht anwendbar gewesen sei, und legte eine Erklärung der Fa. W vor, mit der diese sämtliche sich aus der Entnahme künstlichen Korunds aus ihrem Zolllager ergebenden Rechte und Pflichten an die Insolvenzschuldnerin abtrat. Das HZA lehnte den Erstattungsantrag ab.

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Auch das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ab. Das FG urteilte, dass die Insolvenzschuldnerin nicht antragsbefugt sei, weil die Voraussetzungen des Art. 878 Abs. 1 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZKDVO) nicht vorlägen. Weder sei sie Zollschuldner noch habe sie die Abgaben entrichtet, weil es insoweit nicht genüge, dass sie die Abgaben wirtschaftlich getragen habe. Auch habe sie nicht i.S. vorgenannter Vorschrift die Rechte und Pflichten des Zollschuldners, der Fa. W, übernommen, da es an der hierfür erforderlichen Zustimmung der Zollverwaltung fehle. Ein Erstattungsanspruch könne zwar auch unter den Voraussetzungen des § 46 der Abgabenordnung (AO) abgetreten werden; vorliegend gehe es aber um die Feststellung eines Erstattungsanspruchs, welche sich allein nach dem Zollrecht richte.

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Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, die Insolvenzschuldnerin sei die Person, die i.S. des Art. 878 Abs. 1 ZKDVO die Abgaben entrichtet habe, denn insoweit genüge es, dass sie die Abgaben wirtschaftlich getragen habe. Darüber hinaus sei ihre Antragsbefugnis auch aus der Abtretung der Rechte und Pflichten der Fa. W herzuleiten. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Abtretungserklärung beziehe sich ausdrücklich auf den Anspruch auf Rückzahlung des Antidumpingzolls sowie auf das Recht, ein finanzgerichtliches Verfahren zur Rückforderung der Abgaben im eigenen Namen durchzuführen; sie genüge außerdem den Formerfordernissen des § 46 AO. Der Erstattungsanspruch sei auch begründet, weil die maßgebende Antidumpingverordnung auf Einfuhren der Jahre 1999 und 2000 keine Anwendung finde.

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Das HZA schließt sich der Rechtsauffassung des FG an.

Entscheidungsgründe

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II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

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Die Revision ist zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Insolvenzschuldnerin fehlt die Antragsbefugnis für den geltend gemachten Erstattungsanspruch.

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1. Nach Art. 878 Abs. 1 Unterabs. 1 ZKDVO ist der Antrag auf Erstattung oder Erlass von der Person zu stellen, die die Abgaben entrichtet hat, vom Zollschuldner oder von den Personen, die seine Rechte und Pflichten übernommen haben. Zu diesen antragsberechtigten Personen gehört die Insolvenzschuldnerin nicht.

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a) Sie ist nicht Schuldnerin des erhobenen Antidumpingzolls. Wenn die Revision insoweit geltend macht, die Insolvenzschuldnerin habe die Fa. W seinerzeit beauftragt, im eigenen Namen, aber auf ihre (der Insolvenzschuldnerin) Rechnung ein Zolllager einzurichten, in welchem auch ausschließlich ihre Waren gelagert worden seien --was sich allerdings dem FG-Urteil als Feststellung nicht entnehmen lässt--, so rechtfertigt dies nicht die Folgerung der Revision, die Insolvenzschuldnerin sei gemäß Art. 4 Nr. 21 des Zollkodex (ZK) Inhaber des Zollverfahrens geworden. Denn es ist weder vom FG festgestellt, noch ergibt es sich aus den Sachakten, dass die Fa. W seinerzeit die Zollanmeldungen zur Überführung der Waren in den freien Verkehr für die Insolvenzschuldnerin (in direkter oder indirekter Vertretung) abgegeben hat (vgl. Art. 5 Abs. 4 ZK). Vielmehr hat die Fa. W die Zollanmeldungen im eigenen Namen ohne Vertretungshinweis abgegeben und ist dementsprechend vom HZA als Zollschuldnerin in Anspruch genommen worden.

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b) Die Insolvenzschuldnerin ist auch nicht die Person, welche die Abgaben entrichtet hat. Das in der Vorschrift verwendete Wort "entrichten" ist --wie auch der Vergleich mit der englischen und der französischen Fassung der Vorschrift zeigt-- ein Synonym für "bezahlen". Die Insolvenzschuldnerin hat aber nicht auf die festgesetzte Einfuhrabgabenschuld an Stelle der Zollschuldnerin (Fa. W) gezahlt (Art. 231 ZK), sondern sie hat lediglich die von der Fa. W entrichteten Abgaben wirtschaftlich getragen, indem die Fa. W die von ihr bezahlten Einfuhrabgaben --wie die Insolvenzschuldnerin selbst im finanzgerichtlichen Verfahren vorgetragen hat-- "an die (Insolvenzschuldnerin) weiter belastet" hat.

