Bundesfinanzhof Beschluss, 03. Sept. 2015 - VII B 4/15

bei uns veröffentlicht am03.09.2015

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10. Dezember 2014  2 K 2674/13 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Steuerberatungsgesellschaft, für die in der Vergangenheit Herr X, der inzwischen in Nordrhein-Westfalen als Steuerberater zugelassen ist, als Prokurist tätig war. Mit der Begründung, X wohne nach wie vor in B (in einem anderen Bundesland) und habe in Nordrhein-Westfalen tatsächlich keinen Wohnsitz unterhalten, machte die Klägerin gegenüber der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) geltend, diese sei nach § 39a Abs. 1 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) verpflichtet, die Prüfungsentscheidung aufzuheben. Nachdem die Steuerberaterkammer diesem Begehren unter Hinweis auf ihre Verschwiegenheitspflicht nach § 83 Abs. 1 StBerG nicht entsprach, hat die Klägerin mit dem Antrag Klage erhoben, die Steuerberaterkammer zu verpflichten, die Zulassung des X zur Steuerberaterprüfung zurückzunehmen.

2

Mit der Begründung, der Klägerin fehle die Klagebefugnis, hat das Finanzgericht (FG) die Klage abgewiesen. Das StBerG diene aufgrund seines Zwecks ausschließlich dem Schutz des Allgemeinwohlinteresses. Weder aus § 3 StBerG noch aus § 39a StBerG lasse sich ableiten, dass zugleich subjektive Rechte konkurrierender Berufsträger geschützt werden sollen. Dieses Ergebnis decke sich auch mit der Rechtsprechung zur Klagebefugnis hinsichtlich des Widerrufs einer einem Kollegen verliehenen Fachanwaltsbezeichnung (Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs Hamm vom 17. Oktober 1997  1 ZU 29/97, Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 1998, 246), die auf den Streitfall übertragen werden könne. Da die im Streitfall maßgeblichen Vorschriften nicht drittschützend seien, könne sich die Klägerin nicht auf die Rechtsprechung zu den steuerrechtlichen Konkurrentenklagen berufen. Darüber hinaus habe die Klägerin im Verfahren überhaupt nicht substantiiert dargelegt, dass sie durch die Tätigkeit des X konkret feststellbar und durch Tatsachen belegte Wettbewerbsnachteile befürchten musste.

3

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) und wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Rechtsfrage, ob Steuerberater als Dritte gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer eine Maßnahme nach § 39a StBerG oder eine ermessensfehlerfreie Entscheidung auf Grundlage dieser Vorschrift verlangen und hierzu nach § 40 Abs. 2 FGO klagebefugt sein können. Zur Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte gemäß § 40 Abs. 2 FGO genüge es, wenn die nach dem Vortrag des Klägers möglicherweise verletzte Rechtsvorschrift zumindest auch dem Schutz der Individualinteressen des Rechtssuchenden diene. Dies sei vorliegend der Fall, denn das StBerG schütze mittelbar den Berufsstand der Steuerberater und das Vertrauen der (potentiellen) Mandanten in die Beratung. Daher sei eine effektive Zugangskontrolle zu gewährleisten. Die ausschließliche Kontrolle durch die zuständige Steuerberaterkammer sei unzureichend, so dass eine Kontrollmöglichkeit auch Dritten zu eröffnen sei. Geklärt sei die aufgeworfene Rechtsfrage noch nicht. Gegen eine pauschale Ablehnung der Klagebefugnis habe sich auch der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 13. Oktober 1987 VII B 96/87 (BFHE 151, 18, BStBl II 1988, 67) ausgesprochen. Auch der Hinweis des FG auf die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs Hamm in MDR 1998, 246 sei nicht geeignet, zur Klärung der Rechtsfrage beizutragen. Schließlich liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil das FG gemäß § 90a FGO einen Gerichtsbescheid erlassen habe, ohne die Klägerin vorher anzuhören. Zur Gewährung rechtlichen Gehörs seien die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung hinzuweisen.

4

Die Steuerberaterkammer ist der Beschwerde entgegengetreten. Aufgrund der nach § 83 StBerG bestehenden Schweigepflicht sei die Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig. Dem StBerG lasse sich im Hinblick auf diese Pflicht auch keine planwidrige Lücke entnehmen. Der behauptete Verfahrensmangel liege nicht vor, weil die Anhörung infolge der Durchführung der mündlichen Verhandlung nachgeholt worden sei.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe genügt nicht den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

6

1. Für die nach § 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO zu fordernde Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formulieren und auf ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Erforderlich ist darüber hinaus der substantiierte Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Ferner muss die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 2014 VII B 116/12, BFH/NV 2014, 1550, und vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232).

