Bundesfinanzhof Beschluss, 09. Sept. 2011 - VII B 73/11

published on 09.09.2011 00:00
Bundesfinanzhof Beschluss, 09. Sept. 2011 - VII B 73/11
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Gericht

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Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Insolvenzverwalter in dem über das Vermögen eines eingetragenen Vereins (Schuldner) eröffneten Insolvenzverfahren. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat Steuerforderungen zur Insolvenztabelle angemeldet.

2

Anträge des Klägers auf Erteilung das Steuerkonto des Schuldners betreffender Auszüge für das Jahr der Insolvenzeröffnung und das vorangegangene Jahr, auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids sowie auf Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 364 der Abgabenordnung (AO) lehnte das FA ab. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung durch Überlassung eines Speicherkontoauszugs bestehe nicht. Hinsichtlich der Erteilung eines Abrechnungsbescheids sei nicht konkret dargelegt, welche Zahlungen nach Höhe und Zeitpunkt nicht zugeordnet werden könnten. Ein besonderes Akteneinsichtsrecht stehe dem Kläger nicht zu.

3

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat der Kläger beim Finanzgericht (FG) eine auf Überlassung von Speicherkontoauszügen, auf Erteilung von Auskunft durch Erlass eines Abrechnungsbescheids sowie auf Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen gerichtete Klage erhoben. Er hat zugleich Einsicht in die Steuerakten des Schuldners in seiner Kanzlei, hilfsweise beim FA N, beantragt. Daraufhin forderte der seinerzeit zuständige Senat des FG die den Streitfall betreffenden Akten vom FA an. Auf diese Anforderung übersandte das FA neben der Rechtsbehelfsakte "Akteneinsichtsrecht des Insolvenzverwalters" neun weitere den Schuldner betreffende Steuerakten, widersprach aber einer Einsichtnahme durch den Kläger, da hiermit dem Klageantrag bereits entsprochen würde.

4

Das FG hat dem Kläger daraufhin durch Beschluss Einsicht in die Akte "Akteneinsichtsrecht des Insolvenzverwalters" sowie in die Gerichtsakte in den Räumen des FA N gewährt, hat aber die beantragte Akteneinsicht in die übrigen neun Steuerakten abgelehnt. Jene Akte und die Gerichtsakte dürfe der Kläger gemäß § 78 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einsehen, allerdings bestehe kein Anspruch auf Aktenübersendung in sein Büro. Mit der Übersendung der Akten an das von seinem Büro nur 20 km entfernte FA N werde seinem Interesse ausreichend Rechnung getragen. Die Gewährung der beantragten Einsichtnahme in die übrigen Steuerakten des Schuldners käme einer weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache gleich und sei deshalb abzulehnen. Sie komme darüber hinaus nicht in Betracht, weil insoweit nicht der Finanzrechtsweg gegeben sei. Es handele sich vielmehr um eine insolvenzrechtliche Streitigkeit, weshalb der Kläger seine Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg verfolgen müsse.

5

Mit seiner hiergegen erhobenen Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, macht der Kläger geltend, er begehre in der Hauptsache die Überlassung der Speicherkontoauszüge und die Erteilung eines Abrechnungsbescheids; das FA solle verpflichtet werden, eine Übersicht der Zahlungsflüsse in aufgearbeiteter Form zu erstellen und zu übersenden. Dieses Klagebegehren werde mit der Gewährung der beantragten Akteneinsicht nicht erfüllt und deshalb die Hauptsache nicht vorweggenommen. Der Anspruch auf Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 FGO könne auch nicht davon abhängig sein, ob das FG in der Hauptsache Zweifel an der Rechtswegzuständigkeit habe.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das FG hat die Einsichtnahme in die neun den Schuldner betreffenden Steuerakten durch den Kläger im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

7

Nach § 78 Abs. 1 FGO können die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Das Recht auf Akteneinsicht ist Ausdruck des in § 96 Abs. 2 FGO normierten prozessrechtlichen Grundsatzes, wonach das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden kann, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten, und dient damit der Verwirklichung des verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs der Beteiligten auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 78 Rz 1a).

8

Die dem Gericht vorgelegten Akten sind die den Streitfall betreffenden Akten, welche die beteiligte Finanzbehörde dem FG gemäß § 71 Abs. 2 FGO übermittelt, sowie ggf. weitere vom FG gemäß § 86 FGO beigezogene Akten (Gräber/Koch, a.a.O., § 78 Rz 3). Die den Streitfall betreffenden Akten i.S. des § 71 Abs. 2 FGO sind diejenigen, welche für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein können (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Februar 2007 II B 94/06, BFH/NV 2007, 1169, m.w.N.).

9

Danach sind die Steuerakten des Schuldners, in welche der Kläger Einsicht begehrt, nicht die den Streitfall betreffenden Akten, denn ihr Inhalt ist für die Entscheidung in der Hauptsache nicht erheblich. Für die Entscheidung des FG, ob der Kläger gegen das FA einen Anspruch auf Überlassung von Speicherkontoauszügen, auf Erteilung von Auskunft durch Erlass eines Abrechnungsbescheids (ohne dass das Bestehen bzw. Nichtbestehen konkreter Zahlungsansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis geltend gemacht worden ist) oder auf Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 364 AO hat, ist der Inhalt der den Schuldner betreffenden Umsatzsteuer-, Körperschaftsteuer- oder Vollstreckungsakten erkennbar ohne Bedeutung. Die den Streitfall betreffende Akte i.S. des § 71 Abs. 2 FGO ist vielmehr nur die Akte "Akteneinsichtsrecht des Insolvenzverwalters".