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c) Schließlich ist die Insolvenzschuldnerin auch nicht als Übernehmer der Rechte und Pflichten der Fa. W berechtigt, den Antrag auf Erstattung oder Erlass zu stellen. Die Vorschrift des Art. 878 Abs. 1 Unterabs. 1 ZKDVO schafft nicht die Möglichkeit, die Rechte und Pflichten des Zollschuldners zu übernehmen, sondern setzt voraus, dass die Rechte und Pflichten des Zollschuldners nach geltendem Recht, d.h. aufgrund unionsrechtlicher oder einzelstaatlicher Vorschriften (Art. 4 Nr. 23 ZK), von einer anderen Person übernommen worden sind, was --anders als die Revision meint-- nicht zweifelhaft ist und deshalb kein an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu richtendes Vorabentscheidungsersuchen erfordert. Weder das Unionsrecht noch das nationale Recht erlauben es jedoch, die sich aus dem Zollschuldverhältnis ergebende Pflicht des Zollschuldners (Art. 4 Nr. 12 ZK), die festgesetzten Abgaben zu entrichten, bzw. sein Recht auf Rückzahlung gesetzlich nicht geschuldeter Abgaben einer anderen Person aufgrund vertraglicher Abrede zu übertragen, wie es die Insolvenzschuldnerin im Streitfall für die von ihr beanspruchte Antragsbefugnis geltend gemacht hat. Das nationale Recht schreibt den Übergang von Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf eine andere Person für die Gesamtrechtsnachfolge vor (§ 45 Abs. 1 AO); der ZK kennt die Übertragung zollrechtlicher Rechte und Pflichten auf eine andere Person in den vom FG genannten Fällen des Art. 90 und Art. 103 ZK, die im Streitfall jedoch nicht einschlägig sind.

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2. Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf die Definition des "Beteiligten" in Art. 899 Abs. 3 ZKDVO, die sich schon nach ihrem Wortlaut nicht auf die nach Art. 878 Abs. 1 ZKDVO antragsberechtigten Personen, sondern allein auf den Beteiligten i.S. des Art. 239 Abs. 1 ZK bezieht, auf dessen ggf. vorhandene betrügerische Absicht bzw. offensichtliche Fahrlässigkeit es im Rahmen dieser Vorschrift ankommt. Ebenso wenig kann der Ansicht der Revision gefolgt werden, dass ohne Anerkennung ihrer Antragsbefugnis niemand, auch nicht die Fa. W, berechtigt wäre, die Erstattung des Antidumpingzolls zu beantragen. Das EuGH-Urteil vom 14. Januar 1997 C-192 bis 218/95 --Société Comateb u.a.-- (Slg. 1997, I-165; Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 1997, 163), auf das sich die Revision insoweit beruft, betraf --wie das FG zutreffend erkannt hat-- einen mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Fall, in dem das nationale (französische) Recht die Erstattung einer innerstaatlichen Abgabe ausschloss, wenn diese nachweislich auf den Abnehmer abgewälzt worden war. Das deutsche Recht kennt jedoch einen derartigen Ausschluss des Anspruchs auf Abgabenerstattung nicht.

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Schließlich kann sich die Revision auch nicht darauf berufen, dass die Abtretung der Rechte und Pflichten der Fa. W den Formerfordernissen des § 46 AO genüge. Es geht im Streitfall nicht um die --nach dieser Vorschrift mögliche-- Abtretung eines bestehenden Erstattungsanspruchs, sondern um einen in einem förmlichen Verfahren festzusetzenden Erstattungsanspruch, zu dessen Geltendmachung das Unionsrecht nur bestimmte Personen als Verfahrensbeteiligte berechtigt, zu denen die Insolvenzschuldnerin nicht gehört. Diese nur bestimmten Personen zustehende Antragsbefugnis kann nicht gemäß § 46 AO abgetreten werden.

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Das FG hat nach alledem zu Recht ungeprüft gelassen, ob der seinerzeit von der Fa. W entrichtete Antidumpingzoll gesetzlich geschuldet war (Art. 236 Abs. 1 Unterabs. 1 ZK).

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Referenzen - Gesetze

Bundesfinanzhof Beschluss, 03. Nov. 2010 - VII R 20/09 zitiert 6 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126a


Der Bundesfinanzhof kann über die Revision in der Besetzung von fünf Richtern durch Beschluss entscheiden, wenn er einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu höre

Abgabenordnung - AO 1977 | § 45 Gesamtrechtsnachfolge


(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder. (2) Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schuld

Abgabenordnung - AO 1977 | § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung


(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden. (2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Abs

Referenzen

(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.

(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.

(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.

(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.

(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.

Der Bundesfinanzhof kann über die Revision in der Besetzung von fünf Richtern durch Beschluss entscheiden, wenn er einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluss soll eine kurze Begründung enthalten; dabei sind die Voraussetzungen dieses Verfahrens festzustellen. § 126 Abs. 6 gilt entsprechend.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder.

(2) Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung der Erben begründet wird, bleiben unberührt.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.

(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.

(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.

(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.

(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.