Bundesfinanzhof Urteil, 05. Okt. 2011 - VI R 49/10

bei uns veröffentlicht am05.10.2011

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob Aufwendungen für Kuraufenthalte, für eine Sauerstofftherapie und für die Anschaffung sowie Verwendung eines Wasserionisierers sowie Kosten für Medikamente und Stärkungsmittel, die ohne ärztliche Verordnung erworben wurden, als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.

2

Die 75 und 72 Jahre alten Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und erzielten im Streitjahr im Wesentlichen Renteneinkünfte sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte betrug 56.283 €. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2006) beantragten sie, Krankheitskosten in Höhe von 10.472 € als außergewöhnliche Belastungen zum Abzug zuzulassen. Hierbei handelte es sich um folgende Aufwendungen:

3

        

Praxisgebühren Kläger

 10,00 €

Praxisgebühren Klägerin 

 40,00 €

Apothekenbelege und sonstige Krankheitskosten (nicht ärztlich verordnet) lt. Tippstreifen

3.185,92 €

Brille, Klägerin

478,00 €

Brille, Kläger

940,00 €

Kreisklinik Z 

25,88 €

Wasserionisierer (ärztlich verordnet), Abschreibung 3 Jahre

 49,50 €

 Kur in A vom 24. September bis 8. Oktober 2006

2.697,50 €

 Sauerstofftherapie Klägerin und Kläger

1.790,00 €

Bronchialbehandlungen in B vom 21. bis 24. Oktober 2006

474,40 €

und vom 26. November bis 3. Dezember 2006

779,88 €

     

4

Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Kuraufwendungen legten die Kläger dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) eine amtsärztliche Bescheinigung des Gesundheitsamtes C vom 26. Juni 2006 vor. In dieser bescheinigte der Amtsarzt den Klägern "für Zwecke der Anerkennung der Aufwendungen für eine Kur nach § 33 Einkommensteuergesetz", dass die Durchführung einer Kur im heilklimatischen Luftkurort X in Thüringen für die Dauer von drei Wochen für notwendig erachtet werde, da chronische Erkrankungen vorlägen und die Behandlungsmöglichkeiten am Heimatort nicht ausreichten, um einen anhaltenden Heilungserfolg zu gewährleisten. Das FA anerkannte von den geltend gemachten Kosten lediglich einen Betrag von 76 € (Praxisgebühren und Kreisklinik Z) und berücksichtigte so unter Anrechnung der zumutbaren Belastung in Höhe von 3.376 € (6 % von 56.283 €) die beantragten Krankheitskosten im Ergebnis nicht. Der Einspruch der Kläger blieb erfolglos. Im Verlauf des Klageverfahrens erkannte das FA weitere Krankheitskosten für Rezeptzuzahlungen und verordnete Medikamente in Höhe von insgesamt 1.158,62 € sowie die Aufwendungen für die Brillen in Höhe von 1.418 € dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung an. Gleichwohl änderte das FA den angefochtenen Einkommensteuerbescheid nicht, da diese Kosten die zumutbare Belastung weiterhin nicht überstiegen. Darüber hinaus legte das FA ein Schreiben des C vom 15. Juli 2009 vor. Darin teilt dieses --auf Anfrage der Finanzbehörde-- mit, dass bei dem Krankheitsbild der Kläger der Kurort A aufgrund der dortigen Heilanzeigen (ebenfalls) angezeigt gewesen wäre. Die abweichende Kurdauer von nur zwei Wochen wäre jedoch als zu kurz angesehen worden, da aus amtsärztlicher Sicht eine Kurdauer von drei Wochen, wie in allen gleich gelagerten Fällen auch, als notwendig erachtet worden wäre. Auf Nachfrage der Berichterstatterin teilte die Krankenkasse der Kläger mit, dass die Kläger vom 24. September bis 8. Oktober 2006 eine ambulante Vorsorgekur in A durchgeführt hätten und hierfür vom Kurmittelzentrum Heilmittel für die Klägerin in Höhe von 193,85 € und für den Kläger in Höhe von 252,17 € mit der Kasse abgerechnet worden seien. Ein Zuschuss zu Unterkunft und Verpflegung sei jedoch nicht gezahlt worden. Eine Begutachtung oder Genehmigung der Kur durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse habe nicht stattgefunden.

5

Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Denn die Kläger hätten die medizinische Notwendigkeit und damit Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nicht durch Vorlage eines ärztlichen Rezeptes oder einer Verordnung bzw. durch Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Attestes oder Gutachtens nachgewiesen.