7

Die Ausführungen der Klägerin genügen den dargestellten Voraussetzungen nicht, weil die Klägerin die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dargelegt hat. Mit ihrer Fragestellung unterstellt sie, eine Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 FGO sei bereits dann gegeben, wenn nach dem Vortrag des Klägers die möglicherweise verletzte Rechtsvorschrift --hier § 39a StBerG-- zumindest auch dem Schutz der Individualinteressen des Rechtssuchenden dient. Dabei lässt sie jedoch unberücksichtigt, dass eine Klagebefugnis die Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte voraussetzt, so dass die bloße Berufung auf eine Rechtsnorm, der eine drittschützende Wirkung zukommen soll, zur Vermittlung des Rechtsschutzbedürfnisses nicht als ausreichend erachtet werden kann. Insbesondere bei Konkurrentenklagen ist es unabhängig von der Frage der Schutznorm zunächst Aufgabe des Klägers dem Gericht die Wettbewerbssituation substantiiert darzustellen (Braun in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 40 FGO Rz 224). Bei Rechtsschutzbegehren Drittbetroffener bedarf die Darlegung der Verletzung eigener Rechte eines besonders detaillierten Vorbringens (Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 40 Rz 122).

8

Nach den Feststellungen des FG hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht substantiiert dargelegt, dass sie durch die Tätigkeit des X Wettbewerbsnachteile erleidet und dadurch in ihren eigenen Rechten betroffen ist. Solche Ausführungen hat sie zwar in der Beschwerdeschrift gemacht, doch können diese zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht mehr als ausreichend angesehen werden, zumal die Klägerin Verfahrensrügen in Bezug auf die vom FG getroffenen Feststellungen nicht erhoben hat. Ihre Gehörsrüge bezieht sich lediglich auf den Umstand, dass das FG nicht vorab zu erkennen gegeben hat, es werde durch Gerichtsbescheid entscheiden. Der Beschwerde ist auch nicht zu entnehmen, was die Klägerin bei einem entsprechenden Hinweis, z.B. in Bezug auf die Verletzung eigener Rechte, vorgetragen hätte.

9

Die Klägerin hat daher die Entscheidungserheblichkeit der von ihr aufgeworfenen Frage, die nur einen Teilaspekt der Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 FGO betrifft, nicht hinreichend belegt.

10

2. Soweit die Klägerin ihre fehlende Anhörung vor Erlass des Gerichtsbescheids beanstandet, legt sie den behaupteten Verfahrensmangel ebenfalls nicht substantiiert dar. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens das Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zur Sache zu machen. Dass das FG durch seine Vorgehensweise der Klägerin dieses Recht genommen hat, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Es fehlen insbesondere Ausführungen zu den Fragen, was die Klägerin bei entsprechender Anhörung vor Erlass des Gerichtsbescheids vorgetragen hätte und warum die Entscheidung des FG --auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags in der mündlichen Verhandlung-- aufgrund dieses Vortrags anders ausgefallen wäre. Ergänzend ist zu bemerken, dass sie in ihrem Schriftsatz vom 11. Juni 2014 dem FG zu verstehen gegeben hat, aufgrund des umfassenden Schriftsatzwechsels halte sie die Sache nunmehr für "ausgeschrieben". Damit hat sie dem FG selbst signalisiert, dass sie einen weiteren schriftlichen Vortrag für entbehrlich erachtete.

11

Mit dem überwiegenden Schrifttum ist im Übrigen davon auszugehen, dass es eines Hinweises auf die beabsichtigte Verfahrensweise vor Erlass eines Gerichtsbescheids nicht bedarf (Mai in Beermann/Gosch, FGO, § 90a Rz 20; Schallmoser in HHSp, § 90a FGO Rz 39; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 90a Rz 4 und Fu in Schwarz/Pahlke, AO, FGO, § 90a Rz 6, der darauf hinweist, dass die andere Ansicht von Gräber/Koch, a.a.O., § 90a Rz 6 durch die Fassung des § 90a Abs. 2 FGO ab 2001 überholt ist). Denn den Beteiligten steht es offen, sich rechtliches Gehör durch einen Antrag nach § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO zu verschaffen, wie dies die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. August 2014 auch getan hat.

12

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 40


(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer a

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen


Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:1.Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,2.Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 4

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 90a


(1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. (2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Hat das Finanzgeri

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 83 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen


(1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheid

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 39a Rücknahme von Entscheidungen


(1) Die Zulassung zur Prüfung oder die Befreiung von der Prüfung ist von der zuständigen Steuerberaterkammer, die Prüfungsentscheidung ist von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, vertreten durch die zuständige Steuerberat

Referenzen

(1) Die Zulassung zur Prüfung oder die Befreiung von der Prüfung ist von der zuständigen Steuerberaterkammer, die Prüfungsentscheidung ist von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, vertreten durch die zuständige Steuerberaterkammer, zurückzunehmen, wenn

1.
sie durch unlautere Mittel wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
2.
sie der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
3.
ihre Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
Erstrecken sich die Rücknahmegründe nach Satz 1 nur auf die Zulassung zur Prüfung, ist auch die Prüfungsentscheidung zurückzunehmen. Nach einer Rücknahme gemäß Satz 1 oder Satz 2 gilt die Steuerberaterprüfung als nicht bestanden.