10

Das FG hat dies nicht anders gesehen und hat nicht etwa die neun den Schuldner betreffenden Steuerakten für erheblich gehalten und als Grundlage für die zu treffende Entscheidung in der Hauptsache vom FA angefordert. Es hat mit seiner Eingangsverfügung vom … das FA lediglich aufgefordert, die --wie es auch der Gesetzestext ausdrückt-- den Streitfall betreffenden Akten zu übersenden. Wenn das FA daraufhin neben der Akte "Akteneinsichtsrecht des Insolvenzverwalters" neun weitere, den Streitfall nicht betreffende Steuerakten übersandt hat, so hat es mehr Akten als vom FG gefordert und andere als für die Entscheidung in der Hauptsache erforderlich übermittelt. Solche ohne gerichtliche Anforderung übermittelte Akten des FA könnten allenfalls dann als i.S. des § 78 Abs. 1 FGO vorgelegte Akten angesehen werden, wenn das FG die ihm unaufgefordert zugesandten Akten nachträglich als möglicherweise entscheidungserheblich ansieht und deshalb bei sich behält, wofür vorliegend allerdings nichts ersichtlich ist.

11

Von einem solchen Fall abgesehen hat ein Beteiligter ebenso wenig einen Anspruch nach § 78 Abs. 1 FGO auf Einsichtnahme in vom FA übermittelte Akten, die das FG --weil den Streitfall nicht betreffend-- nicht angefordert hat, wie er einen aus § 71 Abs. 2 FGO folgenden Anspruch auf Verpflichtung des FA zur Übersendung von Akten an das FG hat, die für die Entscheidung in der Hauptsache ohne Bedeutung sind (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1169).

12

Die dem FG im vorliegenden Fall übersandten neun Steuerakten sind somit allein Gegenstand des streitigen Akteneinsichtsbegehrens, über das zu entscheiden ist, nicht aber die dem FG i.S. des § 78 Abs. 1 FGO für sein Urteil in der Hauptsache vorgelegten Akten, welche den im Klageverfahren verfolgten Anspruch des Klägers betreffen, Grundlage für die Entscheidung des FG über diesen Anspruch sein können und deshalb dem Kläger zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen müssen, damit ihm --wie ausgeführt-- rechtliches Gehör gewährt wird. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von dem mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 2010  1 BvR 3515/08 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 862) entschiedenen Fall, in dem es um die Einsicht in vom FG für seine Entscheidungen herangezogene Akten ging.

13

Nur falls das FG die neun ohne Anforderung übermittelten Steuerakten weiterhin bei der Gerichtsakte behielte und damit zum Ausdruck brächte, dass es sie als für die Entscheidung im Klageverfahren möglicherweise von Bedeutung ansähe --wofür sich allerdings weder der Gerichtsakte noch den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss etwas entnehmen lässt--, bestünde ein Einsichtsrecht des Klägers gemäß § 78 Abs. 1 FGO.

14

Auf die Bedenken des FG, ob für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch des Klägers der Finanzrechtsweg gegeben ist (vgl. dazu: Senatsbeschluss vom 10. Februar 2011 VII B 183/10, BFH/NV 2011, 992), kommt es nicht an.

15

Die Übersendung der Akte "Akteneinsichtsrecht des Insolvenzverwalters" und der Gerichtsakte in das Büro des Klägers hat das FG ermessensfehlerfrei abgelehnt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass mit der Übersendung dieser Akten an das FA N die Einsichtnahme in nicht zumutbarer Weise erschwert wird.

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

(1) Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. Hierfür kann eine Frist geset
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published on 10.02.2011 00:00

Tatbestand 1 I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) meldete im Rahmen des über das Vermögen der Firma X GmbH (Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfa
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published on 29.11.2011 00:00

Gründe 1 Der Senat sieht den Anspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
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Annotations

Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen offenzulegen.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden.

(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die Dokumente, die Abstimmungen oder Ordnungsstrafen des Gerichts betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.

(2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übermitteln.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden und Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet, soweit nicht durch das Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) geschützte Verhältnisse Dritter unbefugt offenbart werden.

(2) Wenn das Bekanntwerden von Urkunden, elektronischer Dokumente oder Akten oder von Auskünften dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge aus anderen Gründen als nach Absatz 1 nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimgehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern. Satz 1 gilt in den Fällen des § 88 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 4 sowie des § 156 Absatz 2 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend.

(3) Auf Antrag eines Beteiligten stellt der Bundesfinanzhof in den Fällen der Absätze 1 und 2 ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Verweigerung der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Auf Aufforderung des Bundesfinanzhofs hat die oberste Aufsichtsbehörde die verweigerten Dokumente oder Akten vorzulegen oder zu übermitteln oder ihm die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige oberste Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes einer Übergabe oder Übermittlung der Dokumente oder der Akten an den Bundesfinanzhof entgegenstehen, wird die Vorlage nach Satz 3 dadurch bewirkt, dass die Dokumente oder Akten dem Bundesfinanzhof in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 3 vorgelegten oder übermittelten Dokumente oder Akten und für die gemäß Satz 6 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 78 nicht. Die Mitglieder des Bundesfinanzhofs sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Dokumente oder Akten und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes.

(1) Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.

(2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übermitteln.

Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen offenzulegen.

(1) Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.

(2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übermitteln.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.

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(1) Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.

(2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übermitteln.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden.

(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die Dokumente, die Abstimmungen oder Ordnungsstrafen des Gerichts betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.