6

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung von § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

7

Die Kläger beantragen sinngemäß,

das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2009  5 K 2615/08 und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 9. Oktober 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2008 dahingehend zu ändern, dass Aufwendungen in Höhe von 7.818,58 € als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

8

Das FA beantragt sinngemäß,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. 1. Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Denn das FG hat den Abzug der geltend gemachten Kurkosten sowie der Aufwendungen für die Sauerstofftherapie und den Erwerb des Wasserionisierers im vorliegenden Fall zu Unrecht allein deshalb versagt, weil die Kläger die medizinische Notwendigkeit der diesen Aufwendungen zugrundeliegenden Heilbehandlungen und Heilmittel nicht durch ein zuvor erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen haben.

10

a) Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Zwangsläufig erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen dann, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418).

11

b) Für die mitunter schwierige Trennung von echten Krankheitskosten einerseits und lediglich gesundheitsfördernden Vorbeuge- oder Folgekosten andererseits forderte der BFH bislang regelmäßig die Vorlage eines zeitlich vor der Leistung von Aufwendungen erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens bzw. eines Attestes eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers, aus dem sich die Krankheit und die medizinische Indikation der den Aufwendungen zugrundeliegenden Behandlung zweifelsfrei entnehmen lässt. Auch bei Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, wie regelmäßig auch bei Kurmaßnahmen (BFH-Urteile vom 30. Juni 1995 III R 52/93, BFHE 178, 81, BStBl II 1995, 614, 616, und vom 8. Juli 1994 III R 48/93, BFH/NV 1995, 24, 25, m.w.N.), verlangte der BFH diesen oder einen vergleichbaren (BFH-Urteil vom 2. April 1998 III R 67/97, BFHE 186, 79, BStBl II 1998, 613) formalisierten Nachweis. An dem Erfordernis einer vorherigen amts- oder vertrauensärztlichen Begutachtung (oder einem vergleichbaren Zeugnis) zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer Maßnahme, die auch zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) gehören könnte, hält der erkennende Senat jedoch seit dem Senatsurteil vom 11. November 2010 VI R 17/09 (BFHE 232, 40) nicht länger fest.

12

2. Die Vorentscheidung beruht auf einer anderen Rechtsauffassung und ist daher aufzuheben. Der Senat kann jedoch nicht durcherkennen, da die Sache nicht spruchreif ist.

13

a) Das FG wird im zweiten Rechtsgang zu prüfen haben, ob die Kuraufenthalte in A und in B aufgrund der Erkrankungen der Kläger medizinisch angezeigt waren. In einem solchen Fall können die geltend gemachten Aufwendungen unmittelbare Krankheitskosten sein. Bei dieser Prüfung hat sich das FG zugleich zu vergegenwärtigen, dass Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit des Grundes und der Höhe nach bedarf, wenn die Maßnahmen medizinisch indiziert sind. Weiter ist zu beachten, dass nicht nur das medizinisch Notwendige im Sinne einer Mindestversorgung von der Heilanzeige erfasst wird. Medizinisch indiziert (angezeigt) ist vielmehr jedes diagnostische oder therapeutische Verfahren, dessen Anwendung in einem Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt (angezeigt) ist (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl., Indikation). Dieser medizinischen Wertung hat die steuerliche Beurteilung zu folgen (Senatsurteil in BFHE 232, 40), es sei denn, es liegt ein für jedermann erkennbares offensichtliches Missverhältnis zwischen dem erforderlichen und dem tatsächlichen Aufwand vor (Senatsurteil vom 17. Juli 1981 VI R 77/78, BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711, m.w.N.).