(2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden und die Steuerberaterkammern haben Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. § 30 der Abgabenordnung steht diesen Mitteilungen nicht entgegen. Werden Tatsachen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 während des Bestellungsverfahrens der zuständigen Steuerberaterkammer bekannt, so ruht dieses bis zum Ausgang des Verfahrens.

(3) Vor der Rücknahme ist der Betroffene zu hören.

(1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen,

1.
deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
2.
in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben,
3.
die offenkundig sind oder
4.
die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der Steuerberaterkammern und für Personen, die von den Steuerberaterkammern oder den Mitgliedern ihres Vorstands zur Mitarbeit herangezogen werden. Die in Satz 4 genannten Personen sind in Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren.

(2) In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Steuerberaterkammer nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung oder die Aufgaben der Steuerberaterkammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Steuerberaterkammern gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten nach § 57 Absatz 1 unterliegen, § 62a Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:

1.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
2.
Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung,
3.
Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.
4.
(weggefallen)
Gesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

(1) Die Zulassung zur Prüfung oder die Befreiung von der Prüfung ist von der zuständigen Steuerberaterkammer, die Prüfungsentscheidung ist von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, vertreten durch die zuständige Steuerberaterkammer, zurückzunehmen, wenn

1.
sie durch unlautere Mittel wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
2.
sie der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
3.
ihre Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
Erstrecken sich die Rücknahmegründe nach Satz 1 nur auf die Zulassung zur Prüfung, ist auch die Prüfungsentscheidung zurückzunehmen. Nach einer Rücknahme gemäß Satz 1 oder Satz 2 gilt die Steuerberaterprüfung als nicht bestanden.

(2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden und die Steuerberaterkammern haben Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. § 30 der Abgabenordnung steht diesen Mitteilungen nicht entgegen. Werden Tatsachen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 während des Bestellungsverfahrens der zuständigen Steuerberaterkammer bekannt, so ruht dieses bis zum Ausgang des Verfahrens.

(3) Vor der Rücknahme ist der Betroffene zu hören.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Zulassung zur Prüfung oder die Befreiung von der Prüfung ist von der zuständigen Steuerberaterkammer, die Prüfungsentscheidung ist von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, vertreten durch die zuständige Steuerberaterkammer, zurückzunehmen, wenn

1.
sie durch unlautere Mittel wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
2.
sie der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
3.
ihre Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
Erstrecken sich die Rücknahmegründe nach Satz 1 nur auf die Zulassung zur Prüfung, ist auch die Prüfungsentscheidung zurückzunehmen. Nach einer Rücknahme gemäß Satz 1 oder Satz 2 gilt die Steuerberaterprüfung als nicht bestanden.

(2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden und die Steuerberaterkammern haben Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. § 30 der Abgabenordnung steht diesen Mitteilungen nicht entgegen. Werden Tatsachen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 während des Bestellungsverfahrens der zuständigen Steuerberaterkammer bekannt, so ruht dieses bis zum Ausgang des Verfahrens.

(3) Vor der Rücknahme ist der Betroffene zu hören.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.

(1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Hat das Finanzgericht in dem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen, können sie auch Revision einlegen. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen,

1.
deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
2.
in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben,
3.
die offenkundig sind oder
4.
die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der Steuerberaterkammern und für Personen, die von den Steuerberaterkammern oder den Mitgliedern ihres Vorstands zur Mitarbeit herangezogen werden. Die in Satz 4 genannten Personen sind in Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren.

(2) In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Steuerberaterkammer nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung oder die Aufgaben der Steuerberaterkammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Steuerberaterkammern gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten nach § 57 Absatz 1 unterliegen, § 62a Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.

(1) Die Zulassung zur Prüfung oder die Befreiung von der Prüfung ist von der zuständigen Steuerberaterkammer, die Prüfungsentscheidung ist von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, vertreten durch die zuständige Steuerberaterkammer, zurückzunehmen, wenn

1.
sie durch unlautere Mittel wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
2.
sie der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
3.
ihre Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
Erstrecken sich die Rücknahmegründe nach Satz 1 nur auf die Zulassung zur Prüfung, ist auch die Prüfungsentscheidung zurückzunehmen. Nach einer Rücknahme gemäß Satz 1 oder Satz 2 gilt die Steuerberaterprüfung als nicht bestanden.

(2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden und die Steuerberaterkammern haben Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. § 30 der Abgabenordnung steht diesen Mitteilungen nicht entgegen. Werden Tatsachen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 während des Bestellungsverfahrens der zuständigen Steuerberaterkammer bekannt, so ruht dieses bis zum Ausgang des Verfahrens.

(3) Vor der Rücknahme ist der Betroffene zu hören.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.

(1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Hat das Finanzgericht in dem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen, können sie auch Revision einlegen. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.