14

b) Dies gilt auch für die Kosten der Sauerstofftherapie und für den Erwerb des Wasserionisierers. Der Umstand, dass es sich bei der Sauerstofftherapie (Sauerstoffresonanztherapie und hämatogene Oxidationstherapie) möglicherweise um wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilverfahren handelt, steht einem Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nicht entgegen. Die Aufwendungen hierfür können jedoch nur nach § 33 EStG abgezogen werden, wenn diese Behandlungsmethode auf einem nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbaren Ansatz beruht, der die prognostizierte Wirkweise der Behandlung auf das angestrebte Behandlungsziel zu erklären vermag, diese Wirkweise sonach zumindest wahrscheinlich macht. Dabei kann es allerdings nicht darauf ankommen, ob die gewählte Behandlungsmethode und die sie tragenden medizinischen Erwägungen von schulmedizinischen Erkenntnissen bestimmt werden oder ob sie auf Erkenntnissen aufbauen, die in der sogenannten alternativen Medizin entwickelt worden sind. Entscheidend ist insoweit vielmehr, ob aus naturheilkundlicher Sicht die gewählte Behandlungsmethode anerkannt und nach den für die Naturheilkunde geltenden Grundsätzen als medizinisch notwendig anzusehen ist. Dabei versteht es sich von selbst, dass es für die auch hier maßgebliche medizinische Notwendigkeit nicht auf eine Betrachtung aus schulmedizinischer Sicht ankommen kann. Maßstab ist vielmehr insoweit nur die naturheilkundliche Lehre selbst (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1996 IV ZR 133/95, BGHZ 133, 208, m.w.N.). Darüber hinaus hat das Gericht festzustellen, ob der Erwerb des Wasserionisierers medizinisch angezeigt oder lediglich der Förderung des allgemeinen Wohlbefindens geschuldet war.

15

3. Die erforderlichen Feststellungen hat das FG nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) zu treffen. Es hat dabei zu berücksichtigen, dass ein von einem Beteiligten vorgelegtes Sachverständigengutachten im finanzgerichtlichen Verfahren lediglich als Privatgutachten zu behandeln und damit als urkundlich belegter Parteivortrag zu würdigen ist. Gleiches gilt für die von den Klägern vorgelegte ärztliche Verordnung. Privatärztliche Gutachten und Verordnungen können daher nicht als Nachweis für die Richtigkeit des klägerischen Vortrags gewertet werden (vgl. Senatsurteil in BFHE 232, 40, m.w.N.). Da weder das FA noch das FG die Sachkunde besitzen, um die medizinische Indikation der den Aufwendungen zugrundeliegenden Maßnahmen zu beurteilen, ist das FG aufgrund seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung (§ 76 FGO) gehalten, gegebenenfalls von Amts wegen ein entsprechendes Gutachten zu erheben. Dies gilt insbesondere insoweit, als die medizinische Notwendigkeit der Sauerstofftherapie und des Wasserionisierers in Rede steht, aber auch im Hinblick auf die streitigen Kuraufenthalte in A und B, sofern aus den bereits vorliegenden amtsärztlichen Gutachten vom 26. Juni 2006 und 15. Juli 2009 nicht die medizinische Notwendigkeit der streitigen Kurmaßnahmen erkennbar sein sollte. Weiter hat das FG --ebenfalls nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung-- den Gesamtcharakter der Kurreisen zu würdigen. Denn allein der Umstand, dass eine Kur medizinisch angezeigt ist, erlaubt noch nicht den Schluss, dass es sich bei dem streitigen Aufenthalt tatsächlich um eine Heilkur gehandelt hat. Denn diese Beurteilung setzt ferner voraus, dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter eine Kurreise und nicht ein Erholungsaufenthalt ist, der der Gesundheit letztlich auch förderlich ist (BFH-Urteil vom 12. Juni 1991 III R 102/89, BFHE 164, 414, BStBl II 1991, 763, m.w.N.). Darüber hinaus hat das FG festzustellen, ob der Erwerb der nicht verschreibungspflichtigen Medikamente und Heilmittel medizinisch indiziert war. Auch hier gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Allein der Umstand, dass diese Medikamente und Heilmittel in einer Apotheke erworben wurden, genügt als Nachweis der medizinischen Indikation und damit der Zwangsläufigkeit des diesbezüglichen Aufwandes jedoch nicht.

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von de

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(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

Tatbestand

 
Die 75 und 72 Jahre alten Kläger (Kl) sind Rentner und erzielten im Streitjahr im Wesentlichen Renteneinkünfte sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen.
In ihrer Einkommensteuer-(ESt)-Erklärung für das Jahr 2006 beantragten sie, insgesamt 10.472 EUR Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen zum Abzug zuzulassen. Hierbei handelte es sich um folgende Aufwendungen (lt. Anlage zur ESt-Erklärung; ESt-Akte, Bl 3):

Praxisgebühren X

10.00

Praxisgebühren Y

40,00

Apothekenbelege und sonstige Krankheitskosten lt. Tippstreifen

3.185,92

Brille, Y

478,00

Brille, X

940,00

Kreisklinik Z

25,88

, medizinisches Gerät, Abschreibung 3 Jahre

49,50

Kur in A vom 24.09. - 08.10.06

2.697,50

Sauerstofftherapie für Herrn und Frau XY

1.790,00

in B vom 21.10. - 24.10.06

474,40

in B vom 26.11. - 03.12.06

779,88
        
Die Kl legten dem Beklagten (Bekl) zusammen mit anderen Belegen jeweils eine amtsärztliche Bescheinigung des Gesundheitsamtes C vom 26. Juni 2006 vor, in denen ihnen dieses „für Zwecke der Anerkennung der Aufwendungen für eine Kur nach § 33 Einkommensteuergesetz“ jeweils bescheinigte, dass die Durchführung einer Kur im heilklimatischen Luftkurort D (Thüringen) für die Dauer von drei Wochen für notwendig erachtet wird, da chronische Erkrankungen vorliegen und die Behandlungsmöglichkeiten am Heimatort nicht ausreichen, um einen anhaltenden Heilungserfolg zu gewährleisten.
Unter „Apothekenbelege und sonstige Krankheitskosten lt. Tippstreifen“ (Summe 3.185,92 EUR)  addierten die Kl sowohl Kosten für Rezeptzuzahlungen als auch Kosten für Arznei- und sonstige Stärkungspräparate, die nicht aufgrund ärztlicher Verordnung gekauft worden sind, auf.
Der Bekl anerkannte von den geltend gemachten Kosten im ESt-Bescheid vom 9. Oktober 2007 lediglich einen Betrag von 76 EUR (Praxisgebühren und Kreisklinik Z) und berücksichtigte so unter Anrechnung der zumutbaren Eigenbelastung die beantragten Krankheitskosten im Ergebnis nicht. Die zumutbare Eigenbelastung errechnete der Bekl mit 3.376 EUR (6 % von 56.283 EUR).
Der Einspruch der Kl blieb in der Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2008 erfolglos.
Dagegen erhoben die Kl Klage, mit der sie ihr Ziel der vollständigen Anerkennung der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung weiter verfolgen.
Im Verlauf des Klageverfahrens erkannte der Bekl weitere Krankheitskosten für Rezeptzuzahlungen und verordnete Medikamente in Höhe von insgesamt 1.158,62 EUR sowie die Aufwendungen für die Brillen in Höhe von 1.418,00 EUR dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung an. Der Bekl änderte den ESt-Bescheid für 2006 jedoch nicht, da diese Kosten von insgesamt 2.576,62 EUR zusammen mit den bisher schon berücksichtigen Kosten die zumutbare Eigenbelastung in Höhe von 3.376 EUR weiter nicht überstiegen.
10 
Des Weiteren legte der Bekl ein Schreiben des Gesundheitsamtes C vom 15. Juli 2009 vor, worin dieses aufgrund einer entsprechenden Anfrage des Bekl Nachstehendes mitteilt (Finanzgerichts-[FG]-Akte, Bl 144):
11 
„Aufgrund der bei dem Ehepaar vorliegenden Erkrankungen ist der Kurort A aufgrund der dortigen Heilanzeigen angezeigt. Amtsärztlicherseits wäre also zwar der Kurort, jedoch die abweichende Kurdauer von nur 2 Wochen als zu kurz erachtet worden, da aus amtsärztlicher Sicht eine Kurdauer von 3 Wochen, wie in allen gleich gelagerten Fällen auch, als notwendig erachtet worden wäre. …“
12 
Die Krankenkasse der Kl, die W.., teilte auf Nachfrage der Berichterstatterin mit, dass die Kl vom 24. September bis 8. Oktober 2006 eine ambulante Vorsorgekur in A durchgeführt hätten und hierfür vom Kurmittelzentrum Heilmittel für die Klin in Höhe von 193,85 EUR und für den Kl in Höhe von 252,17 EUR mit der Kasse abgerechnet worden seien. Einen Zuschuss zu Unterkunft und Verpflegung habe die W.. nicht gezahlt. Eine Begutachtung bzw. Genehmigung der Kur durch den medizinischen Dienst der W.. habe nicht stattgefunden (FG-Akte, Bl 184 f.).
13 
Die Kl tragen im Wesentlichen vor, die verordnete Kur in D hätten sie abbrechen müssen, nachdem sich erst nach ihrer Anreise herausstellte, dass das Kurhaus wegen Umbau geschlossen gewesen sei und die verantwortliche Kurärztin wenige Tage nach ihrer Ankunft ihren Jahresurlaub antreten würde. Deshalb sei es erforderlich gewesen, später die Kur in A durchzuführen. Die Kurärztin in D habe ihnen empfohlen, die Kur zu verschieben. Dies sei aber für die Kl nicht mehr möglich gewesen, weil sie in Unkenntnis der Gegebenheiten bereits ein Zimmer gebucht hätten und somit bei einer Abreise finanzielle Verluste hätten hinnehmen müssen.
14 
Im Übrigen ginge die Wahl des Kurorts D bei der amtsärztlichen Begutachtung auf die Angaben der Kl zurück. Sie hätten D zuvor besichtigt und den Ort dann dem Amtsarzt gegenüber - dem der Ort offensichtlich nicht bekannt gewesen sei - angegeben.
15 
Die Kur in A sei in Abstimmung mit der Krankenkasse angetreten worden. Diese habe auch die Behandlungskosten weitgehend übernommen.
16 
Die in A durchgeführte Sauerstofftherapie sowie die Kuraufenthalte in B seien ebenso medizinisch notwendig gewesen. Die Aufenthalte in B gingen darauf zurück, dass sich der Gesundheitszustand des Kl oftmals so schnell verändere, dass dieser schnell Maßnahmen ergreifen müsse, um Linderung zu erfahren.
17 
Bezüglich der Anschaffung des Wasserionisierers Quantomed verwiesen sie darauf, dass das Gerät mit Privatrezept vom 5. Oktober 2006 verordnet worden sei. Dessen medizinische Notwendigkeit sei mit Bescheinigung vom 26. Oktober 2008 vom Kurarzt nochmals bestätigt worden.
18 
Die Kl beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 9. Oktober 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2008 dergestalt zu ändern, dass weitere Aufwendungen in Höhe von 10.395,08 EUR als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
19 
Der Bekl beantragt, die Klage abzuweisen.
20 
Er trägt unter Berufung auf seine Einspruchsentscheidung im Wesentlichen vor, nicht rezeptpflichtige Medikamente und Stärkungsmittel seien nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn sie nach Gegenstand und Menge spezifiziert verordnet worden seien.
21 
Für die Anerkennung der Kuraufenthalte der Kl in A und B hingegen fehle es an dem für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme zwingend erforderlichen, vor Beginn der Maßnahme ausgestellten, amtsärztlichen Attest.
22 
Schließlich könnten die Kosten für die Sauerstofftherapie sowie für die Anschaffung des Wasserionisierers nicht steuermindernd berücksichtigt werden, weil hierzu ebenfalls ein im Voraus erstelltes amtsärztliches Attest erforderlich sei. Es handle sich um (noch) nicht von der medizinischen Wissenschaft anerkannte Heilmethoden, weshalb die Zwangsläufigkeit der entstandenen Aufwendungen nur durch das Attest feststellbar sei.
23 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
25 
Der Bekl hat zu Recht die Aufwendungen der Kl für die Kuren in A und B, für die Sauerstofftherapie und für die Anschaffung nicht verordneter Medikamente bzw. Stärkungsmittel sowie des Wasserionisierers Quantomed nicht steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.
26 
Sie sind nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) abziehbar, weil die Kl ihre medizinische Notwendigkeit und damit Zwangsläufigkeit nicht durch Vorlage eines ärztlichen Rezeptes oder einer Verordnung bzw. durch Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Attests oder Gutachtens nachgewiesen haben.
27 
Ein solches Attest ist selbst dann erforderlich, wenn feststeht, dass die Kl die Aufwendungen nur zum Zweck der Heilung einer Krankheit oder deren Linderung getätigt haben (Beschluss des Bundesfinanzhofes -BFH- vom 15. November 2001 III B 205/06, nicht amtlich veröffentlich, BFH/NV 2008, 368). Wenn die Kl dies auch so einschätzen mögen, belegt dies damit noch nicht die für die Annahme der Zwangsläufigkeit gemäß § 33 Abs. 2 EStG vorausgesetzte medizinische Notwendigkeit der Maßnahmen, für die der Aufwand getätigt wurde. Die medizinische Notwendigkeit der Kuraufenthalte, der Sauerstofftherapie, der Einnahme von nicht ärztlich verordneten Arznei- und Stärkungspräparaten und der Verwendung des Wasserionisierers Quantomed liegt nicht ohne weiteres auf der Hand. So handelt es sich bei Kuraufenthalten um Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht nur der Heilung und Linderung einer Krankheit, sondern auch der Erholung und Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens dienen können. Weiter sind die Sauerstofftherapie sowie die Verwendung des Wasserionisierers Quantomed alternative bisher nicht allgemein medizinisch anerkannte Behandlungsmethoden, die ebenfalls auch (nur) das allgemeine Wohlbefinden steigern können. Ferner sind in der Apotheke gekaufte Präparate, die nicht ärztlich verordnet sind, nicht von vornherein als wirkungsvolle Arzneimittel einzustufen und können ebenso zum Zwecke der allgemeinen Stärkung gebraucht werden.
28 
Das Finanzamt und auch das Finanzgericht sind jedoch medizinisch nicht fachkundig. Sie können daher ohne ärztliche Äußerungen von sich aus nicht die medizinische  Notwendigkeit des von den Kl diesbezüglich betriebenen Aufwands beurteilen. Dazu bedarf es ärztlicher Äußerungen.
29 
Für die Kuraufenthalte, die Sauerstofftherapie und die Anschaffung und Verwendung des Wasserionisierers Quantomed ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Vorlage eines vor der Behandlung ausgestellten amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens erforderlich (Urteile des BFH vom 30. Juni 1995 III R 52/93, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1995, 614; vom 15. März 2007 III R 28/06, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen BFH/NV 2007, 1841 sowie vom 1. Februar 2001 III R 22/00, BStBl II 2001, 453, jeweils mit weiteren Nachweisen). Das Erfordernis einer vorherigen amts- oder vertrauensärztlichen Begutachtung zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer Maßnahme, die gerade auch zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) gehören könnte, beruht vornehmlich auf der Erwägung, dass Gefälligkeitsgutachten vermieden werden, die z.B. zu befürchten sind, weil auch Maßnahmen der Lebensführung die physische und psychische Gesundheit bessern können und ein langjährig behandelnder Arzt deshalb im Interesse seines Patienten die therapeutische Zwangsläufigkeit weniger streng beurteilen könnte. Eine vorherige Begutachtung ist deshalb geboten, weil sich frühere Gegebenheiten im Nachhinein regelmäßig nicht oder jedenfalls nicht zuverlässig feststellen lassen (BFH-Urteil vom 15. März 2007 III R 28/06, BFH/NV 2007, 1241).
30 
Ein solches amtsärztliches Attest haben die Kl weder für den Aufenthalt in A noch für die Reisen nach B vorgelegt. Die Kur in A wurde - entgegen den Darstellungen der Kl - auch nicht von der Krankenkasse der Kl genehmigt. Es wurden lediglich Heilmittel abgerechnet. Die Krankenkasse zahlte keinen Zuschuss zu Unterkunft und Verpflegung.
31 
Die Kl  können nicht mit ihrem Einwand gehört werden, dass sie - generell - vom Amtsarzt die Notwendigkeit einer Kur bescheinigt bekommen haben. Zwar wurde ihnen die Notwendigkeit einer Kur in D (Thüringen) für die Dauer von drei Wochen im Juni 2006 bescheinigt. Auch vermag das Vorgehen der Kl nach der Feststellung, dass die Kur in D im Zeitpunkt ihrer Anreise nicht wie vorgesehen durchführbar sein würde, nachvollziehbar erscheinen. Der Senat kann jedoch nicht beurteilen, wie wichtig ein geöffnetes Kurhaus für den Heilungserfolg ist. Zweifel bestehen insoweit, ob tatsächlich kein anderer Kurarzt, auch nicht vertretungsweise, zur Verfügung gestanden hätte. Vor allem aber ändert dies nichts daran, dass ohne vorheriges amtsärztliches Attest für die konkrete Maßnahme - also für den Kuraufenthalt in A und die Aufenthalte in B - einhergehend mit der entsprechenden medizinischen Begutachtung, die medizinische Notwendigkeit nicht beurteilt werden kann. Insofern kann nicht von der erforderlichen Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ausgegangen werden.
32 
Wie bedeutend das Erfordernis fachkundiger Begutachtung ist, zeigt sich nicht zuletzt in der schriftlichen Stellungnahme des Amtsarztes aufgrund der Anfrage des Bekl im Klageverfahren, worin dieser zwar den von den Kl selbst gewählten Ort der Kur im Nachhinein für den angezeigten Heilungserfolg für geeignet befindet, nicht jedoch die - ebenfalls von den Kl selbst erwählte - Dauer der Kur von nur zwei Wochen.
33 
Bezüglich der angeschafften Medikamente bzw. Stärkungsmittel bedarf es für den Nachweis ihrer medizinischen Notwendigkeit nach der Rechtsprechung des BFH nur eines ärztlichen Rezepts (Beschluss des BFH vom 16. April 2008 III B 168/06, nicht amtlich veröffentlicht, dokumentiert in juris). Doch auch dieses haben die Kl bezüglich der vom Bekl auch im Klageverfahren nicht anerkannten Arzneimittel nicht vorgelegt. Der Senat kann daher auch bei jenen - ohne ärztliche Verordnung angeschafften Medikamente und Stärkungsmitteln - nicht beurteilen, dass es sich um „echte Arzneimittel“ gehandelt hat, ihre Verwendung medizinisch objektiv notwendig und der Aufwand dafür deshalb gemäß § 33 Abs. 2 EStG zwangsläufig war. Im Interesse der Trennung zwischen „echten“ Arzneimitteln und anderen Aufwendungen - im besonderen Maße gerade bei Arzneimitteln, die ohne ärztliches Rezept erhältlich sind, - ist der Nachweis durch eine entsprechende schriftliche ärztliche Verordnung geboten.
34 
Da somit die Klage keinen Erfolg hat, tragen die Kl gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
24 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
25 
Der Bekl hat zu Recht die Aufwendungen der Kl für die Kuren in A und B, für die Sauerstofftherapie und für die Anschaffung nicht verordneter Medikamente bzw. Stärkungsmittel sowie des Wasserionisierers Quantomed nicht steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.
26 
Sie sind nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) abziehbar, weil die Kl ihre medizinische Notwendigkeit und damit Zwangsläufigkeit nicht durch Vorlage eines ärztlichen Rezeptes oder einer Verordnung bzw. durch Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Attests oder Gutachtens nachgewiesen haben.
27 
Ein solches Attest ist selbst dann erforderlich, wenn feststeht, dass die Kl die Aufwendungen nur zum Zweck der Heilung einer Krankheit oder deren Linderung getätigt haben (Beschluss des Bundesfinanzhofes -BFH- vom 15. November 2001 III B 205/06, nicht amtlich veröffentlich, BFH/NV 2008, 368). Wenn die Kl dies auch so einschätzen mögen, belegt dies damit noch nicht die für die Annahme der Zwangsläufigkeit gemäß § 33 Abs. 2 EStG vorausgesetzte medizinische Notwendigkeit der Maßnahmen, für die der Aufwand getätigt wurde. Die medizinische Notwendigkeit der Kuraufenthalte, der Sauerstofftherapie, der Einnahme von nicht ärztlich verordneten Arznei- und Stärkungspräparaten und der Verwendung des Wasserionisierers Quantomed liegt nicht ohne weiteres auf der Hand. So handelt es sich bei Kuraufenthalten um Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht nur der Heilung und Linderung einer Krankheit, sondern auch der Erholung und Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens dienen können. Weiter sind die Sauerstofftherapie sowie die Verwendung des Wasserionisierers Quantomed alternative bisher nicht allgemein medizinisch anerkannte Behandlungsmethoden, die ebenfalls auch (nur) das allgemeine Wohlbefinden steigern können. Ferner sind in der Apotheke gekaufte Präparate, die nicht ärztlich verordnet sind, nicht von vornherein als wirkungsvolle Arzneimittel einzustufen und können ebenso zum Zwecke der allgemeinen Stärkung gebraucht werden.
28 
Das Finanzamt und auch das Finanzgericht sind jedoch medizinisch nicht fachkundig. Sie können daher ohne ärztliche Äußerungen von sich aus nicht die medizinische  Notwendigkeit des von den Kl diesbezüglich betriebenen Aufwands beurteilen. Dazu bedarf es ärztlicher Äußerungen.
29 
Für die Kuraufenthalte, die Sauerstofftherapie und die Anschaffung und Verwendung des Wasserionisierers Quantomed ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Vorlage eines vor der Behandlung ausgestellten amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens erforderlich (Urteile des BFH vom 30. Juni 1995 III R 52/93, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1995, 614; vom 15. März 2007 III R 28/06, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen BFH/NV 2007, 1841 sowie vom 1. Februar 2001 III R 22/00, BStBl II 2001, 453, jeweils mit weiteren Nachweisen). Das Erfordernis einer vorherigen amts- oder vertrauensärztlichen Begutachtung zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer Maßnahme, die gerade auch zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) gehören könnte, beruht vornehmlich auf der Erwägung, dass Gefälligkeitsgutachten vermieden werden, die z.B. zu befürchten sind, weil auch Maßnahmen der Lebensführung die physische und psychische Gesundheit bessern können und ein langjährig behandelnder Arzt deshalb im Interesse seines Patienten die therapeutische Zwangsläufigkeit weniger streng beurteilen könnte. Eine vorherige Begutachtung ist deshalb geboten, weil sich frühere Gegebenheiten im Nachhinein regelmäßig nicht oder jedenfalls nicht zuverlässig feststellen lassen (BFH-Urteil vom 15. März 2007 III R 28/06, BFH/NV 2007, 1241).
30 
Ein solches amtsärztliches Attest haben die Kl weder für den Aufenthalt in A noch für die Reisen nach B vorgelegt. Die Kur in A wurde - entgegen den Darstellungen der Kl - auch nicht von der Krankenkasse der Kl genehmigt. Es wurden lediglich Heilmittel abgerechnet. Die Krankenkasse zahlte keinen Zuschuss zu Unterkunft und Verpflegung.
31 
Die Kl  können nicht mit ihrem Einwand gehört werden, dass sie - generell - vom Amtsarzt die Notwendigkeit einer Kur bescheinigt bekommen haben. Zwar wurde ihnen die Notwendigkeit einer Kur in D (Thüringen) für die Dauer von drei Wochen im Juni 2006 bescheinigt. Auch vermag das Vorgehen der Kl nach der Feststellung, dass die Kur in D im Zeitpunkt ihrer Anreise nicht wie vorgesehen durchführbar sein würde, nachvollziehbar erscheinen. Der Senat kann jedoch nicht beurteilen, wie wichtig ein geöffnetes Kurhaus für den Heilungserfolg ist. Zweifel bestehen insoweit, ob tatsächlich kein anderer Kurarzt, auch nicht vertretungsweise, zur Verfügung gestanden hätte. Vor allem aber ändert dies nichts daran, dass ohne vorheriges amtsärztliches Attest für die konkrete Maßnahme - also für den Kuraufenthalt in A und die Aufenthalte in B - einhergehend mit der entsprechenden medizinischen Begutachtung, die medizinische Notwendigkeit nicht beurteilt werden kann. Insofern kann nicht von der erforderlichen Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ausgegangen werden.
32 
Wie bedeutend das Erfordernis fachkundiger Begutachtung ist, zeigt sich nicht zuletzt in der schriftlichen Stellungnahme des Amtsarztes aufgrund der Anfrage des Bekl im Klageverfahren, worin dieser zwar den von den Kl selbst gewählten Ort der Kur im Nachhinein für den angezeigten Heilungserfolg für geeignet befindet, nicht jedoch die - ebenfalls von den Kl selbst erwählte - Dauer der Kur von nur zwei Wochen.
33 
Bezüglich der angeschafften Medikamente bzw. Stärkungsmittel bedarf es für den Nachweis ihrer medizinischen Notwendigkeit nach der Rechtsprechung des BFH nur eines ärztlichen Rezepts (Beschluss des BFH vom 16. April 2008 III B 168/06, nicht amtlich veröffentlicht, dokumentiert in juris). Doch auch dieses haben die Kl bezüglich der vom Bekl auch im Klageverfahren nicht anerkannten Arzneimittel nicht vorgelegt. Der Senat kann daher auch bei jenen - ohne ärztliche Verordnung angeschafften Medikamente und Stärkungsmitteln - nicht beurteilen, dass es sich um „echte Arzneimittel“ gehandelt hat, ihre Verwendung medizinisch objektiv notwendig und der Aufwand dafür deshalb gemäß § 33 Abs. 2 EStG zwangsläufig war. Im Interesse der Trennung zwischen „echten“ Arzneimitteln und anderen Aufwendungen - im besonderen Maße gerade bei Arzneimitteln, die ohne ärztliches Rezept erhältlich sind, - ist der Nachweis durch eine entsprechende schriftliche ärztliche Verordnung geboten.
34 
Da somit die Klage keinen Erfolg hat, tragen die Kl gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden

1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen;
3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen;
4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen;
5.
(weggefallen)

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.